BGH · III ZR 100/66 vom 20.03.1967
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12 StVG) Ersatz zu leisten hat, dann entscheidet sich die Frage, in welcher Höhe der Kasko-Versicherer des Geschädigten auf ihn tiberge-gangene Ansprüche gegen die öffentlichrechtliche Körperschaft; aus Halterhaftung geltend machen kann, danach, wie die Haftungssumme (§ 12 Abs,, 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlichrechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte» Omnibus des Fuhrunternehmers Ütöl in 6ei einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines Sattelschleppers der amerikanischen Streitkräfte bei einer Dienstfahrt allein schuldhaft verursacht hatte, beschädigt» Im Laufe des Berufungsrechtszuges ist unter den Parteien ferner unstreitig geworden, daß ein Schadensausgleich gemäß §§ 17 StVG, 254 BGB nicht in Betracht komrato Dih Klägerin, bei der der Omnibus mit einer Selbstbeteiligung von 800 DM kaskoversichert war, ersetzte ihrem Versicherungsnehmer 19 523,20 DM» Das zuständige Amt für Verteidigungslasten billigte durch Bescheid vom 26o Februar 1965 dem Geschädigten MflU als Ersatz für weiteren Fahrzeugschaden (Abschlepp- und Reparaturkosten) 1 607,90 DM sowie für sonstige Schäden (Minderwert, Ver-dienstausfall, Mietwagenkosten u.a.) 6 800,96 DM und der Klägerin 5 904,56 DM zu» Dabei ging das Amt für Verteidigungslasten von folgenden Erwägungen auas Gemäß § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB stünden der Klägerin übergegangene Ansprüche nur aus Gefährdungshaftung im Höchstbetrage von 10 000 DM (§ 12 Abs» 1 Nr. 3 aF StVG) zu» Bei dem Gesamtkaskoschaden von 21 131,10 DM verringere sich die der Klägerin zu gewährende Ersatzleistung in dem gleichen Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag von 10 000 DM stehe» Außerdem sei bei anteilsmäßiger Verteilung dieses Höchstbetrages das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers und der Schaden des um 46,35 DM aachgeschädigten Omnibusfahrers zu berücksichtigen». Da der Fahrer des Sattelschleppers den Unfall allein verschuldet habe, hafte die Beklagte dem Geschädigten gemäß § 839 BGB für den Ersatz des Schadens ohne Höchstgrenze«, Der Geschädigte, der sich entlastet habe, könne seinen Anspruch auch aus § 7 Abs«, 1 und 2 StVG ableiten, wobei jedoch für Sachschäden der Höchstbetrag von 10 000 DM gemäß § 12 Abs„ 1 aF StVG zu beachten sei«, Es bestehe insoweit Anspruchskonkurrenzc Da der Anspruch des Geschädigten gegen seinen Kasko-Versicherer, die Klägerin, ein anderweiter Ersatzanspruch _m Sinne des § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB sei, könne der Anspruch aus "Beamtenhaftung" nicht gemäß Anspruch aus Gefährungshaftung mit dem Böchatbetrag von 10 OOO DM angewiesen,, Von diesem Höchstbetrag dürften jedoch keine Abzüge zugunsten der Beklagten gemacht werden» Aua' §, 67 Abs, 1 Satz 2 VVG, wonach der Übergang der Schadensersatz-» forderung nicht zu dem .Nachteil des Versicherungsnehmers geltend, gemacht werden, .könne, könne die Beklagte schon deswegen für sich, nichts herleiten, weil der Gesamtschaden des geschädtigteri Unternehmers durch die Versicherung^- Aus den Grundsätzen, die bei einer Mehrheit von Schuldnern gelten, könne ebenfalls kein Ausgleich der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen und damit eine Minderung des auf 10 000 DM begrenzten Anspruchs hergeleitet werden, da die Parteien gegenüber dem Geschädigten keine Gesamtschuldner seien und sich deshalb der Forderungsübergang hier nicht aus § 426 Abs, 2 Satz 1 BGB, sondern ausschließlich aus § 67 VVG ergebe» Daran könne auch die Sonderstellung der Beklagten gemäß § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB nichts ändern. 2.) Die Revision muß Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat die hier entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte verkannt» Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für den Gesamt-schaden gemäß § 839 BGB (in Verbindung mit Art„ 34 GrundG sowie Art» VIII Abs> 5 des Eato-fruppenstatuts, Art» 41 des Zusatzabkommens und Art. 6 des dazu ergangenen Aus-führungsgesetzes vorn 18» August 1961, BGBl II 1183) auf-zukommen hat, sie daneben aber auch für Sachschäden bis zu 10 000 DM aus §§ 7, 12 StVG haftete Richtig ist ferner, daß die auf Grund des Kasko-Versicherungsvertrages von der Klägerin an den Geschädigten : .