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BGH

Gericht: BGH

Im Jahr 1984 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Lieferung von zwei luftgekühlten Dieselmotoren (einschließlich Gehäuse, Antriebswelle und Fernsteuerung) für einen von ihm, dem Beklagten, bei der Werft DeflHBl und Mflfe in BlflBM bei UflP in Auftrag gegebenen Hochseekatamaran von etwa 14 m Länge. Mai 1985, bestellte der Beklagte für den genannten Schiffsantrieb beim Kläger zwei Teleskop-Hubstangen mit elektrischem Antrieb; durch diese Vorrichtung soll die Antriebswelle mit der Schraube aus dem Wasser gehoben werden, wenn das Schiff nicht unter Maschine läuft. August 1985 eine Probefahrt auf dem Neckar statt, an der neben weiteren Personen der Kläger und der Beklagte teilnahmen. Am darauffolgenden Tag brach der Beklagte zur Überführung des Schiffes über den Neckar und den Rhein zur Ostsee auf.Der Kläger hat behauptet, ursprünglich habe die Schiffswerft und MalHI den von ihm gelieferten und aus den Einzelaggregaten montierten Schiffsantrieb in den Hochseekatamaran einbauen sollen. August 1985 auf dem Neckar hätten Schiffsantrieb und Hebeanlage einwandfrei gearbeitet; der Beklagte habe sich mit allen Arbeiten einverstanden erklärt, keinerlei Beanstandungen erhoben und darüber hinaus die Bezahlung der ihm für die Einbauarbeiten überreichten Rechnung vom % Mit der Klage hat der Kläger diesen Betrag sowie den unter Berücksichtigung der Anzahlung von 5.000,- DM noch offenen Restbetrag aus der Lieferung der Teleskop-Hubanlage geltend gemacht, insgesamt 24.514,60 DM nebst Zinsen. Er hat geltend gemacht, es sei von Anfang an vereinbart gewesen, daß der Einbau des Schiffsantriebs zu den Leistungen des Klägers gehöre. Demgemäß sei der in der Zeit von Mai bis August 1985 erfolgte Einbau des Schiffsantriebs durch den Kläger bereits durch die Zahlung von 28.728,- DM auf die Rechnung vom 18. Eine weitere Vergütung für den Einbau des Schiffsantriebs stehe dem Kläger daher nicht zu. August 1985 habe er nämlich die Abnahme der Leistungen des Klägers ausdrücklich abgelehnt, da schon bei der Probefahrt zahlreiche erhebliche Mängel aufgetreten seien. September 1985 die Höhe der Rechnung des Klägers gerügt und angekündigt hatte, vor Beseitigung der Mängel keine Zahlungen zu leisten, forderte den Kläger im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. Vorsorglich erklärte er für den Fall, daß der Anspruch des Klägers entgegen seiner Ansicht fällig sei, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Vertragserfüllung. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger, der sich im Berufungsrechtszug erstmals auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hatte, auf die Widerklage nur Zug um Zug gegen Herausgabe von Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen abgewiesenen Klageantrag auf Zahlung von 24.516,60 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 11. Ob der Beklagte die Leistungen des Klägers abgenommen habe und die sechsmonatige Verjährungsfrist überhaupt in Lauf gesetzt worden sei, könne dabei unentschieden bleiben. August 1985 sei auch Voraussetzung für die Abnahme der Leistungen des Klägers aus dem Vertrag über die Lieferung der Antriebsaggregate gemäß der Rechnung vom 18. Dezember 1984 könne keine Abnahme des Schiffsantriebs gesehen werden, weil die Vergütung nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung bereits bei Lieferung der Antriebsaggregate an die Werft und nicht erst, wie es die gesetzliche Regelung des § 641 Abs. 1 BGB vorsehe, bei der