BGH · St R 14/56 vom 23.05.1956

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 6. Die auf das "bisherige Verhalten des Angeklagten” begründete Befürchtung, dass er’ -entgegen sei- ^ nen Erklärungen, er fühle sich nicht behindert- in Öffentlicher Sitzung die Wahrheit nicht sagen werde, vermag in dieser Allge-^ meinheit den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen. Die zeugung der Allgemeinheit, dass dieser Grundsatz streng durc^ji führt wird und Ausnahmen nur aus zwingenden Gründen in den vomC richtlichen Verfahrens für die Rechtspflege im Ganzen ist es unvereinbar, in einem Strafverfahren die Öffentlichkeit mit der formelhaften Begründung auszuschliessen, es sei "nach dem bisherigen Verhalten" des Angeklagten zu befürchten, dass er in öffentlicher Sitzung die Wahrheit nicht sagen und dass daher die Wahrheitsermittlung erheblich erschwert werde- Damit ist jedoch nicht gesagt, dass in allen Fällen, in denen die uneingeschränkte Durchführung^ des Grundsatzes der Öffentlichkeit der HauptVerhandlung die Wahrheitsfindung erschwert, die Öffentlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfte, um dem Gebot, die Wahrheit zu er-l gründen, in der besten möglichen Weise zu genügen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der HauptVerhandlung und die dem Gericht au erlegte Pflicht, alles zu tun, um die Wahrheit zu erforschen, werden in aller Regel überhaupt nicht miteinander in Widerstreb geraten. Trotzdem muss zugegeben werden, cflxss die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht aus diesem Grund*^" eingeführt worden ist und dass dem Grundsatz im Gesamtgefüge d^f verfahrensrechtlichen Vorschriften ein eigener, von dem Grundsatz der Wahrheitsfindung unabhängiger Wert zukommt. Jahrhun-**' derts erwachsenen Grundsatz, der zu den kennzeichnenden Merkaa^*' der modernen Rechtsprechung überhäuft gehört, soweit die das Verfahren abschliessende Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung getroffen wird und die Öffentlichkeit an der Durchführung solcher Verfahren besonderen Anteil nimm“ (Eb. Schmidt» Sie bildet sich ihr Urteil über die Stellung der Justiz im öffentlichen Leben überwiegend nach dem Geist, in dem Strafrecht und Strafverfahrens recht von den Gerich-^ ten gehandhabt werden. Zeuge oder Angeklagte zwar im Interesse der Wahrheitsfindung dem Gericht offenbaren würde, die er sich aber vielleicht scheu in aller Öffentlichkeit einsugestehen, vielleicht, weil er eins.’ Es bestände sonst die Gefahr, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit in einer dem Willen des Gesetzes offensichtlich widersprechenden Weise ausgehöhlt würde; denn zu der Annahme, dass ein Zeuge oder Angeklagter aus so chen Gründen mit der Wahrheit zurückhält , könnte ein Gericht mer kommen, wenn sich ein Zeuge zu einem bestimmten Vorgang nur zögernd äussert oder ein Angeklagter ein ihm zur last gelegtes Verhalten in Abrede stellt. Selbst wenn die Möglichkeit besteht dass ein Zeuge oder Angeklagter für den Pall einer wahrheitsge-mässen Aussage in rechtswidriger Weise Nachteile erleiden könnte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dieser Gefahr nur durch den Ausschluss der Öffentlichkeit begegnet werden könnte. Erst wenn nach der Überzeugung des Gerichts ersichtlich wi dass die öffentliche Gewalt den Zeugen, den Angeklagten oder re nahen Angehörigen möglicherweise nicht mehr wirksam vor e sten und schwerwiegenden rechtswidrigen Angriffen, in3besonde vor solchen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, schützen kann, dass die Besorgnis vor solchen Folgen den Zeugen oder geklagten bestimmt, mit der Wahrheit zurttckzuhalten, kann das Gebot, die Wahrheit zu ergründen, auf Kosten des Grundsatzes d Öffentlichkeit den Vorrang beanspruchen (vgl. Glaubt ein Zeuge oder Angeklagter, er oder nahe Angehörige könnten aus solchen Gründen im Pal-le einer Wahrheitsgeraässen Aussage solchen oder ähnlichen Verfolgungen aisgesetzt sein, denen die öffentliche Gewalt der Bundesrepublik nicht oder nicht wirksam genug begegnen kann, und gelangt das Gericht zu der Annahme, dass der Zeuge oder Angeklagte aus einem solchen Grunde mit der Wahrheit zurückhält,darf und muss das Gericht in der Öffentlichkeit der Verhandlung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sehen, der es durch den Aus-!-'« in solchen Fällen dem Gericht zur Ausschliessung der öffentlich* keit Veranlassung geben, soweit sie nicht aus dem Zusammenhang ohne weiteres ersichtlich sind, im einzelnen dargelegt werden müssen, damit deutlich wird, dass die gesetzlichen VorausBetzun-\ gen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind. Im vcr-^ liegenden Palle hat der Angeklagte ausdiücklich erklärt, dass ei sich nicht durch die Öffentlichkeit behindert fühle. Es ist weder aus dem Beschluss des Landgerichts selbst noch sonst ersichtgS lieh; welche Umstände die Befürchtung begründen konnten, dass erj durch die Angst vor irgendeiner rechtsund daher ordnungswidringen Einwirkung von aussen wirksam daran gehindert sein könnte, sich in öffentlicher Sitzung frei zu der Anklage zu äussem. Da das angefochtene Urteil somit auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, war es gemäss § 338 Hr 6 StPO aufzuheben.

