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BGH · X ZR 8/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 8/92

a) die Befestigungsplatte hat die Form eines Rasterrahmens (8), dessen mehrere Rasteröffnungen (12 bis 15) durch Stege (7) voneinander abgegrenzt und gleich groß sind, b) jede der Funktionseinheiten (2) weist die gleichen, den Rasteröffnungen (12 bis 15) entsprechenden äußeren Abmessungen auf und besteht wahlweise aus einem einzigen Teil oder ist aus mehreren, miteinander kombinierbaren Teilen zusammengesetzt, c) jede der Funktionseinheiten (2) ist von außen in jede beliebige Rasteröffnung (12 bis 15) einschiebbar sowie darin arretierbar und weist Verblendkanten auf, derart, daß die zusammenwirkenden Verblendkanten den Rasterrahmen (8) und dessen Rasterstege (7) vollständig überdecken, d) die Form der Rasteröffnungen und der daran angepaßten Funktionseinheiten (2) ist derart, daß die Funktionseinheiten durch einfaches Umstecken sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Weise angeordnet werden können." Die Klägerin hält die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents mit Rücksicht auf den druckschriftlichen Stand der Technik für dem Fachmann nahegelegt und daher nicht patentfähig. Die Erfindung betrifft eine Türanlage mit einem Gehäuse und einer Befestigungsplatte für die gemeinsame Aufnahme von Bauteilen mit unterschiedlicher Funktion wie etwa Klingeltasten, Türlautsprecher und dergleichen. Die Streitpatentschrift schildert als bekannt Türanlagen (DE-OS 29 21 485), bei denen an einer flachen Befestigungsplatte unterschiedliche Öffnungen für unterschiedliche Funktionseinheiten wie Klingeltasten, Glasscheiben für Scheinwerfer und Schlitze für einen dahinter liegenden Türlautsprecher oder ein Mikrophon vorgesehen sind (Sp. 1 Z. Das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem kann nach den Angaben der Patentschrift zur sogenannten Aufgabenstellung und zu den erreichten Vorteilen unter Ausschaltung von Lösungselementen im wesentlichen darin gesehen werden, eine Türanlage so auszubilden, daß sie einfacher zu montieren, zu verdrahten und zu reparieren ist und auch c) hat die Form eines Rasterrahmens (8), dessen mehrere Rasteröffnungen (12 bis 15) durch Stege (7) voneinander abgegrenzt und gleich groß sind. Die Form der Rasteröffnungen (12 bis 15) und der daran angepaßten Funktionseinheiten (2) ist derart, daß die Funktionseinheiten (2) durch einfaches Umstecken sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Weise angeordnet werden können. 3. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen versteht die Streitpatentschrift unter dem Begriff "Funktionseinheit" eine "Baueinheit" (Baugruppe oder Modul), die mit einem eigenen Gestell (Rahmen etc.) ausgestattet ein eigenständiges technisches Gebilde darstellt. Der Senat hat aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie der Darlegungen der Parteien nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zu dem Prioritätszeitpunkt für einen Fachmann durchschnittlichen Könnens ohne erfinderisches Bemühen aus dem druckschriftlichen Stand der Technik ergab. a) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist als Durchschnittsfachmann auf dem hier interessierenden Gebiet der Entwicklung von Türanlagen-Gerä-ten ein an einer Fachhochschule ausgebildeter Ingenieur des Faches Feinwerktechnik mit Grundkenntnissen in Elektro- und c) Anregungen in Richtung einer Problemlösung durch ein Baukastensystem entsprechend der Lehre des Streitpatents konnte der Fachmann den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge im Stand der Technik nicht vorfinden. Anders als die Vorrichtung nach der Lehre des Streitpatents ist diese bekannte Türanlage nicht im Baukastensystem konzipiert. bb) Auch die im Berufungsverfahren neu eingeführte deutsche Offenlegungsschrift 23 61 255 gibt dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, keinen Hinweis dahin, bei Türanlagen ein flexibles Baukastensystem vorzusehen, das einfache Montage, Reparatur, Nachrüstung und Veränderung erlaubt, ohne das äußere Erscheinungsbild der Anlage zu beeinträchtigen. Das Tragorgan hat die Form eines Rasterrahmens, dessen mehrere Rasteröffnungen durch Stege voneinander abgegrenzt sind und die bei einem Teil des Systems quadratisch und gleich groß sind (vgl. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge kann nämlich unterstellt werden, daß dem Durchschnittsfachmann Zwillingsschalter in Form eines Bauteils bekannt gewesen sind und daß es deshalb nahegelegen hat, beim Studium der Offenlegungsschrift auch die zweite Alternative in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verblendkanten der Baueinheiten überdecken das Tragorgan und dessen Stege zwar nicht vollständig, aber in einem dem Streitpatent entsprechenden Umfang. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinen schriftlichen Darlegungen und auch bei seinen mündlichen Ausführungen vor dem Senat hervorgehoben, daß die in der deutschen Offenlegungsschrift offenbarten Installationsgeräte (Schalter und Stecker) in erster Linie für Systeme der Energieversorgung von Gebäuden dienen, aber nicht bei Schwachstromanlagen der Kommunikationstechnik, insbesondere Türanlagen im Außenbereich Anwendung finden. cc) Die in dem Prospektblatt der Firma R^^ dargestellten Türkommunikationsanlagen konnten den Fachmann nicht anregen, das aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 61 255 für Installationsgeräte bekannte Baukastensystem auf Türanlagen entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents zu übertragen. Das technische Problem des Streitpatents, eine Türanlage so auszugestalten, daß sie trotz der Verwendung ganz unterschiedlicher Funktionseinheiten einfach zu montieren, zu verdrahten, zu reparieren und auch nachträglich leicht zu verändern und zu ergänzen sei, ohne daß das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt werden, werde in dem Prospekt nicht angesprochen. Zwar mag die Annahme des Sachverständigen überraschend erscheinen, der Durchschnittsfachmann sei angesichts des R^|^-Prospekts nicht auf den Gedanken gekommen, das bei Installationsgeräten bekannte Baukastensystem auf Schwachstrom-Geräte wie Türanlagen zu übertragen. d) Auch die Gesamtschau aller in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Druckschriften (auch des deutschen Gebrauchsmusters 1 876 583 und der deutschen Offenlegungsschrift 24 52 173) gibt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung auf die Lehre des Streitpatents. Alle vorbekannten Formen konnten deshalb das technische Problem des Streitpatents nicht bewältigen, eine Türanlage so auszugestalten, daß sie bei großer Variabilität ihrer einzelnen Funktionseinheiten einfacher zu montieren, zu verdrahten und zu reparieren sowie nachträglich leicht verändert und ergänzt werden kann. Um zu fortschrittlicheren Geräten zu gelangen, als sie am Prioritätstage bekannt waren, mußte ein Fachmann zunächst Außen-Geräte (Türanlagen) mit einer schwenkbaren Befestigungsplatte (Rasterrahmen) ausstatten, welche mit mehreren gleich großen quadratischen Rasteröffnungen versehen sind, in welchen die verschiedenen Baueinheiten eingebracht und befestigt werden können. Hierzu konnte der Fachmann nur gelangen, wenn er, wie der gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt hat, das Bestreben aufgab, jede Funktionseinheit einer Türanlage material- und raumsparend so klein wie möglich auszubilden, wovon die deutsche Offenlegungsschrift 29 21 485 ausgeht. In Übereinstimmung mit dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht konnte sich der Senat nach alledem nicht davon überzeugen, daß die Lehre des Streitpatents im Stand der Technik nicht so angelegt war, daß der Fachmann sie ohne erfinderisches Bemühen durch naheliegende Abwandlung des schon Vorbekannten auffinden konnte.

Zitierte Normen: § 110 PatG
BaueinheitenunterschiedlichFachmannTüranlagenOffenlegungsschriftFunktionseinheitenTüranlageStreitpatentsBaukastensystem

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 8/92
URTEIL
Verkündet am:
18. Mai 1993 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
A. G^Bfc & Sohne GmbH & Co KG, hBBBB Weg 153, K( gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die	Verwaltungsgesellschaft	mit	be-
schränkter Haftung, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Ing. Günter L^^B und Frau Helga GB^B * ebenda,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigte:
Patentanwälte
 Dipl.-Ing. Dipl.-Phys. allee 15, E
gegen
S. SBIB & Söhne Telefon- und Telegrafen GmbH, BBB~
Straße 1, F^BM^BB^^ciesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst sBBB' ebenda,
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Patentanwalt	Dipl.