Abnahme des Werks zu entrichten gewesen'sei. Dezember 1984 durchgeführte Probelauf des Schiffsantriebs im Wasserbecken, bei dem sich keine Mängel gezeigt hätten, habe nicht zur Abnahme des Werks geführt, weil dadurch nicht habe festgestellt werden können, ob der Antrieb auch den betrieblichen Anforderungen nach dem Einbau in den Hochseekatamaran entsprechen würde. Hinsichtlich aller Verträge der Parteien sei daher die sechsmonatige Verjährungsfrist frühestens mit der Probefahrt auf dem Neckar am 20. Februar 1986 erklärte Aufrechnung mit einem auf den mangelhaften Einbau des Schiffsantriebs und der Teleskop-Hubanlage gestützten Schadensersatzanspruch sei eine Verjährungsunterbrechung eingetreten. Der Einbau des Schiffsantriebs und der Teleskop-Hubanlage durch den Kläger war mangelhaft. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die vom Kläger gelieferten und eingebauten luftgekühlten Dieselmotoren des Schiffsantriebs hätten sich überhitzt, obwohl sie nicht mit Vollgas gefahren worden seien. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß bereits nach kurzer Fahrt ein Auspufftopf abriß, die Antriebswellen beim Betrieb übermäßig stark vibrierten und die Teleskop-Hubanlage verklemmte und ausfiel, so daß sich die Wellen mit den Schrauben bei Fahrt unter Segeln nicht aus dem Wasser heben ließen. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe alle diese Feststellungen nicht auf der Grundlage des vom Landgericht erhobenen Zeugenbeweises treffen dürfen, sondern sich sachverständiger Hilfe bedienen müssen* Die Mängel könnten ihre Ursache nämlich auch in Bedienungsfehlern haben. 11) und im übrigen von dem als Bootsbauer sachverständigen Zeugen KaflBl auch bestätigt worden, der darüber hinaus ausgesagt hat, daß "die ganze Hebetechnik" unter seiner Mitwirkung ausgebaut werden mußte, weil sie "nicht mehr gegangen ist". Das Berufungsgericht konnte aus den Zeugenaussagen ohne weiteres den Schluß ziehen, daß die in Rede stehenden Leistungen des Klägers mangelhaft waren, ohne sich dazu sachverständiger Hilfe bedienen zu müssen. Soweit sich die Revision darauf beruft, die vom Berufungsgericht festgestellten Mängel könnten auch auf Bedienungsfehlern des Beklagten beruhen, ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 554 Abs.3 Nr. 3 b ZPO). Die Revision legt nicht dar, daß ein Bedienungsfehler in der Instanz behauptet und unter Beweis gestellt worden ist. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung der vom Beklagten bereits gezahlten Beträge Zug um Zug gegen Herausgabe der gelieferten Schiffsaggregate wendet. a) Das Berufungsgericht hat - dem bestrittenen Vprtrag des Klägers folgend - unterstellt, daß sich die Bestellung des Beklagten vom 3. April 1984 nur auf die Lieferung des kompletten Schiffsantriebs für den vom Beklagten bei der Werft DeMBl und MaflB in Auftrag gegebenen, im Bau befindlichen Hochseekatamaran bezogen hat, und daß dieser Auftrag später um die Lieferung von vier Lagerböcken aus Stahl für die Dieselmotoren erweitert wurde, die (unstreitig) zusammen mit dem Schiffsantrieb am 17. unterstellten Vortrag des Klägers erschöpfte sich dessen Aufgabe zu dem damaligen Zeitpunkt darin, den Schiffsantrieb aus von ihm zu beschaffenden Einzelaggregaten (vgl, dazu die Rechnung vom 18, Dezember 1984, Bl. 16 GA) für den im Bau befindlichen Hochseekatamaran herzurichten. Der Kläger war nach der Unterstellung des Berufungsgerichts zu dem damaligen Zeitpunkt nicht beauftragt, den zu dem Einbau hergerichteten Schiffsantrieb auch in den Katamaran einzubauen. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt* daß sich der dem Kläger erteilte Auftrag ursprünglich lediglich auf die Lieferung des Schiffsantriebs bezogen habe, der von der Werft DefHHV und Mai^ft in den Katamaran habe eingebaut werden sollen. Denn der Kläger schuldete nach seinem eigenen Vortrag nicht lediglich die Lieferung dieser Einzelteile, sondern einen für den bereits im Bau befindlichen Hochseekatamaran des Beklagten eigens konstruierten Schiffsantrieb. Handelte es sich bei dem Schiffsantrieb aber um eine Sonderanfertigung für ein im Bau befindliches Hochseeschiff, dann ließ sich die Ordnungsmäßigkeit der Leistung des Klägers, insbesondere die Eignung des vom Kläger konzipierten Schiffsantriebs für dieses besondere Schiff, erst durch eine Probefahrt des Schiffes mit dem eingebauten Antrieb beurteilen, wie Hier war es aber nach der von der Revision nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts so, daß die volle Vergütung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien schon bei Anlieferung des Schiffsantriebs an die Werft in Ulm (vgl. Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 641 BGB § 554 ZPO § 651 BGB § 97 ZPO
SchiffsantriebsAbnahmeBerufungsgerichtParteiLieferungSchiffsantriebKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X 2R 6/88	URTEIL	Verkündet	am:
6. Juni 1989 Meyer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Rainer U. MfHHP, SchflHBHBBBlstraße 0,
als Konkursverwalter über das Vermögen des unter der Firma	B^——Dipl .-Ing. (FH) P. FflMfe
 handelnden Ingenieurs Peter	F^Mfc-W®|^®-Straße	Ar
DMi a . A.,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Hans Joachim V( BeflMl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. November 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand
 Der Gemeinschuldner (im folgenden: Kläger) baut Boots-motore und Schiffsantriebe, der Beklagte ist Architekt.
Im Jahr 1984 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Lieferung von zwei luftgekühlten Dieselmotoren (einschließlich Gehäuse, Antriebswelle und Fernsteuerung) für einen von ihm, dem Beklagten, bei der Werft DeflHBl und Mflfe in BlflBM bei UflP in Auftrag gegebenen Hochseekatamaran von etwa 14 m Länge. Die bestellten Aggregate des Schiffsantriebs wurden zusammen mit vier zusätzlich bestellten Stahlböcken zur Lagerung der Motore am 17. Dezember 1984 an die Werft geliefert. Der Beklagte bezahlte die Rechnung für die bestellten Aggregate des Schiffsantriebs vom 18. Dezember 1984 über 28.728,- DM ebenso wie die weitere Rechnung vom gleichen Tag über 1.551,54 DM für die Lagerböcke.
Etwa fünf Monate später, nämlich am 24. Mai 1985, bestellte der Beklagte für den genannten Schiffsantrieb beim Kläger zwei Teleskop-Hubstangen mit elektrischem Antrieb; durch diese Vorrichtung soll die Antriebswelle mit der Schraube aus dem Wasser gehoben werden, wenn das Schiff nicht unter Maschine läuft. Auf den Rechnungsbetrag zahlte er 5.000,- DM an.
Im Jahr 1985 wurde der Hochseekatamaran des Beklagten auf das Werftgelände der Firma WiflHHHl in HoflH^^ am NflHB gebracht. Dort baute der Kläger den Bootsantrieb und die Teleskop-Hubanlage in den Monaten Mai bis August 1985 in das Sghiff ein.
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Nach der Fertigstellung der Arbeiten fand am 20. August 1985 eine Probefahrt auf dem Neckar statt, an der neben weiteren Personen der Kläger und der Beklagte teilnahmen. Am darauffolgenden Tag brach der Beklagte zur Überführung des Schiffes über den Neckar und den Rhein zur Ostsee auf.
