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BGH · X ZR 7/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 7/76

Bohrmaschinengestell, bei dem an einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels (IO) liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel durch »wei Führungsplatten (44, 54) derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen QuerVerschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel (49) gegeneinander festklemmbar sind. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die eine Führungsplatte (44) an der Unterseite des Ständers (11) befestigt ist und auf einer auf dem Magnetsockel (10) befestigten Platte (56) auf-liegt und beide Platten (44, 56) mit Durchbrechungen für einen Zapfen (48) versehen sind, der an einem Ende in dem Magnetsockel (10) durch das Klemmittel (49) gehalten wird und an dem aus dem Magnetsockel herausragenden Ende (52) ein Element (53) zu dem Festklemmen der Platten (54, 44, 56) aufweist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehbeweglichkeit des Ständers (11) gegenüber dem Magnetsockel (10) durch Anschläge (61, 62) begrenzt ist." Die Klägerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt mit der auf eine Anzahl von VorVeröffentlichungen gestützten Behauptung, die Erfindung sei am Prioritätstage nicht patentfähig gewssen. Darüber hinaus müsse auch der bis zu dem Anmeldetage entstandene weitere Stand der Technik für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen werden, da der Gegenstand der Anmeldung mit dem der prioritätsbegründenden Voranmeldung in den Vereinigten Staaten nicht übereinstimme. Ferner hat auf Anforderung des Senats Professor Dr.-Ing. Hans VflP, Universität Kfl|HHHPr als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Trotz des Erlöschens des Streitpatents durch Zeitablauf hat die Klägerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ihren Nichtigkeitsantrag, da sie von der Beklagten wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird. Diesem Nachteil sei man allerdings bereits dadurch begegnet, daß man einen Hauptständer an seinem Kopfende mit einer Hülse versehen habe, die gegenüber dem Ständer drehbar und feststellbar gelagert sei und eine Traverse in sich aufnehme, die gegenüber dem Hauptständer und der Hülse in der jeweiligen Stellung festgeklemmt werden könne und an deren freiem Ende ein die Gleitbahn für die Senkrechtbewegung der Bohrmaschine tragender Hilfsständer angeordnet sei, der durch einen Magnetsockel an der Werkstückoberfläche festspannbar sei. Hiervon ausgehend, bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, die geschilderten Nachteile der bekannten Bauarten zu vermeiden und ein Bohrmaschinengestell bereitzustellen, das bei einfacher und widerstandsfähiger Bauart mit geringem Raumbedarf leicht zu handhaben sei und mit dem sich die Bohrmaschine auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen, beispielsweise beim Bohren über Kopf, leicht und schnell auf den Bohrpunkt einstellen lasse. Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse - wie es in der Patentschrift heißt - drehbar und quer dazu verschiebbar angeordnet. Dabei wird die Verbindung zwischen Magnetsockel und Ständer durch zwei Führungsplatten hergestellt, die gegen Drehung und Querverschiebung durch ein einziges, in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmmittel gegeneinander verstellbar sind. Der Ständer ist auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel Der Durchschnittsfachmann, der nach der Lehre des Anspruchs 1 arbeitet, erkennt ohne Schwierigkeit, daß der genannten Gefahr des Lösens des Ständers vom Sockel auf herkömmliche Weise durch die Anordnung von Mitteln begegnet werden kann, die die Relativbewegungen dieser beiden Bauteile in Grenzen halten. a) Der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Stand der Technik umfaßt nicht nur die Entgegenhaltungen aus der Zeit bis zu dem Anmeldetage der amerikanischen Patentanmeldung, deren Priorität die Anmelderin in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen hat, sondern weiterhin die Entgegenhaltungen aus der Zeit bis zur Anmeldung des Streitpatents. aa) Die Beschreibungseinleitung der Voranmeldung nennt als Gegenstand der Erfindung insbesondere ein tragbares elektromagnetisches Bohrmaschinengestell, bei welchem der Ansatzpunkt des Bohrers auf dem Werkstück gegenüber dem Magnetsockel verstellbar ist. Hinsichtlich des Bewegungs- und Feststellungsmechanismus ist in dieser Beschreibung - wie in den Zeichnungen -eine Gestaltung offenbart, bei der der Ständer mit dem Die Feststellung geschieht - wie nicht anders möglich - mit Hilfe eines (als Exzenter ausgebildeten) Klemmittels, welches sich in dem nicht in den Magnetsockel eingreifenden Teil des Zapfens befindet. Wenn auch in den am Ende der Beschreibung formulierten Patentansprüchen zunächst sehr allgemein gehaltene Formulierungen gewählt worden sind, in