"I, ZuteilVorrichtung für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält, gekennzeichnet durch einen Behälter (5) mit Füllungsregelung durch ein dem Behälter nachgeschaltetes Förderband (1) zu dem Abziehen des Schüttgutes, durch über dem Förderband angeordnete, dem Schüttgutstrom Widerstand bietende Mittel (13)* z.B. Ketten oder kettenartige Matten, die ein Entlüften des Schüttgutes bewirken, sowie durch Abzugsstutzen (14) am Behälter (5) zu dem Abführen der Trägerluft. Die Klägerin sieht diese Vorrichtung als eine Verletzung des Klagepatents an und hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Klagepatent betrifft nach seiner Beschreibungseinleitung eine ZuteilVorrichtung für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält. Bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung stehe dem Abzugsförderband jederzeit eine ausreichende Gutmenge zur Verfügung und dieses Gut werde, bevor es aus der Vorrichtung austrete, so weit-entlüftet, daß es seine Neigung zu dem Schießen verliere (Sp. 1 Z. B. Ketten oder kettenartige Matten, die ein Entlüften des Schüttgutes bewirken, sowie Abzugsstutzen am Behälter zu dem Abführen der Trägerluft. 3. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist demnach eine ZuteilVorrichtung für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält, gekennzeichnet durch eine Kombination folgender Merkmale: Bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent finde außer einem Entlüften des Gutes im Bereich der Ketten noch ein Abführen von Luft statt, die im oberen Teil des Sammelbehälters zwischen dem oberen Pegelstand und dem Abzugsstutzen komprimiert werde. Damit diese komprimierte Luft bei Neuzuführung von weiterem Gut nicht wieder in das Gut eingemischt werde, sei oben am Behälter ein Luftabzugsstutzen vorhanden, der einen Druckausgleich bewirke. Daraus ergebe sich, daß die annähernd konstante Guthöhe im Behälter in Verbindung mit dem Luftabzugsstutzen eine Vorberuhigung des Gutes bewirke, bevor es von den Ketten weiter entlüftet werde. b) Entsprechend den von der Rechtsprechung angewendeten Auslegungsregeln (BGH GRUR 1954, 314, 319 -Leitbleche I; GRUR 1955, 29, 32 - Nobelt-Bund) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß der Fachmann aus dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift den Luftabzugsstutzen als Druckausgleichsmittel für die mit dem Schüttgut in den Behälter eingebracht e und dort bei anhaltender Gutzufuhr zwischen oberem Gutpegel und Behälterwandung komprimierte Luft versteht. Demgemäß bezieht sich das Merkmal (4) auf einen Luftabzugsstutzen, der am Behälter oberhalb des Höchstgutpegels vorgesehen ist. c) Ob es sich bei dem Behälter (Merkmal (1)) um einen vom Kettenbereich zu trennenden besonderen Bereich der erfindungsgemäßen ZuteilVorrichtung handelt, oder ob die gesamte Vorrichtung als Behälter im Sinne des Klagepatents angesprochen werden muß, läßt sich aus Patentanspruch und Beschreibung nicht eindeutig entnehmen. Die von den Beklagten hergestellte und vertriebene Ausführungsform ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine "ZuteilVorrichtung für feinkörniges,insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält” (Oberbegriff des Patentanspruches 1). Über dem Bereich der Ketten 1-4 ist eine Pendelklappe angeordnet, die, wenn sie durch heranströmendes Gut betätigt wird, über eine SchaltVorrichtung (B b 2) den Antrieb des Zellenrades abschaltet. Zwar entspreche sie dem Oberbegriff des Klagepa-tents und verwende auch zwischen dem Vorratsbehälter und der Verbraucherstelle einen Behälter, ein diesem nachgeschaltetes Förderband zu dem Abziehen des Schüttgutes sowie über dem Förderband angeordnete Ketten, die dazu dienten, dem Schüttgut Widerstand zu bieten und das Gut zu entlüften. Weil das Klagepatent den Luftabzugsstutzen am oberen Teil des Behälters besonders erwähne und zu dem Gegenstand eines Kombinationsmerkmals mache, könne von einer gegenständlichen Benutzung des Klagepatents bei der angegriffenen Vorrichtung nicht gesprochen werden, weil dort dieses Merkmal gänzlich fehle. b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit den Rügen, das Berufungsgericht habe den Behälterbegriff verkannt und im Hinblick auf die Zeichnung nicht beachtet, daß die Beschreibung Vorrang habe und irrigerweise der Stelle, an der aus bloß räumlichen Gründen der Luftabzugsstutzen eingezeichnet sei, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents verneint, denn das Merkmal (4) im Sinne der oben zu I, 4,- b dargelegten Auslegung des Klagepatents fehlt bei der angegriffenen Zuteilvorrichtung. Dort v/erde das Zellenrad nicht in Abhängigkeit vom Pegelstand des Gutes im Sammelbehälter einund ausgeschaltet, vielmehr in Abhängigkeit von der außerhalb des eigentlichen Sammelbehälters gemessenen Höhe des Gutes auf dem Transportband vor dessen Abgabe an die Verbraucherstelle. Das