BGH · III ZR 104/50 vom 03.08.1950

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Leitsatz / Zusammenfassung

In Höhe der Bäckerei Ka^^ parkte auf der für den Be- ** klagten linken Strassenseite etwa 15 m vor der Einmündung der Ko^HHII^str&sse ein Lastkraftwagen, der Firma Als der Beklagte an dem parkenden Kraftwagen vorbeifuhr, wurde der iCraftfshrcr des Vägens, keinrich Ofli, der sich lU-i?te_r . Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, der Getötete sei hinter seinem parkenden V/agen nicht auf die Strasse hervorgetr.eten, sondern habe sich nur vor gebe ug-fc Es stützt diese Feststellung hauptsächlich auf die Aussage des Zeugen der zur Zeit des Unfalls erst 12 Jahre und zur Zeit seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht 14 Jahre alt war. Das erkennende Gericht brauchte nicht die Aussagen, die nach der Meinung der Revision dem Beklagten günstiger waren, unter Ausserachtlassung der übrigen Tatsachen und der Aussage des Zeugen allein seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Aussage des Jugendlichen ist auch nicht, wie die Revision behauptet, allein und gegen klare Aussagen anderer unbeteiligter Zeugen der Vorzug gegeben worden. Vor allem findet der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe einen Erfahrungssatz des Inhalts aufgesteilt, Aussagen von jugendlichen Zeugen im Alter von 12 Jahren seien höher zu bewerten als die von erwachsenen Menschen, in den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. die tatsächliche Feststellung über den Hergang des Unfalls mit der Revision nicht angreifbar. Die Meinung der Revision, es sei für lucks bei einer Entfernung von 2 bis 2J/2 m unmöglich gewesen zu erkennen, ob der Getötete sich noch hinter dem Lastkraftwagen befunden habe, oder bereits über diesen hinaus auf die Fahrbahn getreten /sei, entbehrt jeder Grundlage. Es ist zwar richtig, wie die Envision ausführt, dass die Lage des Getöteten hinter dem parkenden Wagen nicht gjegen die ‘Darstellung des Beklagten spricht, der Getötete sei in den Wagen hineingelaufen. Auch ist ‘ die Feststellung, der Beklagte sei dicht an den narkenden Wagen des vorbeigefahren, nicht mit der Aussage He# Das Berufungsgericht hat mit lischt darauf hingewiesen, dass der vom Beklagten gefahrene Lastkraftwagen zudem erheblich nach beiden Seiten in die Fahrbahn hineinragte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht seine auf Grund der übrigen Beweiserhebungen getroffenen Feststellungen über den Abstand zu Grunde legen, ohne dass dies mit der Revision angreifbar ist. Per Beklagte hatte nach den Feststellungen ausreichend Gelegenheit, sich auf den längere Zeit vor ihm herfahrenden einzustollen und in einem solchen Abstand zu bleiben, dass er auch bei plötzlichen Ereignissen rechtzeitig anhalten -konnte. Ein Verschulden des Beklagten liegt daher bereits vor dem Einbiegen des BflflHHHP darin, dass cf ohne Grund nicht den erforderlichen Abstand gehalten hat, um jederzeit sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu können, nie. Y'enn die Revision meint, r*an könne von keinem Fahrer verlangen, dass er ein verkehrswidriges Verhalten eines vor ihm befindlichen Kraftfahrers in Rechnung stelle, so ist dies vom Berufungsgericht nicht ausgesprochen. Es ist zwar richtig, dass der vor der Strafkammer des Landgerichts in Köln in der Berufungsverhandlung wegen fahrlässiger Tötung gegen den Beklagten als zweiter Sachverständiger vernommene Ingenieur die Auffas- sung vertreten hat, der Beklagte sei "gezwungen gewesen, nach links auszuscheren, es wäre in dieser Situation falsch gewesen, scharf zu bremsen, da sonst die Gefahr bestanden habe, dass andere Fahrzeuge von hinten gegen den Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass bei der von dem Beklagten angegebenen Geschwindigkeit ein vollständiges Abbremsen gereicht erforderlich'war, sondern dass eine leichte Betätigung der Tremse genügt haben würde, um einen etwaigen Zu-sammenstoss zu vermeiden, und dass hierdurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden konnten. Der vom Berufungsgericht zusätzlich geäusserte, von der Revision beanstandete Verdacht, der Beklagte habe sogar versucht, den vor ihm fahrenden Bartscherer zu überholen, trägt nach dem Zusammenhang das Berufungsurteil nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Berufungsgericht diesen Verdacht erst nach der Feststellung der groben Fahrlässigkeit erwähnt und dass es selbst hervorhebt, dieser Funkt habe "allerdings nicht bis zur an Gewissheit grenzenden 7/ahrscheinlichkeit geklärt werden können." Die Revision meint weiter, der Beklagte hätte ohiie.