SBHi^straße 1, H
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 12. Juni 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. März 1981 angemeldeten deutschen Patents 31 08 056 (Streitpatents) , das eine "Türanlage" betrifft.
Der Patentanspruch 1 in der durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 1989 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung hat folgenden Wortlaut:
"Türanlage mit einem Gehäuse (1), einer Befestigungsplatte für die gemeinsame Aufnahme einzelner Funktionseinheiten (2) mit unterschiedlicher Funktion einschließlich mit Namensschildern versehenen Klingeltasten, Türlautsprecher und dergleichen, wobei die Befestigungsplatte schwenkbar und feststellbar mit dem Gehäuse verbunden ist, sowie mit Abdichtungs- und Verblendmitteln, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
a)	die Befestigungsplatte hat die Form eines Rasterrahmens (8), dessen mehrere Rasteröffnungen (12 bis 15) durch Stege (7) voneinander abgegrenzt und gleich groß sind,
b)	jede der Funktionseinheiten (2) weist die gleichen, den Rasteröffnungen (12 bis 15) entsprechenden äußeren Abmessungen auf und besteht wahlweise aus einem einzigen Teil oder ist aus mehreren, miteinander kombinierbaren Teilen zusammengesetzt,
c)	jede der Funktionseinheiten (2) ist von außen in jede beliebige Rasteröffnung (12 bis 15) einschiebbar sowie darin arretierbar und weist Verblendkanten auf, derart, daß die zusammenwirkenden Verblendkanten den Rasterrahmen (8) und dessen Rasterstege (7) vollständig überdecken,
d)	die Form der Rasteröffnungen und der daran angepaßten Funktionseinheiten (2) ist derart, daß die Funktionseinheiten durch einfaches Umstecken sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Weise angeordnet werden können."
Die Klägerin hält die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents mit Rücksicht auf den druckschriftlichen Stand der Technik für dem Fachmann nahegelegt und daher nicht patentfähig.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent 31 08 056 im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Nichtigerklärung des Streitpatents weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Prof. Dr.-Ing. R. K^[|^^, Leiter des Institutes für Allgemeine Konstruktionstechnik des Maschinenbaues der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, hat als vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.	1. Die Erfindung betrifft eine Türanlage mit einem Gehäuse und einer Befestigungsplatte für die gemeinsame Aufnahme von Bauteilen mit unterschiedlicher Funktion wie etwa Klingeltasten, Türlautsprecher und dergleichen.
Die Streitpatentschrift schildert als bekannt Türanlagen (DE-OS 29 21 485), bei denen an einer flachen Befestigungsplatte unterschiedliche Öffnungen für unterschiedliche Funktionseinheiten wie Klingeltasten, Glasscheiben für Scheinwerfer und Schlitze für einen dahinter liegenden Türlautsprecher oder ein Mikrophon vorgesehen sind (Sp. 1 Z. 5 bis 12) .
2.	Das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem kann nach den Angaben der Patentschrift zur sogenannten Aufgabenstellung und zu den erreichten Vorteilen unter Ausschaltung von Lösungselementen im wesentlichen darin gesehen werden, eine Türanlage so auszubilden, daß sie einfacher zu montieren, zu verdrahten und zu reparieren ist und auch
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nachträglich leicht verändert und ergänzt werden kann, ohne daß das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt wird; außerdem soll die Lagerhaltung verringert werden (Sp. 1 Z. 41 bis 50 sowie Sp. 6 Z. 32 ff.).
Die Lösung sieht die Streitpatentschrift gemäß Patentanspruch 1 in einer Türanlage, die als flexibles Baukastensystem ausgestaltet ist und folgende Merkmale aufweist:
1.	Die Türanlage besteht aus
a)	einem Gehäuse (1) ,
b)	einer Befestigungsplatte,
c)	Funktionseinheiten (2) mit unterschiedlicher Funktion einschließlich mit Namensschildern versehenen Klingeltasten, Türlautsprecher und dergleichen sowie
d)	Abdichtungs- und Verblendmitteln (10).
