BGH · GSSt 3/53

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Leitsatz / Zusammenfassung

Loch verstößt der Geschlechtsverkehr Verlobter, die ernsthaft zur Ehe entschlossen und sich ihrer Verantwortung bewußt sind',-"dann nicht gegen die geschlechtliche Zucht, .wenn Eheschliessung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können<, Auch sind Eltern, Vormünder und Geistliche, Lehrer oder Erzieher in "elterngleicher Stellung, die entgegen ihrer Rechtspflicht den gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Verkehr der Verlobten dulden, dann nicht strafbar, wenn ihnen' das Eingreifen im Kinzelfa.ll unmöglich ist oder wenn es ihnen her 2o Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält zur Sicher einer einheitlichen necnxsprechung eine Entscheidung d.es Großen Senats für StrafSachen zu folgender frage von gründe sätzlicher Bedeutung für erforderlich« Die Kuppelei ist an sich Teilnahme an fremder Unzucht, vom Gesetzgeber aber als selbständiger Tatbestand gestaltet word v;eil sie rechtlich nicht von der Strafbarkeit der gefördert* Unzucht abhängig ist* Has vom Kuppler geförderte Verhalten Dritter, das gegen ein grundlegendes Gebot geschlechtlicher "• Zucht verstößt, braucht nur sittlich, nicht etwa strafrecht!: missbilligt zu sein, um unter Umstanden die Strafbarkeit des% Vorschubleistens zu begründen« Andererseits macht sich der Kuppelei nicht schon der schuldig, der ein gegen die geschle-liehe Zucht verstossendes 'Verhalten Dritter irgendwie forde Erst wer' es gewohnheitsmässig oder aus Eigennutz oder mittel hinterlistiger Kunstgriffe, also in einer besonders minderw gen und unter umständen gefährlichen leise tut (§§ I8o« 181 Abs 1 Ar 1 StGB) oder wer die unsacht neuer Angehöriger oder Anbefohlener. ob ein bestimmtes l'un im Bereich des Geschlechtlichen, etwa der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten, gegen ein grundlegendes Gebot geschlechtlicher Zucht verstosstr einem Gericht nicht selbständig und ohne Bezug auf den Kuppler gestellt und von ihm beantwortet werden, sondern sinnvoll immer nur mit Blickrichtung auf den Kuppler und seine lat., Liese Beziehung, hat der Große Senat auch in der Kassung seiner Antwort auf die Vorlagefrage des 2e Strafsenats zu dem Ausdruck gebracht* ohne dass weiter Erörterungen für erforderlich erachtet wurden (vgl RG GoltdArch 6oo 445); sie findet sich noch in dein Urteil vom, 21o januar 1937 (RGSt 71« 13)* Erst seit .Jitte 1937 wird, in den reichsgerichtlichen Entscheidungen die Frage gestellt P ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stets; Unzucht im ginne der'Kupp e1e i t atb e s t an de sei oder ob es hierbei auf die besonderen Umstande des Einzelfalles an-komme (vgl KU HER 1933 Nr 44; DR 1939 ? Die i»rage wird ab.er ausdrücklich offen gelassen)5 die Entscheidung wird jeweils darauf gestützt, dass der Ge-; schlechtsverkehr in den vorliegenden Fällen schon wegen der xestgestellten besonderen Umstände zweifelsfrei Unzucht gewesen seia hie grundsätzliche Auffassung ist also niemals ausdrücklich aufgegeben wordene Danach hat es das Keichsge offensichtlich zunächst für selbstverständlich gehalten« dass der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten unzucli; im Sinne der ICuppel.eitatbestände sei« Es hat aber die Frage-welcher Art denn die den Geschlechtsverkehr der Verlobten missbilligende Form sei« die Frage nach Geitungsgrand, Inhalt und Tragweite dieser Form nicht gestellt* las hat in*der Folgezeit zu einer immer stärkeren Relativierung des Unzuchtsbegriffes geführt ito ■■'K weise Kennzeichnung dieser Umstände nicht hinausgelangtQ Ohne den Versuch einer Begründung wird davon ausgegangen,, dass für die Auslegung der gesetzlichen Begriffe in diesem Bereich allein die Auffassung der Volkskreise bestimmend sei* in denen sich der Vorgang abspiele«, Damit wird eine objektiv geltende und verpflichtende. Zunächst wurde allerdings noch behauptet, es könne nicht auf jede irgendwie geartete Anschauung der betreffenden Volkskreise über Zucht und Sitte im geschlechtlichen Umgang ankommen« .Maßgebend sei nur die ^esundje Volksanschauung (vgl OLG Tubingen in DRZ 195o; 163)» Damit erfährt die krage aber keine echte Antwort; die Lösung ist nur eine scheinbare© La der Lichter darüber entscheiden soll, ob eine Anschauung noch gesund ist oder ob sie diese Anerkennung nicht mehr verdient, wird er notwendig .wieder auf eine form verwiesen, nach der sich die Antwort bestimmt« Ohne diese Ausrichtung wäre die Entscheidung des Richters willkürlich und könnte nur als die ,, und jede dieser An schaumigen’ eine sittliche Berechtigung für sich in Anspruch nehmen könne: infolgedessen müsse für denBereich des Strafrechts von der dem Ange klagten milderan Auffassung ausgegangen werden* Liese Ansicht kann nicht richtig sein: sie überantwortet die überaus schwerwiegende und folgenreiche krage, welche sittlichen iVormen die Beziehungen der Geschlechter, insbesondere die der Verlobten, beherrschen., einem inhaltlosen Be-1ativIsmus, der zerstörerisch ist, weil ihm nichts anderes als die soziale vkrklichkeit ohne jede Bewertung zur Eicht schnür dient,. Inhalt der Aorm bestimme* Im Ergebnis bereutet das die Verneinung der norm«, zu dem wenigsten die Verneinung Erheblichkeit für das Hecht* Die Behauptung, einer richterlichen Entscheidung dürften **grundsätzlich" keine