-Bedenken nach links ausbiegen können, weil die Strasse frei und der Verunglückte nicht zu sehen gewesen sei, er auch mit einem plötzlichen Kervortreten'des Verunglückten nicht zu rechnen brauchte. Dies widerspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Getötete nicht hinter dem parkenden 7/agen hervorgetreten oder in den :7agen des Beklagten*hineingclcufen ist. Der Getötete hat vielmehr die Fahrbahn neben dem parkenden Lastkraftwagen nicht betreten, sondern sich.lediglich vorgebeugt, erst nach links und dann nach rechts - d. Das Berufungsgericht hat auch mit Hecht nach seinen Feststellungen ein mitwirkendes' Verschulden des Getöteten verneint. Dabei übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht einen Sachv?rhalt tatsächlich feststellt, aus dem es ein solches mitwirkendes Verschulden ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum als widerlegt bezeichnet. Sie nacht geltend, selbst nenn der Ge tötete ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 300 Bll haben würde, könne die Klägerin nicht 100 TI beanspruchen, denn das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass in den hier fraglichen Kreisen eine Arbeit der Frau üblich sei. Vie- sich aus den Urteil des Landgerichts, auf das das Urteil des Oberlen--4V;jäes g e r i c h t s Pezug nimmt, ausführt, bestehen gegen die Ar-f^’ müt "und Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach "dem Akteninhalt v;ie angesichts .der Tatsache, dass sie Kursor ge un- Die lievision rügt weiter, dass das Berufungsgericht eine Zahlung des Beklagten an -das Sozialamt der Stadt für die Zeit vom 3. Bass er dieser Verpflichtung vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in voller Höhe nachgekommen wäre, is-t aus-den Behauptungen des Beklagten nicht zu entnehmen. Bor Beklagte vF're daher durch den Urteilsausspruch auch dann nicht beschwert: wenn er die von ihm behauptete Zahlung nicht erst nach, sondern schon vor der letzten mündlichen Verhandlung geleistet hätte.

Zitierte Normen

Schlagwörter

FeststellungBerufungsgerichtAussageGetöteteLastkraftwagenBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

// ill zjc1Pa/5P Verkündet am 25.Oktober 1951, ges. Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Spediteurs Heinrich in 70 bei EflPs trasse 9, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklügers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen ; , ^ Elisabeth Bfll^^strasse gerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto, ^bevollmächtigter: Rochtsanv;alt Dr.^ü^P - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27.;’ September 1951 unter TU t-v/irkung der Pundosrichtcr Br., Poibrück, Prof. Br. Koiß, Br. ICleinewefers, Br. Gelhaar und Br. Bock für P.echt erkennt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. August 1950 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen. Von Rechts v;egen Tatbestand.: Der Beklagte befuhr am 8. November 1S47 nit seinem Lastkraftwagen um die aittagsze.it die Strasse in Br kam aus der Dichtung --'iflHMHl und fuhr, in- Dichtung Stadtmitte. Vor den Beklagten fuhr BfliHpHV einen anderen Lastkraftwagen. Dieser bog nach links in ... die KoVHHHfctrasse ein. Der Beklagte, der ebenfalls “inks in die im stunvofen Vinkel in die Sfe:' ' _______ jir.asse einmündende lio#p|P&trasse einbiegen wollte, •Aifuhr 'zunächst auf die linke Seite der LuHIBB Strasse. In Höhe der Bäckerei Ka^^ parkte auf der für den Be- ** klagten linken Strassenseite etwa 15 m vor der Einmündung der Ko^HHII^str&sse ein Lastkraftwagen, der Firma Als der Beklagte an dem parkenden Kraftwagen vorbeifuhr, wurde der iCraftfshrcr des Vägens, keinrich Ofli, der sich lU-i?te_r diesem Vagen befand und sich gerade zu seinem Fahrersitz begeben wollte, erfasst und zur Seite geschleudert. Br starb alsbald an den erlittenen Verletzungen. . Der Beklagte ist vom Amtsgericht Köln wegen fahrlässiger Tötung zu vier * Jonsten Gefängnis verurteilt worden. Seine Berufung wurde von der Strafkammer verworfen. Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Getöteteil; sie lebte trotz der wegen seines alleinigen Verschuldens ausgesprochenen Scheidung der Ehe mit ihm zusammen. ?>ie IClägerin begehrt vom Beklagten Ersatz des durch den Tod des geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehemannes entstandenen Schadens. ? • Durch Urteil des Landgerichts ist der Beklagte antrags-:%gemäss verurteilt worden, an‘c’ie Klägerin 1005,20 H; mit Zinsen und ab 18. November 1949 bis zu dem 31» Dezember 1974 eine monatliche Unterhaltsrente von 100 HI zu zahlen abzüglich der seitens der Stadtgemeinde Kfl) als Fürsorge-verband an die Klägerin ab 18. Kovember 1949 bis auf weiteres gezahlten Fürsorgeunterstützung. V/eiter hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von ihrer der Stadtgemeinde KflB gegenüber bestehenden Rückzahlungsveroflichtung wegen der an sie bis 17. Kovember 1949 gezahlten Fürsorgebeträge von 797,60 DU sowie wegen der ab 18. November 1949 bis auf weiteres an sie gezahlten Fürsorgebeträge freizustellen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage insoweit abzuweisen, .als er zur Leistung von mehr als 157,70 DH verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.. Bnt.s che Id un."s gründe: ' Der- Revision musste der Erfolg versagt werden. I. . Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, der Getötete sei hinter seinem parkenden V/agen nicht auf die Strasse hervorgetr.eten, sondern habe sich nur vor gebe ug-fc _ 4 - ■S (I- if' :'i' I und sei hierbei von dem Lastkraftwagen des Eelclagten • erfasst worden. Es stützt diese Feststellung hauptsächlich auf die Aussage des Zeugen der zur Zeit des Unfalls erst 12 Jahre und zur Zeit seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht 14 Jahre alt war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Eine Rechtsverletzung bei der hier vorgenommenen und notwendigen freien richterlichen Beweiswürdigung ist nicht dargetan. Das erkennende Gericht brauchte nicht die Aussagen, die nach der Meinung der Revision dem Beklagten günstiger waren, unter Ausserachtlassung der übrigen Tatsachen und der Aussage des Zeugen allein seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Es konnte sehr wohl auch im Einzelfall der Aussage eines Jugendlichen massgebendes Gewicht beilegen, wie es hier geschehen ist. Der Aussage des Jugendlichen ist auch nicht, wie die Revision behauptet, allein und gegen klare Aussagen anderer unbeteiligter Zeugen der Vorzug gegeben worden. Vor allem findet der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe einen Erfahrungssatz des Inhalts aufgesteilt, Aussagen von jugendlichen Zeugen im Alter von 12 Jahren seien höher zu bewerten als die von erwachsenen Menschen, in den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. . Es hat lediglich ausgeführt, es bestünden keine Bedenken, die Aussagen des einzigen Augenzeugen, wenn er auch zur Zeit des Unfalls erst 12 Jahre alt gewesen sei, als richtig anzunehmen. Der Junge habe bei seiner Vernehmung vor dem Senat einen ruhigen und sschlichen Eindruck gemacht, seine Aussagen seien klar und bestimmt und ohne Y/iderspruch zu früheren Bekundungen genesen. Da es sich um einfache Vorgänge gehandelt habe, die vor allem von in Verkehrsangelegenheiten und technischen Fragen heute besonders interessierten Jugendlichen ohne Schwierigkeit erfasst und wahrgcnommen werden könnten, würden sie von diesen vielfach besser behalten und wiedergegeben als ^ von erwachsenen Zeugen. Das Berufungsgericht hat zusätzlich erörtert, ob die Angaben.des Jugendlichen durch die Feststellungen