denen über die Ausgestaltung des Bewegungs- und Klemmechanismus keine näheren Angaben enthalten sind, so ist doch in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit keine andere als die vorstehend geschilderte Ausgestaltung dieses Mechanismus offenbart. Insbesondere kann ihr die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung - welche der Anmelder der US-Anmeldung 626 341 in den Vereinigten Staaten später selbständig zu dem Patent angemeldet hat - nicht entnommen werden. bb) In der dem Streitpatent zugrunde liegenden Patentanmeldung findet sich nämlich kein Hinweis darauf, daß der Bewegungs- und Klemmechanismus so ausgebildet werden kann, wie dies in der US-Patentanmeldung 626 341 vorgeschlagen worden ist. Jedoch wird als einziges Lösungsmittel eine Ausgestaltung beschrieben und zeichnerisch dargestellt, bei der der Ständer fest mit einer Platte verbunden ist, die ein Langloch aufweist, durch das der im Magnetsockel fest angeordnete Drehzapfen durchgreift. Dadurch entsteht im Vergleich zu der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, ein unterschiedlicher Bewegungsablauf: Mit der radialen Verschiebung des Ständers ändert sich die Drehachse nicht; diese bleibt vielmehr - wie bereits oben bei der Auslegung des Merkmals 4a erörtert - mit der Achse des unverrückbar im Magnetsockel festliegenden Zapfens identisch. Die Bohrerspitze beschreibt bei der Drehung des Ständers demnach Kreise, die sämtlich die Zapfenachse zu dem Mittelpunkt haben, folglich konzentrisch sind, und deren Radius sich mit wachsendem Abstand des Ständers vom Zapfen vergrößert. Diese unterschiedlichen Mittel sind nicht äquivalent, da sie zu erheblichen Unterschieden in der Wirkung führen: Während sich der Ständer nach der Voranmeldung stets um seine eigene, aber verschiebbare Achse in Kreisen gleichbleibendem Radius' dreht und dadurch ein insgesamt etwa elliptisches, die einzelnen Bereiche um den Magnetsockel ungleichmäßig erreichendes Bestreichungsfeld erzielt wird, dreht sich der Ständer nach dem Streitpatent stets um die Achse des festen Zapfens in konzentrischen Kreisen mit unterschiedlichem Radius und erzielt dadurch ein insgesamt kreisförmiges, alle Bereiche um den Magnetsockel gleichmäßig erreichendes Bestreichungsfeld. Auch braucht nicht darüber befunden zu werden, ob der sonstige druckschriftliche Stand der Technik im Zeitpunkt der Voranmeldung in den Vereinigten Staaten, insbesondere die französische Patentschrift 399 400 und die US-Patentschrift 2 039 715, den Gegenstand des Streitpatents bereits in einer Weise nahegelegt haben, daß dessen Auffindung einem Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen möglich war. September 1956, Anlage M 6; Prospekt Beilage A zur Anlage M 15), zeigen sie zwar Bohrmaschinen der genannten Art, teilweise im Einsatz, und lassen auch bestimmte Einzelheiten des äußeren Aufbaus erkennen; sie geben jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, dem Durchschnittsfachmann insgesamt allerdings noch keine ausreichenden Hinweise, nach denen er ohne erfinderische Tätigkeit die Lehre des Streitpatents auffinden konnte. tion ein vervielfältigtes Rundschreiben verbreitet, welches sich auf die von ihr hergestellte und vertriebene, nach der Lehre der HflMHIfc-Anmeldung gebaute Vorrichtung bezieht. Diese Stelle bestätigt demnach - was sich aus der Teile-Liste und der Photographie möglicherweise noch nicht zwingend ergab -, daß die Klemmung durch ein einziges, in Richtung der Ständerachse wirkendes Klemmittel bewirkt wird. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, vermag ein Durchschnittsfachmann - als welchen er einen in der Herstellung von Werkzeugen dieser Art erfahrenen, nicht unbedingt mit einer Fachhochschulausbildung ausgerüsteten, sondern auch bloß handwerklich ausgebildeten Techniker ansieht - aus der Teile-Liste und der die Teile zeigenden Photographie des Rundschreibens zwar nicht ohne weiteres Aufbau und Wirkungsweise der Bohrmaschine zu erkennen, so daß diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich ist. Jedoch hält er in seinen überzeugenden Darlegungen einen Durchschnittsfachmann am Anmeldetage des Streitpatents für fähig, nach längerer Beschäftigung mit der Photographie und den zugehörigen Textstellen, insbesondere bei gleichzeitiger Kenntnis des übrigen Werbematerials der Firma M|mp T^p Corporation, die Lehre des Streitpatents ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden. c) Die Unteransprüche 2 bis 4 enthalten, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, keine erfinderischen Zutaten zu der Lehre des Anspruchs 1. Die Wahl eines Exzenters als Klemmittel (Anspruch 3) bewegte sich ebenfalls auf der Ebene durchschnittlichen Könnens eines Fachmanns, und daß der Exzenter, um von außen betätigt werden zu können, mit einer Zapfen und Magnetsockel durchdringenden Einstellstange und einem Feststellhebel verbunden sein muß, liegt auf der Hand.