2.	Die Befestigungsplatte
a)	dient der gemeinsamen Aufnahme der Baueinheiten (2) ,
b)	ist schwenkbar und feststellbar mit dem Gehäuse (1) verbunden und
c)	hat die Form eines Rasterrahmens (8), dessen mehrere Rasteröffnungen (12 bis 15) durch Stege (7) voneinander abgegrenzt und gleich groß sind.
3.	Jede der Funktionseinheiten (2) (besser: Baueinheiten)
a)	weist die gleichen, den Rasteröffnungen (12 bis 15) entsprechenden äußeren Abmessungen auf,
b)	besteht wahlweise aus einem einzigen Teil oder ist aus mehreren miteinander kombinierbaren Teilen zusammengesetzt ,
c)	ist von außen in jede beliebige Rasteröffnung (12 bis 15) einschiebbar sowie darin arretierbar und
d)	weist Verblendkanten auf, derart, daß die zusammenwirkenden Verblendkanten den Rasterrahmen (8) und dessen Rasterstege (7) vollständig überdecken.
4.	Die Form der Rasteröffnungen (12 bis 15) und der daran angepaßten Funktionseinheiten (2) ist derart, daß die Funktionseinheiten (2) durch einfaches Umstecken sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Weise angeordnet werden können.
3.	Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen versteht die Streitpatentschrift unter dem Begriff "Funktionseinheit" eine "Baueinheit" (Baugruppe oder Modul), die mit einem eigenen Gestell (Rahmen etc.) ausgestattet ein eigenständiges technisches Gebilde darstellt.
Das Streitpatent schlägt ein Baukastensystem mit möglichst wenigen, unterschiedlichen Bausteinen (Baueinheiten) vor, welches sich zu dem Bau möglichst aller in der Praxis gewünschter Türanlagen eignet. Eine Funktionseinheit ist ein aus einem oder mehreren Bauteilen bestehendes Gebilde, welches in der Lage ist, eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten (Funktionen) zu erfüllen. Eine Baueinheit kann eine Funktionseinheit sein und ist dies üblicherweise auch. Den Ausführungen
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des gerichtlichen Sachverständigen zufolge ist daher Merkmal 3 b) des Patentanspruchs 1 dahin zu verstehen, daß jede Baueinheit wahlweise aus einer Funktionseinheit oder aus mehreren miteinander kombinierten Funktionseinheiten bestehen kann (vgl. Sp. 6 Z. 48, 49). Aus der Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann weiter (vgl. Sp. 4 Z. 22 bis 26;
 Fig. 1), daß die Verblendkanten der Baueinheiten gemäß Merkmal 3 d) den Rasterrahmen (8) und dessen Rasterstege (7) vollständig, d.h. rundum, überdecken, und zwar jeweils den zu dem Tragen der Baueinheit notwendigen Teil. Weitere Teile des Rahmens können eine eigenständige Funktion haben und werden im Ausführungsbeispiel durch zusätzliche Verblendleisten (3, 4) abgedeckt.
II. 1. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber allen im Verfahren befindlichen Druckschriften neu, wie die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
2. Der Senat hat aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie der Darlegungen der Parteien nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zu dem Prioritätszeitpunkt für einen Fachmann durchschnittlichen Könnens ohne erfinderisches Bemühen aus dem druckschriftlichen Stand der Technik ergab.
a)	Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist als Durchschnittsfachmann auf dem hier interessierenden Gebiet der Entwicklung von Türanlagen-Gerä-ten ein an einer Fachhochschule ausgebildeter Ingenieur des Faches Feinwerktechnik mit Grundkenntnissen in Elektro- und
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Nachrichtentechnik anzusehen, vornehmlich aber ein Techniker oder ein zu dem Konstrukteur aufgestiegener Werkzeugmeister, die sich in einem Unternehmen im Bereich der Schwachstromtechnik auf Kommunikationsanlagen spezialisiert haben.
b)	Einem solchen Fachmann war bekannt, daß der Markt Türanlagen mit unterschiedlicher Ausstattung verlangt. Um diese Kundenwünsche befriedigen zu können, mußte deshalb ein Türanlagen-Hersteller eine relativ große Zahl von unterschiedlichen Typen mit jeweils relativ kleinen Stückzahlen konstruieren und fertigen. Hersteller und Handel mußten relativ viele unterschiedliche Türanlagen-Typen und Ersatzteile auf Lager halten. Der Fachmann wußte auch, daß dem Handwerker daran gelegen war, Türanlagen mit möglichst wenigen Handgriffen einfach, rasch und bequem installieren, reparieren und bei Bedarf nachrüsten zu können, ohne daß das äußere Erscheinungsbild der Anlage darunter litt.