Schießen erfolge unregelmäßig, es könne sogar Vorkommen, daß der Pegelstand auf dem Band im oder vor dem Bereich der Pendelklappe höher sei als der im Behälter, wenn das Schießen des Gutes einsetze. Das Zellenrad wirke sich auf die Guthöhe im Sammelbehälter aus, ohne daß diese die Guthöhe auf dem Band im Bereich der Pendelklappe und damit die Abschaltvorrichtung für das Zellenrad beeinflusse. Bei der angegriffenen Zuteilvorrichtung werde in dem Sammelbehälter nicht eine konstante Dichte des Gutes durch eine konstante Guthöhe erzielt, die dazu beitrage, den Austrag am Ende des Abzugsbandes möglichst gleichmäßig zu halten. Gerade dann, wenn sich der Gutpegel im Sammelbehälter infolge Schießens des Gutes senke und der Gutschwall im Bereich der Pendelklappe eine bestimmte Höhe überschreite, werde das Zellenrad abgeschaltet, wodurch im Sammelbehälter der Gutpegel noch weiter sinke. b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht zutreffend bestimmt, was nach dem Klagepatent als der Behälter anzusehen sei und welcher Teil der angegriffenen Ausführungsform dem entspreche. Merkmal (1) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform nicht identisch verwirklicht ist, aa) Der "Behälter mit Füllungsregelung" nach dem Klagepatent hat im Hinblick auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe eine Doppelfunktion. Daß diese Funktion des "Behälters mit Füllungsregelung" keine erst nachträglich gewonnene Erkenntnis ist, die bei der Auslegung unberücksichtigt zu bleiben hätte, ergibt sich aus dem Merkmal (4) des Patentanspruchs "Luftabzugsstutzen am Behälter" (bgl. bb) Einen solchen Behälter mit Füllungsregelung weist die angegriffene Ausführungsform nicht auf.Zwar ist auch hier ein Mittel vorgesehen, das die Gutzufuhr aus dem Vorratsbehälter beeinflußt (Pendelklappe). Sie kann - im Falle des Schießens - selbst bei niedrigstem Gutstand ansprechen, und weitere Gutzufuhr unterbinden, sie kann, selbst wenn der Trichter ganz gefüllt ist - bei ruhigem Fluß - nicht ansprechen, so daß das Zellenrad sogar im Vollen dreht. Es ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die bei der angegriffenen Zuteilvorrichtung vorgesehene Pendelklappe keine "Vorberuhigung” des Gutes durch eine annähernd konstante Guthöhe herbeiführt. e) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal (1) äquivalent aber unvollkommen, nämlich unter Vernachlässigung der Vorberuhigung des Gutes im Behälter, durch Mittel verwirklicht worden ist, die im Hinblick auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe, bei der ZuteilVorrichtung für eine jederzeit beherrschbare Zuteilung des zu dem Schießen neigenden Schüttgutes zu sorgen, den gleichen Erfolg herbeiführen, und die der Fachmann auf Grund seines Fachkönnens am Anmeldetage als den im Patentanspruch genannten Mitteln glc?ichwirkend erkennen konnte, wenn er das dem Klagepatent zugrunde liegende Ziel erreichen wollte. Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei dieser Prüfung enthoben, denn die Klägerin könne sich auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken, sofern sie einen solchen geltend gemacht haben sollte, nicht mit Erfolg berufen. Nach dem Gang des Erteilungsverfahrens habe die Klägerin sich auf den Schutz für einen solchen Erfindungsgegenstand beschränkt, der die gesamten im Hauptanspruch aufgeführten Kombinationsmerkmale aufweise. Februar 1958 (Bl. 25, 26 ErtA) legte die Klägerin einen neuen Patentanspruch 1 (Vorrich- tungsanspruch) vor, aus dem sich eine Einschränkung des Schutzbereichs auf die Gesamtkombination nicht ergibt. g) Ist aber eine Beschränkung des Schutzbereichs des Klagepatents auf die Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Gesamtkombination nicht erfolgt, bedarf es der Prüfung, ob die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform von einer schutzfähigen Teilkombination des Klagepatents durch die Benutzung der Merkmale (2) und (3) in identischer Form und des Merkmals (1) in äquivalenter und unvollkommener Weise Gebrauch machen. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn aus dem Klageantrag, der das Merkmal (4) nicht enthält, ergab sich Veranlassung, auch die Verwirklichung einer entsprechenden Teilkombination zu prüfen. September 1954 in der Lage war, das vom Klagepatent erstrebte Ziel, für eine jederzeit beherrschbare Zuteilung des zu dem Schießen neigenden Schüttgutes an der Stelle zu sorgen, an der es die Zu-teilvorrichtung verläßt (Ende des Förderbandes), anstatt mit der Füllungsregelung im Behälter, die für eine jederzeit verfügbare Mindestmenge an Schüttgut und einen nicht zu überschreitenden Vorrat (Höchstmenge) auf dem Förderband sorgt, mit einer Pendelklappe oberhalb des Förderbandes als eine Art 11 Sicherheitsabschal-tung" zu erreichen, oder ob dazu sein Fachkönnen angesichts der prinzipiellen Unterscheidung der Lösungs** mittel nicht ausreichte.
