Federnspanner für große Schraubenfedern, insbesondere für Kraftfahrzeugachsfedern, bestehend aus zwei losen, tellerartigen Druckplatten mit schraubenartig gewundenen Ringflächen als Auflage für die Federwindungen und mit jeweils einer zentralen Durchstecköffnung, sowie aus einer Gewindespindel, die einen Spindelkopf mit Schlüsselprofil aufweist und die sich mittels Axiallagers an der spindelkopfseitigen Druckplatte drehbar abstützt, und aus einem Gewinderohr, das an seinem spindelkopffernen Ende zwei sich diametral gegenüberliegende Radialfinger aufweist, durch welche das Gewinderohr mit der spindel-kopffernen Druckplatte in drehfeste Zugverbindung bringbar ist und das ein Innengewinde aufweist, in welches die Gewindespindel unter Verkürzung des Druckplattenabstandes ein-schraubbar ist, dadurch gekennzeichnet, - daß das Führungsrohr (5, 5', 5/1) mit dem Gewinderohr (3, 3/1) durch eine axial verschiebbare Nut-Feder-Verbindung (14, 15', 16, 16', 17, 18) oder durch einen in einen axialen Führungsschlitz (47) eingreifenden Radialvorsprung (3') verbunden ist. In der Praxis sei ein solcher Federnspanner nicht verwendbar, weil zwischen den beiden Druckplatten keine Verdrehsicherung bestehe, die eine Druckplatte sich also relativ zur anderen frei drehen könne und allenfalls durch die Reibung an den Gewindegängen der betreffenden Feder gehemmt werde. Bei gespannter Feder bestehe die Gefahr, daß sich auf Grund der Steigung der Federwindungen die gegeneinander frei drehbaren Druckplatten und mit ihnen die Gewindespindel und das Gewinderohr selbsttätig im Sinne einer Entspannung der Druckfeder zu drehen begännen, so daß die Druckfeder unkontrolliert frei werden könne. mit dem Gewinderohr in Eingriff stehen und das Gewinderohr auf die Gewindespindel aufgeschraubt ist, sich nicht mehr relativ zueinander verdrehen können, so daß die Handhabung einfach und sicherer ist. b) an seinem spindelkopffernen Ende zwei sich diametral gegenüberliegende Radialfinger aufweist, durch welche das Gewinderohr mit der spindelkopffernen Druckplatte in drehfeste Zug- • Verbindung bringbar ist, c) das mit dem Gewinderohr (3, 3/1) durch eine axial verschiebbare Nut-Feder-Verbindung (14, 15', 16, 16', 17, 18) oder durch einen in einen axialen Führungsschlitz (47) eingreifenden Radialvorsprung (3') verbunden ist. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, der Durchschnittsfachmann, ein Fachschulingenieur mit einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug-Handwerks, habe dem Streitpatent am Prioritätstage die Lehre entnehmen können, die beiden Druckplatten eines Federnspanners durch bestimmte Maßnahmen gegen relatives Verdrehen zu sichern: Die Spindel stützt sich nicht direkt an den Druckplatten ab, sondern mit dem Kopf über ein Axiallager an einer Hülse (Führungsrohr 5), die wiederum formschlüssig in die kopfseitige Druckplatte eingreifen kann. Die Gegenseite der Spindel schraubt sich in ein Gewinderohr (3), das formschlüssig in die andere Druckplatte eingehängt ist. Der Fachmann habe, so der gerichtliche Sachverständige weiter, der Streitpatentschrift ferner entnommen, daß die Einzelteile des Geräts so in eine Schraubenfeder einzufädeln und miteinander zu verbinden seien, daß eine günstige Handhabung möglich sei. Keine der vorveröffentlichten Druckschriften weist einen Federnspanner mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents auf.Dies zieht die Klägerin nicht mehr in Zweifel. Die mündliche Verhandlung hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß der Durchschnittsfachmann die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches Bemühen auffinden konnte. a) Die US-Patentschrift 3 256 594, die bereits im Erteilungsverfahren gewürdigt worden ist, zeigt einen Federnspanner mit zwei geeignet gestalteten Druckplatten, die mittels einer Gewindespindel, die mit einem Werkzeug gedreht wird, aufeinander zu oder weg bewegt werden. Bei diesem bekannten Federnspanner gleicht das grundsätzliche Arbeitsprinzip, die Schraubenfeder mittels einer Gewindespindel in der Federnmittenachse über zwei Druckplatten zu spannen, dem des Streitpatents. Vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich der Federnspanner nach