Zitierte Normen: § 42 PatG
ErfindungBohrmaschineFirmaZapfenStreitpatentsAnspruchMagnetsockelVoranmeldungStänderMagnetsockels

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
 Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums Art. 4 A Abs. 1
Magnetbohrständer
 Zur Frage der Übereinstimmung einer Patentanmeldung, für die eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird, mit der ausländischen Voranmeldung.
BGH, Urt. v. 1. März 1979 - X ZR 7/76 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 7/76
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
1. März 1979
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma B^P-sflUBü	Products, Inc.,
California, Vereinigte Staaten von Amerika, gesetzlich vertreten durch ihren Vorsitzenden John
 Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Professor Dr.
Patentanwälte Dipl.-Ing. K. A. und Dipl.-Ing. D. K.	Wd
 Straße 4P, PW bei
 gegen
die Firma M^fpPGesellschaft mit beschränkter Haftung, G^HBHHPbei Hgesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Ingenieur Hans JflHHP, GflHWaerg (
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr. Patentanwälte Dr.-Ing. E. Dipl.-Ing.	Dr.	K.
und Dipl.-Ing.
Straße W,
2

//
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des
2.	Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 17. September 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am0.
WB* 1957 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 5. Dezember 1956 angemeldeten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Patents 9W 257, welches ein Bohrmaschinengestell betraf. Die Patentansprüche lauteten:
"1. Bohrmaschinengestell, bei dem an einem an der
 Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels (IO) liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel
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um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsock#! durch »wei Führungsplatten (44, 54) derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen QuerVerschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel (49) gegeneinander festklemmbar sind.
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die eine Führungsplatte (44) an der Unterseite des Ständers (11) befestigt ist und auf einer auf dem Magnetsockel (10) befestigten Platte (56) auf-liegt und beide Platten (44, 56) mit Durchbrechungen für einen Zapfen (48) versehen sind, der an einem Ende in dem Magnetsockel (10) durch das Klemmittel (49) gehalten wird und an dem aus dem Magnetsockel herausragenden Ende (52) ein Element (53) zu dem Festklemmen der Platten (54, 44, 56) aufweist.
3.	Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Zapfen (48) und der Magnetsockel (10) aufeinander ausgerichtete Querbohrungen (76) zur Aufnahme einer drehbaren Einstellstange (77) aufweisen, die innerhalb des Zapfens (48) einen Exzenter (78) und außerhalb des Magnetsockels einen Feststellhebel (18) trägt.
4.	Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehbeweglichkeit des Ständers (11) gegenüber dem Magnetsockel (10) durch Anschläge (61,
 62) begrenzt ist."
Die Klägerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt mit der auf eine Anzahl von VorVeröffentlichungen gestützten Behauptung, die Erfindung sei am Prioritätstage nicht patentfähig gewssen. Darüber hinaus müsse auch der bis zu dem Anmeldetage entstandene weitere Stand der Technik für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen werden, da der Gegenstand der Anmeldung mit dem der prioritätsbegründenden Voranmeldung in den Vereinigten Staaten nicht übereinstimme.
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Das Bundespatentgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und stützt ihr Nichtigkeitsbegehren auf weitere vorveröffentlichte Druckschriften.
Der Senat hat im Beweissicherungsverfahren (Beschluß vom 8. April 1976) Beweis erhoben durch Vernehmung des Kaufmanns Mac C. Cutler. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Mai 1976 Bezug genommen. Ferner hat auf Anforderung des Senats Professor Dr.-Ing. Hans VflP, Universität Kfl|HHHPr als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.	Trotz des Erlöschens des Streitpatents durch Zeitablauf hat die Klägerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ihren Nichtigkeitsantrag, da sie von der Beklagten wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird.
