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BGH

Gericht: BGH

Dor X.Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ;3Qa Oktober 196 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bunde Gleicht er Claßen, Schneider, Ballhaus und Br. Bruchhau für Recht erkannt: Der Kläger hat ein Verfahren zur Herstellung neuer Coffein - (8) - Alkanolamino erfunden, die von den Parteien auch Coffanolamine oder G-Körper genannt worden«, Schon vor der Anmeldung der Erfindung, nämlich um die Jahreswende 1957/58 ist die Beklagte an den Klager zwecks Überlassung neuer Erfindungen herangetretene Hach einem Besuch eines Mitarbeiters der Beklagten beim Kläger im Januar 1958, bei dem über eine Ausnutzung von Erfindungen des Klägers im Yfoge einer Lizenz gesprochen wurde, verhandelten der Kläger und der Inhaber der Beklagten an 18. August 1959 unterrichtete die Beklagte den Kläger davon, daß sie in Frankreich, Belgien, Österreich, der Schweiz und England die Patente für Coffoinalkanolamine angemeldet habe und erbat von ihm die "Prioritätsabtretungserklärungen" und eine Vollmacht für ihren Patentanwalt zur Beschaffung der Prioritätsbelege beim Beutschon Patentamt. September 1959 eine uneingeschränkte Vollmacht und wies den Kläger darauf hin, daß er dazu verpflichtet sei, weil er sie beauftragt habe, in eigenem Hamen in Ausland Patente für die 6-Körpor anzu demelden«, Die Beklagte werde durch die Erteilung einer uneingeschränkten Vollmacht weder alleinige Inhaberin noch Rechtsträgerin der Auslandspatonto. Es fehle die juristische Form dafür, daß die Beklagte wirklich beauftragt gewesen sei oder vom Kläger die Erlaubnis erhalten habe, diese Patente anzu-melden. November 1961 3etzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, daß das Patent in Belgien verfalle. November 1961 teilte sie dem Kläger weiter die Ablaufdaten der Patente in Belgien, Frankreich und Österreich mit. Die Beklagte erwiderte darauf, sie habe jahrelang versucht, über den Vertrieb von Coffein-alkanolaminen mit dem Kläger su einer vertraglichen Vereinbarung zu kommen. ...Nachdem dieser Zweck für die Beklagte weggefalleri sei, seien ihre Aufwendungen für sie nutzlos, während der Kläger zu einer Ausnutzung der Patente kommen wolle. Mit seiner Klage hat der Kläger die übex'tragung der Patente in Belgien, Frankreich, England und Österreich sowie Schadenersatz verlangt. Ein weiterer Schaden sei ihm daraus entstanden, daß die Beklagte bei ihren Anmeldungen seinen Namen als Erfinder verschwiegen habe. Das Nichtzustandekommen eines Yorwertungsvertrages sei schließlich auch der Grund dafür gewesen, daß sie die Herstellung und den Vertrieb von Spezialitäten nach der Erfindung de3 Klägers abgelehnt habe» Nachdem der Kläger ihr Angebot auf Übertragung der Patente Zug um Zug gegen Erstattung ihrer Aufwendungen abgeiehnt habe, könne sic sich an den Patenten, die sie bisher weder veräußert noch sonstwie genutzt habe, schadlos halten» Der Kläger hat unter anderem vre it er vor ge tragen, er habe sich mit der Anmeldung der Auslandspatente durch die Beklagte unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß wegen eines Übernahmeproiscs bzw. Er habe der Beklagten durch die auf ihr Drängen erteilten übertragungscr-klärungen und die darauf von ihr erlangten Patente eine in ihrem Wesenszug der Vereinbarung vom 21. Lie Beklagte habe durch die Anmeldung der Patente auf ihren Namen einen erheblichen PrestigeZuwachs erfahren. Zum Auskunftsantrag hat der Kläger vorgebracht, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte die Ausland spatente oder geschützte Produkte zu dem Verkauf ange-boten und mit ihnen Handel getrieben habe, denn in drei Ländern seien seit 1961 Präparate der geschützten Stoff-gruppe auf den Markt gekommen. Ler belgischen Firma Laboratoires Lackon S.A. habe die Beklagte die Übertragung des belgischen Patents mit Schreiben vom 5* April 1965 angeboten. Sie habe im Interesse des Klägers und in Vertrauen auf einen zu erwartenden Verwortungovertrag 6 790,40 PH für die Anmeldung und die Aufrechterhaltung der Patente Bor Kläger hat demgegenüber n,a* geltend gemacht, die Beklagte könne die Erstattung der Kosten für die Auslandspatente nicht verlangen, weil sie diese in der Vereinbarung vom 21. Bas Oberlandesgericht hat über die Höhe der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung dor Auslandspa-tente Beweis erhoben» Es hat sodann unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte verurteilt, dem Kläger folgende Patente für Coffein - (8) Alkanolamine zu übertragen: und insoweit in die Umschreibung der jeweiligen Patentrolle auf den Namen dec Klägers einzuwilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 6 790,40 DM an die Beklagte. Es hat dazu festgcstell' daß der Kläger der Beklagten für alle umstrittenen Patente das Recht übertragen habe, den Gegenstand seiner deutschen Patentanmeldung K 35 541 IVb/l2p vom 15. Bio Parteien seien vielmehr in der Folgezeit übereinstimmend davon ausgegangen, daß eine abschließende Regelung noch, durch oinen besondoren Vertrag getroffen werden müsse, was nicht geschehen sei. Bern widerspreche das eigene Vorbringen des K3!igers9 eine Einigung über die Übertragung der Anmeldercchto sei - damals - noch nicht erreicht worden, weil Meinungsverschiedenheiten wogen eines Übernahrneprcisos oder einer Anzahlung bestanden hätten, über den vom Kläger für wesentlich erachteten Punkt der Vergütung sei eine Einigung nicht erzielt worden. Da3 Berufungsgericht hat vielmehr fostgestcllt, daß sich die Parteien Uber die Zweckbestimmung der Übertragung des Rechts zur Auslandoanmoldung als Vorweg-leistung auf einen künftigen Verwcrtungsvortrag einig geworden sind. Auch den Angriffen, die die Revision gegen die Aviffassung des Berufungsgerichts richtet, der von den Parteien ins Auge gefaßte endgültige Vcrwer-tungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, bleibt der Erfolg versagt. Februar 1953 als Vereinbarung, die den Kläger zur Übertragung seiner Schutzrcchtc zu dem Zwecke wirtschaftlicher Nutzung verpflichtete, was zusammen mit der Tatsache, daß der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen sei, hätte dahin gewürdigt werden müssen daß ein Lizenzvertrag zustande gekommen sei. Entgegen dem Vorbringen der Revision, die Beklagte habe nicht bestritten, daß der Kläger ihr das Alleinbonutzungs-recht eingeräumt und die Beklagte ^dieses Rocht auch ausgeübt habe, hat die Beklagte schon in der Klagobcantwor- Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils die Berichte der Beklagten Uber ihre Vorbereitungen für die Verwertung der Erfindung erwähnt und hierbei die Schreiben vom 30* Juni 1958 und vom 22o August 1958 unter Wiedergabe des für diesen Rechtsstreit wesentlichen Inhalts angeführt. Außerdem hat es dort hervorgehoben, daß die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. August 1959 über die erfolgte Anmeldung dex^ Patente in Belgien, Frankreich, England, Österreich und in der Schweiz unterrichtet habe. September 1958, in dem die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht habe, sie habe für die Herstellung von G 90 und G 90a sofort alle Rohstoffe bestellt, um von den angegebenen Stpffen je 2 kg hex’zustellon, des weiteren vom 22. September 1958, in dem die Beklagte bezüglich der Coffeinalkanolamino und der Vorschläge des Klagers eine Besprechung in Aussicht stellte und schließlich vom 17. berichtete, sie habe "wie vereinbart" in den genannten ländern G 90 und G 90a zu dem Patent angemeldet, zu der Überzeugung gelangen müssen, daß die Beklagte sich verpflichtet hatte, die erfindungsgemäß hergestollten Präparate zu vertreiben und daß sie zu diesem Zweck in den genannten Ländern Patente hatte anmelden lassen, wobei sie den Kläger Lizenzgebühren von 8 ^ in Aussicht gestellt habe, ist unbegründete Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Inhalt der genannten Schreiben bei seiner Würdigung, ob ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist, unberücksichtigt gelassen hatte» Es hat vielmehr, v/ie die Entseheidungsgründc ergeben, die vom Kläger vor-gelegte Korrespondenz darauf überprüft, ob daraus das Zustandekommen eines Nutzungsvortragoc zu entnehmen ist, und ist zuo Ergebnis gelangt, daß das nicht der Fall ist Das Berufungsgericht brauchte den Inhalt der von der Revision bezeichneten Schreiben nicht noch einmal wieder zugeben* Da das Berufungsurteil insoweit eine sachcnt™ sprechende Beurteilung erkennen läßt, bedurfte es keines ausdrücklichen Eingehens auf die einzelnen Schreiben und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit (vgl» BG-HZ 3, 162, 175 m» w. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist, im wesentlichen auf die fehlende Zuotiia-mungserklärung des Klägers zu dom Schreiben der Beklag-ten vom 21» Februar 1958 und auf die in der Folgezeit von beiden Parteien übereinstimmend geäußerte Ansicht, daß eine abschließende Regelung noch durch einen besonderen Vertrag getroffen werden müsse, und schiioßlich auf die fehlende Einigung in dem Punkto des von der Beklagten zu zahlenden Übcrnahmoproisoc (Anzahlung) abge-stollt» Darin tritt ein Rechtsfchlor nicht zutage* Es be durfte entgegen der Ansicht der Revision auch keines weiteren Eingehens darauf, daß in dem Schreiben der Be-Jclagton vom 21. Januar 1958 von einer "vereinbarten Lizenzgebühr" die Hede ist und die Beklagte im Schreiben vom 15* November I960, auf das der Kläger im zweiten Rechtszuge nicht mehr zurückgekommen ist, erklärt hat, nie habe die Erfindung des Klägers ohne Einschränkung zur Auswertung erhalten. Ras Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum das Zustandekommen eines Vorvertrages verneinte Es ist nach seinen ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen ersichtlich weiter davon ausgegangen, daß den Rochtsbe-ziehungen der Parteien keine stillschweigend getroffene Regelung Uber die Übertragung der Schutzrcchtc auf den Kläger im Palle des Nichtzustandekommons dös ins Auge gefaßten Verwertungsvertrages zu entnehmen ist. Rie Beklagte könne demnach gegenüber dem Übertragungsanspruch die Erstattung der von ihr für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Patente aufgewondeten Kosten fordern. Rer von der Beklagten auf-gewendete Betrag für die Anmeldung und Aufrcchterhaltung de Patente belaufe sich auf 6 790',40■ Dil;Er'.sei in voller Höhe Soweit die Beklagte nach den Scheitern der Vertragsverhandlungen und nach Rechtshängigkeit Kosten für die Aufrechterhaltung der Patente aufgewendet habe, handele es sich um notwendige Verwendungen ira Interesse des Klägers. Die Berücksichtigung der von der Beklagten aufgewendeton Kosten sei auch nicht auf Grund dos Schreibens vom 21. 2. Bio Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Uber den von ihm für wesentlich angesehenen Punkt der Vergütung keine Einigung erzielt worden sei? Bor Kläger habe der Beklagten eine unbeschränkte Vollmacht und Prioritätsabtretungserklärungen für die betreffenden Bänder übersandt. Bas Berufungsgericht habe nicht beachtet,, daß die Beklagte sich mit Schreiben vom 21. Februar 1953 verpflichtet hatte, für die Zeit, während der sie die Patente zu verwerten beabsichtigt habe, auf ihre Kosten die Patente anzu demeldcn und aufrochtzuerhalten* Das Berufungsgericht hätte deshalb zu dor Überzeugung gelangen müssen, daß die Beklagte diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung dos zwischen den Parteien bestehenden Vertragsvorhältnioocs, ja. Sie übersieht die rochtsirrtunsfrcie Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen ist und verkennt, daß durch die Erteilung der Vollmacht und durch die Abtretung des Rechts zur Anmeldung eines Patent in den einzelnen Ländern unter den besonderen Gegebenheiten dos Streitfalles weder ein Lizenzvertrag noch eine Vereinbarung abgeschlossen worden ist, nach der die Beklagte zur Tragung der Patentkosten verpflichtet war, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Der daneben gestellte Antrag auf Rechnungslegung sei ersichtlich nur für den Fall gestellt, daß nach der Auskunft eine gewinnbringende Ausnutzung der Patente stattgefunden habe, und sei auch nach der erteilten Auskunft sachlich nicht begründet. 2. Den Antrag des Klägers, die Auskunft mit dom Offenbarungsoid zu bestätigen, hat das Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen, da kein Grund zu der Annahme bestehe, daß die Auskunft der Beklagten unvollständig sei, also Einnahmen verschwiegen worden seien. Aus der vom Kläger behaupteten Tatsache, daß Präparate der geschütten St off gruppe in drei Ländern, unter anderem in der Schweiz auf den Markt gekommen seien, könne nicht auf eine Benutzung des schweizerischen Patents durch die Beklagte, otv/a durch Lizenzvergabe, geschlossen werden. 3. Bio Revision rügt gegenüber der Entschoiclung über den Auskunftsantrag ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich aus der Erklärung des Prozoßbevollmachtigten der Beklagten nicht mehr als das Urteil des Inhabers der Beklagten herloiten lasse, daß die Beklagte die Patente nicht verwertet habe* 1. Bas Berufungsgericht hat den auf die Zahlungvon 2_5_öpp_BH gerichteten Klageantrag ahgewiesen, Vorgütungn-ansprUchc und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Beklagten zur Benutzung der Patente hat das Berufungsgericht verneint, weil ein Verwertungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. handlungen verneint, Ein pflichtwidrigen Verhalten dor Beklagten liege nicht vor« Der Kläger hahe nicht darge-tan, daß die Beklagte den Vertragsschluß rechtswidrig oder treuwidrig verhindert habe. Sov/cit dem Kläger durch die Weigerung der Beklagten, die Patente au übertragen, und durch deren Aufrechterhaltung die Verwertung coiner Erfindung acht Jahre lang gesperrt worden sei, fehle es an einer Lcistungsaufforderung dos Klägers unter gleichseitigem Angebot der Erstattung der Patentkostcn, um die Beklagte in Verzug au setzen. Für einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, mangele es an der Darlegung des Klägers, daß die Beklagte tatsächlich Nutzungen aus den Patenten gezogen habe und Überhaupt hätte Nutzungen sichen können. Der Kläger habe nicht dargetan, daß in den ausländischen Patentrechtsordnungon eine Erfinderbe-nennung vorgesehen sei. Entgegen der Ansicht der Revision kann ein Vertragspartner, dem als Vorwegleisturg auf einen noch abzuschließenden Verwertungsvortrag Schutzreohte übertragen worden sind, dem Nehmer einer ausschließlichen Lizenz nicht insoweit gloichbohandclt werden, daß auch ihm eine Pflicht zur Ausnutzung der Schutzrechte obliege. b) Die weitere Rüge der Revision, die Beklagte hätte die ihr übertragenen Rechte nach der plötzlichen Kündigung dos ‘’Lizenzvertrages1' zurückgeben müssen, damit der Kläger seine Erfindungen anderweitig hätte verwerten können, die Beklagte hätte deren Auswertung nicht vereiteln dürfen, weil sie sich an den Patenten schadlos halten wollte, verkennt, daß die Beklagte die Schutzrochte nach Boroicherungsgrundsätsen nur Zug - um - Zug gegen Erstattung ihrer Aufwendungen für deren Erwerb und Aufrechterhaltung an den Kläger zu übertragen brauchteo Da der Xlä-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PatentBerufungsgerichtParteiAnmeldungRechtSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2ICO 056 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X_ZR_j/67
URTEIL
Verkündet am
?Oo Oktober 1969 Schwingen, Justizhaupt s c-kr c ■
«1b Urkundsbeamter
 in dein Rechtsstreit der Geschäftsstelle
 des Chemikers Dr. straßo f|,
Josef
 in Bl
 Klägers und Revisionsklägers?