ethischen Wertungen zugrunde gelegt -werden, ist beklagenswert falsch;; die innere Verbindlichkeit des Hechts beruht gerade auf seiner 'Jbereinstimmung mit dem Sittengebot0 So ist es auch vorliegenden Halle gerade die entscheidende krage, ob nicht der Gesetzgeber den Hichter auf eine Horm verwiesen hat» die dem Bereich der Ethik angehörtö senat gestellte Frage von entscheidender Bedeutung, ob die V* Deswegen reicht die Erwägung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, der Gesetzgeber habe beim Erlaß des Strafgesetzbuches unter Unzucht auch den Geschlechtsverkehr Verlobter verstanden, zur Beantwortung der vom 20 Strafsenat gestellten Frage nicht aus« Indem die Kuppeleitatbestände von Unzucht sprechen« verweisen sie auf einen ausserrecht- verweisen, eine solche des Sittengesetzes ist* Deswegen kann die Entscheidung* ob sie das eine oder das andere istf auch mit der Erwägung des Reichsgerichts nicht umgangen werden.- nun kann es aber nicht zweifelhaft sein«, daß die Gebote die das.Zusammenleben der Geschlechter und ihre geschlechtlichen Beziehungen grundlegend ordnen und die dadurch zügle' die gesollte Ordnung der Ehe und der Kamille (in einem entfernteren Sinne auch die des Volkes) 'festlegen und verbürgen Können des Sittengesetzes sind und nicht bloße dem wechselnd Belieben ’wechselnder gesellschaftlicher Gruppen ausgeliefert Konventionalregelnu /s{6 Einehe und die lamilie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat« spricht es zugleich aus« daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Lucht verletzt* Denn das Verlöbnis bindet noch nicht endgültigg es kann einseitig aufgelöst werden und braucht nicht zur Ehe zu führen* Gerade die Achtung voreinander« insbesondere aber die .Achtung vor der Brau, die hier mehr einsetzt und mehr zu ver-, lieren hat, als der Mann, und die Achtung vor dem Kind und sein« künftigen Schicksal fordern auch von den Verlobten die gründe satzliche Einhaltung des Gebots* Deswegen lässt sich nicht sagen« dass die Ernstlichkeit des Verlöbnisses« ..der ernstliche Lille zur Ehe für eich allein-schon den Verkehr der Verlobten als nicht mehr gegen die geschlechtliche Zucht verstossend erscheinen lasse* Denn die ' unbedingte Geltung der ethischen Worm lässt keine Ausnahme zu* Wohl aber reicht das sittliche Gebot geschlechtlicher Enthaltsamkeit für die Verlobten nicht so weit, daß es sie auch dann verpflichtet* wenn sie ernsthaft zur Ehe entschlos- ’ sen und sich ihrer Verantwortung bewusst sind, wenn sich der Eheschliessung aber zwingende Hindernisse entgegenstellen« die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und die in abs barer Zeit nicht behoben werden können0 In solchen lallen n das Verlöbniso das nach dem Villen der Verlobten ohne diese' von ihnen nicht verschuldeten Hindernisse schon längst Ehe auch in. Dagegen muß vom roden dieser Hechtsauffassung aus das Verhalten der Verlobten im Vorlagefall auch dann noch als gegen di,e geschlechtliche Zucht verstoßend angesehen werden« als der Mann rechtskräftig geschieden war -urid das Verfahren zur .Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs eingeleitet hatte,, da es sich um ein rechtsstaatlicher Ordnung entsprechendes Ehehindernis handelte« das die Verlobten durch ihr vorausgegangenes ehebrecherisches Verhältnis selbst herbeigeführt.' Man ist davon überzeugt, daß es dieser Rechtsprechung nicht gelungen ist, das strafwürdige Unrecht im Bereich der Kuppelei- ar tatbestände gegenüber dem straffreien Raum in gerechter Weise ab-zugrenzen, und daß diese Rechtsprechung die Strafbarkeit nicht , ; unerheblich überspannt hat« Biese Kritik knüpft allerdings RR "Ausweichmöglichkeiten” in falscher Richtung gesucht werd Erst seit der Entscheidung RG-St* 58, 97 hat das Reichsger: für den Tatbestand des § 181 Abs» 1 Nr* 2 StGB eindringli auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die geeignet sind, da stx'afwurdige Unrecht gegenüber dem straffreien Kaum abzug: zen (vglc vor allem HGSt* 77 r 125)1, Las Rechtsgefühl wendet sich vor allem in solchen Ya. gegen die Strafwürdigkeit.•in denen Eltern oder Vormünder Geistliche, Lehrer und Erzieher den Geschlechtsverkehr verlobter Kinder oder Pflegebefohlener entgegen ihrer Reel Pflicht zu dem Einschreiten dulden* Lie Verworrenheit der L« Verhältnisse, aber auch die Verworrenheit und die (Jngleicl die Gefahr einer Übersteigerung des StrafanSpruchs erkannt;! Gerade in diesen Fällen gestatten aber die zu dem Unterlaßsungs Finzelfalls angepasste, gerechte Entscheidung,, Ein blosses Unterlassen oder Luiden ist nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehenc wenn für den Tä.ter neben der Rechtspflicht zu dem Ein- schreiten auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist, durch geeignete Maßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun Einhalt zu gebieten, und wenn ihm die hierfür geeigneten Maßnahmen nach Lage der Dinge auch rechtlich zuzu demu-ten sindo nicht gegeben sein, vor allem bei älteren Kindern., die zwar noch bei den Litern wohnen, sich aber schon aus dem Autoritäts-Verhältnis gelöst haben und sehr bestimmt und bestimmend auf-treten» Gerade die alleinstehende Mutter wird zuweilen in einer dieser Schuldausschliessungsgrund durchgreift«, lassen sich' keine festiunrissenen Leitsätze sondern nur. 1 in ie2i auf stellen 0 Zwar ist ein strenger maßstab anzulegenj:* im übrigen aber Handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter vorbehaltene Wertung des Tinzelfallso So wird es im allgemeinen mit Recht als Überforderung empfunden- wenn die Altern gezwungen sein sollen, das Jugei amt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen und auf diese Kindes- meist der Tochter, an die •.