5. das sträng gepreßte Schlauch stück hat vor der Verformung eine merklich geringere Wanddicke als sie der formgestauchte und kalibrierte Flaschenhals hat; 6. durch den axialen Preßdruck auf die Stirnfläche des Schlauches wird der im Bereich des durch Kalibrieren aus-geformten Halsformteils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt über dessen ganze Länge formgestaucht. Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des Deutschen Patents 9 Mi W9t das ein "Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen u. aus thermoplastischem Kunststoff durch Verblasen eines nach unten stränggepreßten offenen oder an seinem unteren Ende blasenartig verschlossenen Schlauchstücks in einer geteilten Hohl-förm, das durch deren Querschließen am oberen Ende, verschlossen und am unteren Ende in einem der Außenform und Länge des Flaschenhalses entsprechenden Hals formteil eingespannt sowie innen an die Blas-düse angepreßt und dadurch kalibriert wird, wobei durch einen axialen Preßdruck gegen die aus dem Hals formteil vorstehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals-formteil hinein verdrängt wird, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schlauchstück von merklich geringerer Wanddicke, als sie der fertige Flaschenhals hat, stranggepreßt und durch den axialen Preß druck auf die Stirnfläche des Schlauches der im Bereich des Halsformteils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht wird. Der obere Teil des Flaschenhalses der fertigen Flasche wird auf einer Länge von 7,5 mm durch axialen Preß druck auf eine endgültige Dicke von 4 - 5 mm gestaucht und Lim die Blasdüse kalibriert. Sie macht geltend, Flaschenhals im Sinn des Klagepatents sei nur derjenige Teil der Flasche, in dessen Bereich eine Kalibrierung vorgenommen und eine gegenüber der Wandstärke des Vorformlings vergrößerte Wandstärke des Flaschenhalses durch Formstauchen erzielt werde. Die Beklagte kalibriere und stauche den für das Anbringen der Verschlußkappe (Kronenkorken) bestimmten oberen Hai steil auf einer Länge von 7,5 mm. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten - letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, Flaschen aus thermoplatisehern Kunststoff herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung folgendes Verfahren angewendet wird oder wurde: 4. dabei wird durch axialen Preßdruck gegen die aus dem Halsformteil vorstehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals formteil hiheinverdrängt; 5. das stränggepreßte Schlauchstück hat vor der Verformung eine merklich geringere Wanddicke als sie der formgestauchte und kalibrierte Flaschenhals hat; 6. durch den axialen Preßdruck auf die Stirnfläche des Schlauches wird der im Bereich des durch Kalibrieren ausgeformten Halsform teils liegende und darüber vorstehende Schläuchabschnitt über dessen ganze- Länge form ge staucht. Die Beklagte macht geltend, sie verwende einen Vorformling, dessen Wandstärke so groß sei wie diejenige des fertig geformten Flaschenhalses, Dieser Flaschenhals werde bei; ihr nicht auf der ganzen Länge gegen die Kalibrier düse gepreßt und formgestaucht, sondern-nur in dem Bereich, der für die Herstellung des Verschlußwulstes (7,5 mm) no tv/endi g sei. Die US-Patentschrift 0§ebe dem Durchschnittsfachmann an, daß die volle Ausformung Hals es einer Plastikflasche durch Hereinstopfen von Pia stikmaterial in die Form bewerkstelligt- werden kqnne, wobei die Ausformung des Halses jedenfalls dahn nicht nur auf die Stirnseite beschränkt bleibe, wenn der Vorformling nicht dicker war als der Abstand zwischen der Preß form und dem Kalibrier-dorn* Aus der US-Patentschrift ergebe sich deshalb, daß der Begriff des Formstauchens über die ganze Länge