II.	1. Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift ein Bohrmaschinengestell. Aus der Beschreibung und den Patentansprüchen ergibt sich, daß es sich um ein ortsbewegliches Gestell zu dem Einsatz an wechselnden Arbeitsstellen
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handelt, dessen Verbindung zu dem Werkstück durch einen Magnetsockel hergestellt wird.
Das Streitpatent geht von folgendem Stand der Technik
 aus:
Es seien Bohrmaschinengestelle bekannt, bei denen die Bohrmaschine an einer Nürnberger Schere auf einer Säule schwenkbar angeordnet sei, welche entweder an der Werkbank selbst oder auf einer Mauerkonsole befestigt sei. - Dadurch sei zwar eine raumbewegliche Anordnung geschaffen worden; jedoch lasse sich wegen des großen Spiels in den Gelenken und Führungen der Schere keine ausreichende Bohrgenauigkeit erzielen. Bei der Verstellung der Schere bewege sich die Bohrmaschine auf einer Kurvenbahn, so daß sich mit verschiedenem Auszug der Zustellweg des Bohrers verändere.
Es seien weiter Bohrmaschinengestelle bekannt, die durch Verschraubung an dem zu bearbeitenden Werkstück verspannbar seien. Die Bohrmaschine sei in einer Gleitführung in der Achsrichtung eines Ständers verschiebbar. Der Ständer sei gegenüber dem Grundsockel drehbar gelagert. Dieser wiederum sei mit Hilfe eines Langlochs gegenüber einer am Werkstück angeordneten Festklemmschraube verschiebbar. - Diese Einrichtung sei umständlich zu bedienen, da bei einer Verstellung jeweils zwei Klemmittel gelöst werden müßten. Hierdurch werde auch die Einstellgenauigkeit beeinträchtigt.
Es sei schließlich bekannt, den Grundsockel als Magnetsockel auszubilden und die Bohrmaschine um den Ständer schwenkbar anzuordnen. - Damit könnten aber mit einer Einstellung des Magnetsockels Bohrlöcher nur auf einer gleich-
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bleibenden Kreisbahn um die Ständerachse erzielt werden.
Diesem Nachteil sei man allerdings bereits dadurch begegnet, daß man einen Hauptständer an seinem Kopfende mit einer Hülse versehen habe, die gegenüber dem Ständer drehbar und feststellbar gelagert sei und eine Traverse in sich aufnehme, die gegenüber dem Hauptständer und der Hülse in der jeweiligen Stellung festgeklemmt werden könne und an deren freiem Ende ein die Gleitbahn für die Senkrechtbewegung der Bohrmaschine tragender Hilfsständer angeordnet sei, der durch einen Magnetsockel an der Werkstückoberfläche festspannbar sei. -Dieses Gerät sei aufwendig, beanspruche viel Raum und sei umständlich zu bedienen, weil wiederum zwei Klemmvorrichtungen betätigt werden müßten.
Hiervon ausgehend, bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, die geschilderten Nachteile der bekannten Bauarten zu vermeiden und ein Bohrmaschinengestell bereitzustellen, das bei einfacher und widerstandsfähiger Bauart mit geringem Raumbedarf leicht zu handhaben sei und mit dem sich die Bohrmaschine auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen, beispielsweise beim Bohren über Kopf, leicht und schnell auf den Bohrpunkt einstellen lasse.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse - wie es in der Patentschrift heißt - drehbar und quer dazu verschiebbar angeordnet. Dabei wird die Verbindung zwischen Magnetsockel und Ständer durch zwei Führungsplatten hergestellt, die gegen Drehung und Querverschiebung durch ein einziges, in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmmittel gegeneinander verstellbar sind.
mit
 
Das Streitpatent stellt somit ein Bohrmaschinengestell folgenden Merkmalen unter Schutz:
1.	Die Bohrmaschine wird von einem Ständer getragen.
2.	An dem Ständer ist die Bohrmaschine verschiebbar angeordnet, und zwar in Bohrrichtung parallel zur Ständerachse.
3.	Der Ständer ist an der Bearbeitungsstelle mittels eines Magnetsockels aufspannbar.
4.	Der Ständer ist auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel
a)	um seine Achse drehbar,
b)	quer zu seiner Achse verschiebbar.
5.	Ständer und Magnetsockel sind durch zwei Führungsplatten miteinander verbunden.
6.	Die beiden Platten sind durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar, und zwar
a)	gegen Drehung (vgl. Merkmal 4a),
b)	gegen Querverschiebung (vgl. Merkmal 4b).