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
 gegen
die Firma Krj Straße flHl
& Co, in Wfl|/Holstein, J\i
Beklagte und Rovisionsbcklagtc
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr*
und Br. flU -
Dor X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ;3Qa Oktober 196 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bunde Gleicht er Claßen, Schneider, Ballhaus und Br. Bruchhau
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandcsgerichto in Hamburg vom 20, Oktober 1966 wird auf Kosten do3 Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wogen
^nthestand^
Der Kläger hat ein Verfahren zur Herstellung neuer Coffein - (8) - Alkanolamino erfunden, die von den Parteien auch Coffanolamine oder G-Körper genannt worden«,
Er hat das Verfahren ara 15- August 1958 beim Deutschen Patentamt zu dem Patent angomoldot. Das Patent ist am 29. September 1966 erteilt worden.
Schon vor der Anmeldung der Erfindung, nämlich um die Jahreswende 1957/58 ist die Beklagte an den Klager zwecks Überlassung neuer Erfindungen herangetretene Hach einem Besuch eines Mitarbeiters der Beklagten beim Kläger im Januar 1958, bei dem über eine Ausnutzung von Erfindungen des Klägers im Yfoge einer Lizenz gesprochen wurde, verhandelten der Kläger und der Inhaber der Beklagten an 18. und 19. Februar 1950 über Lizenzbedingungon, wobei von seiten der Beklagten Y/ort darauf gelegt wurde, im
 
Ausland im eigenen Namen Patente anzu demelden. Diese Verhandlungen wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Pebruar 1958, das sich auch über andere Punkte vorhält, wie folgt bestätigt:
"Bei unserer gemeinsamen Besprechung am 18. und 19. Pebruar 1958 in unseren Betriebsräumen sind wir su folgender Vereinbarung gekommen:
Lösliche^ Cpf feine_und_J?hepphylli^f _ G-Serie
 Die Patentierung für diese Stoffgruppe wird von Ihnen vorbercitot und durchgeführt„ Die entstehenden Patentkosten werden von uns übernommene
 Wenn wir Sie richtig verstanden haben, würde uns der Vertrieb der Stoffe aus dieser Gruppe für alle Länder übertragen wordene Eine eingehende pharmakologische Bearbeitung der Stoffe aus dieser Gruppe wird von uns durchgeführt.
Die vereinbarte Lisensgcbühr für pharmazeutische Spezialitäten mit einem Rohstoff aus dieser Gruppe beträgt 8 c,l vom Grossopreis.
Wir erbitten höflichst Ihre Zustimmung zu oben erwähnten Punkten und wären äußerst erfreut, wenn eine künftige enge Zusammenarbeit zwischen Ihnen und unserer Firma Zustandekommen würde»
Es liegt uns schon jetzt daran, Uber die be-oprochonen Dingo hinaus von Ihnen laufend beraten zu v/erden und selbstverständlich - wie besprochen - auch über eine künftige gemeinsame Entwicklung. Bitte, seien Sie so liebenswürdig, uns für die laufende monatliche Beratung ein Honorar vorzuschlagen, unabhängig von den Lizenzgebühren. Wünschen Sic die Lizenzverträge von dort oder von uns formuliert?
Wir freuen uns schon heute - nach Erhalt der Bestätigung dieses Schreibens und der Herstellungs-Vorschriften auf die gemeinsame Zusammenarbeit 0 e„
Der Kläger bestätigte dieses Schreiben nicht.
In dor Folgezeit korrespondierten die Parteien miteinander. Mit Schreiben vorn 30. Juni 1958 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wolle die Coffein - (8) -Alkanolamine bald im Ausland anbieten, zuvor jedoch die Patente anmelden. Am 7. August 1959 unterrichtete die Beklagte den Kläger davon, daß sie in Frankreich, Belgien, Österreich, der Schweiz und England die Patente für Coffoinalkanolamine angemeldet habe und erbat von ihm die "Prioritätsabtretungserklärungen" und eine Vollmacht für ihren Patentanwalt zur Beschaffung der Prioritätsbelege beim Beutschon Patentamt. Per Kläger lehnte dies mit der Begründung ab, es müsse nach der getroffenen Vereinbarung vorher ein Vertrag abgeschlossen werden, der alles schriftlich zu regeln habe, und erteilte nur eine eingeschränkte Vollmacht, die nur im Zusammenhang mit einem Verwertungsvertrag mit der Beklagten gelten sollte. Die Beklagte erbat mit Schreiben von 14. September 1959 eine uneingeschränkte Vollmacht und wies den Kläger darauf hin, daß er dazu verpflichtet sei, weil er sie beauftragt habe, in eigenem Hamen in Ausland Patente für die 6-Körpor anzu demelden«, Die Beklagte werde durch die Erteilung einer uneingeschränkten Vollmacht weder alleinige Inhaberin noch Rechtsträgerin der Auslandspatonto.
