c) Zur Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 30 f PatG, den Schaden selbst zu tragen, der durch die unterlassene Verwertung von ein Staatsgeheimnis betreffenden Erfindungen entstanden ist. Dezember 1963 aufgehoben und das Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger hatten zu dem Teil seit längerer Zeit gemeinsam an Entwicklungen auf dem Gebiet der Kernenergie gearbeitet und seit dem Jahre 1933, besonders aber nach dem Ende des zweiten Weltkrieges einundzwanzig Erfindungen im Inund Ausland zu dem Patent angemeldet sowie ihre Arbeitsergebnisse zu dem Teil auch veröffentlicht. August 1959 schlossen die Kläger zu 1 und 2 mit einer amerikanischen Firma einen Forschungs- und Lizenzvertrag, auf Grund dessen sie bis Mai 1962 ein monatliches Beratungshonorar erhielten, das vereinbarungsgemäß auf spätere an diese Firma zu vergebende Produktionslizenzen verrechnet werden sollte. Dezember 1963 eine auf § 30 a PatG bezogene Geheimhai-■ 'ur.gs an Ordnung vom Deutschen Patentamt erlassen worden war* Der Gegenstand dieses Patents ist im Ausland nich zur. Das Landgericht hat die Beklagte aus § 30 f PatG verurteilt, an die Arbeitsgemeinschaft zu Händen der Kläger den eingeklagten Teilbetrag von 15 300,— DM nebst 4 % Zinsen von 10 000,— DM seit dem 6. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger, die ihren Gesamtschaden mit 1 366 717,— DM beziffern, den ihnen vom Landgericht als Teil der Entschädigung zuerkannten Betrag von 15 300,— DM in erster Linie aus § 30 f PatG hergeleitet, und zwar Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, da.3 das Berufungsgericht die Kläger als Gesamthänder und somit als notwendige Streitgenossen für berechtigt hält, die Klageforderung geltend zu machen (§§ 709 Abs. 1 BGB, 62 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Anordnung des Patentamts nach § 30 a PatG hat einen solchen Eingriff in Vermögens- oder Vermögenswerte Rechte der Kläger nicht bewirkt, denn sie besitzt nur deklaratorischen Charakter (Benkard, PatG, 5. Die Anordnung gibt dem betroffenen Erfinder lediglich Kenntnis davon, daß es sich bei seiner Erfindung um ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt und zieht daraus die notwendige Folgerung für das Patenterteilungsverfahren, wie der klare Wortlaut des § 30 a PatG ausweist. 2. § 30 f PatG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie das von Gaul (GRUR 1966, 293, 297) behauptet wird. Diesem Personenkreis kann ein besonders hoher Schaden durch die Tatsache des Staatsgeheimnisses entstehen; andererseits soll mit der Regelung in § 30 f PatG der Anreiz für Erfinder erhalten bleiben, die Technik fortzuentwickeln. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß den Klägern wegen der infolge einer Anordnung des Deutschen Patentamts nach § 30 a PatG unterlassenen Verwertung des Geheimpatents 51/64 der folgende Vermögensschaden entstanden ist: b) 123 200,— DM für in der Zeit vom Juni 1962 bis Oktober 1968 seitens des amerikanischen Geschäftspartners nicht gezahltes Beratungshonorar gemäß dem "Forschungs- und Lizenzvertrag" vom 5. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, daß nach dieser Bestimmung ursächlich nur der Schaden sei, der durch die Nichtverwertung des von der Anordnung des Deutschen Patentamts nach § 30 a PatG unmittelbar erfaßten und betroffenen Schutzrechts entstanden sei. Das Berufungsgericht hätte daher nicht die "gesamten Erkenntnisse und Rechte" der Kläger in den Schaden einbeziehen dürfen. § 30 f PatG bezieht sich nur auf den Vermögensschaden, der aus der Nichtverwertung des in der Anordnung nach § 30 a PatG vom Patentamt bezeichneten und somit von der Anordnung unmittelbar betroffenen Schutzrechts entstanden ist. Das Berufungsgericht hat diese Grundlage des Entschädigungsanspruchs verlassen und dem ersetzbaren Schaden auch die "übrigen" Erkenntnisse und die gesamten "Erkenntnisse und Rechte" der Kläger zugerechnet. Das war rechtsfehlerhaft, denn dadurch wurden auch die Erfindungen der Kläger auf dem von ihnen erforschten und bearbeiteten Gebiet berücksichtigt, für die eine Anordnung nach § 30 a