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen waren am Prioritätstag einfache, handwerklich zu fertigende Türanlagen-Konstruktionen bekannt, welche von Fall zu Fall verändert und den Kundenwünschen entsprechend angepaßt werden mußten. Sie konnten nachträglich nicht mehr nach- oder umgerüstet werden. Diese Geräte waren nicht für große Stückzahlen und industriemäßige Serienfertigungsverfahren, sondern für handwerkliche Einzel- oder Kleinserienfertigungen geeignet.
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c)	Anregungen in Richtung einer Problemlösung durch ein Baukastensystem entsprechend der Lehre des Streitpatents konnte der Fachmann den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge im Stand der Technik nicht vorfinden.
aa) Die Türsprechanlage gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 29 21 485, die bereits im Erteilungsverfahren zur Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogen worden ist, besteht aus einem Gehäuse (7) und einer damit verbundenen schwenkbaren und feststellbaren Befestigungsplatte (1) zur gemeinsamen Aufnahme der Funktionseinheiten, zu denen neben Fenstern (2, 11) und einem Umlenkspiegel (3) für eine Videokamera (4) auch mit Namensschildern versehene Klingeltasten (Betätigungselemente 10) und ein Türlautspre-cher bzw. ein Mikrophon gehören.
Diese Druckschrift, von der das Streitpatent im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgeht, konnte keine weiterführenden Anregungen in Richtung auf die Lehre des Streitpatents geben. Anders als die Vorrichtung nach der Lehre des Streitpatents ist diese bekannte Türanlage nicht im Baukastensystem konzipiert. Zur Aufnahme der verschiedenen Funktionseinheiten ist die Befestigungsplatte lediglich mit Öffnungen versehen, die nach Lage, Form und Größe individuell an die zugehörigen, unterschiedlich großen Funktionseinheiten angepaßt sind. Entsprechend fehlen die für ein Baukastensystem kennzeichnenden Merkmale, nämlich die Baueinheiten mit gleichen äußeren Abmessungen und der Rasterrahmen
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mit jeweils gleichen Öffnungen, die ein beliebiges Anordnen, Umstecken und Ergänzen der einzelnen Baueinheiten ermöglichen.
bb) Auch die im Berufungsverfahren neu eingeführte deutsche Offenlegungsschrift 23 61 255 gibt dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, keinen Hinweis dahin, bei Türanlagen ein flexibles Baukastensystem vorzusehen, das einfache Montage, Reparatur, Nachrüstung und Veränderung erlaubt, ohne das äußere Erscheinungsbild der Anlage zu beeinträchtigen.
