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BGH · X ZR 7/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 7/83

Die Klägerin erstrebt mit der Erinnerung den Ansatz einer 1/2 Gebühr, da sie die Klage vor Eingang einer eingehenden Berufungsbegründung zurückgenommen habe. Im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof werden die Gebühren nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten (§ 110 Abs. 2 Satz 2 PatG 1981). Bei Zurücknahme der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1030 auf 1/2 (Nr. 1031 KV). Diese Regelung kann jedenfalls nicht wörtlich genommen werden, weil das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anders als das Revisionsverfahren (§ 55^ Abs. 2 Satz i ZPO) die Schrift zur Begründung der "Revision” nicht kennt. Für die Begründung der Berufung in Patentnichtigkeitssachen ist keine der Revisionsbegründung vergleichbare Form (Begründungsschrift) vorgeschrieben. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Regelung in Nr. 1031 KV überhaupt auf das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen entsprechend anwendbar ist. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Berufungsschrift zur Begründung ihrer Berufung vollen Umfangs auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und angekündigt, daß sie eine eingehende Begründung nachreichen werde. Mit Rücksicht auf die Formfreiheit der Berufungsbegründung in Patentnichtigkeitssachen sind die erstgenannten Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift so zu behandeln, wie die "Schrift zur Begründung der Revision" im Sinne der Nr. 1031 KV. Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist und ob bejahendenfalls der Beschluß, das Gutachten eines noch zu bestimmenden gerichtlichen Sachverständigen einzuholen, die Gebührenermäßigung nach dieser Regelung jedenfalls entfallen läßt.

Zitierte Normen: § 110 PatG
PatentnichtigkeitssachenBerufungsbegründungPatGKlägerinBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
PatG 1981 §§ 110 Abs. 2 Satz 2, 1115 CKG 1975 § 11 Abs. 1; GKG KostVerz.Nr. 1031
AHF-Konzentrat
 Zur Kostenermäßigung bei Klagerücknahme im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen.
BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1983 - X ZR 7/83 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 7/83	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der EM* Pharm GmbH, PflBB, Am vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Piflj^Bistraße ■, MüflBB/RBl und Helmut Istraße ■ b,
esetzlich
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Patentanwälte	Dipl,-Ing, Dr. Ing,
W. GeflM»Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.
H. HaBBMI» Dipl.-Phys. F. v.
Dipl, -Phys.
G. KflB, Postfach Bi ■ ■, MUflHHB -
gegen
_____Travenol Laboratories, Inc.,
(Vereinigte Staaten von Amerika),
111.
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. flHHHH,
Patentanwälte Dr. V. Dipl.-Ing. S. S Dipl.-Ing. G. D WB—, Dr. D._G Si^BBBstraße
 Dr. P.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofs hat am 8. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Kostenbeamte hat 18.424,- DM als Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren angesetzt. Die Klägerin erstrebt mit der Erinnerung den Ansatz einer 1/2 Gebühr, da sie die Klage vor Eingang einer eingehenden Berufungsbegründung zurückgenommen habe.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof werden die Gebühren nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten (§ 110 Abs. 2 Satz 2 PatG 1981).
Nach Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses fallen für das Revisionsverfahren im allgemeinen 2/1 Gebühren an.
Bei Zurücknahme der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1030 auf 1/2 (Nr. 1031 KV).
 
Diese Regelung kann jedenfalls nicht wörtlich genommen werden, weil das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anders als das Revisionsverfahren (§ 55^ Abs. 2 Satz i ZPO) die Schrift zur Begründung der "Revision” nicht kennt. Für die Begründung der Berufung in Patentnichtigkeitssachen ist keine der Revisionsbegründung vergleichbare Form (Begründungsschrift) vorgeschrieben. Es heißt zwar in § 111 PatG 1981, daß die Berufungsschrift die Angaben der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten muß, die der Berufungskläger geltend machen will. Das hindert den Berufungskläger jedoch nicht, seine sonstige Berufungsbegründung außerhalb der Berufungsfrist einzureichen. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Regelung in Nr. 1031 KV überhaupt auf das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen entsprechend anwendbar ist. Selbst wenn Nr. 1031 KV entsprechend anwendbar wäre, käme die beantragte Gebührenermäßigung nicht in Betracht.
Die Klägerin hat nämlich in ihrer Berufungsschrift zur Begründung ihrer Berufung vollen Umfangs auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und angekündigt, daß sie eine eingehende Begründung nachreichen werde.
Mit Rücksicht auf die Formfreiheit der Berufungsbegründung in Patentnichtigkeitssachen sind die erstgenannten Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift so zu behandeln, wie die "Schrift zur Begründung der Revision" im Sinne der Nr. 1031 KV. Sie liefen darauf hinaus, dem angefochtenen Urteil die Ausführungen der Klägerin im ersten Rechtszuge entgegenzuhalten.
Es bedarf aus diesem Grunde auch keiner Entscheidung darüber, ob die Nr. 1021 KV im Berufungsverfahren in
 
Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist und ob bejahendenfalls der Beschluß, das Gutachten eines noch zu bestimmenden gerichtlichen Sachverständigen einzuholen, die Gebührenermäßigung nach dieser Regelung jedenfalls entfallen läßt.
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Hesse	Brodeßer