Schlagwörter

AngeklagteGrundWahrheitGrundsatzÖffentlichkeitöffentlichWeise

Volltext der Entscheidung

2276 005 Mr das Nachschlagewerk! Mr die Amtliche Sammlung! Gesetzt §§ 169, 172 G?G Hechtssatz: Die blosse ’Rrwarturgj dass ein Angeklagter in " nichtöffentlicher Sitzung geneigter sein werde, ihn belastende Umstände zuzugeben, und dass somit der Ausschluss der Öffentlichkeit seine Überführung erleichtern werde, ist kein gesetzlich zugelassener und ausreichender Grund zu einer solchen Massnahme. Aktenzeichens 6 St R 14/56 Urteil des BGH vom>23. Mai 1956 LG Dortmund *& SS 6 St R 14/56 I in Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Bruno G geboren am »1933 wegen Staatsgefährdung (§ 90 a StGB) u.a* hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br.Heimann-Trosien Bundesrichter Br.Hannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt flHflpfc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 4MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 6. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Pas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens und 1 Vergehens gegen die §§ 90 a und 95 n.F. StGB sowie die §§ 128 und 129 in Verbindung mit § 94 StGB unter Anwendung des § 73 StGB zu sechs Sonaten Gefängnis verurteilt und eine Reihe von j Druckschriften und Schriftstücken eingezogen.. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sowie unrichtige Anwendung des sachli-chen Rechts. ' * Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt begegnet keinen Bedenken. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet, Dagegen greift die Verfahrensrtige durch. a Der bei Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ergangene Beschluss des Gerichts, die Öffentlichkeit für die Dauef/ der weiteren Vernehmung des Angeklagten und der Beweisaufnahme wegen Gefährdung der Öffentlichen Ordnung auszuschliessen. ist nicht hinreichend begründet. Die auf das "bisherige Verhalten des Angeklagten” begründete Befürchtung, dass er’ -entgegen sei- ^ nen Erklärungen, er fühle sich nicht behindert- in Öffentlicher Sitzung die Wahrheit nicht sagen werde, vermag in dieser Allge-^ meinheit den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen. Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens gehört zu den grund legenden Einrichtungen des Rechtsstaats. Die Bestimmungen darüber sollen gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Ge-richte grundsätzlich win aller Öffentlichkeit”, nicht.hinter verschlossenen Türen abspielt (vgl. BGHSt 7, 218, 221). Die zeugung der Allgemeinheit, dass dieser Grundsatz streng durc^ji führt wird und Ausnahmen nur aus zwingenden Gründen in den vomC '"Gesetz vorgesehenen Fällen gemacht werden, iBt ein wesentlicher ' ** *A *• * * » t Bestandteil des Vertrauens* in*die Unabhängigkeit der Gerichte Hit dieser überragenden Bedeutung der Öffentlichkeit des ge- richtlichen Verfahrens für die Rechtspflege im Ganzen ist es unvereinbar, in einem Strafverfahren die Öffentlichkeit mit der formelhaften Begründung auszuschliessen, es sei "nach dem bisherigen Verhalten" des Angeklagten zu befürchten, dass er in öffentlicher Sitzung die Wahrheit nicht sagen und dass daher die Wahrheitsermittlung erheblich erschwert werde- Oberstes Ziel des Strafverfahrens ist allerdings, davon geht der Beschluss des Landgerichts zutreffend aus, die Pindung der Wahrheit. Der Senat hat auch schon im Urteil vom 23. November 1955 (6 St R 112/55) ausgeführt, dass grundsätzlich nur ein auf zutreffenden Feststellungen beruhendes Urteil geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu wahren. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass in allen Fällen, in denen die uneingeschränkte Durchführung^ des Grundsatzes der Öffentlichkeit der HauptVerhandlung die Wahrheitsfindung erschwert, die Öffentlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfte, um dem Gebot, die Wahrheit zu er-l gründen, in der besten möglichen Weise zu genügen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der HauptVerhandlung und die dem Gericht au erlegte Pflicht, alles zu tun, um die Wahrheit zu erforschen, werden in aller Regel überhaupt nicht miteinander in Widerstreb geraten. Soweit die öffentliche Haupt Verhandlung zu verhindern geeignet ist, dass sachfremde. das Licht der Öffentlichkeit sektorende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss"»] gewinnen, steht der Grundsatz der Öffentlichkeit geradezu im Dienste der Wahrheit serf orschung. Trotzdem muss zugegeben werden, cflxss die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht aus diesem Grund*^" eingeführt worden ist und dass dem Grundsatz im Gesamtgefüge d^f verfahrensrechtlichen Vorschriften ein eigener, von dem Grundsatz der Wahrheitsfindung unabhängiger Wert zukommt. Es handelt] # | sich um einen aus den politischen Forderungen des 19. Jahrhun-**' derts erwachsenen Grundsatz, der zu den kennzeichnenden Merkaa^*' der modernen Rechtsprechung überhäuft gehört, soweit die das Verfahren abschliessende Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung getroffen wird und die Öffentlichkeit an der Durchführung solcher Verfahren besonderen Anteil nimm“ (Eb. Schmidt» /*3 Lehrkomm. I 3335 Löwe-Rosenberg 20. Aufl Vorbem 1 a vor § 169 GVG; BVerfG HJW 1955» 18} vgl. auch Art 6 Abs 1 der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten» der die Bundesrepublik durch Gesetz vom 7.August 1952 /SGBl II 685, 9537zu-gestimmt hat und die gemäss Bekanntmachung vom 15. Dezember 1955 </5gB1 1954 II 147 in Kraft getreten ist). Die politische Bedeutung. die der Befolgung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu-j kommt» ist kaum in einem anderen Zweige der Rechtspflege so groß wie in der Strafrechtspflege. An ihr nimmt die Allgemein-* heit den regsten Anteil. Sie bildet sich ihr Urteil über die Stellung der Justiz im öffentlichen Leben überwiegend nach dem Geist, in dem Strafrecht und Strafverfahrens recht von den Gerich-^ ten gehandhabt werden. Das alles gilt für die Strafrechtspflege im allgemeinen, in ganz besonderem Maße aber für diejenigen Ver-;^? fahren, die -wie auch das vorliegende Verfahren- Vorgänge aus dem politischen Lebensbereich des Volkes zu dem Gegenstand haben.. J . Diese vom Grundsatz der Wahrheitserforschung unabhängige Bfc-j deutung .des Grundsatzes der Öffentlichkeit muss beachtet werden, wenn beide Grundsätze einmal miteinander in Widerstreit geraten^ beide sich nicht uneingeschränkt durchführen lassen und es giltj] sie in vernünftiger und verständiger Weise gegeneinander abzugrenzen. Daß beide Grundsätze sich nicht immer uneingeschränkt verwirklichen lassen, lehrt die tägliche Erfahrung. Nicht sei- ^ ten schliesst die wahrheitsgemässe Bekundung eines Zeugen oder die wahrheitsgemässe Angabe eines Angeklagten das Eingeständnis von Schwächen oder Fehlern in der Person des Zeugen oder des geklagten oder bei nahen Angehörigen oder Freunden ein, die de? Zeuge oder Angeklagte zwar im Interesse der Wahrheitsfindung dem Gericht offenbaren würde, die er sich aber vielleicht scheu in aller Öffentlichkeit einsugestehen, vielleicht, weil er eins.’ Minderung seines Rufes befürchtet, vielleicht auch, weil er sich wirtschaftlichen oder beruflichen Schwierigkeiten aus-gesetzt glaubt, wenn die Tatsache, die er Wahrheitsgemäss bekun^gs den müsste, allgemein bekannt würde. Eo liegt auf der Hand;daß solche Hemmungen keine Berücksichtigung verdienen und nicht mit der Erwägung» dass hier die Wahr- -ö -spit»*.. heitsfindung durch die öffentliche Verhandlung erschwert und also die öffentliche Ordnung gefährdet wird- zu dem Ausschluss der Öffentlichkeit fuhren dürfen. Es bestände sonst die Gefahr, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit in einer dem Willen des Gesetzes offensichtlich widersprechenden Weise ausgehöhlt würde; denn zu der Annahme, dass ein Zeuge oder Angeklagter aus so chen Gründen mit der Wahrheit zurückhält , könnte ein Gericht mer kommen, wenn sich ein Zeuge zu einem bestimmten Vorgang nur zögernd äussert oder ein Angeklagter ein ihm zur last gelegtes Verhalten in Abrede stellt. Selbst wenn die Möglichkeit besteht dass ein Zeuge oder Angeklagter für den Pall einer wahrheitsge-mässen Aussage in rechtswidriger Weise Nachteile erleiden könnte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dieser Gefahr nur durch den Ausschluss der Öffentlichkeit begegnet werden