Die deutsche Offenlegungsschrift 23 61 255 beschreibt Anordnungen und Befestigungen von "Mehrfachkombinationen von elektrischen Unterputz-Installationsgeräten rechteckigen und quadratischen Querschnitts", die wahlweise in vertikaler oder horizontaler Reihe angebracht werden. Die Vorrichtung besteht aus einem Tragorgan (1), welches die Baueinheiten (Schalter und Stecker) aufnimmt und Verblendmittel benötigt. Das Tragorgan hat die Form eines Rasterrahmens, dessen mehrere Rasteröffnungen durch Stege voneinander abgegrenzt sind und die bei einem Teil des Systems quadratisch und gleich groß sind (vgl. Fig. 1, 2); bei anderen Teilen des Systems (vgl. Fig. 3) sind quadratische Öffnungen mit rechteckigen Öffnungen halber Größe kombiniert. Die Baueinheiten (Schalter und Stecker) entsprechen in ihren äußeren Abmessungen den jeweiligen Rasteröffnungen. Sie sind von außen einzuschieben und teilweise beliebig umzustecken. Die Offenlegungsschrift läßt nicht klar erkennen, ob entsprechend Merkmal 3 b) des Streitpatents stets jede Baueinheit zugleich auch eine einzige oder mehrere Funktionseinheiten sind oder
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ob auch zwei Baueinheiten in eine quadratische Tragorganöffnung eingebaut werden können. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, gleiche Bezugsziffern verstehe der Fachmann regelmäßig als Bezeichnung für gleiche Baueinheiten. Deshalb handele es sich bei den in den Figuren 4 bis 9 offenbarten, mit der Bezugsziffer 5 gekennzeichneten Wippschaltern um einzelne Baueinheiten, die jeweils zu zweit eine quadratische Öffnung des Tragorgans ausfüllten. Allerdings sei die Beschreibung des Gegenstandes der Offenlegungsschrift in sich nicht konsequent, wenn sie etwa auf Seite 3 Absatz 3 ausführe, die Figur 4 zeige eine Kombination von zwei Schaltern mit einer Steckdose, mit 5 seien die Wippen des im Tragorgan nach der Figur 2 (Rahmen mit zwei quadratischen Öffnungen) eingesetzten Schalters bezeichnet. Letztlich kann dahinstehen, ob die deutsche Offenlegungsschrift 23 61 255 beide Alternativen gemäß dem Merkmal 3 b) des Streitpatents offenbart. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge kann nämlich unterstellt werden, daß dem Durchschnittsfachmann Zwillingsschalter in Form eines Bauteils bekannt gewesen sind und daß es deshalb nahegelegen hat, beim Studium der Offenlegungsschrift auch die zweite Alternative in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Merkmal 3 d) des Anspruchs 1 des Streitpatents wird von der Vorrichtung nach der Offenlegungsschrift ebenfalls erfüllt. Die Verblendkanten der Baueinheiten überdecken das Tragorgan und dessen Stege zwar nicht vollständig, aber in einem dem Streitpatent entsprechenden Umfang.
Trotz der genannten Übereinstimmungen mit den kennzeichnenden Merkmalen nach Anspruch 1 des Streitpatents gibt die deutsche Offenlegungsschrift 23 61 255 dem Fachmann keinen
 Fingerzeig hin zur Lehre des Streitpatents. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinen schriftlichen Darlegungen und auch bei seinen mündlichen Ausführungen vor dem Senat hervorgehoben, daß die in der deutschen Offenlegungsschrift offenbarten Installationsgeräte (Schalter und Stecker) in erster Linie für Systeme der Energieversorgung von Gebäuden dienen, aber nicht bei Schwachstromanlagen der Kommunikationstechnik, insbesondere Türanlagen im Außenbereich Anwendung finden. Sie betreffen andere Geräte als der Gegenstand des Streitpatents.
cc) Die in dem Prospektblatt der Firma R^^ dargestellten Türkommunikationsanlagen konnten den Fachmann nicht anregen, das aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 61 255 für Installationsgeräte bekannte Baukastensystem auf Türanlagen entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents zu übertragen. Das Prospektblatt "R^^^-Wohnsprechs teile" zeigt zwei unterschiedliche Kommunikationsanlagen für den Wohnbe-reich und für den Haustürbereich, welche jeweils aus einem Mikrofon-Lautsprecher, einer Klingeltaste bzw. einer Türöffnertaste und einer Sprachwendetaste bestehen. Über die beworbene R^^^-Wohnsprechsteile (Innengerät) , die nach der aus dem Prospekt erkennbaren Gestaltung aus zwei Bausteinen bestehen könnte, wird ausgesagt, der Einbau sei einfach; durch Modulbauweise sei auch die neue R^^^rWohnsprechstelle dem Installationsschalter-System angepaßt. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Aussage des Rfl^ ^-Prospekts gehe über die werbliche Anpreisung nicht hinaus. Im Grunde sei weder aus dem Begriff "Modulbauweise" noch daraus irgendeine konkrete technische Aussage zu gewinnen, daß die "Wohnsprechstelle dem Installationsschalter-Sy-
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stem angepaßt" sein solle. Das technische Problem des Streitpatents, eine Türanlage so auszugestalten, daß sie trotz der Verwendung ganz unterschiedlicher Funktionseinheiten einfach zu montieren, zu verdrahten, zu reparieren und auch nachträglich leicht zu verändern und zu ergänzen sei, ohne daß das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt werden, werde in dem Prospekt nicht angesprochen. Gegenstand des Prospektblattes sei ein in sich geschlossenes Gerät, das aus einem Mikrofon-Lautsprecher, einer Türöffnertaste und einer Sprachwendetaste bestehe. Die Aufnahme anderer oder weiterer Bau- oder Funktionseinheiten sei nicht vorgesehen. An diesem Gerät solle im Gegensatz zu der Lehre des Streitpatents gerade nichts verändert oder ergänzt werden können. Die einzelnen Bauteile sollten deshalb auch nicht variabel sein.