der US-Patentschrift aber dadurch, daß die Druckplatten gegeneinander frei drehbar sind und ein mit dem Gewinderohr axial verschiebbares, aber drehfest verbundenes Führungsrohr nicht vorhanden ist. Der Gedanke aber, daß eine Drehsicherung gegen unbeabsichtigtes Entspannen der Feder erforderlich und deshalb zur Verhütung von Unfällen in jedem Falle vorzusehen sei, sei in der US-Patentschrift nicht angesprochen und vom Durchschnittsfachmann aus ihr auch nicht entnehmbar. Die Einzelteile des Federnspanners sind so in eine Schraubenfeder einzufädeln und miteinander zu verbinden, daß eine günstige Handhabung möglich ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, daß der vorbenutzte Federnspanner eine Drehsicherung aufweist und daß der Durchschnittsfachmann diese bei Handhabung des Geräts erkennt. Er hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts erkenne der Fachmann, daß die drehfeste und axial verschiebbare Verbindung zwischen der Führungsbüchse und der Gewindespindel dazu diene, beide Druckplatten drehfest miteinander zu verbinden. d) Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Durchschnittsfachmann zu dem in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten Federnspanner durch ein Zusammenfügen der in der US-Patentschrift 3 256 594 und aus dem vorbenutzten Daimler-Benz-Gerät bekannten Merkmale gelangen konnte. Dabei geht der Senat davon aus, daß dem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Streitpatents sämtliche technische Mittel zur Verfügung standen, um bei einem Federnspanner eine von der Steigung der zu spannenden Feder unabhängige Drehsicherung und eine Verkürz-barkeit des Gerätes vorsehen zu können. Gleichwohl ist die Fachwelt nicht auf den Gedanken gekommen, einen Federnspanner mit den Merkmalen des Streitpatents vorzuschlagen. Für den Regelfall werde eine solche Sicherung in Fachkreisen nicht für erforderlich gehalten, weil gesicherte Erkenntnisse fehlten, ob Werkstattunfälle bei der Montage oder Demontage von Schraubenfedern auf den Mangel einer Drehsicherung zurückzuführen seien. Wird aber selbst in Kenntnis des Streitpatents in der Praxis die Möglichkeit einer Beziehung zwischen Werkstattunfällen und Fehlen einer Drehsicherung nicht ohne weiteres Unterstützt werden diese Zweifel durch die Deutung des Bundespatentgerichts, wegen der flachen Ausgestaltung der Vertiefungen in den Druckplatten dieses vorbekannten Federnspanners nehme der Durchschnittsfachmann an, daß die drehfeste Verbindung zwischen Führungshülse und Gewindespiel lediglich dazu diene, über ein in den Schlitz der Führungshülse eingreifendes Werkzeug die Gewindespindel beim Anziehen der Mutter festhalten zu können. Zweifel an der patentrechtlich zutreffenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben sich ferner aus den Nocken der Führungshülse und der Spindel des Daimler-Benz-Federnspanners. Aber selbst dann, wenn der Fachmann der speziellen Gestaltung der Führungshülse und der Nut-Feder-Verbindung zwischen Führungshülse und Gewindespindel bei der Daimler-Benz-Konstruktion entnommen haben sollte, daß es sich hierbei um eine Drehsicherung gegen willkürliches Entspannen der Feder handelte, bestehen aus patentrechtlicher Sicht erhebliche Zweifel daran, daß der Fachmann bei einer Gesamtschau des Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun zu dem Gegenstand des Streitpatents finden konnte. Allerdings mußte die Teilung der Spindel in ein Gewinderohr und eine in dieses einschraubbare Spindel im Hinblick auf die aus dem Daimler-Benz-Federnspanner bekannte Drehsicherung eine grundsätzliche Änderung der Funktionsteile zur Folge haben. Die durch diese steckbare Führungshülse war mit Nutenfedernstäben derart auszugestalten, daß diese unabhängig von der Spindel durch Eingreifen in entsprechende Aussparungen des Gewinderohres eine drehfeste, aber axial verschiebbare Sicherung gegen zufällige relative Verdrehung der Druckplatten gewährleisteten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 6/89 URTEIL Verkündet am: 11. Dezember 1990 Welte JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der & KflBÜ OHG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Heinz KMBBpHi, Anneliese K—W und Wolfgang HBBBBstraße R( Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Patentanwalt den Kraftfahrzeug-Meister gegen Horst Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, Patentanwalt Dipl.