Öffentlichkeit zu zerren«, Sin solches Verlangen konnte inU, dazu führenc daß die filtern selbst das Rind aus der TamilT gemeinschalt ausschliessen und sich selbst jedes weiteren Sr] Ziehungseinflusses begeben müssten* mber auch diese frage kann nicht allgemein sondern nur nach Lage des einzelnen Talles beurteilt werden0 - Untere dem Gesichtspunkte der Zumutbarkeit sind auch die häufigen fälle zu prüfen, in dem die Litern nicht einschreiten, weil sie die baldige She-schliessung sicherstellen wollen und bei einem Riderstand Aufhebung des Verlöbnisses - für ihre geschwängerte Tochter fürchten* - Lie Trage der Zumutbarkeit ist nicht für den ge*] samten Personenkreis des § 181 Abs., 1 11 r* 2 StGB unterschi ec los nacn demselben 'Maß stab zu entscheiden,, Was im Einzelfa! Lie Trage,- ob dieselben Grundsätze auch dann gelten-wenn der geschlechtliche Verkehr verlobter Rinder oder Pflegebefohlener nicht durch blosses Unterlassen, sondern durch positives Tun gefördert wird, die Trage also, ob der besonders in RGSto 6_6, 397 ausgesprochene Grundsatz -bei positivem Handeln könnten dem Titer andere als die im Gesetz ausdrücklich umsehri e b en e n Entcchuld ig ungsgrün de nicht zugsbilligt werden, ausnahmslos gilt« oder ob von ihm in -'#1 -ff dem abgegrenzten Bereich des § 181 Abs«, 1 hr6 2 StGB bei .besonder^; ren Ausnahmefällen abgewichen und die frage der Zumutbarkeit vH auch hier geprüft werden darf«- hat d.er Große Senat offenge-lassen«, Zu einer Entscheidung in dieser Richtung nötigt der'Vorlagefall nicht* Wenn die Angeklagte das Verbot des Übernachtens im Hause nicht länger aufrechterhielt und dem Grill auf sein wiederholtes Drängen schliesslich "gestattete”, bei der Tochter zu Übernachteno so kann dieses Verhalten sachgemäß nur dahin beurteilt werden» dass die Angeklagte es nunmehr entgegen ihrer Rechtspflicht unterließ«, ihr Verbot noch länger durchzusetzen«, und das gemeinsame übernachten von jetzt ab duldete«, Huppeleifälle der vorliegenden Art pflegen sich über einen längeren Zeitraum zu erstrecken«, innerhalb dessen auch die innere Einstellung der Eltern zu den Vorgängen wechselte Die Rechtsprechung neigt hier? Tun oder ein Unterlassen vorliegt gelegentlich zur formalen Überbetonung einer einzelnen Verhaltensweise«, Es kann jeweils nur auf den Schwerpunkt der 'Vorwerfbarkeit ankoimen«, Auch braucht nicht jede ,T Billigung15 des unzüchtigen Verkehrs schon eine Börderung durch positives : Tun zu sein«.

Zitierte Normen

Schlagwörter

StGBAngeklagteUnzuchtZuchtEheVerlobteUmstandBereich

Volltext der Entscheidung

ü'ür das Nachschlagewerk\ Für die Amtliche Sammlung! Gesetze StGB §§ 180, 181 Rechtssatzs. Wer gev/ohnheitsmässig oder aus Eigennutz oder durch hinterlistige Kunstgriffe dem Geschlechts- ' ’ verkehr Verlobter Vorschub leistet oder wer als Vaters Mutter, Vormund, Geistlicher? Lehrer oder ' Erzieher dem Geschlechtsverkehr Verlobter Vor- hfi schub leistet oder ihn entgegen seiner Rechtspflicht' zur. Gegenwirkung duldet, fördert eine grundsätzlich gegen die geschlechtliche Zucht verstossende Handlung. ~'<j Loch verstösst der Geschlechtsverkehr Verlobter, die ernsthaft zur Ehe entschlossen und sich ihrer' Verantwortung bewusst sind? dann nicht gegen die ^ geschlechtliche Zucht? wenn-der Eheschliessung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und inabseh-barer Zeit nicht behoben werden können * Auch sind Eltern? Vormünder und Geistliche? Lehrer- ’ oder Erzieher in elterngleicher Stellung? die ent- ^ gegen ihrer Rechtspflicht den gegen die gesehlecht-liehe Zucht verstossenden Verkehr der Verlobten 'V'": ■ dulden, dann nicht strafbar ? wenn ihnen das Ein-' r ‘ greifen im Einzelfall unmöglich ist oder wenn es ' -'f ihnen nach Lage der Umstände schlechterdings nicht zugemutet werden kann, :-V. Aktenzeichens GSSt 3/53 / Beschl, des BGH vom 17. Februar 1954 ' : / j ''' ’ f ■ f. <*;l f wemagmmmmm In der Strafsache gegen fr au Arme am 'wegen schwerer Kuppelet hat der Große Senat für -Strafsachen des Bundesgerichtshofs -nach Anhörung des Oberbundesanv/alts in der Sitzung vom 17„ Eebrir ar 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Ir, iin Co leinkauff als Vorsitzenden, des Senatspräsidenten fr* Moericke, sowie der Bandesrichter Pr« Koeniger, Profo Pro Bische KrummeP Li% lotterweich, G-lanzmann, Dr, Jagusch? 