Der Kläger antwortete darauf am 16, September 1959, eine Übertragung von Patenten bedürfe fester unterschriebener Verträge, in denen die Rechte gegenseitig abgegrenzt v/ürden. Leider sei noch koin Vertrag abgeschlossen. Sobald dieser abgeschlossen sei, v/erde er allen im Vertrage übernommenen Verpflichtungen nachkommen. Am 19. September 1959 schrieb der Kläger, eine Vollmacht könne er nur dann geben, wenn der angekUndigto Vertragsontv/urf eingogangen sei. Die Beklagte teilte dem Kläger darauf am 28. Scptembci' 1959 mit, sie benötige den Prioritäts-
nachweis, um für die Auslandaanmeldungen die Priorität zu sichern. Pie Verweigerung der Vollmacht verstoße gegen die Grund ab spräche, wonach sie die Auslandsanrael-dungen durchführen solle. Sine ordnungsgemäße Anmeldung sei nicht möglich, wenn der Kläger sie durch die Nicht-erteilung der Vollmacht daran hindere. Ein dadurch erwachsener Schaden, den die Beklagte zunächst unverbindlich auf 10 000 DM beziffere, gehe zu Lasten des Klägers Zum Abschluß des Lizenzvertrages führte die Beklagte aus die Auslandsanmeldung gebe ihr noch nicht das Recht, die Erfindungen des Klägers auszunutzen. Diese Ausnutzungsmöglichkeit erhalte sie erst durch einen Lizenzvertrag, den sie mit dem Kläger abschließen müsse. Sie erklärte 3ich bereit, den Lizenzvertrag abzuschließen und machte dem Kläger Vorschläge dazu. Wenn sie die Vollmacht crhnl te und der Kläger mit ihren Konditionen . einverstanden sei, werde sie umgehend für die Ausarbeitung und Übersendung eines entsprechenden Vertrages sorgen. Wenn sic die Vollmacht nicht bis zu dem 10. Oktober 1959 erhalte, werde sie auf eine weitere Zusammenarbeit verzichten und den Kläger -schadenersatzpflichtig, machen. Der Kläger antwortete darauf am 50. September 1959, selbst die Patentanmeldung ira Ausland bedürfe eines Vertrages, um den er bitte. Über die Auslandsanmeldungen sei ihm nichts bekannt. Es fehle die juristische Form dafür, daß die Beklagte wirklich beauftragt gewesen sei oder vom Kläger die Erlaubnis erhalten habe, diese Patente anzu-melden. Im Schreiben vom 1. Oktober 1959 wies -der Kläger auf einen Widerspruch der Schreiben der Beklagten vom 28. September 1959 und vom 21. Februar 1958 hin und verlangte erneut einen Vertrag. Auf mehrfache RUclcspraehen und Schreiben hin übersandte er der Beklagten schließlich notariell beglaubigte Erklärungen, wonach er der
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 Beklagten das Recht übertragen habe, den Gegenstand seiner am 15. August 1958 eingereichton Patentanmeldung in ihrem Namen in Belgien, Frankreich» England, Österreich und in der Schweiz anzu demolden und die Priorität seiner Anmeldung zu beanspruchen.
Aul ihre Anmeldungen sind der Beklagten folgende Patente erteilt worden:
Belgien
 Frankreich
England
 Österreich
Schweiz
 Nr. 581 689 Nr» 802 785 Nr«, 877 358 Nr. 212 84-6 Nr» 382 171,
Am 3* Juni I960 teilte die Beklagte dem Kläger raif sie sei dabei, einen Vertrag zu machen»
Am 19. September 1961 schrieb sie dann dem Klügoj* ihre Bemühungen, die Coffoin-Alkanolo herzustellen, no-** gescheitert* Sie möchte das Patent abstoßen, zu demal nio 5 000 DM reine Patentkosten habe aufbringen müssen, die sie gerne wieder horausholen mochte. Sie erbat dazu die Stellungnahme dos Klägers. Unter dem 4. Oktober 1961 unterrichtete sie den Kläger davon, Versuchsreihen mit G 90 und G 90a seien nicht so ausgefall on, daß man mit Sicherheit im voraus sagen könne, damit einen großen Schlager einzuführen. Deshalb müsse sie von einer kostspieligen Einführung Abstand nehmen. Am 8. November 1961 3etzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, daß das Patent in Belgien verfalle. Sie werde die Gebühr nicht mehr enti*ichten„ Sie erbat eine Nachricht des Klägers, ob er das Patent weiterverfolgen und bezahlen wolle sowie die bis dahin schon bezahlten Beträge übernehmen wolle, widrigenfalls kein Interesse des Klägers an der Aufrecht-
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erhaltung des Patents angenommen werde. Unter dem 24. November 1961 teilte sie dem Kläger weiter die Ablaufdaten der Patente in Belgien, Frankreich und Österreich mit. Der Kläger erklärte der Beklagten, daß er an den Patenten interessiert sei. Ba die Beklagte sie gegen seinen Willen angemeldot habe, gingen sie auf ihn über»
Er lehnte eine Rückerstattung der Gebühren ab (Schreiben vom 9- November 1961 und 18. November 1961). Die Beklagte erwiderte darauf, sie habe jahrelang versucht, über den Vertrieb von Coffein-alkanolaminen mit dem Kläger su einer vertraglichen Vereinbarung zu kommen. Bas sei mißlungen, da der Kläger alle Anregungen abgeschlagen habo.
Es könne ihr nicht zugemutet werden, einen Vertrieb auf einer vertragslosen Basis aufzubauon. ... Nachdem dieser Zweck für die Beklagte weggefalleri sei, seien ihre Aufwendungen für sie nutzlos, während der Kläger zu einer Ausnutzung der Patente kommen wolle. Sie bat den Kläger, ihre Auslagen in Höhe von 3 877,70 BM zu erstatten. Sic erbat die Bestätigung des Klägers, damit sie ihm die Patentunterlagen ubersenden könne (Schreiben vom 11. Dezember 1961). Der Kläger lehnte die Erstattung der Auslagen ab (Schreiben vom 14. Dezember 1961). Dor woitoro Schriftwechsel der Parteien führte nicht zu einer Einigung über die Erstattung der Auslagen, die bis zu dem 10* September 196 auf 6 790,40 BM angewachsen sind..
Mit seiner Klage hat der Kläger die übex'tragung der Patente in Belgien, Frankreich, England und Österreich sowie Schadenersatz verlangt.
Er hat seine Ansprüche darauf gestützt, daß die Be-klagte den Abschluß eines besonderen Nutzungsvertrages verhindert habe. Auf Grund der bestehenden Vereinbarungen
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sei die Beklagte, die de facto die Stellung einer ausschließlichen Lizenznehmerin gehabt habe, zur Ausnutzung der Patente verpflichtet gewesen. Durch die vertragswidrige Nichtausnutzung der Patente habe sich die Beklagte schadenersatzpflichtig gemacht. Von dem noch höheren Schaden mache der Kläger einen Teilbetrag von 20 000 DM geltend. Ein weiterer Schaden sei ihm daraus entstanden, daß die Beklagte bei ihren Anmeldungen seinen Namen als Erfinder verschwiegen habe. Von Interessenten hätte ihm entgogengehalten werden können, daß er nicht das Recht zur Lizenzvergabe habe. Dadurch sei auch sein Er-finderpersönlichkeitsrecht verletzt. Von dem ihm daraus entstandenen Schaden mache er einen Teilbetrag von 20 000 DM geltend.
Der Kläger hat beantragt,
 insoweit hilfsweisc,
 an den Kläger 20 000.- DM nebst 4 $ Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen,
2.	an den Kläger 20 000.--DM nebst 4 Zinsen seit Klagozustellung zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger folgende Patente für
 Coffoin-Alkanolaminc G 2 zu übertragen bzw. die Übertragung horboizuführon:
Belgien
 Frankreich
England
 Österreich
Nr. 581 689 Nr. 802 785 Nr. 877 358 Nr. 212 846
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
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Dio Beklagte hat behauptet, der Kläger habe eich geweigert, einen Verv/ertungsvertrag abzuschließen. Die mit Schreiben vom 21. November 195Ö bestätigten Verhandlungen hätten nicht den Charakter einer vertraglichen Vereinbarung. Die Anmeldung der Patente im Ausland habe die Beklagte nur deshalb trotz Pehlens eines Verv/ertungs-verträges betrieben, um die Prioritätsfrist zu wahren»
Das Nichtzustandekommen eines Yorwertungsvertrages sei schließlich auch der Grund dafür gewesen, daß sie die Herstellung und den Vertrieb von Spezialitäten nach der Erfindung de3 Klägers abgelehnt habe» Nachdem der Kläger ihr Angebot auf Übertragung der Patente Zug um Zug gegen Erstattung ihrer Aufwendungen abgeiehnt habe, könne sic sich an den Patenten, die sie bisher weder veräußert noch sonstwie genutzt habe, schadlos halten»
Das Landgericht hat die Klage angewiesen»
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Über-tragungsantrag auch auf das der Beklagten in der Schweiz erteilte Patent 382 171 erstreckt, ferner hat er seine Zahlungsanträge auf 25 000 DM erhöht und Auskunft bzw« Abrechnung - einschließlich Offenbarung«cid - über die Verwertung der Patente verlangt.
Der Kläger hat unter anderem vre it er vor ge tragen, er habe sich mit der Anmeldung der Auslandspatente durch die Beklagte unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß wegen eines Übernahmeproiscs bzw. einer Anzahlung eine Einigung erzielt werde. Er habe der Beklagten durch die auf ihr Drängen erteilten übertragungscr-klärungen und die darauf von ihr erlangten Patente eine in ihrem Wesenszug der Vereinbarung vom 21. Februar 1938
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entsprGehende Lizenz eingeräumt. Ein künftiger formeller Lizenzvertrag habe nur noch Nebenpunkte regeln können«
Der Kläger habe der Beklagten niemals einen Auftrag zur Anmeldung der Auslandspatente erteilt. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus den Vorverhandlungen und den vor-vertraglichen Vereinbarungen durch die Ablehnung der Verwertung der Erfindung verletzt.
Lie Beklagte habe seine Erfinderrechte durch die Auslandsanmeldungen, durch Foilhalten der Erzeugnisse, Angebote im Ausland und durch die unbefugte Wahrnehmung der Erfinderrechte verletzt. Lie Beklagte habe ihm acht Jahre lang die Patente vorenthalten und ihn an deren Ausnutzung gehindert. Sie habe es abgelehnt, ihn Abschriften von Patentschriften und von Anmeldeunterlagen zu überlassen oder darin Einsicht zu gewähren. Auch dadurch sei sein Erfinderpersonlichkeitsrecht verletzt und die Beklagte zu dem Schadenersatz verpflichtet. Lie Beklagte habe durch die Anmeldung der Patente auf ihren Namen einen erheblichen PrestigeZuwachs erfahren.
Zum Auskunftsantrag hat der Kläger vorgebracht, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte die Ausland spatente oder geschützte Produkte zu dem Verkauf ange-boten und mit ihnen Handel getrieben habe, denn in drei Ländern seien seit 1961 Präparate der geschützten Stoff-gruppe auf den Markt gekommen. Ler belgischen Firma Laboratoires Lackon S.A. habe die Beklagte die Übertragung des belgischen Patents mit Schreiben vom 5* April 1965 angeboten.
Ler Kläger hat beantragt,
. unter Abänderung des langerientliehen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
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1. an den Kläger folgende Patente für Coffein -(8)- Alkanolamino G 2 zu übertragen bzw. die Übertragung herbei-zuführen:
Belgien
 Frankreich
England
 Österreich
Schweiz
 Nr. 581 689 Nr. 802 785 Nr. 877 358 Nr. 212 846 Nr. 382 171
und insoweit in die Umschreibung der jeweiligen Patentrolle auf den Namen dos Klägers einzuwilligen,
 hilfsweise, an den Kläger 25 000.— PH nobot
4 $ Zinsen seit Klagezustcllung zu zahlen,
2.	darüber Auskunft zu erteilen und evtl, abzurechnen, ob und wieviel sie die obenerwähnten Patente ausgenutzt und gewinnbringend weitergegeben hat,
3.	diese Auskunft mit dem Offenbarungsoid zu bestätigen,
4.	an den Kläger 25 000.— PH nebst 4 $ Zinsen seit der KlageZustellung zu zahlen.
Pie Beklagte hat beantragt, die Berufung•zurückzuweisen, Sie hat erneut den Abschluß eines Lizenzvertrages bestritten. Pie Anmeldung der Auslandspatento auf ihren Namen habe der Sicherung der auf sic zu übertragenden Vertriebsrechte und der Wahrung der Prioritätsfrist gedient. Pie Erfindung des Klägers sei noch völlig unauc-geroift gewesen, weil die Herstellungsvoraussctzungen und die klinischen Erprobungen, die in der Kegel zwei bis vier Jahre dauerten, noch gefehlt hätten. Schon 1958 habe sich eine ungünstige Beurteilung der G-Körper gezeigt. Sie habe im Interesse des Klägers und in Vertrauen auf einen zu erwartenden Verwortungovertrag 6 790,40 PH für die Anmeldung und die Aufrechterhaltung der Patente
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aufgewendet. Insoweit hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Übertragungsanspruch geltend gemacht»
In der mündlichen Verhandlung vor dom Oberlandoegericht hat der Prozoßbevollmüchtigto der Beklagten erklärt, die Auslandspatentc seien von der Beklagten nicht verwertet worden» Die Beklagte hat weiter hierzu vorgebracht, sie habe die geschützten Stoffe weder hor-gostollt noch vertrieben. Es seien auch keine Lizenzen vergeben oder entsprechende Verträge vorbereitet worden, Bio belgische Firma Laboratoireo Lackon S.A. habe ihr Angebot nicht angenommen»
Bor Kläger hat demgegenüber n,a* geltend gemacht, die Beklagte könne die Erstattung der Kosten für die Auslandspatente nicht verlangen, weil sie diese in der Vereinbarung vom 21. Februar 1958 übernommen habe» Außerdem habe die Beklagte die Patente im eigenen geschäftlichen Interesse angomeldet. Ber Kläger habe der Beklagten von dor Anmeldung der Auslandspatonte abgeraten»
Bas Oberlandesgericht hat über die Höhe der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung dor Auslandspa-tente Beweis erhoben» Es hat sodann unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im übrigen,
 die Beklagte verurteilt, dem Kläger folgende Patente für Coffein - (8) Alkanolamine zu übertragen:
Belgien	Nr.	581	689
Prankreich	Nr.	802	785
England	Nr.	877	358
Österreich	Nr.	212	846
Schweiz	Nr.	382	171
und insoweit in die Umschreibung der jeweiligen Patentrolle auf den Namen dec Klägers einzuwilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 6 790,40 DM an die Beklagte.
