Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. die Ausnutzung der Rechte ays den Patenten zur Herstellung von TeflHU^-Geräten und zu dem Vertrieb in unbegrenztem Umfange. wird versuchen, die bestehenden Patente weiterzuentwickeln; neue Patente und Verfahrenstechniken auf dem Gebiet der Tep-werden Herrn VHP jun. Die in § 8 des Vertrages zur Höhe der Lizenz fehlende Vereinbarung holten die Parteien mit dem Inhalt nach, daß der Beklagte an den Kläger die Hälfte des Reingewinns auszahlen sollte. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Nachzahlung auf seinen Anteil am Reingewinn von 50 % für die in der Zeit vom 16. März 1967 nicht als Patentlizenzvertrag, sondern als Vertrag über eine Arbeitsteilung im Unternehmen des Klägers, verbunden mit einer Überlassung eines Teils des (väterlichen) Geschäftsbetriebes zur Ausübung. Es führt aus: Die Parteien hätten mit dem Vertrage eine Arbeitsteilung ohne Veränderung der rechtlichen Unternehmenszuordnung bezweckt. Der Kläger habe dem Beklagten einen Teil seines Geschäftsbetriebes zur Ausübung überlassen und sich insbesondere verpflichtet, sich eigener Vertriebstätigkeit zu enthalten. Der Beklagte habe versprochen, die Früchte aus der auf der bisherigen Tätigkeit des Klägers aufbauenden geschäftlichen Betätigung mit dem Kläger zu teilen. a) Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages unberücksichtigt gelassen hätte, daß die §§1-3 nach Art eines Lizenzvertrages gefaßt sind und diese Fassung auf den Entwurf eines Steuerberaters zurückgeht. Das Berufungsgericht war dadurch nicht an der von ihm vorgenommen Auslegung des Vertrages gehindert. Denn es hatte nach den §§ 133, 157 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn der verwendeten Ausdrücke zu haften, sondern den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen und den Vertrag so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Das Berufungsgericht hat jedoch als Willen der Parteien festgestellt, daß dem Beklagten im Rahmen der angestrebten Arbeitsteilung der auf den Vertrieb des vom Kläger entwickelten TeflHBP~Ger&'t:s gerichtete Geschäftsbetrieb des Klägers zur Ausübung überlassen werden sollte und die vorgesehene "Lizenz” eine Vergütung hierfür darstellen sollte. dem Vertrags Schluß Teflm^Geräte nach seinen Angaben hat hersteilen lassen und Über Vertreter sowie über die Firma RoflHIB vertrieben hat und daß deshalb ein Geschäftsbetrieb vorhanden war, der dem Beklagten überlassen werden konnte. Da dem Beklagten schließlich auch eine abgeschlossene technische Entwicklung zur Verfügung gestellt wurde, die entgegen seiner Ansicht schon aus Gründen des lauteren Wettbewerbs (§1 UWG) nicht ohne weiteres kopiert werden durfte, und für die in den USA Patentschutz bestand, ergibt sich, daß ein Inbegriff von wirtschaftlichen Werten vorhanden war, der dem Beklagten im Rahmen der angestrebten Arbeitsteilung zur Nutzung überlassen werden konnte. c) Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 10. Das Berufungsgericht bringt damit zu dem Ausdruck, daß der Vertrag vom 10. Vertrages vereinbart ist - und mehr ist dem Kläger nicht eingeräumt worden - mit einem Pachtverträge zu vereinbaren wäre. Es führt aus, die Annahme, der Vertrag sei nach § 138 BGB nichtig, sei mit dem Landgericht abzulehnen. 1• Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen , ob der Kläger in § 1 des Vertrages vom 10. die Verpflichtung übernommen hat, dem Beklagten neben dem bestehenden US-Patent noch weitere Patente für andere Länder zur Verfügung zu stellen und ob insbesondere der Annahme einer dahingehenden Verpflichtung entgegenstand, daß der Beklagte von dem Nichtbestehen weiterer Schutzrechte Kenntnis hatte* wie das Landgericht angenommen, der Beklagte jedoch in der Berufungsinstanz bestritten hat. Das Berufungsgericht hat dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 1968 entnommen, daß für den Beklagten wesentlich nicht die Benutzung von Schutzrechten, sondern die Ausübung eines Teils des väterlichen Geschäftsbetriebes gewesen sei. Der Beklagte habe in diesem Schreiben auch für den Fall des Fehlens von Schutzrechten sein Festhalten am Vertrage erklärt und diese Einstellung über die Kündigung des Klägers vom 12. a) Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision nicht zu prüfen, ob der Beklagte mit seinem Schreiben vom 6. Denn für die Annahme, daß der Beklagte aus einer etwaigen Vertragsverletzung des Klägers keine Rechte mehr herleiten dürfe, genügte die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Beklagte habe durch sein Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich mit dem Nichtbestehen von Schutzrechten außerhalb der USA abgefunden habe. In diesem Falle lag nämlich eine Vertragsverletzung, die den Beklagten zur Verweigerung der Leistung hätte berechtigen können, nicht mehr vor (vgl. § 320 BGB wegen der Nichtverschaffung des Patentschutzes für die dem Beklagten überlassene technische Entwicklung wäre im übrigen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auch schon deshalb kein Raum gewesen, weil damals schon feststand, daß der Patentschutz im Hinblick auf § 2 PatG nicht mehr erreicht werden konnte und der Beklagte deshalb die für eine endgültige Regelung gegebenen Rechtsbehelfe hätte ergreifen müssen. b) Es besteht kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bei der von ihm getroffenen Feststellung nicht beachtet, daß der Beklagte in dem Schreiben seiner Anwälte vom 6. Dezember 1968 erklärt hat, er ziehe die Wirksamkeit des Vertrages wegen der fehlenden patentrechtlichen Absicherung MgrundsätzlichM nicht in Zweifel. In den anschließenden Ausführungen dieses Schreibens kommt jedoch klar zu dem Ausdruck, daß der Beklagte den Vertrag trotz fehlender Schutzrechte als verbindlich betrachten und von einem ihm etwa zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wollte. c) Der Beklagte hat in diesem Schreiben zwar, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Frage der Angleichung des Vertrages an eine etwa veränderte Situation angesprochen. Er hat jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er selbst in der fehlenden patentrechtlichen Absicherung eine Veränderung der Situation sehe und deswegen eine Anpassung des Vertrages verlange. d) Soweit das Berufungsgericht wegen der Einstellung des Beklagten zu dem Vertrage vom 10. November 1970 heranzieht, hat es allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, nicht beachtet, daß dieses Telegramm vom Kläger stammt. Schlüsse auf die Einstellung des Beklagten zu dem Vertrage las- Das Berufungsgericht hat jedoch die von ihm getroffene Feststellung, der Beklagte habe, wenn der Kläger in dem Vertrage vom 10. März 1967 die Verpflichtung zur Verschaffung von Patentschutz übernommen haben sollte, durch sein späteres Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf die Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Wert lege, rechtlich unangreifbar auf das Schreiben vom 6. 1. Auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob dem Beklagten ein Le istungs verweigerungsrecht wegen einer Verletzung der Verpflichtung des Klägers zur Weiterentwicklung der Te^BHPa"Ger^e zustehe, ist das Berufungsgericht nicht besonders eingegangen. Er hat eine bestimmte Verpflichtung nur insoweit übernommen, als er in § 2 Abs. 2 des Vertrages zugesagt hat, dem Beklagten neue Patente und Verfahrenstechniken "im Erstrecht11 zu überlassen. Eine Vereinbarung darüber, was zu geschehen habe, wenn die vom Kläger überlassene technische Entwicklung sich nicht mehr als wettbewerbsfähig erweisen und der Kläger Weiterentwicklungen nicht zur Verfügung stellen sollte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, im Vertrage vom 10. März 1967 nicht getroffen worden, Das Selbsteintrittsrecht des Beklagten nach § 6 Abs.3 des Vertrages bezieht sich nicht auf diesen Fall. Eine solche erübrigte sich nicht im Hinblick auf das dem Beklagten im Vertrage zugestandene Kündigungsrecht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, daß Aufwendungen des Beklagten für die behaupteten Weiterentwicklungen schon vor deren Anwendung zu beiticksichtigen sind. Ob der Umstand, daß nach dem Vertrage der Kläger die Weiterentwicklungen beisteuern sollte, zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlusseis nach der Anwendung vom Beklagten entwickelter Verbesserungen führen könnte, kann auf sich beruhen. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 8/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. April 1974 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Volkmar H. Vi InSHBPs tr aß e, S 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und gegen den Industrieberater Günther H. VflPt Ka| reg m. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Dezember 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger entwickelte im Jahre 1958 ein Gerät , N 9 das unter dem Namen "Te^HBT bekannt wurde. Er baute für dieses Gerät in den folgenden Jahren eine Vertriebsorganisation auf. Am 10. März 1967 schloß er mit dem Beklagten, seinem Sohn, der schon mehrere Jahre bei dem Vertrieb mitgearbeitet hatte, einen schriftlichen Vertrag, der u. a. folgende Vereinbarungen enthält: "§ 1 Herr Voth sen. überträgt an Herrn Voth jun. die Ausnutzung der Rechte ays den Patenten zur Herstellung von TeflHU^-Geräten und zu dem Vertrieb in unbegrenztem Umfange. Herrn VflB jun. wird diese Genehmigung exklusiv erteilt; .... § 2 Herr VflB sen. übernimmt auf eigene Rechnung a) die Sicherung der Patente b) die Kosten der Patente c) sämtliche anhängigen oder anhängig werdenden Streitigkeiten aus den Patenten. Herr Voth sen. wird versuchen, die bestehenden Patente weiterzuentwickeln; neue Patente und Verfahrenstechniken auf dem Gebiet der Tep-werden Herrn VHP jun. im Erstrecht (gem.§ 1) überlassen. § 3 Herr Voth jun. zahlt für jede verkaufte Anlage und entsprechende Zubehörteile mit Ausnahme von Verbrauchsmaterialien für den Te^flHB (Folien, Schneidnadeln usw.) eine feste Lizenz gern. § 8...... § 4 Herr Voth jun. übernimmt am Tage des Vertragsabschlusses die bei Herrn V|B sen. lagernden Geräte und Waren in Kommission. •... § 5 Herr VPB jun. ist verpflichtet, einen eigenen Betrieb am derzeitigen Ort zu dem Vertrieb von TeppHHB ordnungsgemäß zu errichten und zu unterhalten. Grundsätzliche Fragen des Vertriebs, wie Neueinstellung oder Abberufung von Vertretern oder Großhändlern, sind nur in beiderseitiger Übereinkunft möglich. Herr VPP jun. hat das Recht, den Namen TeMf^pP/Tep|^^Hp zu führen. Es ist HerrnV^B jun. bekannt, daß die Firma Handelsgesellschaft m.b.H. besteht und das Vertriebsrecht für allen Nachholbedarf für den TeflBHB* wie Folien, Schneidnadeln usw. besitzt. Herr Voth jun. verpflichtet sich, auf dem Geschäftsgebiet der Handelsgesellschaft m.b.H. nicht tätig zu werden, oder mittelbar oder unmittelbar sich an einem gleichen oder ähnlichen Geschäft zu beteiligen. § 6 Herr VflP sen. überläßt Herrn VflK jun. die Nutzung aus den Rechten gem. § 1 wie Patentrechten etc. unbefristet. Herr VflB sen. hat außer aus wesentlichen Gründen kein Kündigungsrecht . Herr VflB jun. kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zu dem Ende jeden Kalenderjahres kündigen. ..•• § 7 Diesen Vertrag kann Herr V|0 jun. nicht übertragen. Er endet mit dem Tode von Herrn V0 jun. § 8 Als Lizenz gern. § 3 dieses Vertrages werden je Anlage DM .... vereinbart, d. s. •••• % % des derzeitigen Verkaufspreises. Bei einer Änderung des Verkaufspreises wird die Lizenz dem genannten Prozentsatz des Verkaufspreises angepaßt. Die in § 8 des Vertrages zur Höhe der Lizenz fehlende Vereinbarung holten die Parteien mit dem Inhalt nach, daß der Beklagte an den Kläger die Hälfte des Reingewinns auszahlen sollte. Die Parteien ermittelten den Reingewinn in der Weise, daß von den TedHB~Umsätzen mindestens abgezogen wurden a) die Wareneinstandskosten, b) die Provisions- und Aufstellkosten, c) 10 % des Netto-Ümsatzes als allgemeine Betriebsunkosten. Der Beklagte rechnete bis zu dem Juni 1969 auf dieser Grundlage mit dem Kläger ab. Der Kläger hatte außer einem US-Patent keine Pa- tente oder andere Schutzrechte für den Am 1. Dezember 1968 sandte er dem Beklagten ein Tele- gramm mit folgendem Wortlaut: "Alle Patentprozesse verloren. Jedermann kann nachbauen. Sind mit sofortiger Wirkung aus Ihrer Lizenzgabe enthoben, gez. Voth sen.” Dieses Telegramm ließ der Beklagte durch ein Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 6. Dezember 1968 beantworten, in dem folgendes ausgeführt wird: "Ich kann den letzten Satz nicht ganz verstehen und wäre Ihnen, sehr geehrter Herr Voth, sehr dankbar, wenn Sie mir in dieser Beziehung zunächst einmal Aufklärung geben könnten, was mit diesem Satz gemeint ist. Sollten Sie damit sagen wollen, daß Ihr Herr Sohn letztlich keine Lizenz mehr von Ihnen benötigt, dann darf ich Ihnen schon jetzt erwidern, daß die Wirksamkeit des Vertrags v. 10.3.1967 von Ihrem Sohn grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung auch nicht möglich, denn ein Lizenzvertrag verliert grunsätzlich seine Wirksamkeit nicht, wenn das ihm zugrundeliegende Schutzrecht nicht erteilt wird. Ihr Sohn könnte möglicherweise - und zwar nur er - kündigen, was er zu tun jedoch nicht beabsichtigt. Ich bin der Auffassung, daß die ganze Angelegenheit in Ruhe erörtert werden sollte, um zunächst einmal festzustellen, ob überhaupt und evtl, inwieweit eine veränderte Situation eingetreten ist. Sollte dies bejaht werden, sollte man sich über eine mögliche Angleichung unterhalten.” Nachdem der Beklagte noch bis zu dem 30. Juni 1969 auf der Grundlage einer Gewinnteilung abgerechnet hatte, kürzte er die Zahlungen an den Kläger ab 1. Juli 1969 auf 20 % des Reingewinns. Für die Netto-Umsätze in der Zeit vom 16. Juli bis 8. Dezember 1969 in Höhe von 222 678,45 DM zahlte er 20 100,55 DM an den Kläger. Der Kläger erklärte in einem Schreiben vom 12. De- i zember 1969 an den Beklagten, daß er den Vertrag vom 10. März 1969 mit sofortiger Wirkung aufkündige. Als Grund gab er Vertragsverletzungen des Beklagten, insbesondere die teilweise Zahlungseinstellung, an. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Nachzahlung auf seinen Anteil am Reingewinn von 50 % für die in der Zeit vom 16. Juli bis 8. Dezember 1969 verkauften Te(|HHK~Gerä<te* Er berechnet diesen Anteil auf 65 763,11 DM. Ihm stehe weiter ein Betrag von 2 825,90 DM zu, der ihm in der Abrechnung vom 15. Februar 1968 zuviel abgezogen worden sei. Mit der Klage macht er einen Teil dieser Beträge geltend. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für Rechnung des Klägers an die Volksbank Md 28 253,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Vertrag vom 10. März 1967 sei nichtig. Er, der Beklagte, sei zu demindest berechtigt gewesen, die Lizenzzahlungen herabzusetzen. Der Gewinnanteil des Klägers betrage im übrigen auch bei einer Quote von 50 % nach Abzug der geleisteten Zahlung höchstens 29 379>44 DM, von denen noch Rabatte und weitere Unkosten abzusetzen seien. In der Abrechnung vom 15. Februar 1968 sei dem Kläger nicht zuviel abgezogen worden. Ihm, dem Beklagten, stünden außerdem höhere Gegenforderungen zu. Er habe u. a. erhebliche Aufwendungen für technische Weiterentwicklungen und deren rechtliche Absicherung gehabt; der Kläger müsse diese Aufwendungen ersetzen, da er seine Pflicht zur Weiterentwicklung verletzt habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 28 253>95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1969 verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. 1. Das Berufungsgericht wertet den Vertrag vom 10. März 1967 nicht als Patentlizenzvertrag, sondern als Vertrag über eine Arbeitsteilung im Unternehmen des Klägers, verbunden mit einer Überlassung eines Teils des (väterlichen) Geschäftsbetriebes zur Ausübung. Es führt aus: Die Parteien hätten mit dem Vertrage eine Arbeitsteilung ohne Veränderung der rechtlichen Unternehmenszuordnung bezweckt. Der Kläger habe dem Beklagten einen Teil seines Geschäftsbetriebes zur Ausübung überlassen und sich insbesondere verpflichtet, sich eigener Vertriebstätigkeit zu enthalten. Der Beklagte habe versprochen, die Früchte aus der auf der bisherigen Tätigkeit des Klägers aufbauenden geschäftlichen Betätigung mit dem Kläger zu teilen. 2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können als Auslegung eines Individualvertrages in der Revisionsinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob sie gegen sachliches Recht, gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ob Verfahrensvorschrif- ten verletzt worden sind. Derartige Verstöße hat die Revision nicht aufgezeigt. a) Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages unberücksichtigt gelassen hätte, daß die §§1-3 nach Art eines Lizenzvertrages gefaßt sind und diese Fassung auf den Entwurf eines Steuerberaters zurückgeht. Das Berufungsgericht war dadurch nicht an der von ihm vorgenommen Auslegung des Vertrages gehindert. Denn es hatte nach den §§ 133, 157 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn der verwendeten Ausdrücke zu haften, sondern den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen und den Vertrag so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Das Berufungsgericht hat jedoch als Willen der Parteien festgestellt, daß dem Beklagten im Rahmen der angestrebten Arbeitsteilung der auf den Vertrieb des vom Kläger entwickelten TeflHBP~Ger&'t:s gerichtete Geschäftsbetrieb des Klägers zur Ausübung überlassen werden sollte und die vorgesehene "Lizenz” eine Vergütung hierfür darstellen sollte. b) Dieser Feststellung stand nicht der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift (S. 8 - 10, GA Bl. 234 - 236) entgegen. Daraus geht hervor, daß der Kläger vor . dem Vertrags Schluß Teflm^Geräte nach seinen Angaben hat hersteilen lassen und Über Vertreter sowie über die Firma RoflHIB vertrieben hat und daß deshalb ein Geschäftsbetrieb vorhanden war, der dem Beklagten überlassen werden konnte. Auch wenn dieser Betrieb, wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet 10 hat, keinen großen wirtschaftlichen Wert dargestellt haben sollte, so konnte der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dennoch auf der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit aufbauen; er hat das unstreitig auch getan. Aus dem Vertrage vom 10. März 1967 geht weiter hervor, daß dem Beklagten Geräte und Waren überlassen wurden (§4) und daß ihm die Benutzung der Bezeichnungen gestattet wurde (§5). Da dem Beklagten schließlich auch eine abgeschlossene technische Entwicklung zur Verfügung gestellt wurde, die entgegen seiner Ansicht schon aus Gründen des lauteren Wettbewerbs (§1 UWG) nicht ohne weiteres kopiert werden durfte, und für die in den USA Patentschutz bestand, ergibt sich, daß ein Inbegriff von wirtschaftlichen Werten vorhanden war, der dem Beklagten im Rahmen der angestrebten Arbeitsteilung zur Nutzung überlassen werden konnte. Unter diesen Umständen fehlt es nicht an einer Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO). c) Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 10. März 1967 nicht als Untemehmenspachtvertrag aufgefaßt, wie die Revision meint. Es spricht von einer "Unternehmensverpachtung" nur im Zusammenhang mit der im Rahmen der angestrebten Arbeitsteilung vorgesehenen Überlassung eines Teiles des väterlichen Geschäftsbetriebes, in der es den "Kern" des Vertrages sieht. Das Berufungsgericht bringt damit zu dem Ausdruck, daß der Vertrag vom 10. März 1967 Elemente eines Pachtvertrages enthält, sich jedoch in seiner Gesamtheit nicht als Pachtvertrag darstellt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Mitspracherecht, wie es in § 5 des 11 Vertrages vereinbart ist - und mehr ist dem Kläger nicht eingeräumt worden - mit einem Pachtverträge zu vereinbaren wäre. Es bedarf auch keiner Erörterung der Frage, ob der Vertrag angesichts der beiderseitigen Pflichten eher als Gesellschaftsvertrag, gerichtet auf die Begründung einer Innengesellschaft, bewertet werden könnte, wie die Revision annimmt. Für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage, ob der Kläger für die Zeit vom 16. Juli bis 8. Dezember 1969 Leistungen des Beklagten in dem versprochenen Umfange verlangen kann, kommt es darauf nicht an. II. Das Berufungsgericht hält die Bedenken des Beklagten gegen die Wirksamkeit des Vertrages vom 10. März 1967 nicht für berechtigt. Es führt aus, die Annahme, der Vertrag sei nach § 138 BGB nichtig, sei mit dem Landgericht abzulehnen. Die §§ 20, 21 GWB seien, da es sich nicht um einen Patentlizenzvertrag handle, nicht anwendbar. Auch unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschriften könnten im übrigen Bedenken allenfalls gegen die Beschränkung des Beklagten hinsichtlich des Geschäftsgebietes der TeflHIB-Handelsgesellschaft m.b.H. .gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrages bestehen. Die etwaige Nichtigkeit dieser Bestimmung habe jedoch nach § 139 BGB nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Regelung in § 3 Abs. 1 des Vertrages und die Vertragsdurchführung ließen erkennen, daß die Parteien den Vertrag auch ohne die Nebenbestimmung in § 5 Abs. 4 abgeschlossen hätten. 12 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen. III. 1• Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen , ob der Kläger in § 1 des Vertrages vom 10. März 196? die Verpflichtung übernommen hat, dem Beklagten neben dem bestehenden US-Patent noch weitere Patente für andere Länder zur Verfügung zu stellen und ob insbesondere der Annahme einer dahingehenden Verpflichtung entgegenstand, daß der Beklagte von dem Nichtbestehen weiterer Schutzrechte Kenntnis hatte* wie das Landgericht angenommen, der Beklagte jedoch in der Berufungsinstanz bestritten hat. Das Berufungsgericht hat dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 1968 entnommen, daß für den Beklagten wesentlich nicht die Benutzung von Schutzrechten, sondern die Ausübung eines Teils des väterlichen Geschäftsbetriebes gewesen sei. Der Beklagte habe in diesem Schreiben auch für den Fall des Fehlens von Schutzrechten sein Festhalten am Vertrage erklärt und diese Einstellung über die Kündigung des Klägers vom 12. Dezember 1969 hinaus aufrechter-halten, so z.B. im Telegramm vom 3. November 1970. Er könne sich jetzt nicht im Widerspruch dazu auf das Fehlen oder auf eine Änderung seiner vertraglichen Zahlungspflicht berufen. 2. Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision nicht zu prüfen, ob der Beklagte mit seinem Schreiben vom 6. Dezember 1968 auf ihm etwa zustehende Rechte verzichtet hat. Denn für die Annahme, daß der Beklagte aus einer etwaigen Vertragsverletzung des Klägers keine Rechte mehr herleiten dürfe, genügte die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Beklagte habe durch sein Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich mit dem Nichtbestehen von Schutzrechten außerhalb der USA abgefunden habe. In diesem Falle lag nämlich eine Vertragsverletzung, die den Beklagten zur Verweigerung der Leistung hätte berechtigen können, nicht mehr vor (vgl. dazu BGH LM § 326 BGB C Nr, 1a). Für ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB wegen der Nichtverschaffung des Patentschutzes für die dem Beklagten überlassene technische Entwicklung wäre im übrigen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auch schon deshalb kein Raum gewesen, weil damals schon feststand, daß der Patentschutz im Hinblick auf § 2 PatG nicht mehr erreicht werden konnte und der Beklagte deshalb die für eine endgültige Regelung gegebenen Rechtsbehelfe hätte ergreifen müssen. Das hat er nicht getan. b) Es besteht kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bei der von ihm getroffenen Feststellung nicht beachtet, daß der Beklagte in dem Schreiben seiner Anwälte vom 6. Dezember 1968 erklärt hat, er ziehe die Wirksamkeit des Vertrages wegen der fehlenden patentrechtlichen Absicherung MgrundsätzlichM nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat das im Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 4) ausdrück- 14 - lieh erwähnt. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht auf diesen Ausdruck abgeho- , ben, sondern das in Rede stehende Schreiben insgesamt gewürdigt hat. In den anschließenden Ausführungen dieses Schreibens kommt jedoch klar zu dem Ausdruck, daß der Beklagte den Vertrag trotz fehlender Schutzrechte als verbindlich betrachten und von einem ihm etwa zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wollte. c) Der Beklagte hat in diesem Schreiben zwar, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Frage der Angleichung des Vertrages an eine etwa veränderte Situation angesprochen. Er hat jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er selbst in der fehlenden patentrechtlichen Absicherung eine Veränderung der Situation sehe und deswegen eine Anpassung des Vertrages verlange. Er hat vielmehr nur eine Erörterung darüber angeregt, ob überhaupt und evtl, inwieweit ”eine veränderte” Situation eingetreten sei und sich für den Fall, daß dies bejaht werden sollte, zu einer Unterhaltung über eine mögliche Angleichung bereit erklärt. Er hat damit das Festhalten am Vertrage nicht von einer Änderung einzelner Vertragsbestimmungen und insbesondere nicht von einer Änderung der Gewinnverteilung abhängig gemacht . d) Soweit das Berufungsgericht wegen der Einstellung des Beklagten zu dem Vertrage vom 10. März 1967 das Telegramm vom 3. November 1970 heranzieht, hat es allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, nicht beachtet, daß dieses Telegramm vom Kläger stammt. Schlüsse auf die Einstellung des Beklagten zu dem Vertrage las- -15- sen sich deshalb daraus nicht ziehen. Das Berufungsgericht hat jedoch die