1)1% Bai-das und Sarstedt beschlossen? Ler gewohnheitsmässig oder aus Eigennutz oder durch hinterlistige Kunstgriffe dem Geschlechtsverkehr Verlobter Vorschub leistet oder wer als Vater, Mutter, Vormund, Geist-Hoher, Lehrer oder Erzieher dem Geschlechtsverkehr Verlobter Vorschub leistet oder ihn entgegen seiner Rechtspflicht zur Gegenwirkung duldet, fördert eine grundsätzlich gegen die ■. geschlechtliche Zucht yerstossende Handlung* Loch verstößt der Geschlechtsverkehr Verlobter, die ernsthaft zur Ehe entschlossen und sich ihrer Verantwortung bewußt sind',-"dann nicht gegen die geschlechtliche Zucht, .wenn Eheschliessung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können<, Auch sind Eltern, Vormünder und Geistliche, Lehrer oder Erzieher in "elterngleicher Stellung, die entgegen ihrer Rechtspflicht den gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Verkehr der Verlobten dulden, dann nicht strafbar, wenn ihnen' das Eingreifen im Kinzelfa.ll unmöglich ist oder wenn es ihnen her 2o Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält zur Sicher einer einheitlichen necnxsprechung eine Entscheidung d.es Großen Senats für StrafSachen zu folgender frage von gründe sätzlicher Bedeutung für erforderlich« Ist der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stets unzüchtig im Sinne der §§ 18o? 181 StGB oder kommt es auf die Umstände des einzelnen Balles an? her 20 Strafsenat hat deshalb diese Kechtsfrage gemäß § 137 GVG demGroßen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegto In dem vom 2o Strafsenat zu entscheidenden Balle hat die Strafkammer den folgenden Sachverhalt festgestellt % lie Angeklagte ist Kriegerwitwe und.hat vier Kindera Ihre älteste im Jahre 193o geborene Tochter Edelgard lebte bis zu dem Spätsommer 1949 bei der Großmutter und zog nach deren Tode zur Angeklagten., Sie hatte bereits seit 1948 ein Verhält-nis zu dem verheirateten,. 29 Jahre älteren Kaufmann unter- halten , aus dem sie schwanger wurde« Sie vertraute sich der Angeklagten bei der Übersiedlung an und teilte ihr auch die Schwangerschaft mit.,. Die Angeklagte stand einer zukünftigen Eheschliessung ihrer Tochter mit zunächst ablehnend gegenüber; sie stellte ihre Bedenken erst zurück, nachdem der Pfarrer erklärt hatte, dass eine kirchliche Eheschließung möglich sei.. Gleichwohl duldete die Angeklagte zunächst nicht, ‘ über Nacht in ihrer Bohnung blieb und im Zimmer Edelgards schlief, sondern gestattete nur Besuche bei Tage und gegen Abend, Sie blieb bei dieser Haltung auch, als •mm mehrfach nachdrücklich forderte, über nacht bei der Tochter bleiben zu dürfen, und erklärte, er werde Euelarard sonst anderswohin mitnehmen0 Erst als GUP Ende Harz 195o rechtskräftig geschieden war, gestattete ihm die Angeklagte sein wiederholtes krängen, von nun an im Zimmer der Tochter^ zu übernachten., die inzwischen im 8, vjonat schwanger war. In diesem Zimmer schlief, wenn 0^^auswärts auf Geschäfts'^' reisen war, noch eine 14jährige Schwester Edelgards* hat sich nach Kechtskraft des ocheidungsurteils mit Edelgard verlobt und das Verfahren ’zur Befreiung vbm Eheverbot des ^ Shebruchs eingeleitetv II; Wie der Fragestellung entnommen werden darf, geht der 2. Strafsenat von der zutreffenden Auffassung aus, daß die gesetzlichen Tatbestände der Kuppelei, indem sie den eine Bewertung fordernden Begriff der Unzuöht verwenden, auf einen zunächst ausserstrafrechtlichen Kormenkreis verweisen, der erst durch diese Bezugnahme rechtliche Bedeutung gewinn! Die Kuppelei ist an sich Teilnahme an fremder Unzucht, vom Gesetzgeber aber als selbständiger Tatbestand gestaltet word v;eil sie rechtlich nicht von der Strafbarkeit der gefördert* Unzucht abhängig ist* Has vom Kuppler geförderte Verhalten Dritter, das gegen ein grundlegendes Gebot geschlechtlicher "• Zucht verstößt, braucht nur sittlich, nicht etwa strafrecht!: missbilligt zu sein, um unter Umstanden die Strafbarkeit des% Vorschubleistens zu begründen« Andererseits macht sich der Kuppelei nicht schon der schuldig, der ein gegen die geschle-liehe Zucht verstossendes 'Verhalten Dritter irgendwie forde Erst wer' es gewohnheitsmässig oder aus Eigennutz oder mittel hinterlistiger Kunstgriffe, also in einer besonders minderw gen und unter umständen gefährlichen leise tut (§§ I8o« 181 Abs 1 Ar 1 StGB) oder wer die unsacht neuer Angehöriger oder Anbefohlener. die er sittlich führen sollte, fordert und. dadurch in besonders verantwortungsloser Weise die sittliche Ord nung missachtet (§ 181 Abs 1 Br 2 StGB), begeht strafbare Kuppeie.i* Innerhalb des Gesamttatbestandes der Kuppelei liegt daher ein sehr viel schwereres sittliches und rechtliches Unv;erturtei 1 auf dem Verhalten des Kupplers als auf dem Verhalten derer, die er fördert0 Leswegen kann die frage? ob ein bestimmtes l'un im Bereich des Geschlechtlichen, etwa der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten, gegen ein grundlegendes Gebot geschlechtlicher Zucht verstosstr einem Gericht nicht selbständig und ohne Bezug auf den Kuppler gestellt und von ihm beantwortet werden, sondern sinnvoll immer nur mit Blickrichtung auf den Kuppler und seine lat., Liese Beziehung, hat der Große Senat auch in der Kassung seiner Antwort auf die Vorlagefrage des 2e Strafsenats zu dem Ausdruck gebracht* •lit. Las Keichsgerieht hat seit seiner Gründung bis zu dem Jahre 1937 trotz ständiger Angriffe des Schrifttums ohne jede '.Einschränkung an der Auffassung festgehalten? dass au.ch der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten Unzucht im Sinne der Kuppeleitatbestände sei. Sie wird in der grundlegenden Entscheidung .vom 2e Aovember 1382 (KGSt 8? 