-Ing. (F.H.) 2 uy Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1990 durch die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 7. September 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 9. Februar 1983 angemeldeten Patents 33 04 321 (Streitpatents), das einen Federnspanner betrifft. Patentanspruch 1 lautet: Federnspanner für große Schraubenfedern, insbesondere für Kraftfahrzeugachsfedern, bestehend aus zwei losen, tellerartigen Druckplatten mit schraubenartig gewundenen Ringflächen als Auflage für die Federwindungen und mit jeweils einer zentralen Durchstecköffnung, sowie aus einer Gewindespindel, die einen Spindelkopf mit Schlüsselprofil aufweist und die sich mittels Axiallagers an der spindelkopfseitigen Druckplatte drehbar abstützt, und aus einem Gewinderohr, das an seinem spindelkopffernen Ende zwei sich diametral gegenüberliegende Radialfinger aufweist, 3 durch welche das Gewinderohr mit der spindel-kopffernen Druckplatte in drehfeste Zugverbindung bringbar ist und das ein Innengewinde aufweist, in welches die Gewindespindel unter Verkürzung des Druckplattenabstandes ein-schraubbar ist, dadurch gekennzeichnet, - daß die Gewindespindel (4) in einem Führungsrohr (5, 5', 5/1) mittels eines Axialdrucklagers (6) drehbar gelagert ist, - daß das Führungsrohr (5, 5', 5/1) in Spin-delkopfnähe eine radial nach außen vor-springende Auflagefläche (12) und Dreh-sicherungselemente (13, 14) für die spin-delkopfseitige Druckplatte (2, 2') aufweist und - daß das Führungsrohr (5, 5', 5/1) mit dem Gewinderohr (3, 3/1) durch eine axial verschiebbare Nut-Feder-Verbindung (14, 15', 16, 16', 17, 18) oder durch einen in einen axialen Führungsschlitz (47) eingreifenden Radialvorsprung (3') verbunden ist. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 und 13 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Die Klägerin hat unter Hinweis auf vorveröffentlichte Druckschriften geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Die Klägerin hat beantragt, das Patent 33 04 321 für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Patentansprüche 1 bis 12 vom 7. September 1988 an die Stelle der erteilten Patentansprüche 1 bis 13 treten. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Professor Dr.-Ing. habil. R. WflU Direktor des Instituts für Kraftfahrwesen der Universität HflH, hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte hat ein Gutachten des Professor Dr.-Ing. J. HflBB), Institut für Kraftfahrwesen der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule vorgelegt. Entscheidunqsqründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Federnspanner für große Schraubfedern, insbesondere für Kraftfahrzeugachsfe-dern. Solche Federn müssen auf relativ kurzem Wege die statischen Radlasten und deren dynamische Überhöhungen sicher 5 aufnehmen. Entsprechenden Widerstand setzen sie einer Verformung durch Zusammendrücken entgegen. Es bedarf eines besonderen Werkzeuges, um sie zur Montage oder Demontage so zu verkürzen, daß sie aus ihren Halterungen herausgenommen werden können. Mit einem derartigen Werkzeug befaßt sich die Streitpatentschrift. Ein hinreichend langer Bereich der Feder wird dabei von zwei Drucktellern eingefaßt. Mittels eines Schraubgetriebes wird der Abstand zwischen den Drucktellern solange verringert, bis die Feder handhabbar wird. Die Streitpatentschrift schildert einen solchen Federnspanner als aus der US-Patentschrift 3 256 594 bekannt. In der Praxis sei ein solcher Federnspanner nicht verwendbar, weil zwischen den beiden Druckplatten keine Verdrehsicherung bestehe, die eine Druckplatte sich also relativ zur anderen frei drehen könne und allenfalls durch die Reibung an den Gewindegängen der betreffenden Feder gehemmt werde. Bei gespannter Feder bestehe die Gefahr, daß sich auf Grund der Steigung der Federwindungen die gegeneinander frei drehbaren Druckplatten und mit ihnen die Gewindespindel und das Gewinderohr selbsttätig im Sinne einer Entspannung der Druckfeder zu drehen begännen, so daß die Druckfeder unkontrolliert frei werden könne. Dieser Gefahr könne nicht durch eine linksgängige Gewindespindel begegnet werden, weil dabei die andere Gefahr bestünde, daß versehentlich eine falsche Drehrichtung auf die Gewindespindel gegeben würde, was zu gefährlichen Unfällen führen könne (Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 34). 