des fertigen Halses nicht so verstanden werden könne, daß ein Form stauchen nur am obersten Teil des auszuformenden Flaschenhalses oder im Bereich der Kalibrierung erfolge*, wie die Klägerin meine. Die Beklagte mache auch nicht von äquivalenten Arbeitsmitteln zu der Lehre des Klagepatents, sondern vom freien Stand der Technik Gebrauch, der aus der US-Patentschrift flP herzul eiten sei. Werde das Klagepatent im Sinne der Klägerin aus gelegt, könne auch durch Bezugnahme auf das US-Patent der Schutzbereich nicht eingeschränkt werden. a) Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Flaschen od. In der Beschreibung wird von einem bekannten Verfahren (US-Patent schrift aus ge gangen, bei dem ein Schlauch stück sträng gepr eßt wird, dessen Wand- dicke im wesentlichen derjenigen des fertigen Flaschenhalses entspricht, der in dem Halsformteil der Blashohl-form dur ch radialen Schließdruck aus geformt und um die Blasdüse herum kalibriert wird. Durch axialen Preß-druck auf die betreffende Stirnfläche des Schlauches und die Ver drängung eines ent spr e chen den V 6 lume nant ei Is in den Halsformteil hinein könne- höchstens erreicht werden, daß das Stirnende des Flaschenhalses voll und genau aus-gebildet wird.' . weitgehend unabhängig von der Wanddicke des strangge-' preßten Schlauchstücks ist, derart, daß die Wand dicke ; des Schlau di Stücks sich aus schließ lieh nach einer verhältnismäßig geringen Wanddicke des Fla sehenkörper s richten kann. der für die yerstärkt^wand des Flaschenhalses not wendig gen Material stärke richten, sondern allein Von der Mindeststärke des dünneren Flaschehkörpers bestimmt werden, der durch Auf bla sen geformt wird, was eine gegenüber dem' Vorformling verringerte Wandstärke zur Folge hat,. Zugleich soll, mindestens so genau wie bei dem bekannten Verfahren, das Stirn ende des Flaschenhalses voll und genau aus ge- ’ bildet werden können, daß ein Schlauch stück von merklich geringerer Wand dicke * als sie der fertige Flaschenhals hat, sträng ge preßt und durch axialen Preß druck auf die Stirnfläche des Schlauches der im Bereich des Halsformteils liegende und darüber vorstehende S chlauch ab schnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht wird. (4) dabei wird durch axialen Preßdruck gegen die an dem Hals formteil vorstehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals hinein verdrängt, (6) durch den axialen Preßdruck auf die Stirnfläche des Schlauches wird der im Bereich des Halsform-teils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht. Nach dem Erfindung s ge danken des Klagepatents, verkörpert in Aufgabe und Lösung, ist als Flaschenhals der Teil anzusehen, der - im Hinblick auf seine technische Funktion, einen Verschluß stopfen, einen Tropfer, eine Zerstäuberdüse, eine Verschlußkappe od. Denn bei dem angegriffenen Verfahren wird das Schlau eil stück in einem Hals formt eil, das der Außen -form’ lind - Länge des Flaschenhals es im Sinne des Klage-patents, wie oben zu 3 d entwickelt, entspricht, ein-gespannt und innen an die Blasdüse angepreßt und dadurch kalibriert. Schlauches 2,5 mm, währ*end der fertige Flaschenhals im Bereich, der durch Kalibrierung aus gebildet' wird, auf einer Länge von 7,5 mm eine Wandstärke von 4 - 5 mm aufweist. axialen Preß druck auf 3&i e Stirnfläche des Sdilauch.es der im Hals for mt ei 1 - und da riib er vor st eilend e 3 dilauch ab-schnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht.- 5. In der US-Patent Schrift 0 IV ist nicht die Lehre offenbart, durch ein 'Formstauchen eine s über die form hinaus ragenden Teils des Vorformlings den Flaschenhals im oben angegebenen Sinne zu verstärken, um damit bei der Flaschenherstellung Material einzusparen. Bei dieser Sachlage liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor, wenn sie die angegriffenen Handlungen in Verkennung des wahren Patent gegenständes auf genommen und nach Klageerhebung fortgesetzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 ZR 4/72 URTEIL Verkündet am ; • 3. Dezember 1974 Oechsler, , ' Justizangestellte als Urkiradsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit i?irma KABI^A-Werk Reinhold Hpp^ GnbH, gesetzlich vertreten durch ihren allein^en Geschäftsführer/ Dr. Reinhold Klägerin und Revisions Klägerin» - Prpzeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. AB - gegen Firma Dr> Ing. Walter F®PI-Betriebe,. Dr. Ing. Walter FflU, De^PHPHH bei Alleininhaber Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechts anwälte Dr. Dr. und Der :i. Zivi ls ena t (Patent Senat) des Bunde sgericht s-hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Triistedt und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivi3_senats des Bayerischen Oberlandes-geri cht s München vom 28. Oktober 1971 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts ‘München I vom 2. März 1971 abgeändert. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten - letzere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, Flaschen aus thermoplastischem Kunststoff herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung folgendes Verfahren angewendet wird oder wurde: 1. Hin stranggepreßtes Schlauchstück, das nach unten offen ist, wird in einer geteilten Hohlform Verblasen; 2. das Schlauchstück wird am unteren Ende durch Querschließen der Form geschlossen und 3. am oberen Ende in einem der Außenform und Länge des durch Kalibrieren auszuformenden Flaschenhalses entsprechenden Hals formteil a) eingespannt und b) innen an die Blasdüse angepreßt und dadurch kalibriert.; 4. dabei wird durch axialen Preßdruck gegen die aus dem Hals formteil vor- stehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals formteil hinein -verdrangt; 5. das sträng gepreßte Schlauch stück hat vor der Verformung eine merklich geringere Wanddicke als sie der formgestauchte und kalibrierte Flaschenhals hat; 6. durch den axialen Preßdruck auf die Stirnfläche des Schlauches wird der im Bereich des durch Kalibrieren aus-geformten Halsformteils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt über dessen ganze Länge formgestaucht. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise darüber Rech-nung zu legen, in welchem Umfang sie Flaschen nach dem unter I bezeichneten Verfahren seit .dem 1.1.1967 hergestellt oder solche Flaschen feilgehalten oder in Verkehr gebracht hat unter gleichzeitiger Angabe der Art und des Umfangs der für diese Flaschen betriebenen Werbung. III. Ls wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I seit 1.1.1967 entstanden ist oder noch entstellen wird. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des Deutschen Patents 9 Mi W9t das ein "Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Flaschen u. dgl. aus thermoplastischem Kunststoff” betrifft. Die Anmeldung vom 5. Juli 1958 ist am 22. Juni 1961 bekanntgemacht, die Patentschrift am 4. Juni 1969 aus gegeben worden. Der Anspruch 1 dieses Patents lautet: ”1. Verfahren zur Herstellung von Flaschen od. dgl. aus thermoplastischem Kunststoff durch Verblasen eines nach unten stränggepreßten offenen oder an seinem unteren Ende blasenartig verschlossenen Schlauchstücks in einer geteilten Hohl-förm, das durch deren Querschließen am oberen Ende, verschlossen und am unteren Ende in einem der Außenform und Länge des Flaschenhalses entsprechenden Hals formteil eingespannt sowie innen an die Blas-düse angepreßt und dadurch kalibriert wird, wobei durch einen axialen Preßdruck gegen die aus dem Hals formteil vorstehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals-formteil hinein verdrängt wird, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schlauchstück von merklich geringerer Wanddicke, als sie der fertige Flaschenhals hat, stranggepreßt und durch den axialen Preß druck auf die Stirnfläche des Schlauches der im Bereich des Halsformteils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht wird. ” Die Beklagte stellt her und vertreibt Flaschen aus thermoplastischem Kunststoff, insbesondere in der Form von durch Kronenkorken verschließbaren Bierflaschen. Der von der Beklagten für die Fla sehen her Stellung verwendete schlauchförmige Vorformling hat eine Wandstärke von 2,5 mm. Der obere Teil des Flaschenhalses der fertigen Flasche wird auf einer Länge von 7,5 mm durch axialen Preß druck auf eine endgültige Dicke von 4 - 5 mm gestaucht und Lim die Blasdüse kalibriert. Unterhalb des kalibrierten Bereichs erfolgt die Ausformung des Halses und der Flasche durch. Blasen. Die Wandstärke des Halses unter dem kalibrierten Bereich entspricht anfangs der Wandstärke des Vorformlings und verringert sich nach unten zu dem Flaschenkörper. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Sie macht geltend, Flaschenhals im Sinn des Klagepatents sei nur derjenige Teil der Flasche, in dessen Bereich eine Kalibrierung vorgenommen und eine gegenüber der Wandstärke des Vorformlings vergrößerte Wandstärke des Flaschenhalses durch Formstauchen erzielt werde. Die Beklagte kalibriere und stauche den für das Anbringen der Verschlußkappe (Kronenkorken) bestimmten oberen Hai steil auf einer Länge von 7,5 mm. Die Klägerin hat folgende Klageanträge gestellt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten - letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, Flaschen aus thermoplatisehern Kunststoff herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung folgendes Verfahren angewendet wird oder wurde: 1. ein stränggepreßtes Schlauchstück, das nach unten offen ist, wird in einer geteilten Hohlform Verblasen; 2. das Schlauchstück wird am unteren Ende durch Quer schließen der Form geschlossen und 3. am oberen Ende in einem der Außenform und Länge des durch Kalibrieren auszuformenden Flaschenhalses entsprechenden Halsformteil a) eingespannt und b) innen an die Blasdüse angepreßt und dadurch kalibriert; 4. dabei wird durch axialen Preßdruck gegen die aus dem Halsformteil vorstehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals formteil hiheinverdrängt; 5. das stränggepreßte Schlauchstück hat vor der Verformung eine merklich geringere Wanddicke als sie der formgestauchte und kalibrierte Flaschenhals hat; 6. durch den axialen Preßdruck auf die Stirnfläche des Schlauches wird der im Bereich des durch Kalibrieren ausgeformten Halsform teils liegende und darüber vorstehende Schläuchabschnitt über dessen ganze- Länge form ge staucht. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise darüber Rechnung zu legön, in welchem Umfang sie Flaschen nach dem unter I bezeichneten Verfahren seit dem 1.1.196? hergestellt oder solche Flaschen feilgehalten oder in Verkehr gebracht hat unter gleichzeitiger Angabe der Art und des Umfangs der für diese Flaschen betriebenen Werbung. III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I seit 1.1.1967 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte macht geltend, sie verwende einen Vorformling, dessen Wandstärke so groß sei wie diejenige des fertig geformten Flaschenhalses, Dieser Flaschenhals werde bei; ihr nicht auf der ganzen Länge gegen die Kalibrier düse gepreßt und formgestaucht, sondern-nur in dem Bereich, der für die Herstellung des Verschlußwulstes (7,5 mm) no tv/endi g sei. Die s ent -spreche dem Stand der Technik (US-Patent Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das -Oberlandesgerieht hat die Berufung zurückge-' wiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* ■Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents durch das angegriffene Verfahren* a) Es führt aus, bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Flaschenhals 27 mm lang; davon werde nur der obere Teil von 7,5 mm eingespannt und kalibriert. ~ 8 Es "werde auch nicht der im Bereich des Hais for rateils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt zu dem fertigen Fla schenhals über des sen ganze Lange formgestaucht. Der Vorformling habe bei dem Verfahren der Beklagten nicht eine merklich geringere Wandstärke als der fertige Flaschenhals* Der Auslegung des Klagepatents durch, die Klägerin, daß unter Forms tauchen Über die gan ze Länge des Halses im Sinn des Klagepatents die Vergröße rung der Wand stärke im kalibrierten Bereich des Halses und dessen Ausformung in diesem Bereich zu verstehen sei und daß bei der US-Pat ent Schrift BMP die Ausformung des Flaschen- hals es allein durch den radialen Schließ druck der Form gelehrt werde, könne nicht gefolgt werden. Die US-Patentschrift 0§ebe dem Durchschnittsfachmann an, daß die volle Ausformung Hals es einer Plastikflasche durch Hereinstopfen von Pia stikmaterial in die Form bewerkstelligt- werden kqnne, wobei die Ausformung des Halses jedenfalls dahn nicht nur auf die Stirnseite beschränkt bleibe, wenn der Vorformling nicht dicker war als der Abstand zwischen der Preß form und dem Kalibrier-dorn* Aus der US-Patentschrift ergebe sich deshalb, daß der Begriff des Formstauchens über die ganze Länge des fertigen Halses nicht so verstanden werden könne, daß ein Form stauchen nur am obersten Teil des auszuformenden Flaschenhalses oder im Bereich der Kalibrierung erfolge*, wie die Klägerin meine. Die Beklagte mache auch nicht von äquivalenten Arbeitsmitteln zu der Lehre des Klagepatents, sondern vom freien Stand der Technik Gebrauch, der aus der US-Patentschrift flP herzul eiten sei. 2. Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vor genommene Auslegung des Klagepatents gehe zu Unrecht vonvdem äußeren Erscheinungsbild zur Erfassung des Begriffs ."FlaschenhalsM aus und stelle nicht auf den Begriff ab, der der technischen Erfindungslehre entspreche. Werde das Klagepatent im Sinne der Klägerin aus gelegt, könne auch durch Bezugnahme auf das US-Patent der Schutzbereich nicht eingeschränkt werden. 3. Die Rügen der Revision sind begründet. a) Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Flaschen od. dgl. aus thermoplastischem Kunststoff. In der Beschreibung wird von einem bekannten Verfahren (US-Patent schrift aus ge gangen, bei dem ein Schlauch stück sträng gepr eßt wird, dessen Wand- . i dicke im wesentlichen derjenigen des fertigen Flaschenhalses entspricht, der in dem Halsformteil der Blashohl-form dur ch radialen Schließdruck aus geformt und um die Blasdüse herum kalibriert wird. Das Schlauchstück stehe nur wenig über das Hals formteil vor. Durch axialen Preß-druck auf die betreffende Stirnfläche des Schlauches und die Ver drängung eines ent spr e chen den V 6 lume nant ei Is in den Halsformteil hinein könne- höchstens erreicht werden, daß das Stirnende des Flaschenhalses voll und genau aus-gebildet wird.' Als Nachteil dieses Verfahrens ist in der Klagepatentschrift angeführt, daß die Wand dicke des strang-gepreßten Schlauchstücks durch die Wanddicke des Flaschenhalses bestimmt werde* Der Flaschenhals werde nur hei einer bestimmten Wanddieke auf der Außen-. und Innen seit© vollständig aus gef or irrt; er müsse: in der Regel •'yerhältnle^^^ .sein-jf Weil • in oder 'auf ihm ßf Verschlußvorrichtüngen o. ä. angebracht werden. Der Erfindung lie gt die neue Aufgabe zugründe, ein . Verfahren zur Herstellung von Flaschen od. dgl• mit einer Wand dicke des Flaschenhalses zu schaffen, die. . weitgehend unabhängig von der Wanddicke des strangge-' preßten Schlauchstücks ist, derart, daß die Wand dicke ; des Schlau di Stücks sich aus schließ lieh nach einer verhältnismäßig geringen Wanddicke des Fla sehenkörper s richten kann. Dadurch, soll vor allem Material gespart werden. Der Werkstoff eins atz für die Wand stärke des Vorformlings soll sieiknicht mehr - wie ’bisher—'.hadh;,V der für die yerstärkt^wand des Flaschenhalses not wendig gen Material stärke richten, sondern allein Von der Mindeststärke des dünneren Flaschehkörpers bestimmt werden, der durch Auf bla sen geformt wird, was eine gegenüber dem' Vorformling verringerte Wandstärke zur Folge hat,. Zugleich soll, mindestens so genau wie bei dem bekannten Verfahren, das Stirn ende des Flaschenhalses voll und genau aus ge- ’ bildet werden können, b) Zur Lösung . die ser. Aufgabe wird Vor ges ch lagen,. daß ein Schlauch stück von merklich geringerer Wand dicke * als sie der fertige Flaschenhals hat, sträng ge preßt und durch axialen Preß druck auf die Stirnfläche des Schlauches der im Bereich des Halsformteils liegende und darüber vorstehende S chlauch ab schnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht wird. Der Erfindungsgegenstand, wie er sich in Aufgabe und Lösung verkörpert9. besteht danach in der Lehre, die im Hals bereich der Flasche zur Aufnahme von Verschluß stopf en, Tropfer, Zerstäuber düs e, Verschlußkappe od. dgL« erforderliche große Wandstärke nicht wie im Stand der Technik durch die Wahl eines entsprechend starkwandigen Vorformlings zu erreichen, sondern unabhängig von dessen Wandstärke das für diesen Halsbereich erforderliche Material durch Hineinstauchen von Material in den Hals formteil mittels zusätzlich heranzuführen« axialen Preß drucks Dabei wird der Flaschenhals innen um die Blasdüse herum kalibriert, seine äußere Form erhält er durch den radialen Preß druck der Hohlform (Halsformteil)« c) Demnach läßt sich der Gegenstand des Klagepatents durch die folgenden Merkmale beschreiben: Verfahren zur Herstellung von Flaschen od« dgL« aus thermoplastischem Kunststoff, bestehend aus den Verfahrens sehr it ten: (1) ein stränggepreßtes Schlauchstück, das nach unten offen oder blasenartig verschlossen ist, wird in einer geteilten Hohlförm Verblasen , (2) das Schlauchstück wird am oberen Ende . durch Quer schließen der Form verschlossen und 12 - (3) am unteren Ende an einem der Außenform und Länge des Flaschenhalses entsprechenden Hals formt eil a) eingespannt und b) innen an die Blasdüse angepreßt und dadurch kalibriert; (4) dabei wird durch axialen Preßdruck gegen die an dem Hals formteil vorstehende Stirnfläche des Schlauches Werkstoff in den Hals hinein verdrängt, (5) das stränggepreßte Schlauchstück hat eine merklich geringere Wandstärke als der fertige Flaschenhals , (6) durch den axialen Preßdruck auf die Stirnfläche des Schlauches wird der im Bereich des Halsform-teils liegende und darüber vorstehende Schlauchabschnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht. d) In diesem Zusammenhang bedarf der Begriff des Flaschenhalses im Sinne des Klagepatents, wie er oben zu 3 b genannt wurde, der Auslegung. Nach dem Erfindung s ge danken des Klagepatents, verkörpert in Aufgabe und Lösung, ist als Flaschenhals der Teil anzusehen, der - im Hinblick auf seine technische Funktion, einen Verschluß stopfen, einen Tropfer, eine Zerstäuberdüse, eine Verschlußkappe od. dgl. aufzunehmen - -13 - gegenüber dem Flaschenkörper verhältnismäßig starkwandig . ausgebildet sein muß (vgl. Sp. 1 Z. 37 - 40). Das ergibt sich besonders aus der in der Patentzeichnung abgebilde-ten Aus führungs form der erfindüngsgern äßen Flasche, bei der der gesamte, relativ kurze Flaschenhals gegenüber ; dem Fla sdben körp er verstärkt und mit ei ne ra Schr aub gewinde für den Flaschenverschluß versehen ist. Dieser Teil der Flasche muß mehr aushalten und wird deshalb gegenüber dem übrigen Flaschenkörper starkwandiger ausgebildet« Ein Flaschenhals, der - etwa aus ästhetischen Gründen -über den den Verschluß stopfen u. dgl. auf nehmenden Bereich hinaus verlängert ist, wo er dieser Wand Verstärkung nicht oder nicht mehr in einem entsprechenden Maße bedarf, ist nur mit dem verstärkten Bereich zur Aufnahme der Verschlußmittel nicht aber mit dem nicht oder nicht entsprechend Verlängerten Bereich als Flaschenhals im Sinne des Klagepatents anzusehen. Für das Verständnis dieses Begriffes ist nämlich der mit der im Klagepätent geschützten Erfindung verfolgte technische Zweck nicht je doch das äußere Bild einer Fla sehe maiBgebend. 4. Bei dem angegriffenen Verfahren macht die Beklagte von den Merkmalen 1,2 und 4 Gebrauch, wobei ^ jedoch hinsichtlich der Merknale. 1 und 2 eine Umkehrung in der Weise stattfindet, daß die Hohlform hach oben offen ist und demgemäß auch das . Schlauch stück von oben her zugeführt wird. Davon ist auch das Berufungsgericht aus gegangen. ; / Darüber hinaus werden auch die Merkmale (3), (5) und (6) verwirklicht. Denn bei dem angegriffenen Verfahren wird das Schlau eil stück in einem Hals formt eil, das der Außen -form’ lind - Länge des Flaschenhals es im Sinne des Klage-patents, wie oben zu 3 d entwickelt, entspricht, ein-gespannt und innen an die Blasdüse angepreßt und dadurch kalibriert. Gleiches gilt vom-Merkmal (5), denn beim angegriffenen Verfahren beträgt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Wandstärke ..des . Schlauches 2,5 mm, währ*end der fertige Flaschenhals im Bereich, der durch Kalibrierung aus gebildet' wird, auf einer Länge von 7,5 mm eine Wandstärke von 4 - 5 mm aufweist. auch von dem. Merkmal (6) wird beim ängegriffenen Verfahren Gebrauch' g^acht, denn auch dabei wird, durch ' ' axialen Preß druck auf 3&i e Stirnfläche des Sdilauch.es der im Hals for mt ei 1 - und da riib er vor st eilend e 3 dilauch ab-schnitt zu dem fertigen Hals über dessen ganze Länge formgestaucht.- ln diesem Zusaiiimenliaiig kann auf die Auslegung des Begriff s'Flaschenhals oben zu 3 d Bezug genommen werden. 5. In der US-Patent Schrift 0 IV ist nicht die Lehre offenbart, durch ein 'Formstauchen eine s über die form hinaus ragenden Teils des Vorformlings den Flaschenhals im oben angegebenen Sinne zu verstärken, um damit bei der Flaschenherstellung Material einzusparen. Diese Druckschrift nimmt das Klagepatent deshalb nicht völlig vorweg. 6. Damit ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin begründet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß sich die Beklagte für berechtigt hält, die mit der Klage angegriffenen Handlungen vorzunehmen . 7. Auch die Klageanträge II und III sind begründet. Daß die Beklagte das Klagepatent am 1. Januar 1967 kennen mußte, hat die Klägerin - ohne Widerspruch der Beklagten -bereits in der Klageschrift vor getragen. Bei dieser Sachlage liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor, wenn sie die angegriffenen Handlungen in Verkennung des wahren Patent gegenständes auf genommen und nach Klageerhebung fortgesetzt hat. Der Schadenersatzanspruch zieht als Hilfsanspruch zu seiner Berechnung den Rechnungslegungs anspruch nach sich. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Trust edt Bruchhausen Ochmann Bendler Häußer