im übrigen bestätigt werden oder diesen in irgendeiner 'Jeise widersprechen. Unter diesen Umständen ist. die tatsächliche Feststellung über den Hergang des Unfalls mit der Revision nicht angreifbar. Die Meinung der Revision, es sei für lucks bei einer Entfernung von 2 bis 2J/2 m unmöglich gewesen zu erkennen, ob der Getötete sich noch hinter dem Lastkraftwagen befunden habe, oder bereits über diesen hinaus auf die Fahrbahn getreten /sei, entbehrt jeder Grundlage. Es ist bei dieser Entfer-.nung - vor allem dann, wennsich der Getötete wie hier un-'mittelbar an dem Fahrzeug befindet - sehr wohl erkennbar, ob er die Breite des Fahrzeugs bereits überschritten hat, zu demal sich der Vorfall um die: Mittagszeit abspiolte. Es ist zwar richtig, wie die Envision ausführt, dass die Lage des Getöteten hinter dem parkenden Wagen nicht gjegen die ‘Darstellung des Beklagten spricht, der Getötete sei in den Wagen hineingelaufen. Aber darauf kommt es nicht an, dass'auch in„di^ e 11 e die Lage so sein könnte. nachdem in nicht angreifbarer Weise eine andere Fest- . 'Stellung Liber den Unfallhergang getroffen ist. Auch ist ‘ die Feststellung, der Beklagte sei dicht an den narkenden Wagen des vorbeigefahren, nicht mit der Aussage He# oder.- Dr. A##| viiderlegt. Beide Zeugen haben keine genügend zuverlässigen Angaben machen können. Das Berufungsgericht hat mit lischt darauf hingewiesen, dass der vom Beklagten gefahrene Lastkraftwagen zudem erheblich nach beiden Seiten in die Fahrbahn hineinragte. Din im V/agen sitzender Zeuge wird daher nur schwerlich bei den hier zur Erörterung gelangenden, in wenigen Zentimetern aus-gedrückten Abständen genaue Angaben machen können. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht seine auf Grund der übrigen Beweiserhebungen getroffenen Feststellungen über den Abstand zu Grunde legen, ohne dass dies mit der Revision angreifbar ist. II. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den Hergang des Unfalls rechtfertigen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten. Dieser handelte schuldhaft, weil er - wie das Berufungsgericht zu Hecht ausführl;-ohne zwingende ITotwendigkeit vor den Einbiegen in die Ko# #H#strasse die in seiner Fahrtrichtung befindliche linke Seite der Lu##### .Strasse befuhr. Entgegen der Heinung der Revision, der Berufungsrichter habe unrichtigerweise das Einbiegen des vorfahrenden .nicht genügend und richtig gewürdigt, hat das Berufungsgericht sich hiermit eingehend befasst. Die Ausführungen des Gerichts, selbst wenn £#■■■■#, ohne die Eichtungs-änderung enzuzeigen, plötzlich in die Kochstadenstrasso eingebogen sei, entlaste dies den Beklagten nicht, enthalten keinen P.echtsirrtum. Per Beklagte hatte nach den Feststellungen ausreichend Gelegenheit, sich auf den längere Zeit vor ihm herfahrenden einzustollen und in einem solchen Abstand zu bleiben, dass er auch bei plötzlichen Ereignissen rechtzeitig anhalten -konnte. Ein Verschulden des Beklagten liegt daher bereits vor dem Einbiegen des BflflHHHP darin, dass cf ohne Grund nicht den erforderlichen Abstand gehalten hat, um jederzeit sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu können, nie. § 9 StVO vorschreibt. Es kommt daher auf die. tatsächliche Geschwindigkeit nicht an. Jeder Kraftfahrer muss damit rechnen, dass ein vor ihm befindliches Fahrzeug plötzlich anhält oder ausbiegt; er darf nicht so fahren, dass er in solchen Fällen seiner Pflicht zu dem Anhalten nicht genügen kann. Y'enn die Revision meint, r*an könne von keinem Fahrer verlangen, dass er ein verkehrswidriges Verhalten eines vor ihm befindlichen Kraftfahrers in Rechnung stelle, so ist dies vom Berufungsgericht nicht ausgesprochen. Es hat nur die allgemeine Pflicht des Beklagten, seine Fahrweise entsprechend einzurichten, mit Recht als verletzt angesehen. Es ist zwar richtig, dass der vor der Strafkammer des Landgerichts in Köln in der Berufungsverhandlung wegen fahrlässiger Tötung gegen den Beklagten als zweiter Sachverständiger vernommene Ingenieur die Auffas- sung vertreten hat, der Beklagte sei "gezwungen gewesen, nach links auszuscheren, es wäre in dieser Situation falsch gewesen, scharf zu bremsen, da sonst die Gefahr bestanden habe, dass andere Fahrzeuge von hinten gegen den ’Jagen des Angeklagten (geprallt wären. Rin Verschulden des Angeklagten sei daher zu verneinen." Diese .KEeinung stand im Gegensatz zu derjenigen des vorher verkommenen Sachverständigen SchflH^, der ein Verschulden des damaligen Angeklagten bejaht hat und dem dos Strafgericht gefolgt ist. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass bei der von dem Beklagten angegebenen Geschwindigkeit ein vollständiges Abbremsen gereicht erforderlich'war, sondern dass eine leichte Betätigung der Tremse genügt haben würde, um einen etwaigen Zu-sammenstoss zu vermeiden, und dass hierdurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden konnten. Danach war es nicht gezwungen, zu dieser Meinung des Sachverständigen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Der vom Berufungsgericht zusätzlich geäusserte, von der Revision beanstandete Verdacht, der Beklagte habe sogar versucht, den vor ihm fahrenden Bartscherer zu überholen, trägt nach dem Zusammenhang das Berufungsurteil nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Berufungsgericht diesen Verdacht erst nach der Feststellung der groben Fahrlässigkeit erwähnt und dass es selbst hervorhebt, dieser Funkt habe "allerdings nicht bis zur an Gewissheit grenzenden 7/ahrscheinlichkeit geklärt werden können." Die Revision rügt auch zu Unrecht, das. Berufungsgericht .habe dem Beklagten irrtümlich und rechtsirrig keine Schrecksekunde zugebilligt. Der festgestellte Sachverhalt bietet zu dieser ileinung keine ausreichende Grundlage. Niemand kann sich auf die Schrecksekunde berufen, // vjenn er die goführliehe Lace selbst schuldhaft dadurch ' herbeigeführt hat, dass er ohne Notwendigkeit so fährt', wie es der Beklagte hier getan hat, und dadurch zu irgendwelchen Dritte schädigenden Handlungen veranlasst wird, die bei richtigem Verhalten nicht geschehen wären. ' Die Revision meint weiter, der Beklagte hätte ohiie.-Bedenken nach links ausbiegen können, weil die Strasse frei und der Verunglückte nicht zu sehen gewesen sei, er auch mit einem plötzlichen Kervortreten'des Verunglückten nicht zu rechnen brauchte. Dies widerspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Getötete nicht hinter dem parkenden 7/agen hervorgetreten oder in den :7agen des Beklagten*hineingclcufen ist. Der Getötete hat vielmehr die Fahrbahn neben dem parkenden Lastkraftwagen nicht betreten, sondern sich.lediglich vorgebeugt, erst nach links und dann nach rechts - d. h. in die ? ichtuug den ^.kommenden Beklagten - gesoh^i) und ist in diesem Augenblick von dem am hinteren ICastenaufbau befindlichen Kaken erfasst und sr* Kopf tödlich verletzt worden. III. Das Berufungsgericht hat auch mit Hecht nach seinen Feststellungen ein mitwirkendes' Verschulden des Getöteten verneint. Zu Unrecht rügt hier die Revision eine Veikennung der Beweislast, die sie nach § 18 ICrfzG der Klägerin auf erlegt wissen will. Dabei übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht einen Sachv?rhalt tatsächlich feststellt, aus dem es ein solches mitwirkendes Verschulden ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum als widerlegt bezeichnet. Hiernach war die Frage der Beweislastverteilung be- beweis nach § 18 TZrfzG sei für den Getöteten nicht ge- nach §17. aaO gebotene Abwägung dazu führen, dass, der können keine Angriffe gegen das Berufungsurteil herge-r leitet vserden. ' ■' # V N.. liit Eecht führt das Berufungsurteil!auch aus, aus - den Strafurteilen erster und zweiter Instanz liessen sich verwertbare Schlüsse auf ein mitwirkendes. Verschul- • den des Getöteten nicht ziehen. Bort war ein evtl, mitwirkendes Verschulden des Getöteten bei der Feststellung, ob überhaupt eine Schuld des Angeklagten vorlag, unerheblich. Es hatte lediglich, für die Strafzu demessung zugunsten des Beklagten Bedeutung und- wird hur in diesem Zusammenhang erviähnt. Auch dabei haben aber die Strafgerichte , nicht, viie die Eevision vorträgt, ein liitverschulden des Getöteten festgestellt. Bas Strafurteil des Amtsgerichts lässt durch seine Formulierung erkennen, dass es sich nicht um eine eindeutige Feststellung, sondern um eine j^tprstellung zugunsten dos. Beklagten handelt. Bies gilt ^in^jgleicher V/eiEQ für das Urteil der Strafkammer, in den v^v. - • ■ ; aüsgeführt ist,, dass den Getöteten ein gewisses Kitver-sch.ul.den treffen möge. Es besteht daher keine Veranlassung, die Feststellung über das Verhalten des Getöteten als nicht rechtsirrtumsfrei zustande gekommen, anzusehen. führt worden, und kommt dabei zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, auch in diesem Falle müsse die Beklagte, voll haftet. Aus dieser vorsorglichen Erwägung i ’ 11 IV. Die Eevision wendet sich auch gegen die J-öhe der . ■ zuerkannten leträge. Sie nacht geltend, selbst nenn der Ge tötete ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 300 Bll haben würde, könne die Klägerin nicht 100 TI beanspruchen, denn das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass in den hier fraglichen Kreisen eine Arbeit der Frau üblich sei. Die Arbeitskraft der Klägerin sei mit dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes,, .dem sie bis dahin den Laushalt geführt habe, frei geworden. Die Klägerin sei daher gehalten, anderweit zu arbeiten. Auch diese Lüge der revision ist nicht begründet. Vie- sich aus den Urteil des Landgerichts, auf das das Urteil des Oberlen--4V;jäes g e r i c h t s Pezug nimmt, ausführt, bestehen gegen die Ar-f^’ müt "und Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach "dem Akteninhalt v;ie angesichts .der Tatsache, dass sie Kursor ge un- terstützte ist, keine Bedenken". Diese Feststellung ist vom Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht bekämpft worden. In ihr kann eine PLcehtsverletzung im vorliegenden Fall nicht gesehen werden, so dass eine weitere Aufklärung insoweit nicht erforderlich v;er. Eine arme, arbeitsunfähige Berechtigte hat kein errechenbares Einkommen. Die lievision rügt weiter, dass das Berufungsgericht eine Zahlung des Beklagten an -das Sozialamt der Stadt für die Zeit vom 3. August 1948 bis 17. Februar 1950 mit 1085,60 DK nicht berücksichtigt habe. Diese Zahlung hat der Beklagte zwar in seinen Schriftsätzen vom 15. und 21. April 1950 ohne näheren Pewoisantritt behauptetj er hat aber insbesondere keine Angaben darüber gemacht, wann die Zahlung geleistet sei. Auch in der Eevisionsinstanz haben die Parteien keine übereinstimmenden Erklärungen r* 12 - darüber abgegeben, dass die Zahlung vor der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geleistet, der Bochtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags also in der Hauptsache teilweise erledigt gewesen■sei. Es lag aber auch kein Anlass vor, aus diesem Grunde dem Berufungsgericht eine Ausübung des Fragerechts oder wei-J^ter'e Feststellungen aufzugeben. Der Urteilsausepruch stell-y*'lediglich die Verpflichtung des Beklagten fest, die IClii— gerin von ihrer nach § 25 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 bestehenden Ersetzpflicht gegenüber der Fürsorgebehörde zu befreien. Bass er dieser Verpflichtung vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in voller Höhe nachgekommen wäre, is-t aus-den Behauptungen des Beklagten nicht zu entnehmen. Eine teilweise Befreiung berührte aber das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht, da ihr Befreiungsanspruch immer nur in der Höhe als festgestellt gelten kann, in der sie noch' Schuldnerin Fürsorgebehörde ist. Bor Beklagte vF're daher durch den Urteilsausspruch auch dann nicht beschwert: wenn er die von ihm behauptete Zahlung nicht erst nach, sondern schon vor der letzten mündlichen Verhandlung geleistet hätte. 13 Dio Revision musste dsier zurückgeviiesen werden. Die Kostenentschsidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Delbrück Dr. ICleinenefers Dr.Gelhacr Bundesrichter Dr. Reiß ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Delbrück Bock i ii r i; •i i \ i’ l- i IV Ii!’ iV