172) mit dem einzigen Satz begründet, es seien weder in der kassung, noch in der Entstehungsgeschichte der §§ 18o? 181 StGB Anhaltspunkte dafür aufznfinden, dass das Gesetz den Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten von GemBegriffe der Unzucht habe ausnehmen wollen,? m 111 >v pi ||p * > ill pll ill A uch ale späteren Entscheidungen beschränken sich darauf, t diese einfache Begründung zu wiederholen.;, ohne dass weiter Erörterungen für erforderlich erachtet wurden (vgl RG GoltdArch 6oo 445); sie findet sich noch in dein Urteil vom, 21o januar 1937 (RGSt 71« 13)* Erst seit .Jitte 1937 wird, in den reichsgerichtlichen Entscheidungen die Frage gestellt P ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stets; Unzucht im ginne der'Kupp e1e i t atb e s t an de sei oder ob es hierbei auf die besonderen Umstande des Einzelfalles an-komme (vgl KU HER 1933 Nr 44; DR 1939 ? 1145? 1146; RGSt 77f 125? 128),-. Die i»rage wird ab.er ausdrücklich offen gelassen)5 die Entscheidung wird jeweils darauf gestützt, dass der Ge-; schlechtsverkehr in den vorliegenden Fällen schon wegen der xestgestellten besonderen Umstände zweifelsfrei Unzucht gewesen seia hie grundsätzliche Auffassung ist also niemals ausdrücklich aufgegeben wordene Danach hat es das Keichsge offensichtlich zunächst für selbstverständlich gehalten« dass der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten unzucli; im Sinne der ICuppel.eitatbestände sei« Es hat aber die Frage-welcher Art denn die den Geschlechtsverkehr der Verlobten missbilligende Form sei« die Frage nach Geitungsgrand, Inhalt und Tragweite dieser Form nicht gestellt* las hat in*der Folgezeit zu einer immer stärkeren Relativierung des Unzuchtsbegriffes geführt ito ■■'K fieser relativierende Standpunkt wird irn allgemeinen dahin- umschrieben« dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten nicht stets Unzucht im Sinne der Kuppeleitatbe-stände sei, dass dies vielmehr von den besonderen Üms tan elendes Einzelfalles abhänge» Hierbei ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit 1945 über eine bloss beispiels* ft; <v; ■1 weise Kennzeichnung dieser Umstände nicht hinausgelangtQ Ohne den Versuch einer Begründung wird davon ausgegangen,, dass für die Auslegung der gesetzlichen Begriffe in diesem Bereich allein die Auffassung der Volkskreise bestimmend sei* in denen sich der Vorgang abspiele«, Damit wird eine objektiv geltende und verpflichtende. Wertordnung verneint und alles auf die wechselnden Meinungen oder Verhaltensweisen wechselnder Volksteile abgestel r.t. die der Richter überdies kaum feststellen kann und von denen er nicht weiß, ob hinter ihnen wirklich eine sittliche 'Überzeugung steht oder bloße Gleichgültigkeit oder aber noch das Gefühl für das ^ Ordnungswidrige des Geschehens« Zunächst wurde allerdings noch behauptet, es könne nicht auf jede irgendwie geartete Anschauung der betreffenden Volkskreise über Zucht und Sitte im geschlechtlichen Umgang ankommen« .Maßgebend sei nur die ^esundje Volksanschauung (vgl OLG Tubingen in DRZ 195o; 163)» Damit erfährt die krage aber keine echte Antwort; die Lösung ist nur eine scheinbare© La der Lichter darüber entscheiden soll, ob eine Anschauung noch gesund ist oder ob sie diese Anerkennung nicht mehr verdient, wird er notwendig .wieder auf eine form verwiesen, nach der sich die Antwort bestimmt« Ohne diese Ausrichtung wäre die Entscheidung des Richters willkürlich und könnte nur als die ,, ' •• .. .... ' , . ' ■- „• ' Äusserung.einer unverbindlichen persönlichen Meinung angesehen , J| werden« Reicher Art aber diese, korm sei wird wiederum nicht, erläutert« Statt dessen Wird in der weiteren Entwicklung auf die durch das Merkmal ngesund,! gekennzeichnete Einschränkung verzichtet; man lässt die Anschauung der betreffenden Volks-, 1 kreise schlechthin massgebend .sein« In einer Entscheidung aus dem Jahre 195o (HJW 195o? 959.) fuhrt das OLG Düsseldorf iillflllll ?' aus, von walten Kreisen der Bevölkerung werde zwar jeder ausserelieliciie Geschlechtsverkehr als Verstoß gegen die ge s ekle eilt 11 cn e sucht und. Sitte e mp f un ci er , srd.ererp.eits stunden dem« soweit es sich um eien 'Geschlechtsverkeh.r zwischen Verlobten handle, die Anschauungen nicht unerheblicher o weder örtlich noch soziologisch begrenzter keile der Bevölkerung, denen sittliches Empfinden und sittlicher Ernst nicht aogesprochen werden könnten,-, entgegen.-, las urteil lehnt eine Stellungnahme zu den verschiedenen Auffassungen ausdrücklich ab, da. es nicht zu den Aufgaben des Eichters gehöre, über kragen der Ethik zu entscheiden. und jede dieser An schaumigen’ eine sittliche Berechtigung für sich in Anspruch nehmen könne: infolgedessen müsse für denBereich des Strafrechts von der dem Ange klagten milderan Auffassung ausgegangen werden* Liese Ansicht kann nicht richtig sein: sie überantwortet die überaus schwerwiegende und folgenreiche krage, welche sittlichen iVormen die Beziehungen der Geschlechter, insbesondere die der Verlobten, beherrschen., einem inhaltlosen Be-1ativIsmus, der zerstörerisch ist, weil ihm nichts anderes als die soziale vkrklichkeit ohne jede Bewertung zur Eicht schnür dient,. Sie läuft darauf hinaus ? dass sich das Tun des keuschen nicht nach der norm zu richten habe, sonde das Tun den. Inhalt der Aorm bestimme* Im Ergebnis bereutet das die Verneinung der norm«, zu dem wenigsten die Verneinung Erheblichkeit für das Hecht* Die Behauptung, einer richterlichen Entscheidung dürften **grundsätzlich" keine ethischen Wertungen zugrunde gelegt -werden, ist beklagenswert falsch;; die innere Verbindlichkeit des Hechts beruht gerade auf seiner 'Jbereinstimmung mit dem Sittengebot0 So ist es auch vorliegenden Halle gerade die