Diese Merkmalskombination gibt dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, eine ausreichende Lehre zu dem technischen Handeln. Zwar sagt der Anspruch nichts darüber aus, wie die Dreh- und Verschiebebewegungen des Bohrständers und des Magnetsockels gegeneinan
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der begrenzt werden, so daß nach dem Wortlaut des Patentanspruchs, worauf der Privatgutachter der Klägerin an sich zu Recht hinweist, eine Ausführungsform unter den Gegenstand des Anspruchs 1 fallen würde, bei der eine Anschlagbegrenzung überhaupt fehlt, so daß die Gefahr bestehen würde, daß bei der Durchführung der Feineinstellung Ständer und Sockel außer Eingriff geraten. Gleichwohl erscheint die Aufnahme weiterer Merkmale, die sich auf die Anschlagbegrenzung beziehen, etwa wie sie in dem Patentanspruch 4 enthalten sind, in den Anspruch 1 nicht erforderlich. Der Durchschnittsfachmann, der nach der Lehre des Anspruchs 1 arbeitet, erkennt ohne Schwierigkeit, daß der genannten Gefahr des Lösens des Ständers vom Sockel auf herkömmliche Weise durch die Anordnung von Mitteln begegnet werden kann, die die Relativbewegungen dieser beiden Bauteile in Grenzen halten. Wie dies im einzelnen zweckmäßig geschehen kann, wird er ohne eingehende Überlegungen seinem Fachkönnen entnehmen.
Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, ist die Formulierung des Patentanspruchs in einem Punkt ungenau. Während es dort heißt, daß der Ständer gegenüber dem Magnetsockel "um seine Achse" drehbar sein soll - womit rein sprachlich die Achse des Ständers gemeint ist -, erkennt der Durchschnittsfachmann, daß nicht die Ständerachse zugleich die Drehachse ist, sondern, da der Ständer fest mit der die Querverschiebung gestattenden beweglichen Platte verbunden ist, die Achse des in dem Magnetsockel unbeweglich angeordneten Drehzapfens. Die Parteien haben diese Ausführungen des Sachverständigen nicht angezweifelt, so daß davon auszugehen ist, daß dieses Verständnis des Merkmals 4a unstreitig ist.
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2. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig.
a)	Der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Stand der Technik umfaßt nicht nur die Entgegenhaltungen aus der Zeit bis zu dem Anmeldetage der amerikanischen Patentanmeldung, deren Priorität die Anmelderin in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen hat, sondern weiterhin die Entgegenhaltungen aus der Zeit bis zur Anmeldung des Streitpatents. Die Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 626 341 vom 5. Dezember 1956 ist nämlich zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Die amerikanische Voranmeldung und die deutsche Anmeldung, die zu dem Streitpatent geführt hat, stimmen nicht im Sinne des Art. 4 A Abs. 1 PVÜ überein.
aa) Die Beschreibungseinleitung der Voranmeldung nennt als Gegenstand der Erfindung insbesondere ein tragbares elektromagnetisches Bohrmaschinengestell, bei welchem der Ansatzpunkt des Bohrers auf dem Werkstück gegenüber dem Magnetsockel verstellbar ist. Die Verstellbarkeit wird als allgemeines Ziel der Erfindung bezeichnet. Als weitere Ziele sind genannt die Verstellbarkeit der Bohrmaschine gegenüber dem Magnetsockel in radialer wie in peripherischer Richtung, die wirtschaftliche Herstellbarkeit und die leichte Handhabung. Die Beschreibung fährt dann fort, daß diese und weitere, aber nicht näher bezeichnete Ziele durch die nachfolgend beschriebene, durch Zeichnungen erläuterte Erfindung erreicht würden. Hinsichtlich des Bewegungs- und Feststellungsmechanismus ist in dieser Beschreibung - wie in den Zeichnungen -eine Gestaltung offenbart, bei der der Ständer mit dem
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Klemmzapfen fest verbunden ist und dieser in einem in dem Magnetsockel befindlichen Schlitz geführt wird. Die Feststellung geschieht - wie nicht anders möglich - mit Hilfe eines (als Exzenter ausgebildeten) Klemmittels, welches sich in dem nicht in den Magnetsockel eingreifenden Teil des Zapfens befindet. Durch diese Anordnung wird ein Bestreichungsfeld erzielt, das etwa elliptische Form aufweist, wobei im Inneren dieses Feldes ein der Form und Ausdehnung des Magnetsockels entsprechender Bereich ausgespart ist. Dieses Bestreichungsfeld kommt dadurch zustande, daß der Ständer mit dem Klemmzapfen auf einer Linie verschoben werden kann, der der Längsachse des in dem Magnetsockel befindlichen Schlitzes entspricht, und daß bei der Drehung des Ständers um seine Achse - die mit der des Klemmzapfens fluchtet - die Bohrerspitze Kreise mit jeweils gleichem Radius, aber auf der Verschiebebahn versetzten Mittelpunkten beschreibt.