Mit der Revision, deren Zurttckweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rcchtssugo gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht stattge-goben worden ist.
Entscheid ungsgründo
A.
I.	1. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klügere auf ÜJbertragung_der_Auslandspatento nach § 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Pall BGB beurteilt. Es hat dazu festgcstell' daß der Kläger der Beklagten für alle umstrittenen Patente das Recht übertragen habe, den Gegenstand seiner deutschen Patentanmeldung K 35 541 IVb/l2p vom 15. August 1958 in den betreffenden Ländern in ihrem Namen anzu demoldcn und hierfür die Priorität aus der genannten Patentanmeldung zu beanspruchen. Der Zweck der Übertragung sei die Vorwegleistung auf einen künftigen Verwertungsvertrag gewesen, der nach der Einigung der Parteien noch abgeschlossen werden sollte. Über diese Zweckbestimmung seien sich die Parteien einig gewesen. Deshalb sei? sie zu dem Inhalt der Leistung gev/orden. Der mit der Leistung bezweckte Erfolg
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sei endgültig nicht oingctrcten, denn ein Verwertungsvertrag solle nicht mehr geschlossen worden. Ein Lisonz-vortrag sei nicht zustande gekommen. hie Verhandlungen im Februar 1958 hätten nicht zu einer endgültigen Mini-gung geführt. In dem Bestätigungsschreiben vom 21. Februar 1958 seien nur die wesentlichen Punkte eines Verwertungsvorträges angosprochen worden. Per Kläger habe die darin geforderte Zustimmungserklärung nicht erteilt. Bio Parteien seien vielmehr in der Folgezeit übereinstimmend davon ausgegangen, daß eine abschließende Regelung noch, durch oinen besondoren Vertrag getroffen werden müsse, was nicht geschehen sei. Allein durch die bloße Übertragung von Anmolderochten komme ein Nutzungsvertrag nicht zustande. Bazu bedürfe cs gesonderter Vereinbarungen, die der vom Kläger vorgologton Korrespondenz nicht zu entnehmen seien. Auch ein Vorvertrag durch eine verbindliche Einigung nach Maßgabe des Schreibens vom 21. Februar 1958 sei nicht zustande gekommen. Bern widerspreche das eigene Vorbringen des K3!igers9 eine Einigung über die Übertragung der Anmeldercchto sei - damals - noch nicht erreicht worden, weil Meinungsverschiedenheiten wogen eines Übernahrneprcisos oder einer Anzahlung bestanden hätten, über den vom Kläger für wesentlich erachteten Punkt der Vergütung sei eine Einigung nicht erzielt worden. Bor Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich folgern ließe, daß die Parteien sich wegen der übrigen Punkte gebunden fühlen wollten. Bie Verhandlungen vom Februar 1958 stellten sich demnach nur als unverbindliche Vorverhandlungen dar.
2. Bio Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis darauf hinauslicfen, daß zwischen den Parteien
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kein wie immer geartetes Vortragsverhältnic 1)0standen habe. Da3 Berufungsgericht hat vielmehr fostgestcllt, daß sich die Parteien Uber die Zweckbestimmung der Übertragung des Rechts zur Auslandoanmoldung als Vorweg-leistung auf einen künftigen Verwcrtungsvortrag einig geworden sind. Auch den Angriffen, die die Revision gegen die Aviffassung des Berufungsgerichts richtet, der von den Parteien ins Auge gefaßte endgültige Vcrwer-tungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, bleibt der Erfolg versagt. Zunächst ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Wesen eines Lizenzvertrages verkannt hätte, der dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung der lizenzierten Erfindung einräumt. Las Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Revision bei der Beurteilung der Präge, ob ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist, keine wesentlichen Umstände unbeachtet gelassen. Bio Auslegung der Erklärungen der Parteien ist denkgesotzlich möglich. Die Revision wertet ihrerseits das Ergebnis der Besprechungen der Parteien vom 18. und 19. Februar 1953 als Vereinbarung, die den Kläger zur Übertragung seiner Schutzrcchtc zu dem Zwecke wirtschaftlicher Nutzung verpflichtete, was zusammen mit der Tatsache, daß der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen sei, hätte dahin gewürdigt werden müssen daß ein Lizenzvertrag zustande gekommen sei. Damit kann sie nicht durchdringon. Die Auslegung von Individualer-klärungen ist Sache des Tatrichters, die in der Revioions-Instanz nur auf hier nicht erkennbare Verstoße gegen Aus-logungsgrundsätzo und die Denkgosctzo nachprüfbar ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision, die Beklagte habe nicht bestritten, daß der Kläger ihr das Alleinbonutzungs-recht eingeräumt und die Beklagte ^dieses Rocht auch ausgeübt habe, hat die Beklagte schon in der Klagobcantwor-
tung vom 22. December 1964 (So 2/3) vorgobracht, daß ein Verwertungsvertrag nie geschlossen worden sei und daß die Stoffe nie zu einem Vertrieb gelangt seien (So 4 der Klagebeantwortung).
Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils die Berichte der Beklagten Uber ihre Vorbereitungen für die Verwertung der Erfindung erwähnt und hierbei die Schreiben vom 30* Juni 1958 und vom 22o August 1958 unter Wiedergabe des für diesen Rechtsstreit wesentlichen Inhalts angeführt. Außerdem hat es dort hervorgehoben, daß die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. August 1959 über die erfolgte Anmeldung dex^ Patente in Belgien, Frankreich, England, Österreich und in der Schweiz unterrichtet habe. Es erwähnt dort auch das Schreiben der Beklagten vom 28. September 1959 (Anlage C zu dem Schriftsatz vom 1. August 1958), in dem die Beklagte dem Kläger erklärte, es sei vereinbart worden, daß sie die Auslandepatonte im eigenen Namen anmelden solle. Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung der Schreiben vom 30. Juni 1958» vom 22. August 1958 und vom 18. September 1958, in dem die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht habe, sie habe für die Herstellung von G 90 und G 90a sofort alle Rohstoffe bestellt, um von den angegebenen Stpffen je 2 kg hex’zustellon, des weiteren vom 22. September 1958, in dem die Beklagte bezüglich der Coffeinalkanolamino und der Vorschläge des Klagers eine Besprechung in Aussicht stellte und schließlich vom 17. September 1959, in dem die Beklagte dom Kläger? berichtete, sie habe "wie vereinbart" in den genannten ländern G 90 und G 90a zu dem Patent angemeldet, zu der Überzeugung gelangen müssen, daß die Beklagte sich verpflichtet hatte, die erfindungsgemäß hergestollten Präparate
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zu vertreiben und daß sie zu diesem Zweck in den genannten Ländern Patente hatte anmelden lassen, wobei sie den Kläger Lizenzgebühren von 8 ^ in Aussicht gestellt habe, ist unbegründete Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Inhalt der genannten Schreiben bei seiner Würdigung, ob ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist, unberücksichtigt gelassen hatte» Es hat vielmehr, v/ie die Entseheidungsgründc ergeben, die vom Kläger vor-gelegte Korrespondenz darauf überprüft, ob daraus das Zustandekommen eines Nutzungsvortragoc zu entnehmen ist, und ist zuo Ergebnis gelangt, daß das nicht der Fall ist Das Berufungsgericht brauchte den Inhalt der von der Revision bezeichneten Schreiben nicht noch einmal wieder zugeben* Da das Berufungsurteil insoweit eine sachcnt™ sprechende Beurteilung erkennen läßt, bedurfte es keines ausdrücklichen Eingehens auf die einzelnen Schreiben und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit (vgl»
 BG-HZ 3, 162, 175 m» w. N.)» Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist, im wesentlichen auf die fehlende Zuotiia-mungserklärung des Klägers zu dom Schreiben der Beklag-ten vom 21» Februar 1958 und auf die in der Folgezeit von beiden Parteien übereinstimmend geäußerte Ansicht, daß eine abschließende Regelung noch durch einen besonderen Vertrag getroffen werden müsse, und schiioßlich auf die fehlende Einigung in dem Punkto des von der Beklagten zu zahlenden Übcrnahmoproisoc (Anzahlung) abge-stollt» Darin tritt ein Rechtsfchlor nicht zutage* Es be durfte entgegen der Ansicht der Revision auch keines weiteren Eingehens darauf, daß in dem Schreiben der Be-Jclagton vom 21. Januar 1958 von einer "vereinbarten Lizenzgebühr" die Hede ist und die Beklagte im Schreiben vom 15* November I960, auf das der Kläger im zweiten
 Rechtszuge nicht mehr zurückgekommen ist, erklärt hat, nie habe die Erfindung des Klägers ohne Einschränkung zur Auswertung erhalten.