entscheidende krage, ob nicht der Gesetzgeber den Hichter auf eine Horm verwiesen hat» die dem Bereich der Ethik angehörtö senat gestellte Frage von entscheidender Bedeutung, ob die V* Norm, auf diedie Kupp eie it at be stände verweisen und aus ^ der entnommen werden soll« ob der geschlechtliche Verkehr 'Fd zwischen Verlobten stets oder nur unter besonderen Vr- sehwerenden Umständen oder niemals gegen das Gebot geschlecht- \F . lieber Zucht verstosst, ein Gebot der bloßen Sitte, der ; if - ^ bloßen Konvention oder eine solche der Sittlichkeit« des ^ ;:= *1 Sittengesetzes ist., Gebote der bloßen Sitte« der Konvention leiten ihre (schwache) vrerbindlicnkeit nur aus der Anerkennung. ^ derjenigen her« die sie freiwillig anerkennen und befolgen; sie gelten nicht mehr« wenn sie nicht mehr anerkannt und be- ■ - folgt werden; sie ändern ihren Inhalt, wenn sich die Vorstellung^ über das- was die Sitte verlangt« ändert* normen des bitten- ’ gesetzes dagegen gelten aus sich seibat heraus; ihre (starke) Verbindlichkeit beruht auf der vorgegebenen und hinzunehmenden Ordnung der Verte und der das menschliche Zusammenleben regierenden Scliknssätze^ sie gelten unabhängig davon, ob diejenigen, an die sie sich mit dem Anspruch auf Befolgung wenden, sie wirklich befolgen und anerkennen oder nicht; ihr Inhalt kann sich nicht deswegen andern, weil die Anschauungen über das, was gilt, wechseln* ' Deswegen reicht die Erwägung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, der Gesetzgeber habe beim Erlaß des Strafgesetzbuches unter Unzucht auch den Geschlechtsverkehr Verlobter verstanden, zur Beantwortung der vom 20 Strafsenat gestellten Frage nicht aus« Indem die Kuppeleitatbestände von Unzucht sprechen« verweisen sie auf einen ausserrecht- lichen Maßstab, auf eine den Bereich des bloß Rechtlichen überschreitende Dorm« Ware diese Norm eine solche der bloßen Bitte, dann würde sich, ihr Inhalt mit den sich 'wandelnden Anschauungen der norm-unterworfenen wandein$ daran würde auch der umstand nichts ändern., dass die Kuppelei.bestimmung dieses Konventionalgebot zu dem Merkmal eines strafrechtlichen: ■Tatbestandes gemacht 'hätten» Anders läge es dagegen., wie gezeigte dann, wenn die norm, auf die die Kuppeleitatbestand ■ * verweisen, eine solche des Sittengesetzes ist* Deswegen kann die Entscheidung* ob sie das eine oder das andere istf auch mit der Erwägung des Reichsgerichts nicht umgangen werden.- j nun kann es aber nicht zweifelhaft sein«, daß die Gebote die das.Zusammenleben der Geschlechter und ihre geschlechtlichen Beziehungen grundlegend ordnen und die dadurch zügle' die gesollte Ordnung der Ehe und der Kamille (in einem entfernteren Sinne auch die des Volkes) 'festlegen und verbürgen Können des Sittengesetzes sind und nicht bloße dem wechselnd Belieben ’wechselnder gesellschaftlicher Gruppen ausgeliefert Konventionalregelnu /s{6 Die sittliche Ordnung will? dass sich der Verkehr der schlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Böige des Verkehrs das Kind ist* Um seihetwill und um der personhaften Würde und der Verantwortung der Geschlechtspartner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform gesetzt. Kur in der Ordnung der Ehe und in der Gemeinschaft der Bamilie kann das Kind gedeihen und sich seiner menschlichen Bestimmung gemäß entfalten«. Nur in dies“ Ordnung und in dieser Gemeinschaft nehmen sich die Geschiec partner so ernst., wie sie es sich schulden? Gerade weil die naturhaft nächste Beziehung der Geschlechter so folgenr und zugleich so verantwortungsbeladen ist«, kann sie sieh nur in der ehelichen Gemeinschaft zweier einander achtender und einander zur lebenslangen Treue verpflichteter Partner sinnvoll erfüllen? Indem das Sittengesetz dem Menschen die II Einehe und die lamilie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat« spricht es zugleich aus« daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Lucht verletzt* VI, Dieses Gebot gilt auch« und zwar in besonderem Maße, für die Verlobten« die fja nicht eine flüchtige erotische Beziehung« sondern eine lebenslange verantwortliche Bindung anstreben und die sich deswegen besonders gegenseitige Achtung, aber auch Achtung vor demGesetz der Ehe schulden«, Denn das Verlöbnis bindet noch nicht endgültigg es kann einseitig aufgelöst werden und braucht nicht zur Ehe zu führen* Gerade die Achtung voreinander« insbesondere aber die .Achtung vor der Brau, die hier mehr einsetzt und mehr zu ver-, lieren hat, als der Mann, und die Achtung vor dem Kind und sein« künftigen Schicksal fordern auch von den Verlobten die gründe satzliche Einhaltung des Gebots* Deswegen lässt sich nicht sagen« dass die Ernstlichkeit des Verlöbnisses« ..der ernstliche Lille zur Ehe für eich allein-schon den Verkehr der Verlobten als nicht mehr gegen die geschlechtliche Zucht verstossend erscheinen lasse* Denn die ' unbedingte Geltung der ethischen Worm lässt keine Ausnahme zu* Wohl aber reicht das sittliche Gebot geschlechtlicher Enthaltsamkeit für die Verlobten nicht so weit, daß es sie auch dann verpflichtet* wenn sie ernsthaft zur Ehe entschlos- ’ sen und sich ihrer Verantwortung bewusst sind, wenn sich der Eheschliessung aber zwingende Hindernisse entgegenstellen« die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und die in abs barer Zeit nicht behoben werden können0 In solchen lallen n das Verlöbniso das nach dem Villen der Verlobten ohne diese' von ihnen nicht verschuldeten Hindernisse schon längst Ehe auch in. formellen Sinn wäre« so sehr eheähnlichen Charakter andass der Verkehr der Partner einer solchen Gemeinschaft" keinem sittlichen Unwert urteil unterliegen kann., bann ein solcher Sachverhalt vorliegt, muss der dichter jeweils Binzelfall entscheiden« Bin besonders einleuchtendes Beispiel dafür gab die nationalsozialistische has senge s e t zgeb i Venn die Partner hier ihre ernste Absicht, die Ehe miteinan einzugeheii, wegen dieser gegen das wahre Hecht verstoßenden Gesetzgebung nicht verwirklichen konnten, war ihre geschlech liehe Verbindung um des tatsächlichen ehelichen Konsenses willen für das sittliche Urteil auch wirkliche Ehe, *' Dagegen muß vom roden dieser Hechtsauffassung aus das Verhalten der Verlobten im Vorlagefall auch dann noch als gegen di,e geschlechtliche Zucht verstoßend angesehen werden« als der Mann rechtskräftig geschieden war -urid das Verfahren zur .Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs eingeleitet hatte,, da es sich um ein rechtsstaatlicher Ordnung entsprechendes Ehehindernis handelte« das die Verlobten durch ihr vorausgegangenes ehebrecherisches Verhältnis selbst herbeigeführt.' hatten und von dem sie binnen kurzer Erist feststellen lass" konnten, ob ihnen Befreiung davon bewilligt werden würde« ; ' VII* . Mit diesem Ergebnis allein ist aber die frage des 2:« Strafsenats noch keiner befriedigenden Lösung für die praktische Hechtsanwe.ndung zugeführt» Die frage ist nur förmlich beantwortet« Lie Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung lassen es angezeigt erscheinen« diejenigen G-e~ 13 KyM Rif '>-0 „ R' ?' -i/ ;£A sichtspunkte darzulegenp die geeignet sind, in zutreffender V/eise das straf-würdige unrecht im Bereich der hupp eie i tat-bestände gegen den straffreien Kaum abzugrenzen« Lenn es darf nicht übersehen werden, daß dem Widerspruch gegen die Recht-sprechung des Reichsgerichts trotz der unrichtigen Begründung J ein gerechtes und billigenswertes Anliegen .zugrunde liegt« = R Man ist davon überzeugt, daß es dieser Rechtsprechung nicht gelungen ist, das strafwürdige Unrecht im Bereich der Kuppelei- ar tatbestände gegenüber dem straffreien Raum in gerechter Weise ab-zugrenzen, und daß diese Rechtsprechung die Strafbarkeit nicht , ; unerheblich überspannt hat« Biese Kritik knüpft allerdings RR fast ausnahmslos an den Tatbestand dfes § 181 Abs 1 Ir 2 StGB: an, der zu dem mindesten in der praktischen Anwendung die’Gefahr einer Überforderung enthalte« I I; R hi 't-R< e- Rä Hfl ' V Diese Beschränkung der Kritik ist verständlich und liegt darin begründet, daß § 181 Abs 1 Nr 2 'StGB von allen einengenden Tatbestandsmerkmalen absieht, während die Strafbarkeit nach den §§ 18o und 181 Abs 1 Nr 1 StGB von so schwerwiegenden Voraussetzungen abhängt? daß keine Fälle denkbar sind, in denen die Bestrafung dem Gerechtig-keitsempfinden widerspricht0 Wer gewohnheitsmässig oder , aus Eigennutz oder mittels hinterlistiger Kunstgriffe fremder Unzucht Vorschub leistet* ist unabhängig von noch so weitgehendere Nachsicht gegenüber den Verlobten stets strafwürdig; er wird /. auch heute noch von der Volksmeinung als schlechthin minder- ,.r wertig angesehen« Die relativierende Auffassung‘würde diesem r Kuppler gegenüber den Bereich des strafwürdigen Unrechts in j kaum erträglicher Weise einschränkend I - ".4 - /iiidor-s Liegt es bei dem Tatbestand des 181 Abs 1 1 - < Kr 2 StGB. soweit er sich nicht auf den seine Brau ver- h kuppelnden Ehemann besieht* Hier hat schon der Gesetzgeber7 lassen. Larin liegt aber noch keine befriedigende Lösung* Di Gerechtigkeitsempfinden drängt sich in zahlreichen Lallen nicht immer gefunden wurde» liegt nicht am gesetzlichen J •Tatbestand, sondern an der oft unvollständigen rechtlichen . Würdigung des Sachverhalts* Lie Veröffentlichungen der ‘ Urteile zu § 181 Abs 1 Hr 2 StG-B beschränken sich bei Lar- . Stellung des Sachverhalts regelmässig auf die Mitteilung äußerer Ereignisse und lassen jeden Hinweis auf die naher Umstände zur inneren Tatseite vermissen., Entsprechend for und unzureichend ist die rechtliche Beurteilung., Häufig 1 sich deshalb nicht übersehen, ob im Binzelfall eine gerec Entscheidung gefunden wurde (vgl* z, B» RCrSt, 8? 172 Lie übertrieben formale Rechtsprechung hat mit dazu geführt. "Ausweichmöglichkeiten” in falscher Richtung gesucht werd Erst seit der Entscheidung RG-St* 58, 97 hat das Reichsger: für den Tatbestand des § 181 Abs» 1 Nr* 2 StGB eindringli auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die geeignet sind, da stx'afwurdige Unrecht gegenüber dem straffreien Kaum abzug: zen (vglc vor allem HGSt* 77 r 125)1, Las Rechtsgefühl wendet sich vor allem in solchen Ya. gegen die Strafwürdigkeit.