ÜHBI erbrachten Leistungen anderweite Ersatzleistungen im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB darstellen und mithin insoweit, als der Geschädigte lediglich aus dem Gesichtspunkt der Amtähaf'tung Ersate von der Beklagten zu fordern hatte, ein Forderungs- : Übergang auf die Klägerin gemäß § 67 VVG nicht stattfinden konnte» Auf die Klägerin übergehen konnten nur Ersatzansprüche, die derf Geschädigten gegenüber -der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7? langen können, Ersatz geleistet hat» Diese Frage beantwortet sich danach, wie die Schadensabdeckung hätte erfolgen müssen, wenn, lediglich eine Halterhaftung der Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz bestünde» Die in der Revisionsverhandlung von der Klägerin vertretene Auffassung, bei einer solchen Berechnungsart komme der Beklagten der Vorteil der nur subsidiären Haftung aus AintspflichtVerletzung (§ 833 Abs» 1 Satz 2 BGB) in doppelter Weise zugute, ist unrichtig« Da ein Forderungsübergang nach § 6? (Gefährdunga-)Haftung vollziehen konnte, fällt die Präge, in welcher Höhe dieser Porderungsübergang erfolgt ist, mit der Präge zusammen, welchen Betrag die Beklagte an die Klägerin - auf Grund des Forderungsübergangs - hätte zahlen müssen, wenn sie allein gemäß § 7 StVG mit dem in § 12 Abs« 1 Nr« 3 aP StVG normierten Höehstbetrag für die nach dem Unfall beruhenden Sachbeschädigungen einzustehen gehabt hätte« Sowohl die von der Kaskoversicherung umfaßten und von der Klägerin zu dem gröi3ten Teil abgedeckten Pahrzeug-schäden (insgesamt 21 131,10 DM, davon von der Klägerin erstattet; 19 523,20 DM) als auch die weitergehenden Folgeschäden des Geschädigten Maier in Höhe von 6 800,96 DM’ gehören ebenso wie der Kleiderschaden des Oianibusfahrers von 46,35 Did zu den Sachschäden, die bei einer Haftung lediglich aus Gefährdungshaftung durch den Höchstbetrag von 10 000 DM gemäß § 12 Abs« 1 Nr« 3 und Abs« 2 aP StVG abzugelten gewesen wären« Der danach zu berücksichtigende gesamte Sachschaden macht mithin (21 131,10 + 6 800,96 + 46,35 =) 27 978,41 DM aus» Diese Kosten zählen jedoch nicht zu den Sachschäden, die aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10 000 DM anteilmäßig abzudecken gewesen wären» Ist sonach von auf dem Unfall beruhenden Sachschäden im Gesamtbeträge von 27 978,41 DM auszugehen, dann ergibt sich folgendes: Da für diesen Gesamtschaden bei einer Haftung lediglich aus §§ 7, 12 StVG nur eine Ersatzleistung von 10 000 DM hätte erbracht zu werden brauchen, wären alle Einzelschäden im Verhältnis der Ersatzleistung von 10 000 DM zu dem Gesamtschaden, mithin im Verhältnis 10 000 zu 27 978,41 abzudecken, gewesen. Nachdem die Klägerin von dem Gesamtschaden des Geschädigten | einen Betrag von 19 523,20 DM gezahlt hatte, hätte sich folgendes ergeben; Da die Sachge-schädigten wd der Qmnibusfährer aus § 12 StVG lediglich einen Anspruch auf anteilmäßigen Ersatz ihrer Einzelschäden im Verhältnis des Gesamtschadens von 27 978,41 zu 10 000 hatten, konnte bei einem auf Grund der Ersatzleistung der Klägerin gemäß § 67 VVG statt-findenden Forderungsübergang auch dieser höchstens in dem genannten Verhältnis vor sich gehen, da jeder Geschädigte wegen jedes Einzelbetrages seines Schadens aus § 12 StVG nur einen Anspruch auf Ersatz in diesem Verhältnis der Gesamtschadenssumme zu der aus § 12 StVG geschuldeten Ersatzleistung von 10 000 DM hatte» Mithin konnte auch auf Grund des § 67 VVG der Ersatzanspruch, des Versicherungsnehmers aus § 12 StVG nur in diesem Verhältnis übergehen; mit anderen Worten konnte wegen der erbrachten Versicherungsleistungen ein Forderungsübergang - höchstens - in dem Verhältnis von Gesamtsacn-schaden zu der aus § 12 StVG geschuldeten Ersatzleistung erfolgen« Dabei ist aber hier weiter zu berücksichtigen, daß gemäß § 67 Abs0 1 Satz 2 VVG der Forderungsübergang nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann (Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers)» Dieses Quotenvorrecht bezieht sich zwar nicht auf alle Sachschäden, die der Geschädigte Maier erlitten hat, sondern nur auf die Fahrzeugschäden, gegen die er sich durch die Kasko-Versicherung versichert hatte (vgl» BGHZ 25, 340), mithin hier nur auf den von der Versicherung (Klägerin) nicht erstatteten Schadensbetrag von 1 607,90 DM» Mit Rücksicht darauf muß hier mithin die Berechnung fol- wegen seiner nicht vom Versicherungsschutz erfaßten Saehfolge-schäden (6 800,96 DM) bei reiner Gefährdungshaftung zu erstatten gewesen wäre« Dieser Betrag sowie der für den Kleiderschaden des Omnibusfahrers aus G e fäh rung shaft u ng zu erbringende Ersatz ist von 10 000 DM abzuziehen« Von dem verbleibenden Betrag ist wegen des Quotenvorrechts des Geschädigten Maier der Betrag voll abzuziehen, der auf den Schaden entfällt, der zwar innerhalb des kaskoversicherten Risikos verursacht, aber von der Klägerin nicht erstattet worden ist (1 607,90 DM)« Nur der dann von dem Höchstbetrag von 10 000 DM verbleibende., punkt der Gefährdungshaftung nach dein Straßenverkehrsgesetz einzustehen gehabt hätte, und nur insoweit kann auch ein Übergang der Forderung des Geschädigten Maier aus Gefährdungshaftung auf die Klägerin in Betracht kommen« Da die Beklagte mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage nur zu einem ganz geringfügigen Teil ohne Erfolg geblieben ist, werden der Klägerin gemäß § 92 Abso 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Last gelegt»