J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
x zr 8/71 URTEIL
Verkündet am
14. März 1974
Schwingen,
Amtsinspektor
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Carl Schflft Maschinenfabrik GmbH, DftHftB, Lai straße ft vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Albers und Dr. HoHHft, ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.Dr und Prof. Dr. ftftl -
gegen
1.
2.
3.
die Firma Hftftfti Fftft, ftftft Coflfti^ (NftftB),
SchftBl, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter, Rico HiBft, ebenda,
die Gebrüder Hftft GmbH iBLflBft, Mftftftftstraße, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3,
den Ingenieur Günter Rftftft), W L straße.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1971 aufgehoben, soweit nicht der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des erledigten Teils des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Patents (■0, das am 11. September 1954 angemeldet, am 14. Januar 1964 bekanntgemacht worden und im Laufe des Revisionsverfahrens abgelaufen ist. Die Patentansprüche lauteten:
"I, ZuteilVorrichtung für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält, gekennzeichnet durch einen Behälter (5) mit Füllungsregelung durch ein dem Behälter nachgeschaltetes Förderband (1) zu dem Abziehen des Schüttgutes, durch über dem Förderband angeordnete, dem Schüttgutstrom Widerstand bietende Mittel (13)* z.B. Ketten oder kettenartige Matten, die ein Entlüften des Schüttgutes bewirken, sowie durch Abzugsstutzen (14) am Behälter (5) zu dem Abführen der Trägerluft.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die dem Gutstrom Widerstand bietenden Mittel, z.B. Ketten oder kettenartige Matten, durch Änderung ihrer Anzahl und/oder Abmaße im Bereich der Entlüftungsstrecke einstellbar sind.”
Die Beklagte .zu 1 arbeitet mit der Beklagten zu 2 zusammen, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist.
Sie vertreibt und hält feil in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin ZuteilVorrichtungen, die in ihrer Zeichnung BS flü flV wie folgt dargestellt sind: von einem Zellenschleusenrad wird Schüttgut aus einem Vorratsbehälter in den durch die Wand C 1 und die Wand mit dem Einstellschieber (B 2) gebildeten Trichter gefördert; das unter dem Trichter befindliche Förderband transportiert das Gut durch den Bereich der Ketten 1-17 zur Austrittsöffnung (Schieber B 1); über dem Bereich der Ketten 1 - 4 ist eine Pendelklappe angeordnet, die, wenn sie durch heranströmendes (schießendes) Schüttgut betätigt wird, über eine SchaltVorrichtung (Bb 2) den Antrieb des Zellenschleusenrades abschaltet; wird die Pendelklappe vom Schüttgutstrom nicht (mehr) erreicht,
- k -
bleibt (bzw. wird) der Antrieb des Zellenschleusenrades eingeschaltet; im Kettenbereich ist eine Luftaustrittsöffnung vorhanden.
Die Klägerin sieht diese Vorrichtung als eine Verletzung des Klagepatents an und hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt und das Verbot wie folgt gefaßt;
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es .... zu unterlassen,
ZuteilVorrichtungen für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen,
die gekennzeichnet sind durch einen Behälter mit Füllungsregelung, durch ein dem Behälter .nachgeschaltetes Förderband zu dem Abziehen des Schüttgutes, durch über dem Förderband angeordnete, dem Schüttgutström Widerstand bietende Ketten, die ein Entlüften des Schüttgutes bewirken, sowie durch im Behälter, vorzugsweise in dem die Ketten und das Förderband im Bereich der Ketten einschließenden Behälterteil, angeordnete Öffnungen zu dem Abführen der Trägerluft,
und zwar auch dann, wenn die Füllungsregelung für den Behälter aus einer über einer der ersten Ketten schrägliegenden und abgewinkelten Klappe besteht,
insbesondere, wenn die Ketten durch Änderung ihrer Anzahl oder ihrer Abmessungen im Bereich der Entlüftungsstrecke einstellbar sind,
wobei die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten auch die Lieferung und das Feilhalten der vorerwähnten Zuteilvorrichtungen an deutsche Abnehmer oder Interessenten einschließt, die ihrerseits die betreffenden Vorrichtungen an Interessenten oder Abnehmer im patentfreien Ausland weitervertreiben;
ii
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Die Parteien haben den Unterlassungsantrag übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Klagepatents verneint. Die Beklagten hätten mit der angegriffenen Ausführungsform weder durch gleiche noch durch gleichwertige Mittel von der Gesamtkombination des Klagepatents Gebrauch gemacht. Der Schutz für einen etwaigen allgemeinen Erfindungsgedanken scheitere an1einer im Erteilungsverfahren erfolgten Beschränkung.