Ras Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum das Zustandekommen eines Vorvertrages verneinte Es ist nach seinen ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen ersichtlich weiter davon ausgegangen, daß den Rochtsbe-ziehungen der Parteien keine stillschweigend getroffene Regelung Uber die Übertragung der Schutzrcchtc auf den Kläger im Palle des Nichtzustandekommons dös ins Auge gefaßten Verwertungsvertrages zu entnehmen ist. Deshalb begegnet die Beurteilung des Übertragungsanspruehcs hinsichtlich der Patente nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB keinen rechtlichen Bedenken.
II. 1. Ras Berufungsgericht führt weiter aus, der Beroicherungoanspruch richte sich nach § 818 Abo. 1 BGB auf den Rechtserwerb aus den Patentanmeldungen. Jedoch könne dem auf die Übertragung der Patente gerichteten Anspruch nicht uneingeschränkt entsprochen werden. Rer Beroicherungsanspruch sei ein von vornherein auf die wirtschaftliche Bereicherung des Horausgabcpflichtigcn beschränkter Wertanspruch. Er bestehe im Überschuß der Aktiv- über die Passivposten und sei einerseits unter Abzug der Nachteile, wie Erwerbskosten und Verwendungen, andererseits unter Hinzux’ochnung der Vorteile als Vermögensvermehrung zu ermitteln. Rie Beklagte könne demnach gegenüber dem Übertragungsanspruch die Erstattung der von ihr für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Patente aufgewondeten Kosten fordern. Rer von der Beklagten auf-gewendete Betrag für die Anmeldung und Aufrcchterhaltung de Patente belaufe sich auf 6 790',40■ Dil;Er'.sei in voller Höhe
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abzugsfähig. Soweit die Beklagte nach den Scheitern der Vertragsverhandlungen und nach Rechtshängigkeit Kosten für die Aufrechterhaltung der Patente aufgewendet habe, handele es sich um notwendige Verwendungen ira Interesse des Klägers. Die Berücksichtigung der von der Beklagten aufgewendeton Kosten sei auch nicht auf Grund dos Schreibens vom 21. Februar 1953 ausgeschlossen, weil dieses Schreiben nur das Ergebnis unverbindlicher Vorverhandlungen enthalte. Insoweit verweist das Berufungsgericht auf seine bereits oben bei I 1 v/iedergegebenen Ausführungen. Die Beklagte sei demnach Zug um Zug gegen Erstattung der Patentkosten in Höhe von 6 790,40 DM zur Übertragung der Patente zu verurteilen.
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2.	Bio Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Uber den von ihm für wesentlich angesehenen Punkt der Vergütung keine Einigung erzielt worden sei? wesentliche Umstände verkannt. Der Kläger habe die Beklagte in einem bestimmten Bereich zur alleinigen Vor-v/ertung seiner Erfindung befugt, während er nur ein bloßes Formalrecht zurückbehalten habe. Bor Kläger habe der Beklagten eine unbeschränkte Vollmacht und Prioritätsabtretungserklärungen für die betreffenden Bänder übersandt. Bae hätte in Ermangelung anderslautender Abreden dahin gewürdigt v/erden müssen, daß die Beklagte die Verpflichtung übernommen hatte, die in Betracht kommenden Schutzrechte aufrechtzuerhalton, insbesondere die Jahrcsgebühron zu bezahlen. Bas Berufungsgericht habe nicht beachtet,, daß die Beklagte sich mit Schreiben vom 21. Februar 1953 verpflichtet hatte, für die Zeit, während der sie die Patente zu verwerten beabsichtigt habe, auf ihre Kosten die Patente anzu demeldcn und aufrochtzuerhalten*
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A
Das Berufungsgericht hätte deshalb zu dor Überzeugung gelangen müssen, daß die Beklagte diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung dos zwischen den Parteien bestehenden Vertragsvorhältnioocs, ja. selbst für den Pall übernommen habe, daß kein Lizenzvertrag begründet werde.
3.	Auch mit diesen Rügen kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie übersieht die rochtsirrtunsfrcie Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen ist und verkennt, daß durch die Erteilung der Vollmacht und durch die Abtretung des Rechts zur Anmeldung eines Patent in den einzelnen Ländern unter den besonderen Gegebenheiten dos Streitfalles weder ein Lizenzvertrag noch eine Vereinbarung abgeschlossen worden ist, nach der die Beklagte zur Tragung der Patentkosten verpflichtet war, wie das Berufungsgericht angenommen hat. ohne daß darin ein Verstoß gegen die Donkgecctzc und Aur:~ logungsgrundsätzc zutage träte. Das Berufungsgericht hat auch der Beurteilung der von der Beklagten aufgev/endeton Patentkosten zutreffend die dabei zu beachtenden Rechts-grundsätze zugrunde gelegt. Pur die Frage, ob der Beklagten über den Rechtsorwerb hinaus infolge der Inhaberschaft an den Schutzrechten weitere auszugleichendo gold-werte Vorteile entstanden sind, bietet das Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit keinen ausreichendon Anhalt.
B.
1. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsontrn£ des Klägers abgewiesen, weil das Auskunftsbegchren dos Klägers durch Erfüllung erloschen sei. Der Prozeßbcvollmüch-
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tigte der Beklagten habe ln der mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der Frage zu Protokoll erklärt, die umstrittenen Patente seien nicht verwertet worden. Diene Auskunft sei als aus dem Wissen der Beklagten stammend zu behandeln. Sie erschöpfe die im Klageantrag gostciltG Frage. Der daneben gestellte Antrag auf Rechnungslegung sei ersichtlich nur für den Fall gestellt, daß nach der Auskunft eine gewinnbringende Ausnutzung der Patente stattgefunden habe, und sei auch nach der erteilten Auskunft sachlich nicht begründet.