2. Die Streitpatentschrift will deshalb einen Federnspanner derart verbessern, daß die beiden Druckplatten, wenn 6 sie mit der Gewindespindel bzw. mit dem Gewinderohr in Eingriff stehen und das Gewinderohr auf die Gewindespindel aufgeschraubt ist, sich nicht mehr relativ zueinander verdrehen können, so daß die Handhabung einfach und sicherer ist. Dementsprechend schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents einen Federnspanner für große Schraubfedern, insbesondere für Kraftfahrzeugachsfedern, mit folgenden Merkmalen vor: Der Federnspanner besteht aus: (1) zwei losen, tellerartigen Druckplatten a) mit schraubenartig gewundenen Ringflächen als Auflagefläche für die Federwindungen und b) mit jeweils einer zentralen Durchstecköffnung, (2) einer Gewindespindel, die a) einen Spindelkopf mit Schlüsselprofil aufweist und b) sich mittels Axiallagers an der spindelkopfsei-tigen Druckplatte drehbar abstützt, (3) einem Gewinderohr (Muttergewindeteil), das a) ein Innengewinde aufweist, in welches die Gewindespindel unter Verkürzung des Druckplattenabstandes einschraubbar ist, und b) an seinem spindelkopffernen Ende zwei sich diametral gegenüberliegende Radialfinger aufweist, durch welche das Gewinderohr mit der spindelkopffernen Druckplatte in drehfeste Zug- • Verbindung bringbar ist, (4) und einem Führungsrohr (5, 5', 5/1), a) in welchem die Gewindespindel (4) mittels eines Axialdrucklagers (6) drehbar gelagert ist, b) das in Spindelkopfnähe eine radial nach außen vorspringende Auflagefläche (12) und Drehsicherungselemente (13, 14) für die spindelkopfseifige Druckplatte (2, 2') aufweist und c) das mit dem Gewinderohr (3, 3/1) durch eine axial verschiebbare Nut-Feder-Verbindung (14, 15', 16, 16', 17, 18) oder durch einen in einen axialen Führungsschlitz (47) eingreifenden Radialvorsprung (3') verbunden ist. Die Patentansprüche 2 bis 13 betreffen weitere Ausgestaltungen des Federnspanners. 3. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, der Durchschnittsfachmann, ein Fachschulingenieur mit einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug-Handwerks, habe dem Streitpatent am Prioritätstage die Lehre entnehmen können, die beiden Druckplatten eines Federnspanners durch bestimmte Maßnahmen gegen relatives Verdrehen zu sichern: Die Spindel stützt sich nicht direkt an den Druckplatten ab, sondern mit dem Kopf über ein Axiallager an einer Hülse (Führungsrohr 5), die wiederum formschlüssig in die kopfseitige Druckplatte eingreifen kann. Das Lager mindert die Kopfreibung. Die Gegenseite der Spindel schraubt sich in ein Gewinderohr (3), das formschlüssig in die andere Druckplatte eingehängt ist. Hülse (5) und Gewinderohr (3) sind wie mit Nut und Feder verdrehfest, aber axial beweglich verbunden. Der Fachmann habe, so der gerichtliche Sachverständige weiter, der Streitpatentschrift ferner entnommen, daß die Einzelteile des Geräts so in eine Schraubenfeder einzufädeln und miteinander zu verbinden seien, daß eine günstige Handhabung möglich sei. Deshalb seien die Durchmesser so bemessen, daß das Gewinde- 8 i rohr (3) in die Hülse (5) hineinpasse und die Spindel so kurz sei, daß sich das Gerät beim Spannen verkürze. II. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist neu im Sinne des § 3 PatG 1981. Keine der vorveröffentlichten Druckschriften weist einen Federnspanner mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents auf. Dies zieht die Klägerin nicht mehr in Zweifel. 