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. 1. Das Klagepatent betrifft nach seiner Beschreibungseinleitung eine ZuteilVorrichtung für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält.
Die Klagepatentschrift geht von bekannten Vorrichtungen zur Zuteilung von Schüttgut aus einem Vorratsbehälter an eine Verbraucherstelle aus, bei denen am Behälteraustritt regelnde Organe (z. B. Zellenradschleusen, Schieber od. dgl.) vorgesehen seien und bei denen bei besonders grobem Gut an Stelle starrer Schieber auch nachgiebige Mittel, z. B. Vorhänge aus Kettengliedern verwendet würden. Bei Verwendung solcher Zuteilvorrichtungen für besonders feinkörniges Gut werde eine regelmäßige Zuteilung nicht gewährleistet; derartiges Gut verhalte sich zufolge eines höheren Gehaltes an Luft wie eine Flüssigkeit und neige zu dem Schießen, d, h. der Gutstrom stocke zeitweilig, um sodann stoßartig hervorzuquellen.
Die Klagepatentschrift nennt als Aufgabe. eine Vorrichtung zu schaffen, die eine jederzeit beherrschbare Zuteilung von zu dem Schießen neigendem Schüttgut ermöglicht (Sp. 1 Z. 26 - 28). Bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung stehe dem Abzugsförderband jederzeit eine ausreichende Gutmenge zur Verfügung und dieses Gut werde, bevor es aus der Vorrichtung austrete, so weit-entlüftet, daß es seine Neigung zu dem Schießen verliere (Sp. 1 Z. 38 - 43).
2. Zur Lösung; dieser Aufgabe wird nach der Beschreibung (Sp. 1 Z. 29-37) eine "besondere Kombination" an sich bekannter Mittel vorgeschlagen, bestehend aus einem Behälter mit Füllungsregelung, einem dem Behälter nachgeschalteten Förderband zu dem Abziehen des Schüttgutes und über dem Förderband angeordneten, dem Schüttgutstrom Widerstand bietenden Mitteln, z. B. Ketten oder kettenartige Matten, die ein Entlüften des Schüttgutes bewirken, sowie Abzugsstutzen am Behälter zu dem Abführen der Trägerluft.
3. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist demnach eine ZuteilVorrichtung für feinkörniges, insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut,
das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält, gekennzeichnet durch eine Kombination folgender Merkmale:
(1) ein Behälter mit Füllungsregelung;
(2) ein dem Behälter nachgeschaltetes Förderband (zu dem Abziehen des Schüttgutes);
(3) über dem Förderband angeordnete, dem Schüttgutstrom Widerstand bietende Mittel, z. B. Ketten oder kettenartige Matten (die ein Entlüften des Schüttgutes bewirken);
(4) Abzugsstutzen am Behälter (zu dem Abführen der Trägerluft).
4. a) Das Berufungsgericht hat zu dem Merkmal (4) ausgeführt:
Bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent finde außer einem Entlüften des Gutes im Bereich der Ketten noch ein Abführen von Luft statt, die im oberen Teil des Sammelbehälters zwischen dem oberen Pegelstand und dem Abzugsstutzen komprimiert werde. Damit diese komprimierte Luft bei Neuzuführung von weiterem Gut nicht wieder in das Gut eingemischt werde, sei oben am Behälter ein Luftabzugsstutzen vorhanden, der einen Druckausgleich bewirke. So verstehe, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe* auch der Fachmann den Sinn und Zweck des LuftabzugsStutzens.
Es handele sich weder um ein überflüssiges Merkmal noch sei die Zeichnung falsch. Ein Luftabzugsstutzen im Bereich der Ketten sei in der Zeichnung nicht vorhanden, weil es eines solchen entweder nicht bedürfe, da die Luft dort ungehindert ins Freie gelangen könne, oder es dem Fachmann ohnehin geläufig sei, einen solchen Abzugsstutzen anzubringen, falls dies notwendig erscheine.
Daraus ergebe sich, daß die annähernd konstante Guthöhe im Behälter in Verbindung mit dem Luftabzugsstutzen eine Vorberuhigung des Gutes bewirke, bevor es von den Ketten weiter entlüftet werde. Diese Vorberuhigung sei erfindungswesentlich. Denn im Verhältnis zu dem Luftabzugsstutzen im Bereich der Ketten sei der Luftabzugsstutzen im oberen Teil des Sammelbehälters ein zusätzliches Mittel zu dem Abführen von Luft. Er könne neben dem Luftabzugsstutzen bei den Ketten vorhanden sein. Beide Luftabführmittel ergänzten sich.
b) Entsprechend den von der Rechtsprechung angewendeten Auslegungsregeln (BGH GRUR 1954, 314, 319 -Leitbleche I; GRUR 1955, 29, 32 - Nobelt-Bund) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß der Fachmann aus dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift den Luftabzugsstutzen als Druckausgleichsmittel für die mit dem Schüttgut in den Behälter eingebracht e und dort bei anhaltender Gutzufuhr zwischen oberem Gutpegel und Behälterwandung komprimierte Luft versteht.