2.	Den Antrag des Klägers, die Auskunft mit dom Offenbarungsoid zu bestätigen, hat das Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen, da kein Grund zu der Annahme bestehe, daß die Auskunft der Beklagten unvollständig sei, also Einnahmen verschwiegen worden seien. Aus der vom Kläger behaupteten Tatsache, daß Präparate der geschütten St off gruppe in drei Ländern, unter anderem in der Schweiz auf den Markt gekommen seien, könne nicht auf eine Benutzung des schweizerischen Patents durch die Beklagte, otv/a durch Lizenzvergabe, geschlossen werden. Es sei sowohl möglich, daß die Präparate unter Verletzung dos Patents hergestellt worden seien, als auch, daß ein anderes Verfahren als das geschützte Verfahren angewandt worden sei. In Finnland sei die Herstellung der Stoffe nio^i geschützt. Die Beklagte könne daher auch keine Lizenz erteilt und die Patente dadurch verwertet haben. Ob dio Beklagte einer belgischen Firma die Übertragung des bei" gischen Patents angeboten habe, sei unerheblich, denn darin liege keine Benutzung des Patents, aus der die SC" klagte habe Einnahmen erzielen können. Die Beklagte ooi unstreitig noch Inhaberin des Patents. Der Kläger habe
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nicht behauptet, daß die Beklagte eine Lizenz vergeben
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3.	Bio Revision rügt gegenüber der Entschoiclung über den Auskunftsantrag ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich aus der Erklärung des Prozoßbevollmachtigten der Beklagten nicht mehr als das Urteil des Inhabers der Beklagten herloiten lasse, daß die Beklagte die Patente nicht verwertet habe*
Die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, eine Wissensorklärung Uber die Tatsache der Verwertung. Baß Schlußfolgerungen notwendig sind, um zu diesem Wissen zu gelangen, liegt in der Natur der beantragten Auskunft über die Ausnutzung und die gewinnbringende Weitergäbe der Patente. Berartigo Schlußfolgerungen, die die Revision mit dera Begriff eines Urteils verbindet, sind mithin Gegenstand der begehrten Auskunft, Bie von der Revision im Zusammenhang mit der Entscheidung Uber den Auskunftsantrag und den Antrag betreffend den Offenbarungseid erhobenen Vorfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit bedarf es nach Art«. 1 Nr, 4 des Gesotz es zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15» August 1969 einer Begründung nicht.
0.
1. Bas Berufungsgericht hat den auf die Zahlungvon 2_5_öpp_BH gerichteten Klageantrag ahgewiesen, Vorgütungn-ansprUchc und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Beklagten zur Benutzung der Patente hat das Berufungsgericht verneint, weil ein Verwertungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es hat derartige Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei den Vertrngsver-
 
handlungen verneint, Ein pflichtwidrigen Verhalten dor Beklagten liege nicht vor« Der Kläger hahe nicht darge-tan, daß die Beklagte den Vertragsschluß rechtswidrig oder treuwidrig verhindert habe. Sov/cit dem Kläger durch die Weigerung der Beklagten, die Patente au übertragen, und durch deren Aufrechterhaltung die Verwertung coiner Erfindung acht Jahre lang gesperrt worden sei, fehle es an einer Lcistungsaufforderung dos Klägers unter gleichseitigem Angebot der Erstattung der Patentkostcn, um die Beklagte in Verzug au setzen. Für einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, mangele es an der Darlegung des Klägers, daß die Beklagte tatsächlich Nutzungen aus den Patenten gezogen habe und Überhaupt hätte Nutzungen sichen können. Zahlungsansprüche aus der behaupteten Verletzung des Erfindcrpersönlichkcitsrcchto dos Klägers bestünden nicht. Der Kläger habe nicht dargetan, daß in den ausländischen Patentrechtsordnungon eine Erfinderbe-nennung vorgesehen sei. Außerdem habe er den Eintritt eines materiellen Schadens durch ein Verschweigen seiner Person als Erfinder nicht dargetan. Boi seinem Vortrag, er habe keine Lizenzen an den Auslandspatenten vergeben können, fehle es an einer substantiierten Darlegung seine Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verschweigen seines Erfindornamons und dem behaupteten Schaden. In bezug auf einen immateriellen Schaden fehle es an der Darlegung, daß die ausländischen Patentgesotze dem Erfinder ein Recht auf Nennung seines Namens cinrüura-ten. Das ünterlassen der Erfinderbenennung stelle auch koine solche schwerwiegende Ehrverletzung dar, die zur Zubilligung einer billigen Entschädigung in Gold führen könnte. Die Beklagte habe sieh nicht gerühmt, selbst die Erfinderin zu sein.
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2c a) Dio Revision führt demgegenüber ins Feld, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Parteien kein Vertragsverhältnis begründet hätten, das der Beklagten Verwei'tungspf lichten auf erlege. Hit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Wie bereits oben bei I 2 ausgeführt, hat der Vorderrichter ohne Rechtoverstoß angenommen, daß ein derartiges Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann ein Vertragspartner, dem als Vorwegleisturg auf einen noch abzuschließenden Verwertungsvortrag Schutzreohte übertragen worden sind, dem Nehmer einer ausschließlichen Lizenz nicht insoweit gloichbohandclt werden, daß auch ihm eine Pflicht zur Ausnutzung der Schutzrechte obliege. Die Rcchtsbeziehungen sind in diesen Fällen so verschieden, insbesondere wegen des Fehlens geregelter vertraglicher Beziehungen, daß den Partner, der noch keinen endgültigen Verwertungsvortrag über die Schutsrechto besitzt, ohne eine dahingehende ausdrückliche Regelung nicht die Verpflichtung zugemutet werden kann, die Schutzrochte auszuwerten. Deshalb scheidet die Annahme einer stillschweigend übernommenen Ausübungs-pflicht aus.
b) Die weitere Rüge der Revision, die Beklagte hätte die ihr übertragenen Rechte nach der plötzlichen Kündigung dos ‘’Lizenzvertrages1' zurückgeben müssen, damit der Kläger seine Erfindungen anderweitig hätte verwerten können, die Beklagte hätte deren Auswertung nicht vereiteln dürfen, weil sie sich an den Patenten schadlos halten wollte, verkennt, daß die Beklagte die Schutzrochte nach Boroicherungsgrundsätsen nur Zug - um - Zug gegen Erstattung ihrer Aufwendungen für deren Erwerb und Aufrechterhaltung an den Kläger zu übertragen brauchteo Da der Xlä-
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ger jedwede Erstattung dor der Beklagten entstandenen Unkosten ablehnte» somit zu der ihm obliegenden Leistung nicht bereit war, geriet die Beklagte durch die verzögerte Übertragung der Patente nicht in Verzug (vgl. RGZ 126, 280» 285; BGH HJW 1963, 1149).
Im übrigen wird >die Begründung, die das Berufungsgericht für die Abweisung des Zahlungsauftrages gegeben hat, von der Revision nicht angegriffene Die eingehenden und sorgfältigen Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen»
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 Bio Revision war daher surüekzuwoisen.
Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Spreng	Claßen	Schneider
 Ballhaus	Bruchhausen