Der Kläger hat behauptet, ursprünglich habe die Schiffswerft	und	MalHI den von ihm gelieferten und aus den
 Einzelaggregaten montierten Schiffsantrieb in den Hochseekatamaran einbauen sollen. Es habe sich jedoch später herausgestellt, daß die Werft dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der Beklagte habe ihm, dem Kläger, deshalb am 24. Mai 1985 neben dem Auftrag zur Lieferung und zu dem Einbau der Teleskop-Hubanla-ge auch den weiteren Auftrag zur Installation des vormontierten Antriebs in das Schiff erteilt. Sämtliche Einbauarbeiten hätten dabei zu dem Stundenlohn abgerechnet werden sollen.
Bei der Probefahrt am 20. August 1985 auf dem Neckar hätten Schiffsantrieb und Hebeanlage einwandfrei gearbeitet; der Beklagte habe sich mit allen Arbeiten einverstanden erklärt, keinerlei Beanstandungen erhoben und darüber hinaus die Bezahlung der ihm für die Einbauarbeiten überreichten Rechnung vom %
19. August 1985 über 21.078,60 DM zugesagt, sobald er nach Berlin zurückgekehrt sein werde.
Mit der Klage hat der Kläger diesen Betrag sowie den unter Berücksichtigung der Anzahlung von 5.000,- DM noch offenen Restbetrag aus der Lieferung der Teleskop-Hubanlage geltend gemacht, insgesamt 24.514,60 DM nebst Zinsen.
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Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, es sei von Anfang an vereinbart gewesen, daß der Einbau des Schiffsantriebs zu den Leistungen des Klägers gehöre. Demgemäß sei der in der Zeit von Mai bis August 1985 erfolgte Einbau des Schiffsantriebs durch den Kläger bereits durch die Zahlung von 28.728,- DM auf die Rechnung vom 18. Dezember 1984 abgegolten. Eine weitere Vergütung für den Einbau des Schiffsantriebs stehe dem Kläger daher nicht zu.
Jedenfalls sei ein etwaiger Vergütungsanspruch des Klägers nicht fällig. Im Anschluß an die Probefahrt am 20. August 1985 habe er nämlich die Abnahme der Leistungen des Klägers ausdrücklich abgelehnt, da schon bei der Probefahrt zahlreiche erhebliche Mängel aufgetreten seien. So hätten sich u.a. die Motoren bereits bei kurzer Fahrstrecke und niedriger Geschwindigkeit stark erhitzt, und die Teleskop-Hubstangen hätten sich verklemmt, so daß ein Heben und Senken der Antriebswellen nicht möglich gewesen sei. Bei der anschließenden Überführung des Katamarans nach Travemünde seien die Maschinen heißgelaufen und in ihren Lagerungen verrutscht, die Teleskop-Hubstange sei ständig verklemmt gewesen und habe nicht funktioniert, die Wellen seien besonders bei Rückwärtsfahrt in übermäßige Vibration geraten, so daß nach etwa 200 km bereits eine der Propellerwellen hinter dem Wendegetriebe abgerissen sei usw.
Der Beklagte, der bereits mit Schreiben vom 6. September 1985 die Höhe der Rechnung des Klägers gerügt und angekündigt hatte, vor Beseitigung der Mängel keine Zahlungen zu leisten, forderte den Kläger im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. Februar 1986 auf, die Mängel bis zu dem 15. März 1986 zu
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beheben. Anderenfalls werde er die Leistung durch den Kläger ablehnen und Minderung oder Wandelung geltend machen. Vorsorglich erklärte er für den Fall, daß der Anspruch des Klägers entgegen seiner Ansicht fällig sei, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Vertragserfüllung.