Wenn auch in den am Ende der Beschreibung formulierten Patentansprüchen zunächst sehr allgemein gehaltene Formulierungen gewählt worden sind, in denen über die Ausgestaltung des Bewegungs- und Klemmechanismus keine näheren Angaben enthalten sind, so ist doch in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit keine andere als die vorstehend geschilderte Ausgestaltung dieses Mechanismus offenbart. Insbesondere kann ihr die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung - welche der Anmelder der US-Anmeldung 626 341 in den Vereinigten Staaten später selbständig zu dem Patent angemeldet hat - nicht entnommen werden.
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bb) In der dem Streitpatent zugrunde liegenden Patentanmeldung findet sich nämlich kein Hinweis darauf, daß der Bewegungs- und Klemmechanismus so ausgebildet werden kann, wie dies in der US-Patentanmeldung 626 341 vorgeschlagen worden ist. Die in der Anmeldung aufgezählten Aufgaben, die die Erfindung lösen soll, stimmen zwar im wesentlichen überein. Jedoch wird als einziges Lösungsmittel eine Ausgestaltung beschrieben und zeichnerisch dargestellt, bei der der Ständer fest mit einer Platte verbunden ist, die ein Langloch aufweist, durch das der im Magnetsockel fest angeordnete Drehzapfen durchgreift. Das Feststellorgan - der Exzenter -ist folglich in dem Bereich des Zapfens angeordnet, der sich im Magnetsockel befindet. Dadurch entsteht im Vergleich zu der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, ein unterschiedlicher Bewegungsablauf: Mit der radialen Verschiebung des Ständers ändert sich die Drehachse nicht; diese bleibt vielmehr - wie bereits oben bei der Auslegung des Merkmals 4a erörtert - mit der Achse des unverrückbar im Magnetsockel festliegenden Zapfens identisch.
Bei der Drehung des Ständers erfolgt daher keine Drehung um dessen Achse - außer in dem Sonderfall, daß Ständer und Zapfen miteinander fluchten -, sondern stets um die Achse des Drehzapfens. Die Bohrerspitze beschreibt bei der Drehung des Ständers demnach Kreise, die sämtlich die Zapfenachse zu dem Mittelpunkt haben, folglich konzentrisch sind, und deren Radius sich mit wachsendem Abstand des Ständers vom Zapfen vergrößert. Als Bestreichungsfeld entsteht ein kreisringförmiger Bereich, der - im Gegensatz zu der Voranmeldung -gleichmäßig Punkte rund um den Magnetsockel umfaßt. Die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung entspricht somit in vollem Umfang der Lehre des Streitpatents in der erteilten Fassung.
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^fr:
cc) Die Unterschiede zu der Voranmeldung schließen die Inanspruchnahme von deren Priorität aus. Die Lösungsmittel für den Bewegungs- und Festhaltemechanismus sind verschieden: Während bei der Voranmeldung der Zapfen beweglich ist, weil er mit der Säule des Ständers verbunden ist, sich die die Radialbewegung des Ständers ermöglichende Öffnung im Magnetsockel befindet und das Feststellorgan außerhalb des Magnetsockels angeordnet ist, liegt bei dem Streitpatent und der diesem zugrunde liegenden Anmeldung der Drehzapfen in dem Magnetsockel fest, die die Radialbeweglichkeit gewährleistende Öffnung befindet sich in der mit dem Ständer fest verbundenen beweglichen Platte, und das Feststellorgan ist in dem im Magnetsockel liegenden Teil des Zapfens angeordnet. Diese unterschiedlichen Mittel sind nicht äquivalent, da sie zu erheblichen Unterschieden in der Wirkung führen: Während sich der Ständer nach der Voranmeldung stets um seine eigene, aber verschiebbare Achse in Kreisen gleichbleibendem Radius' dreht und dadurch ein insgesamt etwa elliptisches, die einzelnen Bereiche um den Magnetsockel ungleichmäßig erreichendes Bestreichungsfeld erzielt wird, dreht sich der Ständer nach dem Streitpatent stets um die Achse des festen Zapfens in konzentrischen Kreisen mit unterschiedlichem Radius und erzielt dadurch ein insgesamt kreisförmiges, alle Bereiche um den Magnetsockel gleichmäßig erreichendes Bestreichungsfeld. Da mithin die abweichenden Lösungsmittel auch zu einer abweichenden Wirkung führen, besteht keine Übereinstimmung zwischen der Voranmeldung und der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung. Die Beklagte beruft sich deshalb zu Unrecht auf die Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 626 341.