•in denen Eltern oder Vormünder Geistliche, Lehrer und Erzieher den Geschlechtsverkehr verlobter Kinder oder Pflegebefohlener entgegen ihrer Reel Pflicht zu dem Einschreiten dulden* Lie Verworrenheit der L« Verhältnisse, aber auch die Verworrenheit und die (Jngleicl die Gefahr einer Übersteigerung des StrafanSpruchs erkannt;! und bei mildernden Umständen eine sonst ungewöhnliche Herat! ■ -v Setzung der in erster Linie angedrohten Zuchthausstrafe zugE die Notwendigkeit der Straffreiheit auf* Laß der Weg hierzu ßig&eit der sittlichen Vorstellungen bringen diese Personen, wenn die.rflicht zu dem Einschreiten an sie herantritt. nicht selten in Lagen von aus©erster Zwiespältigkeit, in cl enennauhigfache und widerstreitende .Antriebe und Rücksichten auf sie eindringen und in denen eine Lösung im Sinne der strengen sittlichen Forderung besonders schwierig wirdo Solche Lagen kann das Recht nicht ausser acht lassen» Gerade in diesen Fällen gestatten aber die zu dem Unterlaßsungs Finzelfalls angepasste, gerechte Entscheidung,, Ein blosses Unterlassen oder Luiden ist nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehenc wenn für den Tä.ter neben der Rechtspflicht zu dem Ein- schreiten auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist, durch geeignete Maßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun Einhalt zu gebieten, und wenn ihm die hierfür geeigneten Maßnahmen nach Lage der Dinge auch rechtlich zuzu demu-ten sindo nicht gegeben sein, vor allem bei älteren Kindern., die zwar noch bei den Litern wohnen, sich aber schon aus dem Autoritäts-Verhältnis gelöst haben und sehr bestimmt und bestimmend auf-treten» Gerade die alleinstehende Mutter wird zuweilen in einer dieser Schuldausschliessungsgrund durchgreift«, lassen sich' keine festiunrissenen Leitsätze sondern nur. allgemeine Richt- delikt entwickelten Rechtsgrundsätze eine den Umständen des Rieht selten wird schon diese Möglichkeit des Einschreitens Lage sein, die ein Einschreiten von vornherein zur Erfolglosig- keit verurteilt» Las gerechte Ergebnis im Einzelfall wird aber vorallem durch die Prüfung der Zumutbarkeit gewährleistet0 Dafür, wann - 16 1 in ie2i auf stellen 0 Zwar ist ein strenger maßstab anzulegenj:* im übrigen aber Handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter vorbehaltene Wertung des Tinzelfallso So wird es im allgemeinen mit Recht als Überforderung empfunden- wenn die Altern gezwungen sein sollen, das Jugei amt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen und auf diese „v''" Reise das Verhältnis des. Kindes- meist der Tochter, an die •. Öffentlichkeit zu zerren«, Sin solches Verlangen konnte inU, dazu führenc daß die filtern selbst das Rind aus der TamilT gemeinschalt ausschliessen und sich selbst jedes weiteren Sr] Ziehungseinflusses begeben müssten* mber auch diese frage kann nicht allgemein sondern nur nach Lage des einzelnen Talles beurteilt werden0 - Untere dem Gesichtspunkte der Zumutbarkeit sind auch die häufigen fälle zu prüfen, in dem die Litern nicht einschreiten, weil sie die baldige She-schliessung sicherstellen wollen und bei einem Riderstand Aufhebung des Verlöbnisses - für ihre geschwängerte Tochter fürchten* - Lie Trage der Zumutbarkeit ist nicht für den ge*] samten Personenkreis des § 181 Abs., 1 11 r* 2 StGB unterschi ec los nacn demselben 'Maß stab zu entscheiden,, Was im Einzelfa! den Litern schon nicht mehr zu demutbar sein mag., wird dem Vor] mundr Geistlicheny Lehrer und Erzieher sehr wohl noch zuge-.' mutet werden können, es sei .denn«, dass sie sich nach den Umständen des EinzelfaJJs i in einer elterngleichen Stellung] befinden«, Lie Trage,- ob dieselben Grundsätze auch dann gelten-wenn der geschlechtliche Verkehr verlobter Rinder oder Pflegebefohlener nicht durch blosses Unterlassen, sondern durch positives Tun gefördert wird, die Trage also, ob der besonders in RGSto 6_6, 397 ausgesprochene Grundsatz -bei positivem Handeln könnten dem Titer andere als die im Gesetz ausdrücklich umsehri e b en e n Entcchuld ig ungsgrün de nicht zugsbilligt werden, ausnahmslos gilt« oder ob von ihm in -'#1 -ff dem abgegrenzten Bereich des § 181 Abs«, 1 hr6 2 StGB bei .besonder^; ren Ausnahmefällen abgewichen und die frage der Zumutbarkeit vH auch hier geprüft werden darf«- hat d.er Große Senat offenge-lassen«, Zu einer Entscheidung in dieser Richtung nötigt der'Vorlagefall nicht* Wenn die Angeklagte das Verbot des Übernachtens im Hause nicht länger aufrechterhielt und dem Grill auf sein wiederholtes Drängen schliesslich "gestattete”, bei der Tochter zu Übernachteno so kann dieses 'f } 7 * $ Verhalten sachgemäß nur dahin beurteilt werden» dass die Angeklagte es nunmehr entgegen ihrer Rechtspflicht unterließ«, ihr Verbot noch länger durchzusetzen«, und das gemeinsame übernachten von jetzt ab duldete«, Huppeleifälle der vorliegenden Art pflegen sich über einen längeren Zeitraum zu erstrecken«, innerhalb dessen auch die innere Einstellung der Eltern zu den Vorgängen wechselte Die Rechtsprechung neigt hier? was die frage angeht., ob ein. Tun oder ein Unterlassen vorliegt gelegentlich zur formalen Überbetonung einer einzelnen Verhaltensweise«, Es kann jeweils nur auf den Schwerpunkt der 'Vorwerfbarkeit ankoimen«, Auch braucht nicht jede ,T Billigung15 des unzüchtigen Verkehrs schon eine Börderung durch positives : Tun zu sein«. Es ist klar«, daß unabhängig davon? ob der Täter nach § 181 Abs«, 1 kr» 2 StGB der Unzucht in der Rechtsform des Tuns oder des Unterlassene Vorschub geleistet hat«, zu prüfen ist« oh er sich etwa - ausnahmsweise - in einem rechtlich beachtlichen Pflichtenwiderstreit befunden hat., und ..•b er das Bewußtsein der Recht sw\idrigkeit hatte oder bei Anspannung seines Gewissens und seiner Erkenntniskräfte haben musste« t7einkauff Dr3 Moericke - • Koeniger Busch Krumme Pr:c Dotterweich Glanzmann Jagusch Baldus Sai’stedt