Der Kläger führte die verlangten Nachbesserungsarbeiten nicht aus. Mit Schriftsatz vom 18. März 1986, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. März 1986 zugestellt wurde, erklärte der Beklagte die Wandelung aller zwischen den Parteien geschlossenen Verträge. Gleichzeitig erhob er Widerklage auf Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 35.279,54 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger, der sich im Berufungsrechtszug erstmals auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hatte, auf die Widerklage nur Zug um Zug gegen Herausgabe von
2 luftgekühlten Alumotoren 25 PS VM Diesel 2 Js 24 mit
 Hurth-Wendegetriebe,
2 Wellenanlagen mit 25" Propeller,
2 Fernsteuerungen mit Seilen 4-8 m,
elektrischen Armaturen mit Drehzahlmesser und Betriebszähler,
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2 Formteilen aus GFK mit Lagerung,
4 Lagerböcken aus Stahl und Delrin-Büchsen (geschweißt und verzinkt),
2 Teleskop-Hubstangen für Katamaran-Motoren mit elektrischem Antrieb, Lagerung, Schaltern und Endabstellungen für oben und unten aus Sondermessing,
 verurteilt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen abgewiesenen Klageantrag auf Zahlung von 24.516,60 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 11. September 1985 weiterverfolgt und die Abweisung der Widerklage begehrt.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auf die Beziehungen der Parteien sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Kläger habe mangelhafte Leistungen erbracht. Dies legt das Berufungsgericht im einzelnen unter Würdigung der vom Landge-rieht erhobenen Beweise dar. Der an ihn im Schriftsatz des Beklagten vom 11. Februar 1986 unter Fristsetzung bis zu dem 15. März 1986 mit Ablehnungsandrohung gerichteten Aufforderung zur Mängelbeseitigung sei der Kläger nicht nachgekommen. Der Beklagte habe deshalb mit Schriftsatz vom 18. März 1986 mit Recht die Wandelung der Verträge verlangt. Dies habe zur Folge, daß der Beklagte den noch offenen Werklohn nicht zu zahlen

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brauche und die bereits geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Gegenstände zurückverlangen könne.
Auf Verjährung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ob der Beklagte die Leistungen des Klägers abgenommen habe und die sechsmonatige Verjährungsfrist überhaupt in Lauf gesetzt worden sei, könne dabei unentschieden bleiben. Denn eine Abnahme komme frühestens im Zusammenhang mit der Probefahrt vom 20. August 1985 in Betracht; erst zu diesem Zeitpunkt seien die Einbauarbeiten, auf die die Klageforderung gestützt sei, beendet gewesen.
Die Probefahrt vom 20. August 1985 sei auch Voraussetzung für die Abnahme der Leistungen des Klägers aus dem Vertrag über die Lieferung der Antriebsaggregate gemäß der Rechnung vom 18. Dezember 1984 gewesen. Das gelte auch dann, wenn die Parteien über diese Leistungen einen selbständigen Werklieferungsvertrag geschlossen hätten. In der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung vom 18. Dezember 1984 könne keine Abnahme des Schiffsantriebs gesehen werden, weil die Vergütung nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung bereits bei Lieferung der Antriebsaggregate an die Werft und nicht erst, wie es die gesetzliche Regelung des § 641 Abs. 1 BGB vorsehe, bei der Abnahme des Werks zu entrichten gewesen'sei. Auch der vom Kläger vor der Auslieferung am 17. Dezember 1984 durchgeführte Probelauf des Schiffsantriebs im Wasserbecken, bei dem sich keine Mängel gezeigt hätten, habe nicht zur Abnahme des Werks geführt, weil dadurch nicht habe festgestellt werden können, ob der Antrieb auch den betrieblichen Anforderungen nach dem Einbau in den Hochseekatamaran entsprechen würde.
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Hinsichtlich aller Verträge der Parteien sei daher die sechsmonatige Verjährungsfrist frühestens mit der Probefahrt auf dem Neckar am 20. August 1985 in Lauf gesetzt worden.
Durch die vom Beklagten im vorliegenden Rechtstreit mit Schriftsatz vom 11. Februar 1986 erklärte Aufrechnung mit einem auf den mangelhaften Einbau des Schiffsantriebs und der Teleskop-Hubanlage gestützten Schadensersatzanspruch sei eine Verjährungsunterbrechung eingetreten. Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 1986 erklärte Wandelung der Verträge sei deshalb in unverjährter Zeit erfolgt, die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede mithin erfolglos.
Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.
2.	Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen sind unbegründet. Der Einbau des Schiffsantriebs und der Teleskop-Hubanlage durch den Kläger war mangelhaft. Die mit der Klage geltend gemachte restliche Werklohnforderung steht dem Kläger nicht zu.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die vom Kläger gelieferten und eingebauten luftgekühlten Dieselmotoren des Schiffsantriebs hätten sich überhitzt, obwohl sie nicht mit Vollgas gefahren worden seien. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß bereits nach kurzer Fahrt ein Auspufftopf abriß, die Antriebswellen beim Betrieb übermäßig stark vibrierten und die Teleskop-Hubanlage verklemmte und ausfiel, so daß sich die Wellen mit den Schrauben bei Fahrt unter Segeln nicht aus dem Wasser heben ließen.
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b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe alle diese Feststellungen nicht auf der Grundlage des vom Landgericht erhobenen Zeugenbeweises treffen dürfen, sondern sich sachverständiger Hilfe bedienen müssen* Die Mängel könnten ihre Ursache nämlich auch in Bedienungsfehlern haben.
Die Rügen haben keinen Erfolg.
Daß die Hebeanlage bei der Überfahrt nicht funktioniert hat, ist vom Kläger nicht bestritten (BU S. 11) und im übrigen von dem als Bootsbauer sachverständigen Zeugen KaflBl auch bestätigt worden, der darüber hinaus ausgesagt hat, daß "die ganze Hebetechnik" unter seiner Mitwirkung ausgebaut werden mußte, weil sie "nicht mehr gegangen ist".
Der Zeuge Hermann Vo0B hat ausgesagt, daß die langen Wellen zwischen Motor und Antriebsschrauben beim Vorwärts- und Rückwärtsfahren in erhebliche Schwingungen versetzt worden sind und daß dies vermutlich die Ursache dafür sei, daß sich der Lagerbock des Motors verschoben habe, wodurch wiederum die Teleskop-Hubstangen nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert hätten.
Daß ein Auspufftopf nach kurzer Fahrt abriß, haben die Zeugen Ka0i und MaiHI übereinstimmend bekundet.
• Nach den weiteren übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Mali und Ka0M, die beide an der Uberführungsfahrt des Schiffes zeitweise teilgenommen haben und denen nach dem eigenen Vortrag des Klägers "als Schiffsbauer ... Sachkunde bei der Beurteilung von Bootsmotoren nicht abgesprochen werden"
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kann (vgl. Bl. 188 GA), haben sich die vom Kläger gelieferten und eingebauten Dieselmotoren trotz gedrosselter Fahrt bereits nach kurzer Zeit überhitzt.
Das Berufungsgericht konnte aus den Zeugenaussagen ohne weiteres den Schluß ziehen, daß die in Rede stehenden Leistungen des Klägers mangelhaft waren, ohne sich dazu sachverständiger Hilfe bedienen zu müssen.
Soweit sich die Revision darauf beruft, die vom Berufungsgericht festgestellten Mängel könnten auch auf Bedienungsfehlern des Beklagten beruhen, ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO). Die Revision legt nicht dar, daß ein Bedienungsfehler in der Instanz behauptet und unter Beweis gestellt worden ist.