PatG nicht ergangen war oder deren Nichtverwertung aus anderen Rechtsgründen unbeachtlich ist. Nach § 30 a PatG können im Rahmen des § 30 f PatG grundsätzlich nur solche Erkenntnisse berücksichtigt werden, die Bestandteil der den Erfindungsgegenstand des betroffenen Schutzrechts darstellenden neuen technischen Lehre sind, also erforderlich waren, um die gestellte Aufgabe zu lösen und möglicherweise noch erforderlich sind., die Erfindung zu benutzen Mur die Nichtverwertung dieser Erkenntnisse kann einen für den Anspruch aus § 30 f PatG zu beachtenden Vernö-gensschaden zur Folge haben. Diese Schule rigkeit auf tatsächlichem Gebiet darf aber nicht dazu führen, eine Entschädigung auch für solche Schutzrechte und Erkenntnisse zu gewähren, bei denen die Voraussetzungen dafür nach § 30 f PatG nicht gegeben sind. Des weiteren hat das Berufungsgericht verkannt, daß eine Beratungstätigkeit des Schutzrechtsinhabers grundsätzlich nicht als Verwertung der Erfindung im Sinne des f 30 f PatG angesehen werden kann. Die unterlassene Beratung könnte allenfalls dann schadensbegründend sein, wenn sie entgeltlich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schutzreckts• oder der Vergabe einer Lizenz an ihm erfolgen sollte und zur Benutzung des Schutzrechts durch den Käufer oder den Lizenznehmer erforderlich gewesen wäre. Das Gesamthonorar hat danach auch solche Leistungen der Kläger abgegolten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geheimpatent 51/64 gestanden haben, das bei Vertragsschluß noch nicht erteilt war. Ben Klägern ist es, wie die Revision mit Recht geltend macht, zu demutbar, den ihnen entstandenen Schaden in der Höhe, wie sie hier in Betracht zu ziehen ist, selbst zu tragen. 1, Der zu berücksichtigende Schaden ergibt sich der Höhe nach einmal aus dem oben zugunsten der Kläger unterstellten Einnahmeverlust aus unterbliebenem Verkauf (siehe oben III 1 a) und zu dem anderen aus dem auf das Geheimpatent 51/64 entfallenden Anteil des entgangenen Beratungshonorars, soweit dieses, wie oben dargelegt worden ist, für'eine Verwertung dieses Geheimpatents nach § 6 PatG im Rahmen des Vertrages zwischen den Klägern und ihrem amerikanischen Geschäftspartner seit Juni 1900 gezahlt worden wäre. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu III, 3 kann vielmehr ein Gesamtschaden der Kläger angenommen werden, der unterhalb des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, jedoch innerhalb einer Größenordnung liegt, die den Klägern selbst zu tragen zuzu demuten isi* Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt schon die Entstehung des Anspruchs voraus, daß es dem betroffenen Erfinder unzu demutbar ist, den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Was unzu demutbar ist, kann nur im Einzelfall nach Vornahme einer Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände in der Weise ermittelt werden, daß eine Abwägung zwischen dem entstandenen Schaden und der Gesamtheit aller anderen Umstände, wie beispielsweise des Nutzens aus sonstiger Verwertung der Erfindung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betroffenen Erfinders und seiner Aufwendungen für diese Erfindung vorzunehmen ist. Nur wenn danach der Schaden den dem Erfinder nach Lage des Falles zu demutbaren Umfang übersteigt, ist für eine Billigkeitsentschädigung Raum. Der vorliegende Fall bietet die Besonderheit, daß die von der Anordnung nach § 30 a PatG betroffene Erfindung einem Bereich der Forschungstätigkeiten der Kläger entstammt* den der Staat mit erheblichen Beiträgen gefördert hat. Staat finanziell geförderten Forschungstätigkeit Schutzrechte hervor, so ist es grundsätzlich billig, daß derjenige, dem diese Rechte zustehen, den durch deren Nichtverwertung infolge einer Anordnung nach § 30 a PatG entstandenen Schaden bis Hat, wie im vorliegenden Falle, der Erfinder keine nennenswerten Entwicklungskosten aufgewendet, so kann ihm eher zugemutet werden, daS er keinen Ausgleich für die von ihm erbrachte erfinderische Leistung erhält. Die Grenze des Zumutbaren ist im vorliegenden Falle auch bei Berücksichtigung der Leistungen, des