Der X* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14, Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr, Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin betreibt eine Tankstelle auf dem Grundstück in Sw das der Geschäftsführer W.der Klägerin und dessen Ehefrau im Jahre 1939 von der Eigentümerin erworben haben. Bei der Bergung stellte sich heraus, daß die Wanne um den Tank durch ausgelaufenen Dieselkraftstoff zerstört und das Erdreich auf dem Tankstellengrundstück mit Mineralöl belastet war, weshalb die Erde ausgehoben und auf eine Sondermülldeponie verbracht werden mußte. aus dem Bergungsauftrag und den Vorschriften des ZGB der früheren DDR auf Ersatz der entstandenen Kosten in Anspruch genommen, sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.460,70 DM nebst 4 % Zinsen von 4.708,26 DM seit dem Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Auffassung vertreten, nicht der V., sondern die Rechtsvorgänger der Klägerin seien Betreiber der Tankstelle gewesen und daher für die Kontaminierung des Bodens verantwortlich. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Urteil aufgehoben und die Beklagte nach Antrag verurteilt. Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ersatz- und Freistellungsansprüche der Klägerin aus dem Bergungsvertrag in Verbindung mit den §§ 329, 326 ZGB bejaht. Bei der Auslegung des Begriffs “Bergung5' gehe das Gericht davon aus, daß der V, als einziges für den Vertrieb von Kraftstoffen zuständiges Monopolunternehmen der DDR verpflichtet gewesen sei, die Gesetze nicht nur als politische Programmpunkte anzusehen, sondern auch einzuhalten. habe daher unter Bergung auch die Beseitigung der Altlasten verstehen wollen und gewußt, daß ein entsprechender Auftrag zwischen den Parteien bzw. Juli 1990 ausgegangen, und es hat erwogen, ob darunter lediglich der Ausbau und die Sicherung des Tanks oder auch die Beseitigung der durch den Tank verursachten Altlasten zu Das Berufungsgericht hat sodann jedoch fehlerhaft den Sinn des Begriffs nicht aus dem Wortlaut des Vertrages und dem vorgetragenen Sachverhalt erschlossen, sondern darauf abgesteilt, was ein mit den Gesetzen der früheren DDR vertrautes und der sozialistischen Gesellschaft gemäß § 329 ZGB verpflichtetes Unternehmen unter ’’Bergung von Behältern" hätte verstehen müssen. Es hat bei seinen Erwägungen weder die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten berücksichtigt, die Vertragspartner seien sich einig gewesen, daß lediglich die Tankbehälter geborgen werden sollten, noch hat es der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin vor dem Kreisgericht am 23. nicht beauftragt hat, das kontaminierte Erdreich auf Kosten und Rechnung der V. mit der Beseitigung des verseuchten Erdreichs auf seine Kosten beauftragt, wie das Berufungsgericht angenommen hat. 3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht aus § 326 ZGB Erstattung der Entsorgungskosten von der Beklagten verlangen. habe die Kontaminierung des Erdreichs mit Dieselkraftstoff im Bereich des Dieseltanks verursacht, darauf gestützt, das Betanken von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff werde im allgemeinen - wie gerichtsbekannt - ohne Sorgfalt durchgeführt, so daß im Bereich der Zapfsäulen immer eine Bodenverunreinigung entstehe. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, zur Vermeidung einer Bodenverunreinigung sei eine undurchlässige Sperrschicht unterhalb der Fahrbahn im Bereich der Dieselzapfsäule erforderlich, aber nicht vorhanden gewesen. Dies hat das Berufungsgericht zu dem Schluß bewogen, an der Zapfsäule könnten im Laufe der Jahre insgesamt etwa 1.000 Liter Kraftstoff in den Boden geflossen sein, eine Menge, die jedenfalls ausreiche, um die von der Klägerin behauptete Kontaminierung an einer anderen Steile, nämlich im Bereich des Dieselöltanks, zu erklären. gestellten Vortrag der Beklagten berücksichtigt, in unmittelbarer Nähe des Dieseltanks seien Ölfässer gelagert worden, aus denen das ins Erdreich gedrungene Mineralöl stammen könne; die Bauten auf dem seit 1937 als Tankstelle genutzten Grundstück seien durch Kriegseinwirkungen zerstört worden, so daß die Kontaminierung bereits vor den Lieferungen des V. Es hat jedoch nicht erörtert, woraus sich die Pflicht des V, ergeben haben könnte, die vom Berufungsgericht zur Vermeidung der Bodenverunreinigung für erforderlich gehaltene Sperrschicht im Bereich der Zapfsäule einzubauen. Ob diese sich aus dem Tankstellenvertrag oder aus anderen Absprachen oder Vorschriften ergab, hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt. Sollte sich erweisen, daß der V, als Verursacher für die Bodenverunreinigung verantwortlich ist, so könnte ein vertraglicher Anspruch aus abgetretenem Recht oder ein Anspruch aus § 326 ZGB oder anderen Rechtsvorschriften in Betracht kommen. Dabei wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Einigungsvertrages die hier anzuwendenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches so auszulegen haben, wie dies der Rechtsprechung und der Rechtslehre in der DDR entsprochen hat (BGH, Urt. v. Ist danach ein Anspruch dem Grunde nach gegeben, wird das Berufungsgericht sodann Feststellungen zu dem Umfang der Kontaminierung, zur Erforderlichkeit der Abfuhr des Erdreichs auf eine Sondermülideponie und zur Höhe der Kosten treffen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 14, Februar 1995 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der X* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14, Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr, Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 3, Dezember 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Tankstelle auf dem Grundstück in Sw das der Geschäftsführer W. der Klägerin und dessen Ehefrau im Jahre 1939 von der Eigentümerin erworben haben. Das Tanksteilen-Grundstück hatte der Vater des Geschäftsführers 1954 von der Eigentümerin gepachtet. Am 18, November 1958 schloß er mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem V., einen Tankstellenvertrag. Nach § 1 des Vertrages überließ der V. dem Tankstellenverwalter die tanktechnischen Einrichtungen. Dieser verpflichtete sich gemäß § 14, die Einrichtungen, insbesondere die von V, eingebrachten Tanks und Zapfanlagen, zu pflegen, wobei die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung von dem V. getragen werden sollten. 1962 baute dieser einen neuen 5.000 Liter-Tank für Dieselkraftstoff mit einer Wanne ein. Zum 1. September 1986 trat F. W. in das Vertragsverhältnis mit dem V. ein, das am 30. Juni 1990 endete. W, gründete zusammen mit dem Mitgeschäftsführer T, die Klägerin. Diese führte umfangreiche Erneuerungsarbeiten durch. Der Geschäftsführer W, teilte dem V. mit, daß die alten Tanks ausgebaut werden müßten. Dieser beauftragte daraufhin am 24. Juli 1990 W., "auf dem Gelände der T, W. Behälter zu bergen". Bei der Bergung stellte sich heraus, daß die Wanne um den Tank durch ausgelaufenen Dieselkraftstoff zerstört und das Erdreich auf dem Tankstellengrundstück mit Mineralöl belastet war, weshalb die Erde ausgehoben und auf eine Sondermülldeponie verbracht werden mußte. 4 Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des V. aus dem Bergungsauftrag und den Vorschriften des ZGB der früheren DDR auf Ersatz der entstandenen Kosten in Anspruch genommen, sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.460,70 DM nebst 4 % Zinsen von 4.708,26 DM seit dem 1. September 1990 und 4 % Zinsen hinsichtlich des restlichen Teils dieser Forderung ab 22. November 1990 zu zahlen sowie die Klägerin von der Forderung der M. E. mbH, in Höhe von 51.094,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20, September 1990 freizustellen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Auffassung vertreten, nicht der V., sondern die Rechtsvorgänger der Klägerin seien Betreiber der