Der Senat folgt diesen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Zwar mag die Annahme des Sachverständigen überraschend erscheinen, der Durchschnittsfachmann sei angesichts des R^|^-Prospekts nicht auf den Gedanken gekommen, das bei Installationsgeräten bekannte Baukastensystem auf Schwachstrom-Geräte wie Türanlagen zu übertragen. Der Sachverständige hat dies aber nachvollziehbar und überzeugend damit erklärt, daß der R^H~Prospekt für den Fachmann eine klare technische Aussage vermissen läßt und daß der Fachmann wegen seiner spezifischen Ausbildung und seines Arbeitsbereichs in üblicherweise kleinen bis mittelständischen Unternehmen auch nur mit Problemen der Konstruktion und Entwicklung von Informationssystemen für Haus- und Wohnungstüren (Türanlagen), nicht aber mit elektrotechnischen Systemen befaßt ist.
d) Auch die Gesamtschau aller in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Druckschriften (auch des deutschen Gebrauchsmusters 1 876 583 und der deutschen Offenlegungsschrift 24 52 173) gibt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung auf die Lehre des Streitpatents. Obwohl das Baukastensystem lange Zeit vor dem Prioritätstag bekannt war, hat man es bei Türanlagen nicht verwandt. Alle vorbekannten Formen konnten deshalb das technische Problem des Streitpatents nicht bewältigen, eine Türanlage so auszugestalten, daß sie bei großer Variabilität ihrer einzelnen Funktionseinheiten einfacher zu montieren, zu verdrahten und zu reparieren sowie nachträglich leicht verändert und ergänzt werden kann. Um zu fortschrittlicheren Geräten zu gelangen, als sie am Prioritätstage bekannt waren, mußte ein Fachmann zunächst Außen-Geräte (Türanlagen) mit einer schwenkbaren Befestigungsplatte (Rasterrahmen) ausstatten, welche mit mehreren gleich großen quadratischen Rasteröffnungen versehen sind, in welchen die verschiedenen Baueinheiten eingebracht und befestigt werden können. Er mußte darüber hinaus die Geräte unter Gestaltung eines entsprechenden Fertigungsverfahrens der Großserienfertigung in Baukastenweise konstruieren und bauen. Des weiteren mußte der Fachmann für dieses Baukastensystem entsprechende Bausteine entwickeln, welche unabhängig davon, welche und wieviele Funktionen sie realisieren, gleiche äußere Abmessungen auf-weisen. Hierzu konnte der Fachmann nur gelangen, wenn er, wie der gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt hat, das Bestreben aufgab, jede Funktionseinheit einer Türanlage material- und raumsparend so klein wie möglich auszubilden, wovon die deutsche Offenlegungsschrift 29 21 485 ausgeht.
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Ferner mußte er sich von der im Stand der Technik vertretenen Lehrmeinung lösen, wonach eine Baueinheit immer auch nur eine Hauptfunktion zu verwirklichen hat und Bausteine gleicher Funktion auch gleiche Abmessungen haben. Ein solches Denken und Handeln lief den üblichen Konstruktionsprozessen zuwider.
In Übereinstimmung mit dem Deutschen Patentamt und dem Bundespatentgericht konnte sich der Senat nach alledem nicht davon überzeugen, daß die Lehre des Streitpatents im Stand der Technik nicht so angelegt war, daß der Fachmann sie ohne erfinderisches Bemühen durch naheliegende Abwandlung des schon Vorbekannten auffinden konnte.
3. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher Bestand.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit den §§97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Broß
 Greiner
Rogge
 Maltzahn
Jestaedt