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BGH · X ZR 5/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 5/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis zu dem 5. Dezember 1989 eingereichten Schriftsätze der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren (§ 116 Abs.3 Nr. 1 PatG, § 128 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 22 PatG
FirmaDipl-IngGmbHschriftlichStreitpatentsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF &
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 5/89	URTEIL	Verkündet	am:
21. Dezember 1989 Meyer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Spezialmaschinenbau	GmbH,	RflB-DflB-
Straße 0,	gesetzlich vertreten durch Herrn
 Dipl.-Ing. (FH) Peter He(
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Patentanwalt
gegen
 Herrn Rolf MI Wü|
I-Mel
I-Straße
 bei
Beklagter und Berufungsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Patent- und Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Wk
 Patentanwältin Dipl.-Ing. M und Partner, flBHHHBstraße
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis zu dem 5. Dezember 1989 eingereichten Schriftsätze der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 26. Juli 1988 abgeändert. Das Patent 35 27 303 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
£>3
 
Entscheidunqsqründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zu dem Erfolg.
Das die Ausbildung farbiger Tee- oder Wärmelichte und ein Verfahren zur Herstellung solcher Lichte betreffende Streitpatent ist gemäß § 22 Abs. 1 PatG in Verbindung mit §§ 1, 3, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG für nichtig zu erklären, da die patentierte Lehre mangels Neuheit nicht patentfähig ist.
Wie die Klägerin vorgetragen und der Beklagte ausdrücklich anerkannt hat, wurden bereits im September 1984 - vor der Anmeldung des Streitpatents (30.7.1985) - von der Firma Karl	KG in PaflHHBM Teelichte hergestellt und in
 großer Stückzahl an die Firma Wfl^H0-Glas GmbH geliefert, die in allen Merkmalen den Patentansprüchen 1 und 2 des Streitpatents in der vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil aufrecht erhaltenen Fassung entsprachen. Damit war zugleich auch das im Patentanspruch 3 unter Schutz gestellte Herstellungsverfahren neuheitsschädlich vorweggenommen, da es sich nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Be^Bife für den Fachmann zwangsläufig aus der äußeren Gestaltung der vorbekannten Lichte ergab. Davon geht nunmehr auch der Beklagte aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren (§ 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG, § 128 Abs. 2 ZPO).
Bruchhausen
 Rogge
Jestaedt
 Broß
Maltzahn