Tankstelle gewesen und daher für die Kontaminierung des Bodens verantwortlich. Der Auftrag zur Bergung des Dieselkraftstofftanks habe sich nur auf die Herausnahme der technischen Anlage bezogen, nicht jedoch auf die Beseitigung der Umweltschaden, die sie bestreitet. Der V. habe den Tank regelmäßig überprüft, Die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten nie Undichtigkeiten des Tanks oder irgendwelche Havarien gemeldet, wozu sie aber vertraglich verpflichtet gewesen seien. Das Kreisgericht Potsdam-Land hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Urteil aufgehoben und die Beklagte nach Antrag verurteilt. 5 Mit der Revision rügt die Beklagte Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das kreisgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ersatz- und Freistellungsansprüche der Klägerin aus dem Bergungsvertrag in Verbindung mit den §§ 329, 326 ZGB bejaht. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe schriftlich dem Geschäftsführer W, den Auftrag zur Bergung des Dieselkraftstofftanks erteilt. Ob mit "Bergung” lediglich der Ausbau und die Sicherung des Tanks gemeint sei oder der Begriff die Beseitigung der durch den Tank verursachten Altlasten mitumfasse, bestimme sich anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 329 ZGB habe die sozialistische Gesellschaft planmäßig solche Umweltbedingungen gestaltet, die einen fördernden Einfluß auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Bürger ausüben und gesundheitsschädigende Faktoren weitestgehend ausschalten. Nach § 329 Abs. 1 Satz 2 ZGB seien die Betriebe auf der Grundlage der für den Umweltschutz geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um störende 6 Einwirkungen auf die Umwelt, wie Verunreinigungen des Wassers und Bodens, so gering wie möglich zu halten. Bei der Auslegung des Begriffs “Bergung5' gehe das Gericht davon aus, daß der V, als einziges für den Vertrieb von Kraftstoffen zuständiges Monopolunternehmen der DDR verpflichtet gewesen sei, die Gesetze nicht nur als politische Programmpunkte anzusehen, sondern auch einzuhalten. Der V. habe daher unter Bergung auch die Beseitigung der Altlasten verstehen wollen und gewußt, daß ein entsprechender Auftrag zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern zustande gekommen sei. 2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auslegung eines Vertrages unterliegt als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlem beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (st. Rspr., u.a. Sen.Urt, v. 25.2,1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 xn.w.N. ) . Einen derartigen Fehler rügt die Revision mit Recht. Bei seiner Auslegung ist das Berufungsgericht zutreffend von dem objektiven Sinn des Begriffs “Bergung” in dem Vertrag vom 24. Juli 1990 ausgegangen, und es hat erwogen, ob darunter lediglich der Ausbau und die Sicherung des Tanks oder auch die Beseitigung der durch den Tank verursachten Altlasten zu 7 verstehen sei. Das Berufungsgericht hat sodann jedoch fehlerhaft den Sinn des Begriffs nicht aus dem Wortlaut des Vertrages und dem vorgetragenen Sachverhalt erschlossen, sondern darauf abgesteilt, was ein mit den Gesetzen der früheren DDR vertrautes und der sozialistischen Gesellschaft gemäß § 329 ZGB verpflichtetes Unternehmen unter ’’Bergung von Behältern" hätte verstehen müssen. Feststellungen dazu, ob der V. den Begriff "Bergung von Behältern" tatsächlich in dem vom Bezirksgericht unterstellten Sinne verstanden und auch W. als Erklärungsempfänger dem keinen anderen Inhalt beigemessen hat, hat das Gericht nicht getroffen. Es hat bei seinen Erwägungen weder die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten berücksichtigt, die Vertragspartner seien sich einig gewesen, daß lediglich die Tankbehälter geborgen werden sollten, noch hat es der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin vor dem Kreisgericht am 23. Januar 1992, wonach der V. Herrn W. nicht beauftragt hat, das kontaminierte Erdreich auf Kosten und Rechnung der V. zu beseitigen und abzufahren, irgendeine Bedeutung beigemessen. Bereits dieses Vorbringen der Parteien steht jedoch der Auslegung des Vertrages dahin entgegen, der V. habe W. mit der Beseitigung des verseuchten Erdreichs auf seine Kosten beauftragt, wie das Berufungsgericht angenommen hat. 3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht aus § 326 ZGB Erstattung der Entsorgungskosten von der Beklagten verlangen. 