Dem Streitpatent kommt lediglich die Priorität seines Anmeldetages zu.
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b)	Nach dem somit bei der Prüfung der Patentfähigkeit der Lehre des Streitpatents zu berücksichtigenden Stand der Technik am Anmeldetage war diese Lehre nicht patentfähig. Ob bereits der Stand der Technik am Tage der amerikanischen Voranmeldung der Patentierung entgegenstand, kann danach auf sich beruhen. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es nach den Aussagen, die der Kaufmann Mac C.	im	Beweissicherungsverfahren	gemacht
 hat, als erwiesen anzusehen ist, daß bereits vor dem in Anspruch genommenen Prioritätszeitpunkt die Patentzeichnungen zu der nachveröffentlichten US-Patentschrift 2	411
und die denselben technischen Gegenstand betreffende Zeichnungen "Industrial Magnetic Base Drill" der Firma T^IB Corporation in SflHBI CflB, Kalifornien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Auch braucht nicht darüber befunden zu werden, ob der sonstige druckschriftliche Stand der Technik im Zeitpunkt der Voranmeldung in den Vereinigten Staaten, insbesondere die französische Patentschrift 399 400 und die US-Patentschrift 2 039 715, den Gegenstand des Streitpatents bereits in einer Weise nahegelegt haben, daß dessen Auffindung einem Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen möglich war. Denn zu dem mindesten ermangelte die Lehre des Streitpatents am Anmeldetage der erforderlichen Erfindungshöhe.
aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig und auch von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt worden, daß die von D. E.	gemachte,	in	den	Vereinigten
 Staaten von Amerika am 15. März 1956 zu dem Patent angemeldete Erfindung, einen MagnetbohrStänder betreffend, der Erfindung, die dem Streitpatent zugrunde liegt, in allen Merkmalen
 vollständig entspricht. Es ist weiter nicht umstritten, daß die Firma	Corporation,	die	über	die Rechte
 an der	Patentanmeldung	verfügte,	schon	vor der US-
Patentanmeldung 626 341, vor allem aber vor der Anmeldung des Streitpatents, Werbe- und Informationsschriften über Magnetbohrer veröffentlicht hat, die wiederum alle Merkmale der Herfurth-Anmeldung aufwiesen. Soweit diese Werbeschriften vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (Anzeige in der Zeitschrift Modern Machine Shop, September 1956, Anlage M 5; redaktionelle Notiz in der Zeitschrift American Machinist,
10. September 1956, Anlage M 6; Prospekt Beilage A zur Anlage M 15), zeigen sie zwar Bohrmaschinen der genannten Art, teilweise im Einsatz, und lassen auch bestimmte Einzelheiten des äußeren Aufbaus erkennen; sie geben jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, dem Durchschnittsfachmann insgesamt allerdings noch keine ausreichenden Hinweise, nach denen er ohne erfinderische Tätigkeit die Lehre des Streitpatents auffinden konnte.
bb) Im Juli 1957 hat die Firma	Corpora-
tion ein vervielfältigtes Rundschreiben verbreitet, welches sich auf die von ihr hergestellte und vertriebene, nach der Lehre der HflMHIfc-Anmeldung gebaute Vorrichtung bezieht. Diesem Rundschreiben war ein Blatt mit der Überschrift "Drill Press Service Sheet" beigefügt. Auf diesem Blatt befindet sich eine Photographie, die sämtliche Einzelteile des zerlegten BohrStänders in einer sinnvollen, dem Aufbauzusammenhang entsprechenden Anordnung zeigt. Alle Teile sind mit einer Nummer versehen, und die gleichfalls beiliegende Teile-Preisliste, die sich auf die Modelle D-S, D-L und D-H bezieht.
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enthält außer den mit dem genannten Lichtbild übereinstimmenden Nummern eine kurze Bezeichnung (Description) der Einzelteile, aus der in vielen Fällen auch auf deren Funktion geschlossen werden kann. Eine ebenfalls dem Rundschreiben beiliegende Bedienungsanleitung unterrichtet den Leser unter anderem darüber, daß eine Klemmung der Teile des Bohrstän-ders eintritt, wenn der Exzenter-Klemmhebel sich in vertikaler Stellung befindet. Diese Stelle bestätigt demnach - was sich aus der Teile-Liste und der Photographie möglicherweise noch nicht zwingend ergab -, daß die Klemmung durch ein einziges, in Richtung der Ständerachse wirkendes Klemmittel bewirkt wird.
Dem Leser dieses Rundschreibens und der Anlagen hierzu standen weitere WerbeverÖffentlichungen der Firma M^m^ TMICorporation zur Verfügung, die ihm ebenfalls - wenn auch keine vollständigen - Aufschlüsse über Aufbau und Wirkungsweise der nach der H4BHHB~Erfindung gebauten Geräte gab. Hier ist insbesondere ein Prospektblatt "M®-T4|®
Drill Presses" vom Januar 1957 (Anlage M 7) zu nennen, welches eine Bohrmaschine an einem Einsatzort zeigt. Auf der Photographie ist deutlich zu erkennen, daß der Ständer gegenüber dem Magnetsockel seitlich verschoben ist, daß also eine Radialbeweglichkeit vorhanden ist. Auf der senkrecht stehenden Bearbeitungsfläche sind mehrere Bohrlöcher vorhanden, die auf Kreisbahnen um den Magnetsockel liegen und von diesem unterschiedlich weit entfernt sind. Hierzu erläutert der Textteil des Prospektblattes, daß die Bohrerspitze an beliebiger Stelle zwischen den - auf die Bearbeitungsfläche gezeichneten - gebogenen Linien angesetzt werden kann, ohne daß es erforderlich ist, die Bohrmaschine (als ganzes) zu bewegen. Das Prospektblatt enthält ferner
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die Angabe, daß es sich - wie das Rundschreiben - auf die Modelle D-S, D-L und D-H bezieht.
Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, vermag ein Durchschnittsfachmann - als welchen er einen in der Herstellung von Werkzeugen dieser Art erfahrenen, nicht unbedingt mit einer Fachhochschulausbildung ausgerüsteten, sondern auch bloß handwerklich ausgebildeten Techniker ansieht - aus der Teile-Liste und der die Teile zeigenden Photographie des Rundschreibens zwar nicht ohne weiteres Aufbau und Wirkungsweise der Bohrmaschine zu erkennen, so daß diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich ist. Jedoch hält er in seinen überzeugenden Darlegungen einen Durchschnittsfachmann am Anmeldetage des Streitpatents für fähig, nach längerer Beschäftigung mit der Photographie und den zugehörigen Textstellen, insbesondere bei gleichzeitiger Kenntnis des übrigen Werbematerials der Firma M|mp T^p Corporation, die Lehre des Streitpatents ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden. Diese Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, ist auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ernstlich angezweifelt worden. Danach fehlt dem Gegenstand des Streitpatents die für die Zuerkennung der Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe.
c)	Die Unteransprüche 2 bis 4 enthalten, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, keine erfinderischen Zutaten zu der Lehre des Anspruchs 1. Da, wie oben bereits dargelegt, die Spannfläche des Magnetsockels nicht von anderen Bauelementen durchgriffen werden darf, ist es naheliegend, die beiden Führungsplatten nahe der Oberseite des Magnetsockels
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und auf der Unterseite des Ständers anzuordnen. Daß die Platten Durchbrechungen für einen Zapfen aufweisen, ist nach der von dem Erfinder vorgeschlagenen Konstruktion selbstverständlich. Die weiteren Einzelheiten des Anspruchs 2 (Halterung des Zapfens durch das Kleinmittel, Verbindung mit einem Element zu dem Festklemmen der Platten (der Mutter 53)) sind konstruktive Maßnahmen zur Verwirklichung des in Anspruch 1 enthaltenen Lösungsgedankens, die dem Wissensschatz eines Durchschnittsfachmanns angehören.
Die Wahl eines Exzenters als Klemmittel (Anspruch 3) bewegte sich ebenfalls auf der Ebene durchschnittlichen Könnens eines Fachmanns, und daß der Exzenter, um von außen betätigt werden zu können, mit einer Zapfen und Magnetsockel durchdringenden Einstellstange und einem Feststellhebel verbunden sein muß, liegt auf der Hand.
Schließlich bedurfte es keiner eingehenden Überlegungen darüber, daß es zweckmäßig oder gar erforderlich ist, die Drehbeweglichkeit des Ständers gegenüber dem Sockel zu begrenzen (Anspruch 4). Die Anordnung von Anschlägen hierfür greift nur auf ein gebräuchliches und naheliegendes technisches Mittel zurück.
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III.	Danach ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus den §§ 42 Abs. 3 Satz 2, 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Ballhaus	Bruchhausen	Richter	am	Bundesgerichtshof
 Ochmann ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Ballhaus
 Hesse
Brodeßer