2. Die mündliche Verhandlung hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß der Durchschnittsfachmann die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches Bemühen auffinden konnte. a) Die US-Patentschrift 3 256 594, die bereits im Erteilungsverfahren gewürdigt worden ist, zeigt einen Federnspanner mit zwei geeignet gestalteten Druckplatten, die mittels einer Gewindespindel, die mit einem Werkzeug gedreht wird, aufeinander zu oder weg bewegt werden. Der Spindelkopf stützt sich direkt und verdrehbar auf einer Druckplatte ab. Die Gegenseite ist in ein Gewinderohr, das lösbar oder verdrehgesichert in die andere Druckplatte eingehängt ist, ein-schraubbar, so daß die aus diesen beiden Teilen bestehende Spanneinheit teleskopartig verkürzbar ist. Die Einzelteile des Geräts sind so gestaltet, daß sie in die Schraubfeder einzufädeln und miteinander zu verbinden sind und daß sie eine günstige Handhabung ermöglichen. 9 Bei diesem bekannten Federnspanner gleicht das grundsätzliche Arbeitsprinzip, die Schraubenfeder mittels einer Gewindespindel in der Federnmittenachse über zwei Druckplatten zu spannen, dem des Streitpatents. Gleich ist auch das Prinzip der axialen Verkürzung durch Einschrauben der Spindel in das Gewinderohr. Vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich der Federnspanner nach der US-Patentschrift aber dadurch, daß die Druckplatten gegeneinander frei drehbar sind und ein mit dem Gewinderohr axial verschiebbares, aber drehfest verbundenes Führungsrohr nicht vorhanden ist. Es fehlen daher die reibungsarme Aufnahme der Spindel über ein Axiallager und die Drehsicherung zwischen den Druckplatten. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu im einzelnen überzeugend ausgeführt, angesprochen werde in dieser Druckschrift zwar das Problem der Selbsthemmung. Es werde vorgeschlagen (Sp. 3 Z. 48 ff. = S. 8 Abs. 1 der Übersetzung), die Steigung der Druckplattenflansche hinreichend flach zu halten, damit die Druckplatten keine Tendenz hätten, sich in der zu spannenden Feder zu drehen. Um zu verhindern, daß sich Feder und Federnspanner als Einheit mitdrehen, wenn die Gewindespindel gedreht werde, könne es nötig sein, kontinuierlich einigen Restdruck auf die Feder auszuüben, während sie verkürzt werde, damit die Federnsitze genug Reibung auf die Feder ausübten, um eine Drehung zu verhindern. Hieraus folge, so der gerichtliche Sachverständige weiter, jedoch nicht zwangsläufig der Gedanke einer Drehsicherung. Werde eine geringe Gewindesteigung der Feder vorgesehen und würden Steigung und Reibung aufeinander abgestiramt, so werde ein selbsttätiges Entspannen der Feder verhindert. Tatsächlich werde damit zwar eine 10 LUi Drehsicherung erreicht. Der Gedanke aber, daß eine Drehsicherung gegen unbeabsichtigtes Entspannen der Feder erforderlich und deshalb zur Verhütung von Unfällen in jedem Falle vorzusehen sei, sei in der US-Patentschrift nicht angesprochen und vom Durchschnittsfachmann aus ihr auch nicht entnehmbar. Eine Anregung in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents konnte der Fachmann nach alledem aus der US-Patentschrift 3 256 594 nicht gewinnen. b) Bei dem unstreitig offenkundig vorbenutzten Federnspanner der Daimler-Benz AG nach Zeichnungsnummer 201 589 00 31 00 vom 5. Dezember 1980, der in der Konstruktion grundsätzlich dem nach Zeichnungsnummer 115 589 00 31 00 vom 28. April 1967 entspricht, werden zwei geeignet gestaltete Druckplatten mittels einer Gewindespindel und einer Mutter aufeinander zu oder voneinander weg bewegt. Eine Seite der Spindel stützt sich direkt und gegen Verdrehen gesichert an einer Druckplatte ab. Die Verstellmutter auf der anderen Seite verschiebt über ein reibungsminderndes Axiallager eine Hülse, auf der sich die andere Druckplatte gegen Verdrehen gesichert abstützt. Die Hülse und die Spindel sind mit einer Nut-Feder-Verbindung verdrehfest, jedoch axial beweglich verbunden. Die Einzelteile des Federnspanners sind so in eine Schraubenfeder einzufädeln und miteinander zu verbinden, daß eine günstige Handhabung möglich ist. Die an den drehsicheren Nocken kippbaren Druckplatten stellen sich auf jede Federsteigung ein und garantieren damit die bestmögliche Selbsthemmung durch Reibung. 