Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. Februar 1992 verkündete Urteil wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß die MflHR-Hydraulik GmbH & Co. KG alleinige Beklagte und Revisionsbeklagte ist. und die Angabe "1." vor der verbleibenden alleinigen Beklagten gestrichen, 2. die Angabe "zu 1" in Ausfertigung und Urschrift gestrichen auf S. 3. die Worte "Beklagten haben" ersetzt durch die Worte "Beklagte hat” in S. der letzte Buchstabe des Wortes "Beklagten" gestrichen in Ausfertigung und Urschrift auf S. 5. das Wort "den" ersetzt durch das Wort "der" in der Ausfertigung auf S. 6. die Worte "Beklagten bitten" ersetzt durch die Worte "Beklagte bittet" in S. 3 von Ausfertigung und Urschrift, 7. das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt auf S. 8. die Worte "sind die Beklagten" ersetzt durch die Worte "ist die Beklagte" auf S. 1/2 der Ausfertigung (Urschrift S. 1/2 der Ausfertigung (Urschrift S. 5 Abs. 2 von Ausfertigung und Urschrift dahingehend berichtigt, daß es heißen muß "BGHZ 82, 299 ff.".
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 8/90 BESCHLUSS vom 26. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Walter KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter Hpim* 0®^-NM^-Straße 13, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen M|^H£-Hydraulik GmbH & Co. KG, B^H^straße 29, gesetzlich vertreten durch die L| Verwaltungsgesellschaft mbH, HSVi« diese wiederum gesetzlich vertreten durch^en Kaufmann Heinz und Dipl.-Ing. Dr. Peter Post D| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis am 26. Mai 1992 beschlossen: I. Das am 18. Februar 1992 verkündete Urteil wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß die MflHR-Hydraulik GmbH & Co. KG alleinige Beklagte und Revisionsbeklagte ist. Dementsprechend werden 1. im Rubrum die Beklagten zu 2. und 3. und die Angabe "1." vor der verbleibenden alleinigen Beklagten gestrichen, 2. die Angabe "zu 1" in Ausfertigung und Urschrift gestrichen auf S. 3 Abs. 3 Z. 1, S.8 Abs. 2 Z. 5 und S. 10 Abs.2 Z. 5, 3. die Worte "Beklagten haben" ersetzt durch die Worte "Beklagte hat” in S. 3 Abs. 4 Z. 1, S. 4 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 4 Z. 1 der Ausfertigung (Urschrift S. 3 Abs. 4 Z. 1, S. 4 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 Z. 1), 4. der letzte Buchstabe des Wortes "Beklagten" gestrichen in Ausfertigung und Urschrift auf S. 4 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1 sowie S. 5 Abs. 2 Z. 1/2, r 33 5. das Wort "den" ersetzt durch das Wort "der" in der Ausfertigung auf S. 4 Abs. 5 Z. 2 und S. 12 Abs. 1 Z. 1 (Urschrift S. 4 Abs. 5 Z. 2 und S. 11 Abs. 3 Z. 4) , 6. die Worte "Beklagten bitten" ersetzt durch die Worte "Beklagte bittet" in S. 5 Abs. 1 Z. 3 von Ausfertigung und Urschrift, 7. das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt auf S. 5 Abs. 2 Z. 6 der Ausfertigung (S. 5 Abs. 2 Z. 5 der Urschrift), 8. die Worte "sind die Beklagten" ersetzt durch die Worte "ist die Beklagte" auf S. 8 Abs. 1 Z. 1/2 der Ausfertigung (Urschrift S. 7 Abs. 3 Z. 5/6). II. Ferner wird das Zitat auf S. 5 Abs. 2 von Ausfertigung und Urschrift dahingehend berichtigt, daß es heißen muß "BGHZ 82, 299 ff.". p III. Rogge 33 Seite 4 Abs. 1 Z. 7 der Ausfertigung ist entsprechend dem Text der Urschrift dahingehend zu berichtigen, daß es statt "begehrt" richtig "bezahlt" heißen muß. Maltzahn Jestaedt Broß Melullis