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BGH · X ZR 7/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 7/11

Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Der Klägerin wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen hat (s. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BegründungZPOJenaKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 7/11
vom 29. November 2011 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
 beschlossen:
Der Klägerin wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Januar 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen hat (s. Seite 5 Absatz 3 des Urteilsumdrucks), jedoch aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben der Zeugen A. und H. P. , zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Erfindung von H. P. gemacht worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Mühlens
 Grabinski
Bacher
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 1482/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 U 62/07 -