11 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, daß der vorbenutzte Federnspanner eine Drehsicherung aufweist und daß der Durchschnittsfachmann diese bei Handhabung des Geräts erkennt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigt. Er hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts erkenne der Fachmann, daß die drehfeste und axial verschiebbare Verbindung zwischen der Führungsbüchse und der Gewindespindel dazu diene, beide Druckplatten drehfest miteinander zu verbinden. Denn die eindeutig großen Nocken griffen in 5 mm tiefe und hinreichend scharfkantig ausgebildete Nuten an der Druckplatte und verhinderten in Verbindung mit dem Radialvorsprung der Führungsbüchse und dem axialen Führungsschlitz an der Spindel (Nut) ein relatives Verdrehen der Druckplatten. Der Fachmann erkenne diesen Zweck der Nocken an der Führungsbüchse, der Nuten an der Druckplatte sowie des Radialvorsprungs der Führungsbüchse und des Führungsschlitzes der Spindel. Im Gegensatz zu der Erfindung nach dem Streitpatent verkürzt sich allerdings der Daimler-Benz-Federnspanner beim Spannen der Schraubenfeder nicht; denn die Spindel legt die konstante maximale Gerätelänge fest. Deshalb gibt der vorbenutzte Federnspanner der Daimler-Benz-AG keinen Hinweis auf die Lösung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. c) Die weiter in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Druckschriften, vor allem das deutsche Gebrauchsmuster 78 00 663 und die deutsche Patentschrift 28 13 381, liegen 12 vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab, so daß sie bei der Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben können. d) Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Durchschnittsfachmann zu dem in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten Federnspanner durch ein Zusammenfügen der in der US-Patentschrift 3 256 594 und aus dem vorbenutzten Daimler-Benz-Gerät bekannten Merkmale gelangen konnte. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar eine erfinderische Tätigkeit verneint. Er hat diese Auffassung damit begründet, sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des Streitpatents seien aus dem Stand der Technik bekannt gewesen. Dem Fachmann hätten aufgrund der US-Patentschrift 3 256 594 die Mittel zur Verkürzung eines Federnspanners durch Einschrauben der Spindel in ein Rohr zur Verfügung gestanden. Die Daimler-Benz-Konstruktion habe die Verwendung eines Axiallagers und einer Zwangszuordnung der Druckplatten mittels eines Führungsstücks und einer Nut-Feder-Verbindung zur Sicherung der Druckplatten gegen relatives Verdrehen sowie die Anpassung der Druckplatten an die jeweilige Steigung der Schraubenfeder mittels Nocken gezeigt. Es habe verschiedene technische Möglichkeiten gegeben, die Drehsicherung gegen willkürliches Entspannen der Schraubenfeder bei einem verkürzbaren Gerät vorzusehen. Die Lösung des Streitpatents sei deshalb nicht ohne weiteres 13 zwingend; sie sei aber doch im Bereich dessen anzusiedeln, was der Durchschnittsfachmann bei der Prüfung der technischen Möglichkeiten als selbstverständlich in Betracht gezogen hätte. Der Senat vermochte sich diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht anzuschließen. Er hat aufgrund der mündlichen Verhandlung Zweifel, ob der gerichtliche Sachverständige die Kenntnisse und das Können eines Durchschnittsfachmanns am Prioritätstag des Streitpatents aus der gebotenen patentrechtlichen Sicht ohne Kenntnis der Lösung des Streitpatents beurteilt hat. Dabei geht der Senat davon aus, daß dem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Streitpatents sämtliche technische Mittel zur Verfügung standen, um bei einem Federnspanner eine von der Steigung der zu spannenden Feder unabhängige Drehsicherung und eine Verkürz-barkeit des Gerätes vorsehen zu können. Gleichwohl ist die Fachwelt nicht auf den Gedanken gekommen, einen Federnspanner mit den Merkmalen des Streitpatents vorzuschlagen. Auch heute, so hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, würden auf dem Markt Federnspanner ohne Drehsicherung ange-boten. Für den Regelfall werde eine solche Sicherung in Fachkreisen nicht für erforderlich gehalten, weil gesicherte Erkenntnisse fehlten, ob Werkstattunfälle bei der Montage oder Demontage von Schraubenfedern auf den Mangel einer Drehsicherung zurückzuführen seien. Wird aber selbst in Kenntnis des Streitpatents in der Praxis die Möglichkeit einer Beziehung zwischen Werkstattunfällen und Fehlen einer Drehsicherung nicht ohne weiteres 14 erkannt, so sind Zweifel angebracht, ob die Fachwelt die Drehsicherung des Daimler-Benz-Federnspanners vor 1983 tatsächlich erkannt hat. Unterstützt werden diese Zweifel durch die Deutung des Bundespatentgerichts, wegen der flachen Ausgestaltung der Vertiefungen in den Druckplatten dieses vorbekannten Federnspanners nehme der Durchschnittsfachmann an, daß die drehfeste Verbindung zwischen Führungshülse und Gewindespiel lediglich dazu diene, über ein in den Schlitz der Führungshülse eingreifendes Werkzeug die Gewindespindel beim Anziehen der Mutter festhalten zu können. Denn es sei eine allgemein bekannte Tatsache, daß man beim Aufschrauben einer Mutter dafür Sorge tragen müsse, daß sich die Schraube nicht mitdrehen könne. Erwog aber der Fachmann einen dahingehenden Zweck des Schlitzes, so lenkte diese Deutung den Betrachter zwangsläufig von der Erkenntnis ab, es könne sich hier um eine Drehsicherung handeln. Der gerichtliche Sachverständige hat aus seiner Sicht deshalb auch folgerichtig ausgeschlossen, der Schlitz in der Führungshülse sei Angriffspunkt für ein Werkzeug. Eine plausible Erklärung für das Vorhandensein des Schlitzes hat er jedoch nicht geben können. Zweifel an der patentrechtlich zutreffenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben sich ferner aus den Nocken der Führungshülse und der Spindel des Daimler-Benz-Federnspanners. Dienten die Nocken der Führungshülse der Kippanpassung der Druckplatte und der Drehsicherung, so ist nicht erklärlich, warum die Nockenanordnung an dem oberen Ende der Spindel um 90° versetzt ist. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, möglicherweise sei eine 15 solche Drehung der Nocken aus festigungstechnischen Gründen erforderlich gewesen, gibt hierfür keine überzeugende Begründung . Aber selbst dann, wenn der Fachmann der speziellen Gestaltung der Führungshülse und der Nut-Feder-Verbindung zwischen Führungshülse und Gewindespindel bei der Daimler-Benz-Konstruktion entnommen haben sollte, daß es sich hierbei um eine Drehsicherung gegen willkürliches Entspannen der Feder handelte, bestehen aus patentrechtlicher Sicht erhebliche Zweifel daran, daß der Fachmann bei einer Gesamtschau des Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun zu dem Gegenstand des Streitpatents finden konnte. Zwar mag der Gedanke der Verkürzbarkeit des Gerätes, aus der Praxis gesehen, naheliegend, wünschenswert und mit den Kenntnissen der US-Patentschrift durchführbar gewesen sein, um den Federnspanner auch bei schwierigen Raumverhältnissen einsetzbar zu machen, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Allerdings mußte die Teilung der Spindel in ein Gewinderohr und eine in dieses einschraubbare Spindel im Hinblick auf die aus dem Daimler-Benz-Federnspanner bekannte Drehsicherung eine grundsätzliche Änderung der Funktionsteile zur Folge haben. Spindel und Spindelkopf waren zunächst drehsicher miteinander zu verbinden. Um die drehfeste ZwangsZuordnung der Druckplatten zu gewährleisten, mußte auf den radialen Führungsschlitz in der Gewindespindel und auf den entsprechenden Radialvorsprung der Führungshülse verzichtet werden. Sodann war die Führungshülse mit einer Ringschulter und zwei Nocken zu dem drehfesten Festhalten der unteren Druckplatte zu versehen. 16 Die durch diese steckbare Führungshülse war mit Nutenfedernstäben derart auszugestalten, daß diese unabhängig von der Spindel durch Eingreifen in entsprechende Aussparungen des Gewinderohres eine drehfeste, aber axial verschiebbare Sicherung gegen zufällige relative Verdrehung der Druckplatten gewährleisteten. Hierzu waren jedenfalls mehrere gedankliche Schritte erforderlich, von deren Selbstverständlichkeit und Durchführung ohne erfinderisches Bemühen der Senat auf Grund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht überzeugt ist. III. Die angegriffenen Unteransprüche erschöpfen sich nicht in platten Selbstverständlichkeiten und haben deshalb mit dem Hauptanspruch Bestand. 17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Richter am Bundesgerichtshof Brodeßer ist nach Verkündung der Entscheidung in den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben. Rogge Rogge Jestaedt Broß 3 PatG in Maltzahn