8 Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Betreiber der Tankstelle seien nicht die Rechtsvorgänger der Klägerin, sondern der V. gewesen. Der Tankstellenpächter oder Verwalter habe in der DDR nur die einzige Möglichkeit gehabt, mit dem V. einen Tankstellenvertrag zu schließen, Er sei auf Provisionsbasis tätig gewesen und habe in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Der V, habe sich in dem Tankstellenvertrag verpflichtet, die tanktechnischen Einrichtungen einzubringen und die Kosten für die Pflege, Wartung und Unterhaltung zu tragen. Der Boden sei in dem von der Klägerin behaupteten Umfang mit Dieselkraftstoff verseucht. Dafür sprächen die vorgelegten behördlichen Bescheinigungen und die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins, Der V. habe den Dieselkraftstoff geliefert, eingefüllt und die Tanks kontrolliert. Er habe den Zustand der Tankanlage gekannt und die Ursache für die Bodenverschmutzung gesetzt. Jedenfalls sei nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die Kontaminierung durch die laufende "bestimmungsgemäße" Benutzung des Diesel-tanks und der Dieselanlage entstanden sei. Wenn der V. nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen habe, um die Verseuchung zu verhindern, so habe er und nicht der Verwalter der Tankstelle fahrlässig gehandelt. 4. Auch diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. a) Nach § 326 ZGB kann ein Bürger oder ein Betrieb, der aus gesellschaftlicher Verantwortung Schäden verhütet oder mindert oder Gefahren abwehrt, Erstattung der Aufwendungen 9 verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten konnte. Der Anspruch besteht gegenüber demjenigen, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist oder in dessen Interesse er gehandelt hat. b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme eines Ersatzanspruchs aus § 326 ZGB nicht. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der V. habe die Kontaminierung des Erdreichs mit Dieselkraftstoff im Bereich des Dieseltanks verursacht, darauf gestützt, das Betanken von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff werde im allgemeinen - wie gerichtsbekannt - ohne Sorgfalt durchgeführt, so daß im Bereich der Zapfsäulen immer eine Bodenverunreinigung entstehe. Im Beitrittsgebiet sei dies üblich gewesen, so auch auf dem Tankstellengrundstück der Klägerin, wie deren Geschäftsführer W. bestätigt habe. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, zur Vermeidung einer Bodenverunreinigung sei eine undurchlässige Sperrschicht unterhalb der Fahrbahn im Bereich der Dieselzapfsäule erforderlich, aber nicht vorhanden gewesen. Dies hat das Berufungsgericht zu dem Schluß bewogen, an der Zapfsäule könnten im Laufe der Jahre insgesamt etwa 1.000 Liter Kraftstoff in den Boden geflossen sein, eine Menge, die jedenfalls ausreiche, um die von der Klägerin behauptete Kontaminierung an einer anderen Steile, nämlich im Bereich des Dieselöltanks, zu erklären. Deshalb könne unterstellt werden, daß der Erdtank dicht und der Einfüllstutzen in Ordnung gewesen seien und daß mangels entsprechender Meldungen Unglücksfälle als Ursache der Verrottung der Wanne des Dieselöltanks und der Bodenkontaminie-rung nicht in Betracht kämen. Verursacher der Bodenkontaminierung sei der V., weil er es unterlassen habe, eine 10 den Problemen der Betankung von Dieselfahrzeugen gerecht werdende Tankanlage zur Verfügung zu stellen. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß zu dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs die von ihm herangezogenen Regeln über den ersten Anschein nur greifen, wenn ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist, nicht aber, wenn die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Tatsachen bestritten sind oder auf Vermutungen gestützt werden. Selbst wenn es nämlich zuträfe, daß sorgloses Verhalten der Kunden beim Betanken ihrer Fahrzeuge im Laufe der Jahre zu einer Bodenverunreinigung im Bereich der Zapfsäule geführt hätte, läßt dies nicht den Schluß zu, daß die Bodenkontaminierung im Bereich des Dieseltanks hierdurch entstanden ist. Denn es steht weder fest, welche Mengen Dieselkraftstoff an der Zapfsäule ins Erdreich gelangt sind, noch ob und wie der Kraftstoff von dort zu dem entfernt gelagerten Tank gelangt sein soll. Zudem sind die Bodenkontaminierung und die Schadensursache streitig. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen auch nicht den in das Wissen des Zeugen J. gestellten Vortrag der Beklagten berücksichtigt, in unmittelbarer Nähe des Dieseltanks seien Ölfässer gelagert worden, aus denen das ins Erdreich gedrungene Mineralöl stammen könne; die Bauten auf dem seit 1937 als Tankstelle genutzten Grundstück seien durch Kriegseinwirkungen zerstört worden, so daß die Kontaminierung bereits vor den Lieferungen des V. entstanden sein könne. Steht damit aber bisher nicht fest, ob und in welchem Umfang der V. eine Bodenkontaminierung mit Dieselkraftstoff verursacht hat, so kann schon aus diesem Grunde ein Ersatzanspruch nicht aus § 326 ZGB hergeleitet werden. 11 c) Das Berufungsgericht hat den V. als verantwortlich für die Kontaminierung angesehen. Dieser habe es schuldhaft unterlassen, eine den Problemen der Betankung von Dieselfahrzeugen gerecht werdende Tankanlage zur Verfügung zu stellen. Es hat jedoch nicht erörtert, woraus sich die Pflicht des V, ergeben haben könnte, die vom Berufungsgericht zur Vermeidung der Bodenverunreinigung für erforderlich gehaltene Sperrschicht im Bereich der Zapfsäule einzubauen. Da die Verunreinigung des Bodens nach Auffassung des Berufungsgerichts im Laufe vieler Jahre eingetreten ist, hätte eine solche Pflicht zu dem Einbau bereits vor Jahren bestehen müssen. Ob diese sich aus dem Tankstellenvertrag oder aus anderen Absprachen oder Vorschriften ergab, hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt. 5. Mangels entsprechender Feststellungen konnte der Senat nicht beurteilen, ob ein Erstattungsanspruch aus § 326 ZGB oder anderen Vorschriften oder ein Schadensersatzanspruch aus dem Tankstellenvertrag aus abgetretenem Recht in Betracht kommt. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen haben, ob der V. die Bodenverunreinigung im Bereich des Dieseltanks verursacht und ob er dabei eine ver- 12 tragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt hat. Dabei wird es auch die von der Beklagten vorgetragenen anderen Schadensursachen zu berücksichtigen haben. Sollte sich erweisen, daß der V, als Verursacher für die Bodenverunreinigung verantwortlich ist, so könnte ein vertraglicher Anspruch aus abgetretenem Recht oder ein Anspruch aus § 326 ZGB oder anderen Rechtsvorschriften in Betracht kommen. Dabei wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Einigungsvertrages die hier anzuwendenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches so auszulegen haben, wie dies der Rechtsprechung und der Rechtslehre in der DDR entsprochen hat (BGH, Urt. v. 1.12.1993 - IV ZR 261/92, WM 1994, 157, 160; BGH, Urt. v. 22.6.1993 - VI ZR 302/92, NJW 1993, 2531, 2533). Ist danach ein Anspruch dem Grunde nach gegeben, wird das Berufungsgericht sodann Feststellungen zu dem Umfang der Kontaminierung, zur Erforderlichkeit der Abfuhr des Erdreichs auf eine Sondermülideponie und zur Höhe der Kosten treffen müssen. Jestaedt Rogge Melullis Greiner Maltzahn