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BGH · X ZR 5/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 5/99

Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Bei Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist vom Bruttoeinkommen auszugehen, das vom Antragsteller durch entsprechende Belege nachzuweisen und auf Anordnung glaubhaft zu machen ist. Gleichwohl hat der Kläger in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Mai 1999 zu näherer Glaubhaftmachung seiner Angaben und insbesondere zur Stellungnahme aufgefordert worden war, wie sich der Widerspruch erklären lasse, daß er einerseits monatliche Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit mit "0" ansetze und andererseits diesen Einnahmen Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 1.864,30 DM entgegensetze, hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Es seien buchhalterisch wohl Einnahmen da, denen jedoch Ausgaben gegenüberstünden, die höher seien, so daß ein Verlust und somit keine Einkünfte bestünden, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden könne; Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bestünden nicht. Die trotz gerichtlicher Aufforderung unzureichende und nach wie vor widersprüchliche Beantwortung der Fragen zu seinen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geht zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat nicht glaubhaft dargetan, daß er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erfüllt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 EStG
selbständigTätigkeitangebenEinkunfteinnehmenVerhältnisKlägerErklärungBruttoeinnahmen

Volltext der Entscheidung

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C4G5 029
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 5/99
vom 20. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
 Friedrich Wilhelm S!
>traße
 Kläger, Revisionskläger und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Frank S(
Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin
-2-

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
Nach § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Bei Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist vom Bruttoeinkommen auszugehen, das vom Antragsteller durch entsprechende Belege nachzuweisen und auf Anordnung glaubhaft zu machen ist. Über ihre Einkünfte hat sich die Partei gemäß §117 Abs. 2 ZPO vollständig zu erklären.
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Die vom Kläger vorgelegte und mit dem Schreiben vom 10. Juni 1999 näher erläuterte Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger hat erklärt, daß er an Einkünften nur über eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.592,43 DM verfüge. Ausweislich der von ihm vorgelegten Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG hat er jedoch im Jahr 1998 (Anl. E) Bruttoeinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 81.491,20 DM erzielt. Gleichwohl hat der Kläger in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Februar 1999, die dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beigefügt war, angegeben, daß sich seine Bruttoeinnahmen aus selbständiger Arbeit auf 0,- DM monatlich beliefen.
Nachdem der Kläger durch Verfügung des Berichterstatters vom 29. Mai 1999 zu näherer Glaubhaftmachung seiner Angaben und insbesondere zur Stellungnahme aufgefordert worden war, wie sich der Widerspruch erklären lasse, daß er einerseits monatliche Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit mit "0" ansetze und andererseits diesen Einnahmen Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 1.864,30 DM entgegensetze, hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 1999 erklärt, daß ein Widerspruch nicht bestehe. Es seien buchhalterisch wohl Einnahmen da, denen jedoch Ausgaben gegenüberstünden, die höher seien, so daß ein Verlust und somit keine Einkünfte bestünden, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden könne; Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bestünden nicht.
Diese vom Kläger gegebene Erklärung zu seinen Einkünften aus selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Der Senat kann aufgrund der Angaben des Klägers schon nicht erkennen, welche Bruttoeinnahmen der Kläger derzeit aus selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit erzielt.
Die trotz gerichtlicher Aufforderung unzureichende und nach wie vor widersprüchliche Beantwortung der Fragen zu seinen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geht zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat nicht glaubhaft dargetan, daß er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erfüllt.
Rogge
 Scharen
Jestaedt
 Keukenschrijver
Melullis