persönlichen Einsatzes und der Verdienste der Kläger im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit nicht überschritten. Diese besonderen Leistungen können nach § 30 f PatG erst dann berücksichtigt werden, wenn der durch die unterlassene friedliche Verwertung der Erfindung entstandene Schaden ein solches Ausmaß erreicht, daß es auch bei Berücksichtigung der erhaltenen staatlichen Förderungsmittel unbillig erscheinen würde, wenn der Erfinder seinen Schaden im vollen Umfang selbst zu tragen hätte. Auch der Inhaber einer geheimen Erfindung, dessen Forschungstätigkeit nicht vom Staat finanziell unterstützt worden ist, muß einen im Rahmen des § 30 f PatG zu berücksichtigenden Schaden selbst tragen, wenn die Abwägung aller Umstände zu seinen Ungunsten ausfällt. Bei der Abwägung konnte es hier ferner nicht unbeachtet bleiben, daß die Kläger aus der vom Staat finanzierten Tätigkeit, die auch zu dem vorliegenden Geheimpatent geführt hat, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Einnahmen erzielt haben, und zwar für den Verkauf von drei Vorrichtungen und Beratungshonorare . Zugunsten der Kläger fällt es nicht ins Gewicht, da0 die gesamten oben genannten Forderungsbeträge nicht allein auf das Gehelmpatent 51/6A bezogen werden können, Die staatlichen Zuschüsse wurden für den gesamten technisch einheitlichen Forschungskomplex gewährt, so daß eine Verteilung auf einzelne daraus etwa hervorgegangene Erfindungen nicht möglich ist. Den Klägern ist es nach alle dem zu demutbar, den Schaden selbst zu tragen, der ihnen aus der unterlassenen Verwertung des Geheimpatents 51/64 entstanden ist.
Nachschlagewerk Ja BGHZ: nein PatG §§ 30 a, 30 f Kernenergie a) Die Geheimhaltungsanordnung nach § 30 a PatG ist keine Enteignungsmaßnahme. b) § 30 f PatG ist verfassungsgemäß. c) Zur Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 30 f PatG, den Schaden selbst zu tragen, der durch die unterlassene Verwertung von ein Staatsgeheimnis betreffenden Erfindungen entstanden ist. BGH, Urt. v. 4. Mai 1972 - X ZR 6/69 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkfindet am X ZR 6/69 4. Mai 1972 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, B^fe, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Dr. Konrad BeflBV, AfliB, Ch^BHMstraße W, 2. Prof. Dr. W. GflB, BS, M0wegV, 3. Prof. Dr. P. T0, N.Y., USA, 4. Prof. Dr. Hans MaflB, KflB* MoflBfcstraße V, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1963 aufgehoben und das Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1966 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger hatten zu dem Teil seit längerer Zeit gemeinsam an Entwicklungen auf dem Gebiet der Kernenergie gearbeitet und seit dem Jahre 1933, besonders aber nach dem Ende des zweiten Weltkrieges einundzwanzig Erfindungen im Inund Ausland zu dem Patent angemeldet sowie ihre Arbeitsergebnisse zu dem Teil auch veröffentlicht. Ab 1. Januar 1955 schlossen sie sich zu einer Arbeits- gemeinschaft zusammen. An Ihren jedenfalls nach den reiten Weltkrieg ohne jede Geheimhaltung betriebenen Forschungen bestand im Inund Ausland lebhaftes Interesse. Der Kläger zu 1 bezieht die Pension eines Kustos und ist Institutsleiter bei der Max-Planck-Gesellschaft, die Kläger zu 2 und 4 sind ordentliche Professoren, der Kläger zu 3 befindet sich zur Zeit auf Grund eines Anstellungsvertrages in den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Jahre 1958 verkauften die Kläger zu Forschungszwecken drei Vorrichtungen an den Forschungsrat von Brasilien. Am 5. August 1959 schlossen die Kläger zu 1 und 2 mit einer amerikanischen Firma einen Forschungs- und Lizenzvertrag, auf Grund dessen sie bis Mai 1962 ein monatliches Beratungshonorar erhielten, das vereinbarungsgemäß auf spätere an diese Firma zu vergebende Produktionslizenzen verrechnet werden sollte. Diese Erlöse wurden für die gemeinsamen Zwecke der Arbeitsgemeinschaft verwandt. Am 24. Juli und 14. September 1959 beantragte diese Firma die Einfuhrgenehmigung für sieben Vorrichtungen der Kläger, die am 11. Januar I960 erteilt wurde. Bei Besprechungen im zuständigen Bundesministeriun wurde den Klägern am iS. August I960 mitgeteilt, daß neue Forschungsergebnisse auf dem von ihnen bearbeiteten Gebiet künftig möglicherweise als Staatsgeheimnis behandelt werden müßten; am 2. November und 16. Dezember I960 wurde bei weiteren Besprechungen die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Arbeiten ' äüf''demTjetreffenden Gebiet unter Geheimhaltung erörtert. bezüglich mehrerer iacantanmoidungen der !