von ihm getroffene Feststellung, der Beklagte habe, wenn der Kläger in dem Vertrage vom 10. März 1967 die Verpflichtung zur Verschaffung von Patentschutz übernommen haben sollte, durch sein späteres Verhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf die Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Wert lege, rechtlich unangreifbar auf das Schreiben vom 6. Dezember 1968 gestützt. Soweit es auch auf das Telegramm vom 3* November 1970 verweist, handelt es sich nur um eine unterstützende Erwägung. Das Berufungsgericht hätte ergänzend auch darauf hinweisen können, daß der Beklagte auch seine Verpflichtungen bis Ende Juni 1969 unstreitig erfüllt und seine Leistungen dann einseitig nach seinem eigenen Vortrag (Bl. 62 GA) nicht wegen des fehlenden Patentschutzes, sondern wegen der für ihn zu ungünstigen Gewinnverteilung herabgesetzt hat. IV. 1. Auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob dem Beklagten ein Le istungs verweigerungsrecht wegen einer Verletzung der Verpflichtung des Klägers zur Weiterentwicklung der Te^BHPa"Ger^e zustehe, ist das Berufungsgericht nicht besonders eingegangen. Das war auch nicht erforderlich. Denn der Kläger hat eine solche Verpflichtung nicht übernommen. Er hat in § 2 Abs. 2 des Vertrages nur erklärt, er werde versuchen, die bestehenden Erfindungen weiterzuentwickeln. Er hat damit nicht versprochen, für eine weitere technische Wettbewerbsfähigkeit der von ihm überlassenen Ent- Wicklung zu sorgen. Er hat eine bestimmte Verpflichtung nur insoweit übernommen, als er in § 2 Abs. 2 des Vertrages zugesagt hat, dem Beklagten neue Patente und Verfahrenstechniken "im Erstrecht11 zu überlassen. Daß der Kläger diese Verpflichtung verletzt hätte, macht der Beklagte nicht geltend. 2. Eine Vereinbarung darüber, was zu geschehen habe, wenn die vom Kläger überlassene technische Entwicklung sich nicht mehr als wettbewerbsfähig erweisen und der Kläger Weiterentwicklungen nicht zur Verfügung stellen sollte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, im Vertrage vom 10. März 1967 nicht getroffen worden, Das Selbsteintrittsrecht des Beklagten nach § 6 Abs. 3 des Vertrages bezieht sich nicht auf diesen Fall. Mangels einer vertraglichen Regelung wäre daher die bestehende Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen gewesen. Eine solche erübrigte sich nicht im Hinblick auf das dem Beklagten im Vertrage zugestandene Kündigungsrecht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch auch insoweit, im Ergebnis als richtig. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, daß Aufwendungen des Beklagten für die behaupteten Weiterentwicklungen schon vor deren Anwendung zu beiticksichtigen sind. Das stünde in Widerspruch zu der dazu in erster Linie heranzuziehenden Regelung in § 2 Abs. 2 des Vertrages. Nach dieser Vorschrift konnten auch dem Kläger Vorteile aus einer von ihm beigesteuerten Weiterentwicklung erst nach deren Verwertung zukommen. Entsprechendes müßte auch für den Beklagten gelten. Ob der Umstand, daß nach dem Vertrage der Kläger die Weiterentwicklungen beisteuern sollte, zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlusseis nach der Anwendung vom Beklagten entwickelter Verbesserungen führen könnte, kann auf sich beruhen. Denn vom Beklagten entwickelte Verbesserungen sind nach seinem eigenen Vortrag in dem hier in Rede stehenden Zeitraum noch nicht angewendet worden. Weiterer Feststellungen über die Notwendigkeit und über die technische und wirtschaftliche Bedeutung der behaupteten Verbesserungen bedarf es deshalb in diesem Rechtsstreit nicht. V. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Trüstedt Ballhaus Ochmann Bendler Häußer