3.	Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung der vom Beklagten bereits gezahlten Beträge Zug um Zug gegen Herausgabe der gelieferten Schiffsaggregate wendet.
a)	Das Berufungsgericht hat - dem bestrittenen Vprtrag des Klägers folgend - unterstellt, daß sich die Bestellung des Beklagten vom 3. April 1984 nur auf die Lieferung des kompletten Schiffsantriebs für den vom Beklagten bei der Werft DeMBl und MaflB in Auftrag gegebenen, im Bau befindlichen Hochseekatamaran bezogen hat, und daß dieser Auftrag später um die Lieferung von vier Lagerböcken aus Stahl für die Dieselmotoren erweitert wurde, die (unstreitig) zusammen mit dem Schiffsantrieb am 17. Dezember 1984 an die Werft in Uflfc geliefert worden sind. Nach dem vom Berufungsgericht als wahr
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unterstellten Vortrag des Klägers erschöpfte sich dessen Aufgabe zu dem damaligen Zeitpunkt darin, den Schiffsantrieb aus von ihm zu beschaffenden Einzelaggregaten (vgl, dazu die Rechnung vom 18, Dezember 1984, Bl. 16 GA) für den im Bau befindlichen Hochseekatamaran herzurichten. Der Kläger war nach der Unterstellung des Berufungsgerichts zu dem damaligen Zeitpunkt nicht beauftragt, den zu dem Einbau hergerichteten Schiffsantrieb auch in den Katamaran einzubauen. Auch wenn man vom Vortrag des Klägers ausgehe, ändere sich nichts daran, daß es bereits zu den damaligen Leistungen des Klägers gehört habe, den Schiffsantrieb so zu konzipieren, daß er den praktischen Anforderungen des im Bau befindlichen Hochseekatamarans genüge; bei
 dem Schiffsantrieb habe es sich um eine Sonderanfertigung für *
dieses besondere, im Bau befindliche Hochseeschiff gehandelt. Daraus habe sich für beide Parteien als selbstverständlich ergeben, daß eine Abnahme des Schiffsantriebs eine vorherige Probefahrt des Schiffs mit eingebautem Antrieb voraussetzte. Eine Abnahme komme mithin frühestens im Zusammenhang mit der Probefahrt vom 20. August 1985 in Betracht. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche frühestens in Lauf gesetzt werden können. Das Berufungsgericht führt dann im einzelnen aus, warum die frühestens am 20. August 1985 in Lauf gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt der Erklärung der Wandelung noch nicht *
abgelaufen war.
b)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt* daß sich der dem Kläger erteilte Auftrag ursprünglich lediglich auf die Lieferung des Schiffsantriebs bezogen habe, der von der Werft DefHHV und Mai^ft in den Katamaran habe eingebaut werden sollen. Der auf die Lieferung des Schiffsari-

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tsr
 triebs gerichtete Kaufvertrag sei bereits Ende 1984 beiderseits vollständig erfüllt und abgewickelt gewesen. Vor der Auslieferung des Schiffsantriebs an die Werft am 17. Dezember 1984 habe der Kläger unstreitig eine Funktionsprüfung des vormontierten Schiffsantriebs im Wasserbecken durchgeführt, wobei keinerlei Mängel zutage getreten seien. Die Rechnungen vom 18. Dezember 1984 habe der Beklagte kurz darauf vollständig bezahlt. Etwaige Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf den Schiffsantrieb seien Mitte 1985 verjährt, die Wandelungserklärung bezüglich dieses Vertrages sei mithin verspätet..
Die Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den in Rede stehenden Vertrag als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB angesehen und das Vertragsverhältnis nach werkvertraglichen Grundsätzen beurteilt. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob die in der Rechnung vom 18. Dezember 1984 (GA Bl. 16) aufgelisteten Einzelaggregate und Teile serienmäßig gefertigt werden. Denn der Kläger schuldete nach seinem eigenen Vortrag nicht lediglich die Lieferung dieser Einzelteile, sondern einen für den bereits im Bau befindlichen Hochseekatamaran des Beklagten eigens konstruierten Schiffsantrieb.
Handelte es sich bei dem Schiffsantrieb aber um eine Sonderanfertigung für ein im Bau befindliches Hochseeschiff, dann ließ sich die Ordnungsmäßigkeit der Leistung des Klägers, insbesondere die Eignung des vom Kläger konzipierten Schiffsantriebs für dieses besondere Schiff, erst durch eine Probefahrt des Schiffes mit dem eingebauten Antrieb beurteilen, wie
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das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat (BU 13). In tatrichterlicher Würdigung dieser Besonderheit konnte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, daß eine Billigung der Leistungen des Klägers, d.h. eine Abnahme des Werkes im Sinne von § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien erst nach einer Probefahrt des Schiffes mit dem eingebauten Antrieb in Betracht kam. Es ist insbesondere kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht weder in der vom Kläger in Abwesenheit des Beklagten vorgenommenen Funktionsprüfung des vormontierten Schiffsantriebs im Wasserbecken, noch in der vollständigen Zahlung der Rechnungen vom 18. Dezember 1984 durch den Beklagten eine Werkabnahme gesehen hat. Durch eine Funktionsprüfung im Wasserbecken ließ sich nämlich nicht beurteilen, ob der konzipierte Antrieb die praktischen Anforderungen des Schiffsbetriebs, d.h. die ihm zugedachte Funktion, zu erfüllen vermochte (vgl. Soergel in MünchKomm zu dem BGB 2. Aufl. § 640 Anm. 7 m.w.N.). In der vorbehaltlosen Zahlung der Werklohnforderung ist zwar in der Regel - wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat - eine stillschweigende Erklärung der Abnahme zu sehen (vgl. BGH NJW 1970, 421 und Soergel aaO § 640 Anm. 11 m.w.N.), weil darin regelmäßig eine Billigung der erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß zu dem Ausdruck kommt. Hier war es aber nach der von der Revision nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts so, daß die volle Vergütung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien schon bei Anlieferung des Schiffsantriebs an die Werft in Ulm (vgl. GA Bl. 16) und nicht erst bei der Abnahme des Werks (§ 641 Abs. 1 BGB) zu entrichten war. Der Kläger konnte die Zahlung der Rechnungen vom 18. Dezember 1984 deshalb lediglich als Erfüllung der genannten Vertragsvereinbarung, nicht aber als Erklä-
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 rung auffassen, daß der Beklagte das Werk in der Hauptsache als vertragsgerecht erbracht anerkenne.
c)	Als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Abnahme kommt mithin die am 20. August 1985 in Anwesenheit des Klägers und des Beklagten auf dem Neckar durchgeführte Probefahrt in Betracht. Innerhalb der frühestens am 20. August 1985 in Lauf gesetzten sechsmonatigen Verjährungsfrist hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 1986 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der auf die unter Ziffer I, 2 der Entscheidungsgründe genannten Mängel gestützt war. Die im Schriftsatz vom 11. Februar 1986 erklärte Aufrechnung mit einem auf die genannten Mängel gestützten Schadensersatzanspruch war damals zwar nicht begründet, weil die gesetzte Nachbesserungsfrist (15. März 1986) noch nicht abgelaufen war. Auf die Verjährungsunterbrechung war das jedoch ohne Einfluß. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB betrifft ausschließlich die Aufrechnung, die nicht durchgreift, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen unzulässige Aufrechnung handelt (vgl. BGHZ 83, 260, 270? BGHZ 80, 222, 225 ff.). Gemäß §§ 638, 639 Abs. 1 in Verbindung mit § 477 Abs. 3 BGB begann die Verjährungsfrist nicht nur für den aufrechnungsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch, sondern auch für Gewährleistungsansprüche neu zu laufen. Die Verjährungsunterbrechnung hat dazu geführt, daß die im Schriftsatz vom 18. März 1986 (Bl. 72 GA) erklärte Wandelung noch rechtzeitig war. Die Wandelungserklärung ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. März 1986 zugegangen (Bl. 75 GA).
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d) Daß die Werkleistungen des Klägers mangelhaft waren, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgesteilt.; auf Ziffer I, 2 der Entscheidungsgründe kann insoweit verwiesen werden.
II.
Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bruchhausen
 Brodeßer
 Maltzahn
Jestaedt
 von Albert