Demgemäß bezieht sich das Merkmal (4) auf einen Luftabzugsstutzen, der am Behälter oberhalb des Höchstgutpegels vorgesehen ist.
c) Ob es sich bei dem Behälter (Merkmal (1)) um einen vom Kettenbereich zu trennenden besonderen Bereich der erfindungsgemäßen ZuteilVorrichtung handelt, oder
ob die gesamte Vorrichtung als Behälter im Sinne des Klagepatents angesprochen werden muß, läßt sich aus Patentanspruch und Beschreibung nicht eindeutig entnehmen.
Zwar sind die Bereiche ''Behälter” und "Kettenstrecke” im Patentanspruch 1 funktionell unterschieden und dementsprechend ist sowohl im allgemeinen Beschreibungsteil (Sp. 1 Z. 30 ff) wie in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Sp. 1 Z. 45 ff, Sp. 2 Z. 37 ff) ebenfalls auf die Funktion der Bereiche abgestellt. Dagegen zeigt die Patentzeichnung eine Gestaltung des
Ausführungsbeispiels, bei der eigentlicher Behälter und Kettenbereich nicht unterschieden werden. Bei dieser Sachlage ist eine Auslegung dahin, daß ’'Behälter” und "Kettenbereich” im Sinne des Klagepatents getrennte und verschiedene Bereiche seien, nicht zwingend. Ein räumlicher Zusammenhang der funktionell unterschiedenen Bereiche i. S. eines Behälters, der beides umfaßt, ist möglich, wie die PatentZeichnung ergibt.
II. 1. Die von den Beklagten hergestellte und vertriebene Ausführungsform ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine "ZuteilVorrichtung für feinkörniges,insbesondere zu dem Schießen neigendes Schüttgut, das so viel Luft enthält, daß es sich wie eine Flüssigkeit verhält” (Oberbegriff des Patentanspruches 1). Sie weist einen durch die Wand C 1 und die Wand mit dem. Einstellschieber (B 2) gebildeten Trichter auf, in den durch ein Zellenschleusenrad Schüttgut aus einem Vorratsbehälter gefördert wird. Das unter dem Trichter befindliche Förderband transportiert das Gut durch den Bereich der Ketten (1 - 17) zur Austrittsöffnung (Schieber Bl). Über dem Bereich der Ketten 1-4 ist eine Pendelklappe angeordnet, die, wenn sie durch heranströmendes Gut betätigt wird, über eine SchaltVorrichtung (B b 2) den Antrieb des Zellenrades abschaltet.
Wird die Pendelklappe vom Schüttgutström nicht (mehr) erreicht, bleibt (wird) der. Antrieb des Zellenrades eingeschaltet. Im Kettenbereich ist eine Luftaustrittsöffnung vorhanden.,
2. a) Das Berufungsgericht verneint eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Es führt dazu aus:
- II -
Zwar entspreche sie dem Oberbegriff des Klagepa-tents und verwende auch zwischen dem Vorratsbehälter und der Verbraucherstelle einen Behälter, ein diesem nachgeschaltetes Förderband zu dem Abziehen des Schüttgutes sowie über dem Förderband angeordnete Ketten, die dazu dienten, dem Schüttgut Widerstand zu bieten und das Gut zu entlüften. Doch weise die angegriffene Ausführungsform keine Füllungsregelung im Sinne des Klagepatents auf und keinen Abzugsstutzen am Behälter. Weil das Klagepatent den Luftabzugsstutzen am oberen Teil des Behälters besonders erwähne und zu dem Gegenstand eines Kombinationsmerkmals mache, könne von einer gegenständlichen Benutzung des Klagepatents bei der angegriffenen Vorrichtung nicht gesprochen werden, weil dort dieses Merkmal gänzlich fehle.
b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit den Rügen, das Berufungsgericht habe den Behälterbegriff verkannt und im Hinblick auf die Zeichnung nicht beachtet, daß die Beschreibung Vorrang habe und irrigerweise der Stelle, an der aus bloß räumlichen Gründen der Luftabzugsstutzen eingezeichnet sei, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
c) Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents verneint, denn das Merkmal (4) im Sinne der oben zu I, 4,- b dargelegten Auslegung
des Klagepatents fehlt bei der angegriffenen Zuteilvorrichtung. Die bei der Gutanhäufung im Raum unterhalb des Zellenrades ausgeschiedene Luft wird weder durch einen Stutzen noch durch ein anderes besonderes
Mittel abgeführt. Sie wird vielmehr bis in den Kettenbereich in dem Gut mitgeführt, dort durch die Ketten ausgetrieben und durch die Luftauslaßöffnung abgeführt.
3. Über den gegenständlichen Schutzbereich hinaus kann ein Patent seinem Inhaber auch gegen die unerlaubte Benutzung einer Teilkombination Schutz gewähren.
a) Zu der Benutzung des Merkmals (l) führt das Berufungsgericht aus:
Nach der Beschreibung und der Schemazeichnung bedeute ,rFüllungsregelungM eine Vorrichtung zur Einhaltung einer bestimmten Mindest- und Höchstgutmenge im Sammelbehälter. Erreicht werde das dadurch, daß die kontinuierliche Gutzuführung mittels des Zellenschleusenrades je nach Über- oder Unterschreiten eines bestimmten Materialstandes im Sammelbehälter durch Ab- oder Einschalten des Zellenschleusenrades unterbrochen oder wieder aufgenommen werde; ob das durch einen oder zwei in den Sammelbehälter ragende Bunkerwächter, außerhalb des Sammelbehälters befindliche Tastorgane oder kontonuier-liche Gutzuführung, etwa mittels einer elektrischen Steuerung, erreicht werde, sei dem Fachmann überlassen. Daher könne die Frage, ob bei der angegriffenen Ausführungsform der Teil der GesamtVorrichtung, wo sich die Pendelklappe befinde, noch zu dem Sammelbehälter gehöre, in bezug auf die Füllungsregelung dahingestellt bleiben. Wesentlich für den Begriff der Füllungsregelung im Sinne des Klagepatents sei, daß durch sie der Materialstand im Schüttgutsammelbehälter geregelt werde.
Mine so beschriebene Füllungsregelung sei bei der angegriffenen Vorrichtung nicht vorhanden. Dort v/erde das Zellenrad nicht in Abhängigkeit vom Pegelstand des Gutes im Sammelbehälter einund ausgeschaltet, vielmehr in Abhängigkeit von der außerhalb des eigentlichen Sammelbehälters gemessenen Höhe des Gutes auf dem Transportband vor dessen Abgabe an die Verbraucherstelle. In der Situation, in der bei der angegriffenen Ausführungsform allein die Pendelklappe (zu dem Abschalten des Zellenrades) anspreche, nämlich beim Schießen des Gutes, brauche im Sammelbehälter keines-v/egs ein bestimmter Höchststand des Gutes überschritten zu sein, die Höhe des Gutes im Behälter sei nur eine von vielen variablen Größen, die für das Schießen maßgeblich seien. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei auch kein sogenannter Zweipunktregler vorhanden, der zu einem regelmäßigen Einund Ausschalten des Zellenradantriebes führe. Das Schießen erfolge unregelmäßig, es könne sogar Vorkommen, daß der Pegelstand auf dem Band im oder vor dem Bereich der Pendelklappe höher sei als der im Behälter, wenn das Schießen des Gutes einsetze. Es liege, auch kein Zweipunktregelkreis vor; zv/ar beeinflusse die Guthöhe auf dem Band die Pendelklappe, die ihrerseits das Zellenrad beeinflusse. Das Zellenrad wirke sich auf die Guthöhe im Sammelbehälter aus, ohne daß diese die Guthöhe auf dem Band im Bereich der Pendelklappe und damit die Abschaltvorrichtung für das Zellenrad beeinflusse. Es liege vielmehr bei der Vorrichtung der Beklagten eine nSicherheitsabschaltungu vor, die nicht als Teil eines Regelkreises wirkend anzusehen sei; denn es trete nur ein gelegentliches Schalten auf, wenn auf Grund unbe-
stimmbarer und unkontrollierbarer Einflüsse das Gut schieße. Bei der angegriffenen Zuteilvorrichtung werde in dem Sammelbehälter nicht eine konstante Dichte des Gutes durch eine konstante Guthöhe erzielt, die dazu beitrage, den Austrag am Ende des Abzugsbandes möglichst gleichmäßig zu halten. Gerade dann, wenn sich der Gutpegel im Sammelbehälter infolge Schießens des Gutes senke und der Gutschwall im Bereich der Pendelklappe eine bestimmte Höhe überschreite, werde das Zellenrad abgeschaltet, wodurch im Sammelbehälter der Gutpegel noch weiter sinke. Die nach dem Klagepatent erstrebte konstante Höhe und Dichte des Gutes diene nicht allein dazu, bei ruhigem Fluß des Schüttgutes einen gleichmäßigen Abzug zu sichern. Die gleichmäßige Höhe und Dichte des Gutes diene in erster Linie dazu, ein späteres Schießen des Gutes durch dessen Vorberuhigung im Sammelbehälter zu vermeiden. Die Vorberuhigung im Beliälter fehle bei der angegriffenen Ausführungsform.
b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht zutreffend bestimmt, was nach dem Klagepatent als der Behälter anzusehen sei und welcher Teil der angegriffenen Ausführungsform dem entspreche.