• ergingen ab Dezember 1950 Bescheide des Deutsc: tentamts, die von den Klägern als Geheimhaltung rungc.n, von der Beklagten als Hinweis und zu dem; zeichnet werden. Ein solcher Bescheid erging fi m Anmeldung des Klägers zu 143 111/82 b), auf die s- 1 vom 10. Oktober 1559 (B 55 ater das Geheinpatent 55/55 erteilt wurde, am 15. Dezember 1950 und für eine wei- tere Anmeldung des Klägers zu 1 vom 15. Dezember I960 (B 60 536 III/82 b) am 11. April 1951.. Auf diese zu- letzt genannte Anmeldung wurde dem Kläger zu 1 das Os -heimpatent 51/64 erteilt, nachdem insoweit am 13. Dezember 1963 eine auf § 30 a PatG bezogene Geheimhai-■ 'ur.gs an Ordnung vom Deutschen Patentamt erlassen worden war* Der Gegenstand dieses Patents ist im Ausland nich zur. Patent angemeldet. Br kann in Vorrichtungen verren ist werden, die für Fcrschungszvecke eingesetzt oder verkauft werden. Schließlich wurde dem Kläger zu 4 auf die Anmeldung vom 19. August 1954 (M 24 ISS III/82 b) das Geheimpatent 14/62 erteilt. Die Gegenstände der Geheimpatente 36/63 und " Vn:/ hatten die Kläger der erwähnten amerikanischen i 1 rr>ia bereits vor den Geheimhaltungshinv/eiser. aus dom zuständigen Bundesministerium mitgeteilt. Mit Rück-simt auf die Geheimhaltungsmaßnahmen des Deutschen PaLentamts haben sie dieser Firma jedoch den Gegenstand des Geheimpatents 51/64 nicht mehr bekannt gegeben und die Arbeit an den Vorrichtungen eingestellt oder eingeschränkt sowie jede Verwertung ihrer Kenntnisse unterlassen. Zur Förderung ihrer Forschungen erhielten die Kläger für die Unterhaltung ihrer Institute, zur Bezahlung ihrer Mitarbeiter und zur Bestreitung des sachlichen Forschungsaufwandes - nicht für ihren persönlichen Bedarf - staatliche Mittel. In den Bewilligungsbedingungen für diese Mittel ist mit etwas abweichenden Formulierungen die Möglichkeit vorgesehen, daß im Falle von Erträgen aus den mit diesen Mitteln geförderten Arbeiten, insbesondere durch Ausnutzung von Schutzrechten, dieser Zuschuß ganz oder teilweise zurückgefordert oder eine angemessene staatliche Beteiligung an den Erträgnissen festgelegt werden kann. Die Klager machen einen Teilbetrag als Entschädigung für die ihnen als Folge der Geheimhaltung entstandenen Schäden geltend. Ihnen sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, ihre gesamten Kenntnisse und Erfahrungen auf dem in ihren Geheimpatenten behandelten technischen Gebiet wissenschaftlich und wirtschaftlich zu verwerten, weiterzuentwickeln, im industriellen Maßstab zu erproben und einzusetzen;' daraus sei ihnen ein großer Schaden entstanden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Enteignung komme nicht in Betracht. Die Billigkeitsentschädigung nach 5 30 f PatG könne den Klägern nicht gewährt werden, weil ihre Arbeiten mit staatlichen Mitteln gefördert worden seien. Außerdem hat die Beklagte bestritten, daß den Klägern ein Vermögensschaden entstanden sei. Das Landgericht hat die Beklagte aus § 30 f PatG verurteilt, an die Arbeitsgemeinschaft zu Händen der Kläger den eingeklagten Teilbetrag von 15 300,— DM nebst 4 % Zinsen von 10 000,— DM seit dem 6. Juni 1963 und von 5 300,— DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 16. August 1965 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger, die ihren Gesamtschaden mit 1 366 717,— DM beziffern, den ihnen vom Landgericht als Teil der Entschädigung zuerkannten Betrag von 15 300,— DM in erster Linie aus § 30 f PatG hergeleitet, und zwar 1. in Höhe eines Teilbetrages von 3 825,— DM wegen der ihnen bis zu dem 22. August 1966 entstandenen Kosten der Patentverfahren; 2. in Höhe eines Teilbetrages von 3 825,— DM wegen der ihnen entgangenen Einnahme von Stücklizenzen