könnte. Es ist die Aufgabe der öffentlichen Gewalt, den zur, Bekundung der Wahrheit verpflichteten Zeugen und den zur Angabe der Wahrheit bereiten Angeklagten vor rechtswidrigen Folgen,die wahrheitsgemässe Bekundungen haben könnten, zu schützen. Erst wenn nach der Überzeugung des Gerichts ersichtlich wi dass die öffentliche Gewalt den Zeugen, den Angeklagten oder re nahen Angehörigen möglicherweise nicht mehr wirksam vor e sten und schwerwiegenden rechtswidrigen Angriffen, in3besonde vor solchen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, schützen kann, dass die Besorgnis vor solchen Folgen den Zeugen oder geklagten bestimmt, mit der Wahrheit zurttckzuhalten, kann das Gebot, die Wahrheit zu ergründen, auf Kosten des Grundsatzes d Öffentlichkeit den Vorrang beanspruchen (vgl. BGHSt 3. 344). che Konfliktslagen können -wenn sie auch keineswegs auf Fälle . dieser Art beschränkt sind- vor allem dann eintreten, wenji das Verfahren Anlass bietet, Verbindungen oder Beziehungen von Per4 sonen oder Personenvereinigungen zu Einrichtungen totalitärer Staaten zu erörtern. Die Bundesrepublik ist zu dem Teil staatlich«/ Gebilden benachbart, die sich nicht in gleicher Weise wie sie dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlen. Ihre Machthaber haben, wie die Erfahrung lehrt, schon wahrheitsge-mässe Äusserungen zu dem Anlass genommen, diejenigen, die solche Äusserungen getan haben, in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Weise zu verfolgen. Sie haben sich dabei nicht immer auf ihren räumlichen Herrschaftsbereich beschränkt. Auch auf dem Boden der Bundesrepublik lebende sind vor solchen nächst ellungen nicht immer sicher. Glaubt ein Zeuge oder Angeklagter, er oder nahe Angehörige könnten aus solchen Gründen im Pal-le einer Wahrheitsgeraässen Aussage solchen oder ähnlichen Verfolgungen aisgesetzt sein, denen die öffentliche Gewalt der Bundesrepublik nicht oder nicht wirksam genug begegnen kann, und gelangt das Gericht zu der Annahme, dass der Zeuge oder Angeklagte aus einem solchen Grunde mit der Wahrheit zurückhält,darf und muss das Gericht in der Öffentlichkeit der Verhandlung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sehen, der es durch den Aus-!-'« Schluss der Öffentlichkeit begegnen darf. Wollte ein Gericht soJ*-i che Drohungen hinnehnen, statt ihnen durch den Ausschluss der j Öffentlichkeit zu begegnen und dadurch der Erforschung der Wahr^, hei: zu dienen, würde es in der Tat dadurch die öffentliche Ord-nung gefährden. & P Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Umstände, die>j * 0. in solchen Fällen dem Gericht zur Ausschliessung der öffentlich* keit Veranlassung geben, soweit sie nicht aus dem Zusammenhang ohne weiteres ersichtlich sind, im einzelnen dargelegt werden müssen, damit deutlich wird, dass die gesetzlichen VorausBetzun-\ gen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind. Im vcr-^ liegenden Palle hat der Angeklagte ausdiücklich erklärt, dass ei sich nicht durch die Öffentlichkeit behindert fühle. Es ist weder aus dem Beschluss des Landgerichts selbst noch sonst ersichtgS lieh; welche Umstände die Befürchtung begründen konnten, dass erj durch die Angst vor irgendeiner rechtsund daher ordnungswidringen Einwirkung von aussen wirksam daran gehindert sein könnte, sich in öffentlicher Sitzung frei zu der Anklage zu äussem. Die*! blosse Erwartung^ dass ein Angeklagter in nichtöffentlicher *5 y, * * / '» / i es» fr-. i Sitzung geneigter sein werde, ihn helastende Unstände zuzugeben, und dass somit der Ausschluss der Öffentlichkeit; seine Überführung erleichtern werde, ist kein gesetzlich zugelassener und augl* reichender Grund zu einer derartigen Massnahme. Ausserdem bedurf,’ ta der Ausschluss der Öffentlichkeit; auch für die Beweisaufnahujs einer überzeugenden besonderen Begründung, an der es in dem Beschluss vom 6. Oktober 1955 ganz fehlt. Da das angefochtene Urteil somit auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, war es gemäss § 338 Hr 6 StPO aufzuheben. Bundes rieht er Dr.Heimann-Trosien befindet sich in laub und ist deshalb ver] dert, das Urteil zu unter*-schreiben. Dr. Geier Scharpenseei Br. Geier Dr„M annzen Wirtzfeld ei V * %