Die bloße Einfügung einer Teil-Trennwand würde den einheitlichen Behälterraum (Trichter und Kettenbereich) unverändert lassen; würden gleichwohl die Teilräume gesondert betrachtet, komme es allein auf den Teilraum im Kettenbereich an. Dort würden alle patentgemäßen Funktionen erfüllt. Die Pendelklappe
steuere die (Jutzufuhr im hier ina 13geblichen Teilbereich des Gesamtbehälters,
c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das. Merkmal (1) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform nicht identisch verwirklicht ist,
aa) Der "Behälter mit Füllungsregelung" nach dem Klagepatent hat im Hinblick auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe eine Doppelfunktion. Er dient:
(a) der Abscheidung einer Teilmenge des gesamten zuzuteilenden Gutes
(b) der "Vorberuhigung" des Gutes, bevor es den Bereich der durch das Merkmal.(3) bestimmten Entlüftungsmittel erreicht.
Das ergibt sich aus der in der Klagepatentschrift genannten Aufgabenstellung ("beherrschbare Zuteilung") und der Angabe der Klagepatentschrift, daß dem Abzugsförderband jederzeit eine ausreichende Gutmenge zur Verfügung stehen soll (Sp. 1 Z. 39/40); beim Klagepatent soll dem beschriebenen Nachteil der bekannten Zuteilvorrichtungen - zeitweiliges Stocken und stoßartiges Hervorquellen des Gutes - entgegengewirkt werden und eine jederzeit zuteilbare Mindestmenge an Schüttgut vorhanden sein und zur gleichen Zeit im Interesse der Beherrschbarkeit des Gutes eine Höchstmenge nicht überschritten werden (Funktion (a)). Darüber hinaus wird das Schüttgut im Behälter vorberuhigt. Das ergibt sich aus der durch die Füllungsregelung erzielten (annähernd) konstanten Gutmenge im Behälter, die, wie das Berufungs-
16 -
goricht für dir Uevi siomvins Inn: bindend lest gestellt hat, dazu führt, daß ein Teil der im Schüttgut, vorhandenen Luft bereits entweichen kann (Funktion (b)). Daß diese Funktion des "Behälters mit Füllungsregelung" keine erst nachträglich gewonnene Erkenntnis ist, die bei der Auslegung unberücksichtigt zu bleiben hätte, ergibt sich aus dem Merkmal (4) des Patentanspruchs "Luftabzugsstutzen am Behälter" (bgl. oben I, 4, b).
Zur Erfüllung der vorgenannten Funktion hat der Behälter die Füllungsregelung, d. h. eine Regelung der Gutzufuhr in der Weise, daß weder ein bestimmter Mindestpegel unterschritten noch ein bestimmter Höchstpegel überschritten werden (Sp. 2 Z. 26/32).
bb) Einen solchen Behälter mit Füllungsregelung weist die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Zwar ist auch hier ein Mittel vorgesehen, das die Gutzufuhr aus dem Vorratsbehälter beeinflußt (Pendelklappe). Die Pendelklappe sorgt jedoch nicht für einen (annähernd) konstanten Materialstand in der einem Vorratsbehälter nachgeschalteten angegriffenen Zuteilvorrichtung. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verhält sich das schießende Gut nur annähernd wie eine Flüssigkeit, d. h. das Fließverhalten ist keine eindeutig bestimmbare Größe, es hängt von vielen nicht exakt voraus bestimmbaren Einflüssen ab, wobei die Höhe des Gutes im Behälter nur eine der vielen variablen Größen ist. Es kann zu dem Schießen des Gutes kommen, wenn der Pegelstand des Gutes im Bereich der Pendelklappe höher ist als im vorgeschalteten Trichter. Das bedeutet, daß das Ansprechen der Pendel-
17 -
klappe unabhängig von der Gutmenge im Trichter ist.
Sie kann - im Falle des Schießens - selbst bei niedrigstem Gutstand ansprechen, und weitere Gutzufuhr unterbinden, sie kann, selbst wenn der Trichter ganz gefüllt ist - bei ruhigem Fluß - nicht ansprechen, so daß das Zellenrad sogar im Vollen dreht. Eine - durch Höchst- und Mindestpegel definierte - vorberuhigte Teilmenge, die einerseits .jederzeit beherrschbar (nicht zu groß) und andererseits .jederzeit ausreichend zur Zuteilung (nicht zu klein) ist, wird im Gegensatz zur erfindungsgemäßen Vorrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Funktion der Pendelklappe nicht .jederzeit zur Verfügung gehalten.
d) Das Berufungsgericht hat die Verwirklichung des Merkmals (l) durch äquivalente Mittel verneint. Es ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die bei der angegriffenen Zuteilvorrichtung vorgesehene Pendelklappe keine "Vorberuhigung” des Gutes durch eine annähernd konstante Guthöhe herbeiführt.
e) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal (1) äquivalent aber unvollkommen, nämlich unter Vernachlässigung der Vorberuhigung des Gutes im Behälter, durch Mittel verwirklicht worden ist, die im Hinblick auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe, bei der ZuteilVorrichtung für eine jederzeit beherrschbare Zuteilung des zu dem Schießen neigenden Schüttgutes zu sorgen, den gleichen Erfolg herbeiführen, und die der Fachmann auf Grund seines Fachkönnens am Anmeldetage als den im Patentanspruch genannten Mitteln
glc?ichwirkend erkennen konnte, wenn er das dem Klagepatent zugrunde liegende Ziel erreichen wollte.
Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei dieser Prüfung enthoben, denn die Klägerin könne sich auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken, sofern sie einen solchen geltend gemacht haben sollte, nicht mit Erfolg berufen. Nach dem Gang des Erteilungsverfahrens habe die Klägerin sich auf den Schutz für einen solchen Erfindungsgegenstand beschränkt, der die gesamten im Hauptanspruch aufgeführten Kombinationsmerkmale aufweise. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Bescheide vom 24. Februar 1957 und 18. Dezember 1958 und die Eingaben der Klägerin vom 8. März 1957 und 17. Februar 1959.
f) Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nicht stand.
Die Annahme eines den Schutzbereich einschränkenden Verzichts setzt die Feststellung voraus, daß sich der Anmelder einem dahingehenden Verlangen der Erteilungsbehörde unterworfen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verlangen der Prüfungsstelle im Bescheid vom 24. Februar 1957 (Bl. 16 ErtA) und das Einverständnis der Klägerin (Eingabe vom 8. März 1957, Bl. 19 ErtA) bezogen sich auf eine Verfahrenslage, in der ein umfassender Verfahrensanspruch (damaliger Patentanspruch 1) und ein Vorrichtungsanspruch (damaliger Patentanspruch 2) der Prüfung zugrunde lagen. Mit der Eingabe vom 27. Februar 1958 (Bl. 25, 26 ErtA) legte die Klägerin einen neuen Patentanspruch 1 (Vorrich-
tungsanspruch) vor, aus dem sich eine Einschränkung des Schutzbereichs auf die Gesamtkombination nicht ergibt. In dieser neuen Verfahrenslage erging der Bescheid vom 18. Dezember 1958 (Bl. 27 ErtA), aus dem sich ein eindeutiges Verlangen auf Einschränkung des Schutzbereichs auf die Gesamtkombination nicht entnehmen läßt. Aber selbst wenn der Bescheid auf eine dahingehende Beschränkung abzielen sollte, fehlt es doch an einem entsprechenden Einverständnis der Klägerin. Den mit Eingabe vom 17. Februar 1959 (Bl. 29 ErtA) überreich ten Unterlagen ist ein Verzicht auf den Schutz einer Teilkombination nicht zu entnehmen. Die Formulierung der Patentbeschreibung enthält einen Verzicht auf den selbständigen Schutz einzelner Kombinationselemente, jedoch nicht einen Verzicht auf den Schutz einer Teilkombi nation.
g) Ist aber eine Beschränkung des Schutzbereichs des Klagepatents auf die Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Gesamtkombination nicht erfolgt, bedarf es der Prüfung, ob die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform von einer schutzfähigen Teilkombination des Klagepatents durch die Benutzung der Merkmale (2) und (3) in identischer Form und des Merkmals (1) in äquivalenter und unvollkommener Weise Gebrauch machen.
Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn aus dem Klageantrag, der das Merkmal (4) nicht enthält, ergab sich Veranlassung, auch die Verwirklichung einer entsprechenden Teilkombination zu prüfen.
Der Senat ist von sich aus nicht in der Lage, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere, ob der Fachmann mit dem durchschnittlichen Fachkönnen am 11. September 1954 in der Lage war, das vom Klagepatent erstrebte Ziel, für eine jederzeit beherrschbare Zuteilung des zu dem Schießen neigenden Schüttgutes an der Stelle zu sorgen, an der es die Zu-teilvorrichtung verläßt (Ende des Förderbandes), anstatt mit der Füllungsregelung im Behälter, die für eine jederzeit verfügbare Mindestmenge an Schüttgut und einen nicht zu überschreitenden Vorrat (Höchstmenge) auf dem Förderband sorgt, mit einer Pendelklappe oberhalb des Förderbandes als eine Art 11 Sicherheitsabschal-tung" zu erreichen, oder ob dazu sein Fachkönnen angesichts der prinzipiellen Unterscheidung der Lösungs** mittel nicht ausreichte. Feststellungen dazu und zur Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Teilkombination wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben.
IV. Die Entscheidung über die Kosten der Revision und des erledigten Teils des Rechtsstreits war, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt, dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Ballhaus Bruchhausen Ochmann
Bendler
Häußer