für den beabsichtigten Verkauf von Vorrichtungen an ausländische Interessenten (mit Ausnahme ihrer amerikanischen Geschäftspartner in) 3. in Höhe eines Teilbetrages von 3 025,— DM wegen ausgebliebener Lizenzzahlungen ihrer amerikanischen Geschäftspartnerin für die mit den geschützten Vorrichtungen bearbeiteten Erzeugnisse, ‘hilfsweise: wegen der seit Juni 1962 ausgebliebenen Zahlung des Beratungshonorars für die Zeit von Juni 1962 bis Oktober 1968 (=77 Monate) im Gesamtbeträge von etwa 123 200,-- DM; 4. in Höhe eines Teilbetrages von 3 025,— DM wegen entgangener Stücklizenzen für 100 Vorrichtungen, die durch die amerikanische Geschäftspartnerin für eine entsprechende Anlage gebaut worden wäre, wobei die Kläger jeden der vorstehend genannten Teilbeträge hilfsweise auf die folgenden und notfalls auf die voranstehenden Schadensgründe sowie auf alle anderen Anspruchsgrundlagen gegründet haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Revision ist erfolgreich. I. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, da.3 das Berufungsgericht die Kläger als Gesamthänder und somit als notwendige Streitgenossen für berechtigt hält, die Klageforderung geltend zu machen (§§ 709 Abs. 1 BGB, 62 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese haben sich zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) zusammengeschlossen, in die sie neben anderen Patenten auch das Geheimpatent 51/64 eingebracht haben. Alle sich aus diesem Patent ergebenden Forderungen, zu denen auch Entschädigungsansprüche wegen Enteignung und solche nach 8 § 30 f PatG rechnen, gehören zu dem Gesellschaftsvernogen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB). II. Das Berufungsgericht gründet den Klageanspruch auf § 30 f PatG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit es mit Recht keine Bedenken hat. 1. Die Verwertungsbeschränkung des Inhabers einer geheimen Erfindung beruht nicht auf einer Enteignung oder einem enteignungsgleichen staatlichen Eingriff. Die Anordnung des Patentamts nach § 30 a PatG hat einen solchen Eingriff in Vermögens- oder Vermögenswerte Rechte der Kläger nicht bewirkt, denn sie besitzt nur deklaratorischen Charakter (Benkard, PatG, 5. Aufl., § 30 a Rdn. 3 und § 30 f Rdn. 1; Klauer/Möh-ring, PatG, 3. Aufl., § 30 a Rdn. 30; Krausse/Kathlun/ Lindenmaier, PatG, 5. Aufl., § 30 f Anm. 1 a.E.; Gaul GRUR 1966, 293, 294 ff; Kelbel GRUR 1969, 153, 160 ff; Amtliche Begründung zu dem 6. ÜG zu dem PatG = BT-Drucks. III/1749 S. 36, abgedruckt in B1PMZ 1961, 140, 149; a.A.: Völp, Patentgerichtsverfahren, § 30 f Anm. 2; Bernhard, Lehrbuch des Patentrechts, S. 250 ff; Körner GRUR 1970, 387). Durch sie wird die Erfindung nicht zu dem Staatsgeheimnis. Die Anordnung gibt dem betroffenen Erfinder lediglich Kenntnis davon, daß es sich bei seiner Erfindung um ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt und zieht daraus die notwendige Folgerung für das Patenterteilungsverfahren, wie der klare Wortlaut des § 30 a PatG ausweist. Die Anordnung nimmt dem Erfinder nichts von seinem Schutzrecht. Vielmehr erhält er ein vollwirksames Schutzrecht. Es wird ihm auch nicht die Verwertiang seiner Erfindung untersagt. Vielmehr wird die Verwertung der in einem Geheimpatent geschützten Erfindung allein durch die allgemeinen Gesetze, hier durch die §§ 93 if StGB, 30 c PatG eingeschränkt. Damit scheidet § 30 a PatG als Enteignungsgrundlage aus. Folglich kann § 30 f PatG nicht am Maßstab des Art. 14 GG für die Enteignungsentschädigung gemessen werden. 2. § 30 f PatG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie das von Gaul (GRUR 1966, 293, 297) behauptet wird. Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (z.B. BVerfGE 4, 135 ff). Bei der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsbereich zur Verfügung, wobei er im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung besitzt (vgl. z.B. BVerfGE 6, 77; 9, 32; 11, 60 und 293; 12, 166; 17, 33 und 216; 23, 18 und 264; 27, 10; 28, 214). Dies muß besonder dann gelten, wenn der Staat nicht deshalb Leistungen gev;ährt, um einer dringenden sozialen Notlage zu steuern oder Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erfüllen, sondern aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen erwünscht ist. Der Gleichheitssatz verpflichtet ihn, daß er seine Leistungen nicht willkürlich, sondern nach sachlichen Gesichtspunkten verteilt. Die Regelung, daß nur von den Geheimhaltungsgeboten betroffene Erfinder eine Entschädigung erhalten sollen, ist unter Berücksichtigung die- 10 - ses Verfassungsgebots sachgerecht. Diesem Personenkreis kann ein besonders hoher Schaden durch die Tatsache des Staatsgeheimnisses entstehen; andererseits soll mit der Regelung in § 30 f PatG der Anreiz für Erfinder erhalten bleiben, die Technik fortzuentwickeln. III. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß den Klägern wegen der infolge einer Anordnung des Deutschen Patentamts nach § 30 a PatG unterlassenen Verwertung des Geheimpatents 51/64 der folgende Vermögensschaden entstanden ist: a) 90 000,— DM entgangener Gewinn für den (unterlassenen) Verkauf von Vorrichtungen; b) 123 200,— DM für in der Zeit vom Juni 1962 bis Oktober 1968 seitens des amerikanischen Geschäftspartners nicht gezahltes Beratungshonorar gemäß dem "Forschungs- und Lizenzvertrag" vom 5. August 1959. 2. Die Revision erhebt gegen diese Feststellungen Sachund Verfahrensrügen. Über die gegen die Feststellungen zu 1 a erhobenen Rügen braucht nicht entschieden zu werden. Es kann hier unterstellt werden, daß dieser Schaden den Klägern entstanden ist. Hinsichtlich der Schadensfeststellung zu 1 b vertritt die Revision den Standpunkt, die Nichtzahlung 11 des von den Klägern vereinbarten Beratungshonorars stelle grundsätzlich keinen Schaden im Sinne des § 30 f PatG dar. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, daß nach dieser Bestimmung ursächlich nur der Schaden sei, der durch die Nichtverwertung des von der Anordnung des Deutschen Patentamts nach § 30 a PatG unmittelbar erfaßten und betroffenen Schutzrechts entstanden sei. Das Berufungsgericht hätte daher nicht die "gesamten Erkenntnisse und Rechte" der Kläger in den Schaden einbeziehen dürfen. 3. Diese Rüge der Revision ist begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten insoweit einer Nachprüfung nicht stand. § 30 f PatG bezieht sich nur auf den Vermögensschaden, der aus der Nichtverwertung des in der Anordnung nach § 30 a PatG vom Patentamt bezeichneten und somit von der Anordnung unmittelbar betroffenen Schutzrechts entstanden ist. Das Berufungsgericht hat diese Grundlage des Entschädigungsanspruchs verlassen und dem ersetzbaren Schaden auch die "übrigen" Erkenntnisse und die gesamten "Erkenntnisse und Rechte" der Kläger zugerechnet. Das war rechtsfehlerhaft, denn dadurch wurden auch die Erfindungen der Kläger auf dem von ihnen erforschten und bearbeiteten Gebiet berücksichtigt, für die eine Anordnung nach § 30 a PatG nicht ergangen war oder deren Nichtverwertung aus anderen Rechtsgründen unbeachtlich ist. Nach § 30 a PatG können im Rahmen des § 30 f PatG grundsätzlich nur solche Erkenntnisse berücksichtigt werden, die Bestandteil der den Erfindungsgegenstand des betroffenen Schutzrechts darstellenden neuen technischen Lehre sind, also erforderlich waren, um die gestellte Aufgabe zu lösen und möglicherweise noch erforderlich sind., die Erfindung zu benutzen Mur die Nichtverwertung dieser Erkenntnisse kann einen für den Anspruch aus § 30 f PatG zu beachtenden Vernö-gensschaden zur Folge haben. Zwar mag es vorliegend mit Schwierigkeiten verbunden sein, den das Geheimpatent 51jok betreffenden Schaden abzugrenzen und gesondert festzustellen, weil die Kläger auf demselben technischen Gebiet mehrere Erfindungen besitzen. Diese Schule rigkeit auf tatsächlichem Gebiet darf aber nicht dazu führen, eine Entschädigung auch für solche Schutzrechte und Erkenntnisse zu gewähren, bei denen die Voraussetzungen dafür nach § 30 f PatG nicht gegeben sind. Des weiteren hat das Berufungsgericht verkannt, daß eine Beratungstätigkeit des Schutzrechtsinhabers grundsätzlich nicht als Verwertung der Erfindung im Sinne des f 30 f PatG angesehen werden kann. Die Verwertungsarten für Patente sind in § 6 PatG festgelegt. Nur eine Nichtverwertung in diesem Sinne kann Grundlage eines Schadens sein, der nach § 30 f PatG zu berück- sichtigen ist. Die unterlassene Beratung könnte allenfalls dann schadensbegründend sein, wenn sie entgeltlich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schutzreckts• oder der Vergabe einer Lizenz an ihm erfolgen sollte und zur Benutzung des Schutzrechts durch den Käufer oder den Lizenznehmer erforderlich gewesen wäre. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht fee' gestellt. Damit hat es den Rechtsbegriff der Kausalität zwischen der unterlassenen Verwertungshandlung und dem zu entschädigenden entgangenen Gewinn im Rahmen des 1 30 f PatG verkannt. 13 - Als Folge dieses Rechtsfehlers hat das Berufungsgericht zu Unrecht das gesamte vereinbarte Beratungshonorar als ursächlichen Schaden berücksichtigt, obwohl nach dem Vertrag der Kläger mit dem amerikanischen Geschäftspartner diese Zahlungen Leistungen der Kläger unter anderem in folgendem Bereich abgelten sollten: Alle Patente der Kläger auf deren gesamten Forschungsgebiet im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (5. August 1959), alle ”zukünftigen Patente und Entwicklungen” und "zusammen mit allen anderen Patenten, die andere inne haben” sowie "alle Prozesse und Formeln, Erkenntnisse, Erfahrungen, Techniken und Fähigkeiten" einschließlich aller zukünftigen. Das Gesamthonorar hat danach auch solche Leistungen der Kläger abgegolten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geheimpatent 51/64 gestanden haben, das bei Vertragsschluß noch nicht erteilt war. Allerdings kann in diesem Honorarbetrag auch ein Anteil enthalten sein, der unmittelbar auf das Geheimpatent 51/64 bezogen werden kann, und in diesem Anteil wiederum ein Teil, der die bloße Beratung, und ein weiterer Teil, der die echte unterbliebene Verwertung dieses Patents im Sinne der obigen Darlegungen abgegolten hat. Nur der zuletzt genannte im Pauschalhonorar enthaltene Anteil darf als Schaden bei der nach § 30 f PatG beanspruchten Entschädigung berücksichtigt werden. Er kann nach Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze auf den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des Beratungsvertrages nur einen Teil des in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Honorarausfalls darstellen. IV. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Ermittlung der genauen Schadenshöhe erübrigt . 14 - sich, denn es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Revisionsgericht in der Sache seihst zu entscheiden hat. Auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist die Sache ohne weitere Aufklärung zur Endentscheidung reif (§• 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Die Klage ist danach unbegründet. Ben Klägern ist es, wie die Revision mit Recht geltend macht, zu demutbar, den ihnen entstandenen Schaden in der Höhe, wie sie hier in Betracht zu ziehen ist, selbst zu tragen. 1, Der zu berücksichtigende Schaden ergibt sich der Höhe nach einmal aus dem oben zugunsten der Kläger unterstellten Einnahmeverlust aus unterbliebenem Verkauf (siehe oben III 1 a) und zu dem anderen aus dem auf das Geheimpatent 51/64 entfallenden Anteil des entgangenen Beratungshonorars, soweit dieses, wie oben dargelegt worden ist, für'eine Verwertung dieses Geheimpatents nach § 6 PatG im Rahmen des Vertrages zwischen den Klägern und ihrem amerikanischen Geschäftspartner seit Juni 1900 gezahlt worden wäre. Die genaue Größe dieses Anteils brauchte jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht festgestellt zu werden. Für die Abwägung im Rahmen der Prüfung der Unzu demutbarkeit als anspruchsbegründendes Merkmal kommt es darauf aus Rechtsgründen nicht an. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu III, 3 kann vielmehr ein Gesamtschaden der Kläger angenommen werden, der unterhalb des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, jedoch innerhalb einer Größenordnung liegt, die den Klägern selbst zu tragen zuzu demuten isi* 15 - 2. Auszugehen ist davon, daß § 30 f PatG einen Entschädigungsanspruch aus Billigkeitsgründen gewährt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt schon die Entstehung des Anspruchs voraus, daß es dem betroffenen Erfinder unzu demutbar ist, den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Was unzu demutbar ist, kann nur im Einzelfall nach Vornahme einer Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände in der Weise ermittelt werden, daß eine Abwägung zwischen dem entstandenen Schaden und der Gesamtheit aller anderen Umstände, wie beispielsweise des Nutzens aus sonstiger Verwertung der Erfindung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betroffenen Erfinders und seiner Aufwendungen für diese Erfindung vorzunehmen ist. Nur wenn danach der Schaden den dem Erfinder nach Lage des Falles zu demutbaren Umfang übersteigt, ist für eine Billigkeitsentschädigung Raum. Der vorliegende Fall bietet die Besonderheit, daß die von der Anordnung nach § 30 a PatG betroffene Erfindung einem Bereich der Forschungstätigkeiten der Kläger entstammt* den der Staat mit erheblichen Beiträgen gefördert hat. Dieser besondere Umstand, der in den Kreis der dem Schaden gegenüberzustellenden anderer. Umstände aufzunehmen ist, steht bei der Beurteilung der Unzu demutbarkeit des vorliegenden Falles im Vordergrund; ihm gegenüber treten die anderen in Betracht zu ziehenden Umstände in ihrer Bedeutung zurück. Gehen aus einer in einem solchen Maße vom. Staat finanziell geförderten Forschungstätigkeit Schutzrechte hervor, so ist es grundsätzlich billig, daß derjenige, dem diese Rechte zustehen, den durch deren Nichtverwertung infolge einer Anordnung nach § 30 a PatG entstandenen Schaden bis zu einer gewissen, im Einzelfall zu ergründenden Hohe selbst trägt. Hat, wie im vorliegenden Falle, der Erfinder keine nennenswerten Entwicklungskosten aufgewendet, so kann ihm eher zugemutet werden, daS er keinen Ausgleich für die von ihm erbrachte erfinderische Leistung erhält. Die Grenze des Zumutbaren ist im vorliegenden Falle auch bei Berücksichtigung der Leistungen, des persönlichen Einsatzes und der Verdienste der Kläger im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit nicht überschritten. Diese besonderen Leistungen können nach § 30 f PatG erst dann berücksichtigt werden, wenn der durch die unterlassene friedliche Verwertung der Erfindung entstandene Schaden ein solches Ausmaß erreicht, daß es auch bei Berücksichtigung der erhaltenen staatlichen Förderungsmittel unbillig erscheinen würde, wenn der Erfinder seinen Schaden im vollen Umfang selbst zu tragen hätte. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind daher Art und Umfang der staatlichen Förderungsmittel und das Ausmaß des entgangenen Gewinns gegeneinander abzuwägen. Auch der Inhaber einer geheimen Erfindung, dessen Forschungstätigkeit nicht vom Staat finanziell unterstützt worden ist, muß einen im Rahmen des § 30 f PatG zu berücksichtigenden Schaden selbst tragen, wenn die Abwägung aller Umstände zu seinen Ungunsten ausfällt. Die Kläger werden daher gegenüber dieser Gruppe von betroffenen Erfindern nicht anders behandelt. Bei der Abwägung konnte es hier ferner nicht unbeachtet bleiben, daß die Kläger aus der vom Staat finanzierten Tätigkeit, die auch zu dem vorliegenden Geheimpatent geführt hat, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Einnahmen erzielt haben, und zwar für den Verkauf von drei Vorrichtungen und Beratungshonorare . Zugunsten der Kläger fällt es nicht ins Gewicht, da0 die gesamten oben genannten Forderungsbeträge nicht allein auf das Gehelmpatent 51/6A bezogen werden können, Die staatlichen Zuschüsse wurden für den gesamten technisch einheitlichen Forschungskomplex gewährt, so daß eine Verteilung auf einzelne daraus etwa hervorgegangene Erfindungen nicht möglich ist. Die einzelnen erfinderischen Erkenntnisse sind das Ergebnis der insgesamt geförderten Tätigkeit. Den Klägern ist es nach alle dem zu demutbar, den Schaden selbst zu tragen, der ihnen aus der unterlassenen Verwertung des Geheimpatents 51/64 entstanden ist. - 18- nach § Spreng V. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann