Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Schneider und Ballhaus für Recht erkannt: Juli 1961 ein ”Beatmungsgerät ” zu dem Gebrauchsmuster angemeldet; das hierauf am 25* April 1963 eingetragene, in der Folgezeit unstreitig verlängerte Gebrauchsmuster B HP ■§ ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts (Tatbestand S. Die beiden Ausführungen nach der Auslegeschrift und nach dem Gebrauchsmuster werden von den Parteien des jetzigen Verfahrens kurz als "Klinikgeräte" bezeichnet, da sie weniger für die Selbstals für die Fremdbedienung des Patienten , doh. Der Kläger besaß, was unter den Parteien unstreitig ist, für seine Inhaliergeräte noch weitere, auch ausländische Schutzrechte oder hatte solche Schutzrechte angemeldet . 3p Herr versichert ausdrücklich, daß Hechte Dritter an den Gegenständen (Sachen und Hechten) nicht bestehen, und verpflichtet sich, Herrn 14BD von allen Schäden freizustellen, die ihm durch Verfolgung seiner Rechte gegenüber Dritten hieraus entstehen können oder könnten, Herr RflB wird bei möglichen Auseinandersetzungen mit Dritten, die auf Herrn zukoramen kön- 6o Herr Rflft gibt unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrages die Zulieferfirmen bekannt und tritt alle seine Rechte aus evtl» Zulieferverträgen Herrn LiMi ab* Dieser verpflichtet sich, evtl«, bestehende Pflichten aus solchen Verträgen, soweit solche ab Zeitpunkt der eigenen Vertragsübernahme neu entstehen, zu übernehmen. Juli 1964 macht der Klüger eine Kalkulation auf und empfiehlt neue Preise für die Geräte« Auf Seite 3 des gleichen Schreibens teilt er, nach Jahren geordnet, die reinen Umsatzbeträge aus dem Verkauf von Aktiv-Sauerstoff-Inhaliergeräten für die Jahre 1952 bis 1961 mit, wobei er bei den Jahreszahlen für 1957, 1958 und 1960 - erkennbar, um den Umsatzrückgang der letzten Jahre zu erklären - erläuternd bemerkt, daß er in den genannten drei Jahren wiederholt Schlaganfälle erlit- * ten habe. Die mitgeteilten Zahlen über den Seitenumfang lassen erkennen, daß der Kläger, der auch in den vorangegangenen Absätzen seines Schreibens zwischen Patent und Gebrauchsmuster nicht unterscheidet und die Laufzeiten fälsch berechnet, mit dem ersteren eindeutig die am 10. 1 > Darf Herr Hans RMi (der Bruder des Kontrahenten HeflHHfc) Kanne, Pfeife und Klinikgerät weiterhin verkaufen, oder ist mein Herr Mandant rechtlich in der Lage, bzw«, erhält er die Befugnis, den Verkauf dieser Artikel durch den Bruder zu unterbinden? Hat also die Ubernehmerin das ausschließliche Recht erworben, so daß gegen Störungen von jeder dritten Seite vorgegangen werden kann? Von mir aus habe ich Herrn RHI zugesagt, Ihrer Mandantin zu unterbreiten, daß es nicht unklug sein dürfte, nach Bestehen eines auf Vertrieb gerichteten Unternehmens, von dieser aus Herrn Hans Rfll anheim zu stellen, etwa noch an ihn ergehende Anfragen oder Aufträge an dieses Unternehmen zu richten, wobei ihm eine handelsübliche Vergütung in Aussicht gestellt werden sollte, Eine Handelsvertretung ist damit nicht gemeint. Die Übernehmer in erwirbt also das ausschließliche Recht auf Herstellung und Verkauf von Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten, wobei Störungen von dritter Seite angegangen werden können. 3. Die Firma LflW> erwirbt von seiten des Herrn HeflHfe R^B das ausschließliche Recht an den Gegenständen und ihrer Verwertung, mit dem System Rflfe (Mikronebel) kombiniert ist, Eine Verständigung über die Herstellung dieses Geräts ist bisher nicht zustande gekommene Dieses Gerät kann also nur im Einverständnis mit HU her ge stellt werden, solange deren Patent 0 ■§ Mi bestehto Rechte aus § 7 bestehen im übrigen nicht, auch ist keine Lizenzbereitschaft nach § 14 PatG erklärt worden. März 1966 hielt der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. in MMMB, dem Kläger vor, er habe vertragliche Verpflichtungen, rechtlich geschützte Erfindungen zu übertragen, nicht erfüllt, entsprechende Zusicherungen über den Bestand von Rechten hätten sich als falsch erwiesen, so daß oeder Dritte die Geräte hersteilen und vertreiben könne. Ich muß annehmen, daß Rechtsanwalt FMHB der Firma Vi Kenntnis dieses Schreibens gegeben hat und demgemäß die Firma IMttB bis ins Kleinste über die Rechtsverhält-nisse orientiert worden war. hat ja auch noch mit Schreiben vom 27.9.64, also kurz vor Abschluß des Kaufvertrages, in Kenntnis dieser Rechtslagen die feierliche Erklärung abgegeben, daß er das "angenommene Risiko” einer Garantie von 500 DM übernommen habe. Er hat sich aber durch Vermittlung des von Ihnen benannten Herrn ReS zu dem Abschluß des Vertrages im Hinblick auf sein hohes Alter und seinen Gesundheitszustand bewegen lassen, da er wegen seiner kleinen Rente in diesem Betrag eine gewisse Altersversorgung erblickte. 14) sind jedoch der Frage der Rechtzeitigkeit einer Anfechtungserklärung sei dem Schreiben vom 3» März 1966 "nicht der unmißverständliche Wille" des Beklagten zu entnehmen, "daß der Vertrag von Anfang an beseitigt werden soll", denn der Beklagte wolle nur zur Gegenleistung, nämlich zur Zahlung, nicht mehr verpflichtet sein, halte aber im übrigen an dem Vertrag fest. April 1966 fällig gewesenen Monatszahlungen von je 500 DM ausgeblieben waren, hat der Kläger diese sowie auch die Monatszahlung für die Folgezeit (insgesamt weitere 19*000 DM) nebst Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitsdatum ab geltend gemacht» Mit der Berufung hat der Beklagte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung erstrebt, indem er sich auf die angeblich erfolgte Anfechtung des Vertrages vom 4. Oktober 1964 sowie auf dessen Nichterfüllung durch den Kläger, ferner auch auf ein Verschulden des Klägers bei Vertragsschluß berufen hat, das der Beklagte darin sieht, daß der Kläger im Schreiben vom 6» Juli 1964 eine falsche Sachdarstellung gegeben und daß ferner sein Bevollmächtigter die Anfrage des Beklagten vom 23. 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 8.500 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 500 vom 15. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er um Abänderung des,angefochtenen Urteils und um Verurteilung des Beklagten gemäß den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträgen bittet. Oktober 1964 dem Beklagten nur bestehende Ausschlußrechte an Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten übertragen worden; zu dieser Auslegung zwinge der eindeutige Wortlaut der Ziffer 1 des Vertrages. Durch dem Vertragsabschluß vorausgegangene Umstände, für welche der Kläger einzustehen habe, habe der Kläger aber bewirkt, daß der Beklagte über Inhalt und Umfang der an ihn übertragenen Ausschlußrechte arglistig getäuscht worden sei. Seine Feststellung, der Kläger habe den Beklagten vor Abschluß des Vertrages vom 4. Juli 1964 habe je-doch der Kläger sich solcher Ausschlußrechte berühmt, denn im zweiten Absatz dieses Schreibens habe er behauptet , in Deutschland für Sauerstoffkanne und Sauer Stoff pfeife noch Patente zu besitzen. Wegen des Sinnzusammenhanges und wegen der räumlichen Einordnung dieses Hinweises verbiete sich die Annahme, den Patentschutz etwa auf "Klinik- und Rettungsgerät” zu beziehen; übrigens würde dies auch nicht der Wahrheit entsprechen, denn durch die Bekanntmachung der Patentanmeldung sei nur der vorläufige Schutz gemäß. 12 versehentlich: der Kläger) das ausschließliche Recht an den Gegenständen, d.h* an Kanne, Pfeife und Klinikgerät und seiner Vdrw^rtung erwerbe - sei im Schreiben vom 31. Juli 1964, der Beklagte erwerbe In beiden Fällen treffe die erteilte Antwort nicht die Wahrheit, da der Kläger unstreitig weder bei Vertragsabschluß noch später irgendwelche Schutzrechte an Kanne und Pfeife besessen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts habe der Beklagte auch nicht zu beachten brauchen, daß in Ziffer 4 des Antwortschreibens vom 31. Juli 1964 der erste Absatz dahin laute, daß 11 für Kanne und Pfeife” die dort im einzelnen aufgeführten deutschen und ausländischen Schutzrechte "bestanden", der anschließende zweite Absatz der Ziffer 4 dagegen formuliere, daß "auf das Inhaliergerät die Patentanmeldung vom 15. Sei die (zu ergänzen: unter Ziiier_4 des Schreibens vom 31.7.1964 erteilte) Antwort bezüglich der Schutzrechte für Kanne und Pfeife "zweideutig und daher mißverständlich" (BO S. und 3 des Antwortschreibens gemachten Mitteilungen den vom Kläger ihr unterlegten Sinngehalt, denn dort habe Pichler namens des Klägers und in eigener Kenntnis der Dinge "klar und deutlich und daher unmißverständlich auf bestehende Ausschlußrechte auch für Kanne und Pfeife hingewiesen". Juli 1964 die Zahlung einer Oarantiesumme bei Vertragsabschluß und ferner die Zahlung von Lizenzen für jedes verkaufte Gerät bei monatlicher Abrechnung vorgeschlagen habe, stelle es "eine gröbliche Verletzung des Grundsatzes von freu und Glauben dar, wenn der Kläger die entscheidende Frage des Beklagten nach Bestand und Umfang von Schutzrechten unwahr beantworte t und dem Beklagten ansinnt, sich aus einer mindestens mißverständlichen Formulierung in der tritt den Ausführungen Seite 10 des Berufungsurteils darin bei, daß mit dem Vertrag vom 4. Oktober 1964 gemäß dessen eindeutigem Wortlaut dem Beklagten (außer den damals mit-übereigneten Geräten) nur solche Ausschlußrechte an Kanne, Pfeife und Klinikgerät übertragen worden sind, die damals tatsächlich bestanden. Diese Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht in dem hier in Rede stehenden Punkte hält der rechtlichen Überprüfung stand, sie Wird auch seitens des Beklagten nicht beanstandet, etwa mit der These, der Kläger habe sich im Vertrag zusätzlich auch noch dazu verpflichtet, Ausschlußrechte in Zukunft noch zu erwirken und sodann auf ihn,•den Beklagten, zu übertragen. Die Revision des Klägers wendet sich grundsätzlich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht bei Ermittlung des Inhaltes und bei Prüfung des Fortbestandes des Vertrages vom 4, Oktober 1964 die der Vertragsunterzeichnung vorausgegangenen Umstände, insbesondere die Vorkorrespondenz, herangezogen hat. Die Revision macht jedoch geltend, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung dieser Umstände - hier insbesondere die Auslegung der Vorkorrespondenz - mit den Denkgesetzen nicht vereinbar sei und daß sie anerkannte Auslegungsgrundsätze verletze, ferner daß das Berufungsgericht auch wesentlichen Auslegungsstoff nicht be- rücksichtigt habe (§ 286 ZPO); hierauf sei zurückzuführen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als mit Treu und Glauben nicht vereinbar gewertet und daß es dem Beklagten den Einwand der Arglist (§ 242 BGB) zuerkannt habe» 10 ff, 13 ff) auf das Schreiben vom gelegt, das der - damals schon bejahrte und unstreitig sehr gebrechliche - Kläger persönlich an den Beklagten gerichtet hat. Dieses Schreiben enthält eine in mancher Hinsicht etwas laienhafte, teilweise sogar unrichtige Darstellung der Schutzrechtslage hinsichtlich der vom Kläger damals hergestellten und vertriebenen Inhaliergeräte der verschiedensten Bauart, läßt aber doch das Bemühen des Klägers erkennen, den am Erwerb der Geräte und der Schutzrechte interessierten Beklagten möglichst eingehend zu unterrichten; dies verdeutlicht auch die (vom Berufungsgericht nicht erwähnte) Beifügung der DAS WtH) W und der Gebrauchsmusterschrift 0Bi flp, woraus der Beklagte erkennen mußte, daß Ausschlußrechte - jedenfalls in erster Linie -speziell für das sog. er die Schutzdauer für sein Gebrauchsmuster dort erkennbar falsch berechnet, mußte den Beklagten zur besonderen Sorgfalt auch bei Auslegung des übrigen Inhalts dieses Schreibens und sogar zu Rückfragen veranlassen, v/enn er sich nicht dem Vorwurf der eigenen Nachlässigkeit aussetzen wollte» Bei solcher Sachlage ist es nicht vertretbar, daß bei Wertung des damaligen Verhaltens des Klägers das Berufungsgericht (BU S, 10 ff) dem Umstand eine solch maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, daß der Satz: "Jedoch sind alle Auslandspatente verfallen und nur die deutschen Patente noch unter Schutz stehen" als letzter Satz gerade an den zweiten Absatz dieses Schreibens, der von Sauerstoffkanne und Sauerstoffpfeife handelt, angehängt worden und daß er nicht anderswo eingeordnet ist» Die im Berufungsurteil gegenüber dem Kläger geübte Strenge verbot sich schon deshalb, weil im unmittelbar anschließenden dritten Absatz dieses Schreibens wie auch in den folgenden Absätzen von Inhaliergeräten jeder Art gesprochen wird. Erst recht geht es nicht an, die damalige Aussage des Klägers über den Patentschutz um deswillen als "nicht der Wahrheit entsprechend” zu werten, weil der Schutz nach der (dem damaligen Schreiben beigefügten) DAS 1 092 612 ein nur vorläufiger gewesen sei (so BU S, 11), Das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß der Sinn einer Aussage, die als Antwort gedacht ist und die als solche auch angefordert war, verläßlich nur ermittelt werden kann, v/enn zunächst über den Sinngehalt der gestellten Anfrage Klarheit geschaffen ist. Klägers "Karnen, Pfeifen und Klinikgerät weiterhin verkaufen dürfe" oder ob der Beklagte künftig befugt sein solle, "den Verkauf dieser Artikel durch den Bruder zu unterbinden"» Unmittelbar daran schloß sich der Satz: "Hat also die Übernehmerin das ausschließliche Recht erworben, so daß gegen Storungen von jeder dritten Seite vorgegangen werden kann?". Die Antwort im Schreiben vom 31 * Juli 19§k betraf zunächst und in erster Linie den Fall Hans RJB, von dem gesagt wird, daß er sich nicht mehr mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kannen und Pfeifen befasse (also nicht mit denjenigen Ausführungen, die unstreitig für eine Auswertung im Vordergrund des Interesses standen) und der bei einem Abkommen der jetzigen Prozeßparteien auch keine Einwendungen erheben und keine Ansprüche stellen werde,* man solle freilich für Hans RflP eine handelsübliche Vergütung in Aussicht stellen, wenn er etwa noch an ihn ergehende Anfragen oder Aufträge an das Unternehmen des Beklagten weiterleite» Den Text von Ziffer 1 der Anfrage aufgreifend, heißt es allerdings im Antwortschreiben unter Ziffer 1 abschließend, die Ubernehmerin erwerbe also "das ausschließliche Recht auf Herstellung und Verkauf von Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten, wobei Störungen von dritter Seite angegangen werden können". Dieser Teil der Antwort ist, wie immer man die zugrunde liegende Anfrage verstehen mag, für sich allein genommen mehrdeutig, denn es bleibt zunächst unklar, ob dem Beklagten durch die Antwort der Erwerb einer eigenen MonopolStellung auf der Grundlage zu übertragender Schutzrechte zugesichert werden sollte oder nur das unbehelligte Herstellen und Vertreiben der Inhalier- Letzteres gilt im besonderen hinsichtlich etwaiger Schutzrechte der Firma HflB & Co 5 speziell hierauf bezieht sich die 2iff£r_2 der Anfrage, Auf diese Anfrage ist im Schreiben vom 31• Juli 1964 unter Ziffer 2 und 4 wahrheitsgemäß Auskunft dahin erteilt, daß bei der Ausführung nach dem Gebrauchsmuster 9 99 Ml des Klägers das System HflB (Heißluft) mit dem System RflP (Mikronebel) kombiniert, daß eine Verständigung mit'der Firma über die Herstellung bisher nicht zustande gekommen sei und daß demnach das Gerät nach dem Gebrauchsmuster 9..99 99 "nur im Einvernehmen mit HMB hergestellt werden kann, solange deren Patent 9 99 Mi besteht". Die Anfrage unter Ziffer^ bezeichnet sich selbst ausdrücklich als bloße Zusammenfassung der Punkte 1 und 2, Wenn in Ziffer 3 der Antwort orneut von dem Erwerb des "ausschließlichen Rechts an den Gegenständen und seiner Verwertung" gesprochen wird, so ist die erteilte Antwort wiederum mehrdeutig, bei isolierter Betrachtung sogar irreführend, Indes bringt auch insoweit die Antwort zu Ziffer 4 der Anfrage die gebotene Klärung. hierzu die Abs.3-9 aaO), die ausdrücklich als Anmeldung eines ’'Inhaliergerätes“ bezeichnet wird und die im Übrigen dem Beklagten aufgrund des dem Schreiben des Klägers vom 6. Juli 1964 beigegebenen Textes ebenso bereits bekannt war wie die damals gleichfalls Was die in den beiden ersten Absätzen von Ziffer_4 des Antwortschreibens im einzelnen aufgezählten inund ausländischen Schutzrechte betrifft, die “für Kanne und Pfeife bestanden“ (so das Antwortschreiben), so glaubt das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beimessen zu können, daß der folgende Absatz dieser Ziffer 4, der das Inhaliergerät betrifft, formuliert, daß hierfür “die Patentanmeldung vom 15. Rechtlich nicht haltbar ist aber zu demindest die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aussage, daß bezüglich der Pfeife und der Kanne im einzelnen aufgezählte Rechte “bestanden“ (Ziffer 4, erster Absatz der Antwort) lasse “die Mög- lichkeit offen, daß darüber hinaus andere, noch nicht erloschene Schutzrechte noch bestanden haben können” (Bü So 12), Mit dem Ausdruck "Möglichkeit” ist, wie die anschließenden Sätze des angefochtenen Urteils ergeben, gemeint: Auslegungsmöglichkeit durch den Empfänger des Schreibens; dies bedeutet, daß trotz Nichterwähnung; bestehender Schutzrechte für Pfeife und Kanne die unter Ziffer 4 erteilte Auskunft dahin verstanden werden könne oder sogar verstanden werden müsse, der Kläger habe damals für Kanne und Pfeife das Nochbestehen von Ausschlußrechten behauptet und habe entsprechende Zusagen für den Fall der Vertragsunterzeichnung gemacht. einzelnen aufführt, die bezüglich der Kanne und der Pfeife einmal ”bestanden”, die dem Beklagten als dem künftigen Käufer mithin keinen Nutzen mehr bringen können, so ist mit solchem Verhalten des Klägers schlechterdings nicht die Auffassung in Einklang zu bringen, der Kläger habe damals noch stehende, d,h. Die Nichterwähnung eines für die Preisstellung so bedeutsamen Umstandes wie des Rechtsschutzes läßt einzig die Auslegung zu, daß bezüglich Pfeife und Kanne damals keine Schutzrechte mehr bestanden und daß der Kläger in seiner Auskunft deshalb auch keine gegenteiligen Zusicherungen machen wollte und auch nicht gemacht hat. Nach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch dem Vertragsabschluß vorausgegangene Umstände - nämlich durch sein eigenes Schreiben vom 6. Juli 1964 - bewirkt, daß der Beklagte über Inhalt und Umfang der an ihn übertragenen Ausschlußrechte getäuscht worden sei, mit der im Urteil gebrachten Begründung nicht aufrecht zu erhalten. Für eine Rückgewähr käme insbesondere die Patentanmeldung DAS ■ 99 99 sowie das Gebrauchsmuster 9 MP 99 in Betracht, die der Kläger auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Beklagten vom 30. V. Nach allem war auf die Revision des Klägers hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das gemäß dem Ausgang des Rechtsstreites auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben wird»
Af BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES x m URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10, November 1970 Schwingen, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Hermann R , Rentner, M* },' Sei Kläger und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in Gerd L - Prozeßbevollmächtigter: Dr, ,1ur. h*c in Der X. Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Schneider und Ballhaus für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30, November 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ' Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger hat mehrere Arten von Inhaliergeräten entwickelt und diese zunächst auch selbst hergestellt oder hersteilen lassen und vertrieben, so u.a. eine "Sauerstoffpfeife" und eine uInhalierkenne11, beide zur Selbstbedienung vorgesehen. Am 13. Oktober 1955 hat er ein "Gerät zu dem Beatmen der Luftwege mit einem Aktivsauerstoff-Inhaliermittelw zu dem Patent angemeldet, das Gegenstand der am 10. November I960 ausgegebenen Auslegeschrift 1 092 612 ist; auf Einspruch hin wurde die Erteilung eines Patentes abgelehnt, über die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde ■ ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht entschieden (Tatbestand des BU S. 2). Weiter hat der Kläger am 5. Juli 1961 ein ”Beatmungsgerät ” zu dem Gebrauchsmuster angemeldet; das hierauf am 25* April 1963 eingetragene, in der Folgezeit unstreitig verlängerte Gebrauchsmuster B HP ■§ ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts (Tatbestand S. 4 des Urteils) von dem älteren Patent MB SB abhängig, das der Firma Hfljpl & Co gehört. Die beiden Ausführungen nach der Auslegeschrift und nach dem Gebrauchsmuster werden von den Parteien des jetzigen Verfahrens kurz als "Klinikgeräte" bezeichnet, da sie weniger für die Selbstals für die Fremdbedienung des Patienten , doh. für die Anwendung,im Rettungswesen und im Krankenhaus vorgesehen sind. Der Kläger besaß, was unter den Parteien unstreitig ist, für seine Inhaliergeräte noch weitere, auch ausländische Schutzrechte oder hatte solche Schutzrechte angemeldet . . Am 4. Oktober 1964 schlossen die Parteien einen schriftlichen, von dem Beklagten entworfenen "Kaufvertrag" , worin es u.a. heißt: "1. Herr RBB verkauft und übereignet Herrn BIBB alle in seinem Besitz und Eigentum befindlichen Kannen, Pfeifen und Klinikgeräte (Rflit sehe Inhalierungskanne) einerseits wie auch alle Rechte aus Erfindung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb andererseits. . ■ 2. Herr RB verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum stehenden Geräte, alle Zeichnungen, Muster, Schriften, -.4'- ■ Berechnungen usw, Zug um Zug mit Unterzeichnung des Vertrages Herrn auszuhändigen„ 3p Herr versichert ausdrücklich, daß Hechte Dritter an den Gegenständen (Sachen und Hechten) nicht bestehen, und verpflichtet sich, Herrn 14BD von allen Schäden freizustellen, die ihm durch Verfolgung seiner Rechte gegenüber Dritten hieraus entstehen können oder könnten, Herr RflB wird bei möglichen Auseinandersetzungen mit Dritten, die auf Herrn zukoramen kön- nen, jede nur mögliche Unterstützung zukommen lassen» 4. Herr IflB zahlt Herrn HIB einen Kaufpreis von DM 30.000 (i.W. dreißigtausend deutsche Mark)» Der Kaufpreis wird wie folgt gezahlt; 3»000 DM (dreitausend deutsche Mark) Zug um Zug gegen Unterzeichnung des verkauften und bezahlten Geräte DM 1pro verkauftes Gerät zahlt» Herr DflBR sichert Herrn R|B eine monatliche Mindestzahlung von DM 300 zu. Bis zur Tilgung des genannten Kaufpreises hat Herr bis zu dem 13. des folgenden Monats Herrn RflU eine Aufstellung über die Zahl der verkauften und bezahlten Geräte vorzulegen und den entsprechenden Preis von DM 1,— pro Stück gleichzeitig an eine von Herrn RSI zu benennende Bank zu überweisen» 3o Herr Rieß verpflichtet sich, zukünftig nicht mehr ohne Wissen des Herrn IflB sich mit dem Vertrieb des Gerätes zu befassen. Alle diesbezüglichen Anfra-gen Dritter werde er unverzüglich Herrn LflB weiterleiten. 6o Herr Rflft gibt unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrages die Zulieferfirmen bekannt und tritt alle seine Rechte aus evtl» Zulieferverträgen Herrn LiMi ab* Dieser verpflichtet sich, evtl«, bestehende Pflichten aus solchen Verträgen, soweit solche ab Zeitpunkt der eigenen Vertragsübernahme neu entstehen, zu übernehmen. 7o Herr RflB ist verpflichtet, für alle Zukunft Daten über Herstellung und Wirkungsweise des Derates Dritten gegenüber geheimzuhalten* 9. . Diesem Vertrag vom 4* Oktober 1964 waren im Sommer 1964 mündliche Besprechungen und ein - teilweise über Bevollmächtigte geführter - Schriftwechsel vorausgegangen * So hatte am §^Juli_1964 der Kläger (persönlich) an den Beklagten (persönlich) u.a. folgendes geschrieben: "Zunächst erwähne ich das sog. Klinik-und Rettungsgerät, das vermutlich hier in MaflHBi nicht Ihren vollen Beifall gefunden hat* Denn es scheint mir, daß Ihnen die mechanische Bearbeitung dieses Gerätes Sorgen bereiten würde, und auch die Beschaffung von Facharbeitern für einen neu zu eröffnenden Betrieb fast aussichtslos erscheint. Dahingegen würden Ihnen die Sauerstoffkanne wie die Sauerstoffpfeife und auch das im Sinne des nH®Ä-öerates für Warmluftinhalationen und zusätzlich eingerichtet für Inhalationen mit aktivem bzv/. hochwertigem Sauerstoff" keine Sorgen machen, umsomehr die vorgenannten Geräte sich alle für das Verwenden von Sauerstoffträger, in und für diese Geräte in Anwendung bringen lassen. Jedoch sind alle Auslandspatente verfallen und nur die Deutschen-Patente noch unter Schutz stehen. Das Herstellen der Geräte, Kanne wie Pfeife und das unter GH-Schutz stehende Warmluftaktiv-Sauerstoff-Inhalier-gerät, nebst Sauersteffpulver und Katalysator, werden insgesamt als Fremdfabrikat angeliefert, so daß Sie nur für das Abfüllen des Sauerstoffpulvers, des Katalysators und das Verpacken der Sauerstoffgeräte zu sorgen hätten o Die Sauerstoffkanne wie die Sauerstoffpfeife und das Sauerstoffwarmluftgerät sind für all die auf den Prospekten vorgesehenen Leiden und Beschwerden, auch für den Sport so auch für Gesunde* Denn ohne eine SauerStoffVersorgung des Blutes ist wie bekannt für den Menschen kein Leben möglich ..,.. Hein Vorschlag geht nun dahin, daß bei Vertragsabschluß eine garantierte Summe zu zahlen wäre, ferner eine Lizenz für jedes verkaufte Gerät, deren Höhe noch zu bestimmen, und an mich oder meine Erben zu zahlen wäre« Monatliche Abrechnungen der Lizenzen wären erwünscht. Der Gebrauchsmusterschutz BJB^ HB ist mit Urkunde vom 3* Hai 63 bekannt gemacht worden. Der Patentanmeldetag war der 4« Juli 61, mithin sind bis 4o Juli 64, für den gleichzeitig angemeldeten Gebrauchsmusterschutz 3 Jahre vergangen. Nach dreijähriger Laufzeit des Gebrauchsmusters sind als Verlängerung des GH IB Hl an die Kasse des — 7 - Patentamtes zuzahlen, was inzwischen von mir selbst erledigt war. Danach hat das OH MMP MB eine weitere Gültigkeit von 3 Jahren, und zwar bis • 4« Juli 70« Nach Zahlung der amtlichen Gebühr an das Patentamt erlischt, der GM-Schutz endgültig am 4. Juli 1970. Somit hat der GM-Schutz noch eine Gültigkeit von 6 vollen Jahren ..«.....“ . Auf Seite 2 dieses Schreibens vom 6. Juli 1964 macht der Klüger eine Kalkulation auf und empfiehlt neue Preise für die Geräte« Auf Seite 3 des gleichen Schreibens teilt er, nach Jahren geordnet, die reinen Umsatzbeträge aus dem Verkauf von Aktiv-Sauerstoff-Inhaliergeräten für die Jahre 1952 bis 1961 mit, wobei er bei den Jahreszahlen für 1957, 1958 und 1960 - erkennbar, um den Umsatzrückgang der letzten Jahre zu erklären - erläuternd bemerkt, daß er in den genannten drei Jahren wiederholt Schlaganfälle erlit- * ten habe. Ferner bemerkt er auf Seite 3, daß er seinem Schreiben mehrere HIMB-Frcspekte beilege, ferner “eine Urkunde • Mi MB *■*. bestehend aus drei Blättern” sowie “eine Patentanmeldung, bestehend aus einem grünen Blatt mit Prioritätsanmeldetag 4. Juli 1961, einem Begleitschreiben Walter PMI^M, ferner angeheftet der Text der Patentanmeldung, bestehend aus sieben Seiten und zwei gleichzeitig angehefteten zeichnerischen Darstellungen des•Erfindungsgegenstandes“. Die mitgeteilten Zahlen über den Seitenumfang lassen erkennen, daß der Kläger, der auch in den vorangegangenen Absätzen seines Schreibens zwischen Patent und Gebrauchsmuster nicht unterscheidet und die Laufzeiten fälsch berechnet, mit dem ersteren eindeutig die am 10. November I960 ausgegebene Auslegeschrift M MM MM» mit 1 etzterem das - 8 am 25o April 1963 eingetragene Gebrauchsmuster 1 870 908 meinte. Darauf richtete am der damalige Ver- treter des Beklagten, Rechtsanwalt FMIMi in HflBi, an den - inzwischen verstorbenen - Patentingenieur PflBBt in MafllBB, der den Kläger beriet, eine schriftliche Anfrage, in der es u.a. heißt: *.... Herr im hat mich daher in den letzten Tagen über die Angelegenheit RflB informierte Im Verlaufe unserer Unterhaltung sind einige Fragen aufgetaucht , die ich nachstehend vortragen und von Ihnen eine kurze Stellungnahme dazu erbitten möchte «, 1 > Darf Herr Hans RMi (der Bruder des Kontrahenten HeflHHfc) Kanne, Pfeife und Klinikgerät weiterhin verkaufen, oder ist mein Herr Mandant rechtlich in der Lage, bzw«, erhält er die Befugnis, den Verkauf dieser Artikel durch den Bruder zu unterbinden? Hat also die Ubernehmerin das ausschließliche Recht erworben, so daß gegen Störungen von jeder dritten Seite vorgegangen werden kann? 2. Welche Stellung hat die Firma HfliM zu dem Verkaufsobjekt, kann diese gegen den Übernehmer in irgendeiner Art, auch in Form der einstweiligen Verfügung Vorgehen? 3. 1 * und 2. zusammengefaßt würde also auf die Frage hinauslaufen, ob die Firma bflV das ausschli^liche Recht an den OegenstlnderTund~ieiner Verwertung . erwirbt? 4. Ist für die drei genannten Geräte Anmeldung nach Gebrauchsmuster-Gesetz im Inland erfolgt? Ist die Anmeldung rechtskräftig, sind also keine Ansprüche nach § 7 geltend gemacht v/orden? Wie steht es mit der Schutzdauer nach § 14 ? Sind Anmeldungen in anderen Ländern erfolgt, und falls ja, in welchen? Besteht die Möglichkeit, auch heute noch Anmeldungen in wichtigen Verkaufsländern zu machen? 5o Sind die angeführten Gegenstände patentfähig? 6. Sind Anmeldungen nach Warenzeichen-Gesetz gemacht worden? Pichler erwiderte mit Schreiben vom 51 , Juli 1964: Ihrebesonderen-fragen beantworte ich wie folgt? ;•■■■ 1. Herr Hans Rflft befaßt sich nicht mehr mit der*"Herstellung und Vertrieb von Kannen und Pfeifen. Er erhebt gegen ein Abkommen zwischen Ihrer Mandantin und seinem Bruder Heg|lpl RflP weder Einwände noch irgendwelche Ansprüche, wie er mir heute in meinem Büro unter Zeugen erklärt hat. Von mir aus habe ich Herrn RHI zugesagt, Ihrer Mandantin zu unterbreiten, daß es nicht unklug sein dürfte, nach Bestehen eines auf Vertrieb gerichteten Unternehmens, von dieser aus Herrn Hans Rfll anheim zu stellen, etwa noch an ihn ergehende Anfragen oder Aufträge an dieses Unternehmen zu richten, wobei ihm eine handelsübliche Vergütung in Aussicht gestellt werden sollte, Eine Handelsvertretung ist damit nicht gemeint. Die Übernehmer in erwirbt also das ausschließliche Recht auf Herstellung und Verkauf von Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten, wobei Störungen von dritter Seite angegangen werden können. 2. Firma - vgl. bei 4. - 3. Die Firma LflW> erwirbt von seiten des Herrn HeflHfe R^B das ausschließliche Recht an den Gegenständen und ihrer Verwertung, 4. Für Kanne und Pfeife bestanden an .Pat Pat. ■ vorn 8.9.1953, vom 31.8.1953 und ■ vom 24,8.1953 tentanmeldung vom 15.10,1955 DAS B SB SB Gegen diese Patentanmeldung hat die Firma BflflB Einspruch erhoben, der in erster findungshöhe - nicht wegen Seuheitsmangel -Erfolg hatte. Gegen diesen Beschluß läuft von seiten des Herrn HeflBflfl RflB> vertreten von mir, die Beschwerde beim Bun- despatentgericht , Eine Bearbeitung dieser Beschwerde steht noch aus. Eine mir gerade vorliegende Antwort auf meine Rückfrage beim Patentgericht besagt, daß ein Termin zur Bearbeitung noch nicht genannt werden kann, weil das Gericht erst beim Jahrgang 1961 angelangt ist. Meine Beschwerde stammt aus dem Jahr Der hierbei von Firma HBBP erhobene Einspruch wird nicht auf ein Recht etwa aus offenkundiger Vorbenutzung gestützt, sondern lediglich auf mangelnde Neuheit und Erfindungshöhe nach dem Stand der Technik. Außerdem besteht für Herrn Gebrauchsmuster fl gerät, bei dem das (Heißluft) mit dem System Rflfe (Mikronebel) kombiniert ist, Eine Verständigung über die Herstellung dieses Geräts ist bisher nicht zustande gekommene Dieses Gerät kann also nur im Einverständnis mit HU her ge stellt werden, solange deren Patent 0 ■§ Mi bestehto Rechte aus § 7 bestehen im übrigen nicht, auch ist keine Lizenzbereitschaft nach § 14 PatG erklärt worden. Die Frage nach der Möglichkeit, heute noch Anmeldungen in wichtigen Verkaufsländern zu machen, ist nicht einfach zu beantworten. Die Grundmöglichkeit besteht immer. Es kommt aber auf Lösungsmöglichkeiten an. Es empfiehlt sich hier vrahl>da3^n eine gemeinsame Besprechung mit:Ihrem Mandanten, wenn völlige Klarheit über die geschäft-liehe Entfaltung besteht, wobei es dann auch wissenswert ist, welche Verkaufsländer als wichtig angesehen werden. 6, Am 22.7-1964 wurde eine Bildzeichen-Anmeldung von Herrn HeflBl Rfli zur Anmeldung gebracht, unter der nach internationaler Eintragung die zu schaffende Verkaufsorganisation arbeiten könnte............M Hach weiteren Schreiben des Beklagten persönlich unmittelbar an den Kläger vom 7. August, 1,, 19. und 27• September 1964 kam es zu dem schon mitgeteilten ; schriftlichen Vertrag der Parteien vom 4.Oktober 1964. Der Beklagte leistete die in Ziff ♦ 4 versprochene Anzahlung von 3.000 DM, die dort gleichfalls zugesagten monatlichen Mindestzahlungen von je 500 DM jedoch nur bis Anfang 1966, des Schreiben seines S1 damaligen Bevollmächtigten, aus M vom den Kläger aufgefordert, vorbereitete und beigefügte Übertragungserklärungen hinsichtlich der Patentanmeldung DAS ■ MB ■■ und des Gebrauchsmusters M WB MP zu unterzeichnen, beglaubigen zu lassen und zurückzusenden; der Kläger war umgehend am 3„ Februar 1965 diesen Aufforderungen nachgekommen. In einem Schreiben vom 3. März 1966 hielt der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. in MMMB, dem Kläger vor, er habe vertragliche Verpflichtungen, rechtlich geschützte Erfindungen zu übertragen, nicht erfüllt, entsprechende Zusicherungen über den Bestand von Rechten hätten sich als falsch erwiesen, so daß oeder Dritte die Geräte hersteilen und vertreiben könne. Der Kläger erwiderte durch Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts VflMH Mä®-■■P, vom w Mär z_ 1966 u.a, folgendes: 1..... Sie behaupten in Ihrem Schreiben, daß mein Mandant sich einer arglistigen Täuschung beim Zustandekommen des Kaufvertrages vom 4.10.64 schuldig gemacht hat, mit der Begründung, daß mein Mandant die Zusicherung gesetzlich geschützter Erfindung gegeben habe. Diese Behauptung ist unwahr. Herr RflU hat mir die gesamte Korrespondenz und auch den Kaufvertrag vom 4.10. vorgelegt. Es ergibt sich hieraus, daß Ihr Mandant genauestens darüber orientiert war, wieweit einmal Patente bestanden (die inzwischen verfallen sind), wieweit Pa^* tentanmeldungen vorliegen, und wieweit ist. Ich beziehe mich auf ein mir vor-liegendes Schreiben des Patentingenieurs Walter PflMIP vom 31 »7.64. In diesem Schreiben, gerichtet an den damaligen Rechtsanwalt FflIHi als Vertreter der Firma IiQPi sind im einzelnen die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Schutzrechte genauestens angegeben worden. Ich muß annehmen, daß Rechtsanwalt FMHB der Firma Vi Kenntnis dieses Schreibens gegeben hat und demgemäß die Firma IMttB bis ins Kleinste über die Rechtsverhält-nisse orientiert worden war. hat ja auch noch mit Schreiben vom 27.9.64, also kurz vor Abschluß des Kaufvertrages, in Kenntnis dieser Rechtslagen die feierliche Erklärung abgegeben, daß er das "angenommene Risiko” einer Garantie von 500 DM übernommen habe. Sollte Ihnen diese Korrespondenz nicht bekannt sein, so bitte ich Sie, diese von Ihrer Partei zur Vorlage zu erbitten, notfalls bin ich bereit, Ihnen Fotokopien zukommen zu lassen. Meine Partei steht auf dem Boden des Vertrages und verlangt dasselbe von Herrn LflMP. Nicht Herr R0 ist an Herrn herangetreten, sondern umgekehrt. RflP wollte die bisherigen Verfahren weiterbetreiben. Er hat sich aber durch Vermittlung des von Ihnen benannten Herrn ReS zu dem Abschluß des Vertrages im Hinblick auf sein hohes Alter und seinen Gesundheitszustand bewegen lassen, da er wegen seiner kleinen Rente in diesem Betrag eine gewisse Altersversorgung erblickte. Ihr Mandant ist bereits mit der am 15.2.6* fällig gewesenen Rate in Verzug gekommen. Ich muß darauf bestehen, daß binnen drei Tagen diese rückständige Rate von 500 DM über mich als Inkassobevollmächtigten zur Kontrolle bezahlt wird. . Ob in dem Schreiben vom 3* März 1966 eine Anfechtung des Vertrages vom 4. Oktober 1964 durch den Beklagten zu finden ist, ist nach wie vor unter den Parteien streitig. Der Beklagte meint hierzu, der Bevollmächtigte des Klägers habe es in seinem Antwortschreiben so verstanden. Beide Vorinstanzen (LG Urteil S. 8; OLG Urteil S. 14) sind jedoch der Frage der Rechtzeitigkeit einer Anfechtungserklärung sei dem Schreiben vom 3» März 1966 "nicht der unmißverständliche Wille" des Beklagten zu entnehmen, "daß der Vertrag von Anfang an beseitigt werden soll", denn der Beklagte wolle nur zur Gegenleistung, nämlich zur Zahlung, nicht mehr verpflichtet sein, halte aber im übrigen an dem Vertrag fest. Nachdem die am 1. März und am 1. April 1966 fällig gewesenen Monatszahlungen von je 500 DM ausgeblieben waren, hat der Kläger diese sowie auch die Monatszahlung für die Folgezeit (insgesamt weitere 19*000 DM) nebst Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitsdatum ab geltend gemacht» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat der Beklagte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung erstrebt, indem er sich auf die angeblich erfolgte Anfechtung des Vertrages vom 4. Oktober 1964 sowie auf dessen Nichterfüllung durch den Kläger, ferner auch auf ein Verschulden des Klägers bei Vertragsschluß berufen hat, das der Beklagte darin sieht, daß der Kläger im Schreiben vom 6» Juli 1964 eine falsche Sachdarstellung gegeben und daß ferner sein Bevollmächtigter die Anfrage des Beklagten vom 23. Juli 1964 durch das Schreiben vom 31» Juli 1954 falsch beantv/ortet habe. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und - im Wege der Anschlußberufung - die bis Juni 1967 inzwischen fällig gewordenen Monatsbeträge verlangt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger demnach zuletzt beantragt: l,Die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung hin das Urteil des Land vom 18<,4.1967 5 mit folgender Maßgabe abzuändern: 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 8.500 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 500 vom 15. 3.1966 bis 14, 4.1966 aus m 1*000 vom 15. 4.1966 bis 14. 5,1966 aus DM 1,500 vom 15, 5.1966 bis 14« 6,1966 aus DM 2.000 vom 15. 6.1,966 bis 14. 7.1966 aus DM 2.500 vom 15. 7*1966 bis 14. 8.1966 aus DM 3.000 vom 15, 8.1966 bis 14, 9,1966 aus DM 3.500 vom 15. 9,1966 bis 14,10.1966 aus DM 4.000 vom 15.10.1966 bis 14.11.1966 aus DM 4.500 vom 15.11.1966 bis 14,12.1966 aus DM 5.000 vom 15^12,1966 bis 14, 1,1967 aus DM 5.500 vom 15." 1.1967 bis 14, 2.1967 aus DM 6.000 vom 15, 2,1967 bis 14. 3.1967 aus DM 6.5OO vom 15, 3,1967 bis 14. 4,1967 aus DM 7.000 vom 15. 4.1967 bis 14. 5.1967 aus.DM 7,500 vom 15. 5,1967 bis 14.'6.1967 aus DM 8.000 vom 15. 6.1957 bis 14. 7.1967 aus DM 8.500 seit 15.7.1967 / 2o Der Beklagte ist weiterhin schuldig an den Kläger DM 11.300 in monatlichen Raten zu DM 300, fällig jeweils mm 13o eines Monats, beginnend ab 15.8.1967,-zu bezahlen.u Zur Anschlußberufung des Klägers hat der Beklagte Antrag auf Zurückweisung gestellt. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er um Abänderung des,angefochtenen Urteils und um Verurteilung des Beklagten gemäß den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträgen bittet. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (II S. 10 ff) führt aus: Der Beklagte könne dem Zahlungsbegehren des Klägers mit Erfolg die Einrede der Arglist entgegenhalten. Zwar seien mit dem Vertrag vom 4. Oktober 1964 dem Beklagten nur bestehende Ausschlußrechte an Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten übertragen worden; zu dieser Auslegung zwinge der eindeutige Wortlaut der Ziffer 1 des Vertrages. Durch dem Vertragsabschluß vorausgegangene Umstände, für welche der Kläger einzustehen habe, habe der Kläger aber bewirkt, daß der Beklagte über Inhalt und Umfang der an ihn übertragenen Ausschlußrechte arglistig getäuscht worden sei. - 17- Zwar sei eine Anfechtung des Vertrages durch den Beklagten nicht erfolgt (BU S. 14 ff), denn dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklag ten vom 3. März 1966 an den Kläger sei nicht der unmißverständliche Wille zu entnehmen, den Vertrag von Anfang an zu beseitigen. Indes seien die Rechte des Beklagten nicht auf die Möglichkeit einer Anfechtung des ganzen Vertrages beschränkt. Die vom Kläger vorgenommene Täuschung stelle eine unerlaubte Handlung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §263 StGB dar, so daß der Beklagte auch den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch geltend machen könne; dieser Anspruch könne•auf das Erfüllungsin-teresse gehen. Schon unter dem Gesichtspunkt der daraus hergeleiteten Verpflichtung des Klägers zu dem Schaderisausgleich sei dieser gehindert, gegenüber dem Beklagten 11 den Kaufpreis aus dem arglistig er-, wirkten Vertrag geltend zu machen11 (EU S. 15). Bei Verträgen, die auf die Übertragung von Schutzrechten gerichtet seien, finde ferner § 440 BGB i.V.m, § 326 BGB entsprechende Anwendung; hiernach könne der Beklagte nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Kläger verlangen. Dies sei freilich nicht geschehen, und es sei auch nicht Gegenstand der vorliegenden Zahlungsklage, zu klären, ob und in welcher Form der Vertrag unter den Parteien fortbestehe. Bei einem “Lizenzvertrag über gewerbliche Schutzrechte” müsse aber “dem Erwerber und ausschließlichen Lizenznehmer die Wahl eingeräumt werden, statt Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung Min^. derung des Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr zu verlangen”. Wegen des ärglistigen Verhaltens des Klägers sei der Beklagte Jedenfalls nicht verpflichtet, den Zahlungsanspruch des Klägers (Ziffer 4 des Vertrages vom 4. Oktober 1964) zu erfüllen, selbst wenn dieses Vertragsverhältnis in der einen oder anderen Form noch fortbestehe (BU S. 16). Dem auf dem Vertrag basierenden Zahlungsanspruch auf die "monatliche Mindestlizenz" von 500 DM könne der Beklagte die Einrede der Arglist entgegenhalten; die Geltendmachung dieses Anspruchs sei ausgeschlossen, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße (BU S. 16). Seine Feststellung, der Kläger habe den Beklagten vor Abschluß des Vertrages vom 4. Oktober 1964 in arglistischer Weise getäuscht, hat das Berufungsgericht zuvor (BU S. 10 bis 14) wie folgt begründet: Der Kläger habe lediglich das deutsche Gebrauchsmuster VIA MP und die DAS PPP WKB übertragen können; letztere betreffe, was "außer Streit" stehe, das "sogenannte Klinikgerät". Ausschlußrechte an Kanne und Pfeife hätten bei Vertragsabschluß nicht bestanden und seien daher auf den Beklagten auch nicht Übertragen worden. In seinem Brief vom 6. Juli 1964 habe je-doch der Kläger sich solcher Ausschlußrechte berühmt, denn im zweiten Absatz dieses Schreibens habe er behauptet , in Deutschland für Sauerstoffkanne und Sauer Stoff pfeife noch Patente zu besitzen. Y/ährend nämlich der Kläger im ersten Absatz das "Desinteresse des Beklagten an dem sogenannten Klinik- und Rettungsgerät " hervorhebe, weise er im zweiten Absatz auf die übereinstimmende Ansicht hin, Sauerstoff kenne und Sauerstoffpfeife seien für die Zwecke des Beklagten geeignet. In diesem Zusammenhang - und deshalb nur im Hinblick auf Käme und Pfeife - weise sodann der Kläger auf einen in Deutschland noch ■bestehenden Patentschutz hin. Wegen des Sinnzusammenhanges und wegen der räumlichen Einordnung dieses Hinweises verbiete sich die Annahme, den Patentschutz etwa auf "Klinik- und Rettungsgerät” zu beziehen; übrigens würde dies auch nicht der Wahrheit entsprechen, denn durch die Bekanntmachung der Patentanmeldung sei nur der vorläufige Schutz gemäß. § 30 PatG eingetreten * : In dieser "beim unbefangenen und ungezwungenen Lesen vermittelten Meinung” (Bll S. 11) sei der Beklagte durch das Schreiben des Patentingenieurs Pichler vom ^l^^jjuli^lgßff (im BU hier versehentlich: vom 31. Mai 1964) nur bestärkt worden, das die Antwort auf die im anwaltlichen Brief vom 23^^Juli^lgöA gestellten Fragen enthalte. Die im Brief vom 31. Juli 1964 erteilte Antwort sei insoweit objektiv falsch, als dort am Ende der Ziffer 1 in Aussicht gestellt werde, daß der Beklagte “also das ausschließliche Recht auf Herstellung und Verkauf von Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten“ erwerbe, “wobei Störungen von dritter Seite angegangen werden können“„ Auch die Frage 3 des Briefes vom 23. Juli 1964 - ob nämlich der Beklagte (im OTS. 12 versehentlich: der Kläger) das ausschließliche Recht an den Gegenständen, d.h* an Kanne, Pfeife und Klinikgerät und seiner Vdrw^rtung erwerbe - sei im Schreiben vom 31. Juli 1964 unrichtig beantwortet worden, nämlich sinngemäß mit einem eindeutigen Ja, heiße es doch unter Ziffer 3 des Antwortschreibens vom 31. Juli 1964, der Beklagte erwerbe In beiden Fällen treffe die erteilte Antwort nicht die Wahrheit, da der Kläger unstreitig weder bei Vertragsabschluß noch später irgendwelche Schutzrechte an Kanne und Pfeife besessen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts habe der Beklagte auch nicht zu beachten brauchen, daß in Ziffer 4 des Antwortschreibens vom 31. Juli 1964 der erste Absatz dahin laute, daß 11 für Kanne und Pfeife” die dort im einzelnen aufgeführten deutschen und ausländischen Schutzrechte "bestanden", der anschließende zweite Absatz der Ziffer 4 dagegen formuliere, daß "auf das Inhaliergerät die Patentanmeldung vom 15. Oktober 1933, ■■ besteht": Dies führe "doch nicht notwendig zu dem Schluß, daß zur Zeit der Erklärung weitere Schutzrechte nicht mehr bestehen"„ Für sich allein bedeute der Hinweis (zu ergänzen: im ersten .Absatz der Ziffer 4) doch nur, "daß die namentlich aufgeführten Schutzrechte nicht mehr bestehen", er lasse "aber doch die Möglichkeit offen, daß darüber hinaus andere, noch nicht erloschene Schutzrechte noch Bestand haben können". "von seiten des Herrn He ausschließliche Recht a den und ihrer Verwertung" Sei die (zu ergänzen: unter Ziiier_4 des Schreibens vom 31.7.1964 erteilte) Antwort bezüglich der Schutzrechte für Kanne und Pfeife "zweideutig und daher mißverständlich" (BO S. 13), so verliere sie jedenfalls durch die unter Ziffer 1 ^ —-1 m+rnm..... und 3 des Antwortschreibens gemachten Mitteilungen den vom Kläger ihr unterlegten Sinngehalt, denn dort habe Pichler namens des Klägers und in eigener Kenntnis der Dinge "klar und deutlich und daher unmißverständlich auf bestehende Ausschlußrechte auch für Kanne und Pfeife hingewiesen". Pichler habe "gerade über den Bestand und den Umfang von Ausschlußrechten unwahre Erklärungen abgegeben, die der Kläger gegen sich müsse gelten lassen; der Kläger könne nicht damit gehört werden, der Beklagte habe es selbst zu vertreten, "Wenn er die ihm gegebenen unwahren Antworten nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und unbesehen hingenommen" habe (BU S. 13). Die Parteien hätten nämlich einen langfristigen Vertrag im Auge gehabt, was ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzeo Nachdem der Kläger schon in seinem Schreiben vom 6. Juli 1964 die Zahlung einer Oarantiesumme bei Vertragsabschluß und ferner die Zahlung von Lizenzen für jedes verkaufte Gerät bei monatlicher Abrechnung vorgeschlagen habe, stelle es "eine gröbliche Verletzung des Grundsatzes von freu und Glauben dar, wenn der Kläger die entscheidende Frage des Beklagten nach Bestand und Umfang von Schutzrechten unwahr beantworte t und dem Beklagten ansinnt, sich aus einer mindestens mißverständlichen Formulierung in der 22 - Antwort des Patentingenieurs, uniter Umständen nachdem er noch eigene Machforschungen anstellen müsse, selbst die Wahrheit herauszusuchen". Das Verhalten des Klägers sei “mit Treu und Glauben, Sitte und Anstand im Rechtsleben schlechthin unvereinbar". II. Die Revisipn.des^Kliger^ tritt den Ausführungen Seite 10 des Berufungsurteils darin bei, daß mit dem Vertrag vom 4. Oktober 1964 gemäß dessen eindeutigem Wortlaut dem Beklagten (außer den damals mit-übereigneten Geräten) nur solche Ausschlußrechte an Kanne, Pfeife und Klinikgerät übertragen worden sind, die damals tatsächlich bestanden. Diese Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht in dem hier in Rede stehenden Punkte hält der rechtlichen Überprüfung stand, sie Wird auch seitens des Beklagten nicht beanstandet, etwa mit der These, der Kläger habe sich im Vertrag zusätzlich auch noch dazu verpflichtet, Ausschlußrechte in Zukunft noch zu erwirken und sodann auf ihn,•den Beklagten, zu übertragen. Die Revision des Klägers wendet sich grundsätzlich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht bei Ermittlung des Inhaltes und bei Prüfung des Fortbestandes des Vertrages vom 4, Oktober 1964 die der Vertragsunterzeichnung vorausgegangenen Umstände, insbesondere die Vorkorrespondenz, herangezogen hat. Die Revision macht jedoch geltend, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung dieser Umstände - hier insbesondere die Auslegung der Vorkorrespondenz - mit den Denkgesetzen nicht vereinbar sei und daß sie anerkannte Auslegungsgrundsätze verletze, ferner daß das Berufungsgericht auch wesentlichen Auslegungsstoff nicht be- rücksichtigt habe (§ 286 ZPO); hierauf sei zurückzuführen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als mit Treu und Glauben nicht vereinbar gewertet und daß es dem Beklagten den Einwand der Arglist (§ 242 BGB) zuerkannt habe» Biese Angriffe, die von der Revision zu demal durch eingehende Darstellung der Vorkorrespondenz näher erläutert werden, sind begründet und zwingen zur Aufhebung des Berufungsurteils: 1. Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - den Schwerpunkt seiner Untersuchung (vgl» BU S. 10 ff, 13 ff) auf das Schreiben vom gelegt, das der - damals schon bejahrte und unstreitig sehr gebrechliche - Kläger persönlich an den Beklagten gerichtet hat. Dieses Schreiben enthält eine in mancher Hinsicht etwas laienhafte, teilweise sogar unrichtige Darstellung der Schutzrechtslage hinsichtlich der vom Kläger damals hergestellten und vertriebenen Inhaliergeräte der verschiedensten Bauart, läßt aber doch das Bemühen des Klägers erkennen, den am Erwerb der Geräte und der Schutzrechte interessierten Beklagten möglichst eingehend zu unterrichten; dies verdeutlicht auch die (vom Berufungsgericht nicht erwähnte) Beifügung der DAS WtH) W und der Gebrauchsmusterschrift 0Bi flp, woraus der Beklagte erkennen mußte, daß Ausschlußrechte - jedenfalls in erster Linie -speziell für das sog. Klinikgerät bestanden oder aber in Betracht kamen* Der weitere Umstand, daß der Kläger in seinem Schreiben z<B. Patente und Gebrauchsmusterrechte nicht unterscheidet.und daß er die Schutzdauer für sein Gebrauchsmuster dort erkennbar falsch berechnet, mußte den Beklagten zur besonderen Sorgfalt auch bei Auslegung des übrigen Inhalts dieses Schreibens und sogar zu Rückfragen veranlassen, v/enn er sich nicht dem Vorwurf der eigenen Nachlässigkeit aussetzen wollte» Bei solcher Sachlage ist es nicht vertretbar, daß bei Wertung des damaligen Verhaltens des Klägers das Berufungsgericht (BU S, 10 ff) dem Umstand eine solch maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, daß der Satz: "Jedoch sind alle Auslandspatente verfallen und nur die deutschen Patente noch unter Schutz stehen" als letzter Satz gerade an den zweiten Absatz dieses Schreibens, der von Sauerstoffkanne und Sauerstoffpfeife handelt, angehängt worden und daß er nicht anderswo eingeordnet ist» Die im Berufungsurteil gegenüber dem Kläger geübte Strenge verbot sich schon deshalb, weil im unmittelbar anschließenden dritten Absatz dieses Schreibens wie auch in den folgenden Absätzen von Inhaliergeräten jeder Art gesprochen wird. Erst recht geht es nicht an, die damalige Aussage des Klägers über den Patentschutz um deswillen als "nicht der Wahrheit entsprechend” zu werten, weil der Schutz nach der (dem damaligen Schreiben beigefügten) DAS 1 092 612 ein nur vorläufiger gewesen sei (so BU S, 11), 2. Darüber hinaus mußte aber das Berufungsgericht - schon rechtsgrundsätzlich, hier aber zusätzlich noch wegen der erkennbaren Mängel des Schreibens vom 6, Juli 1964 - sich die sehr naheliegende Frage vorlegen, ob dem Schreiben des Klägers vom 6, Juli 1964 überhaupt noch rechtliche Bedeutung zukomme, nachdem im Schrift-wechsel_vpm_23j./31 _Juli^J964 zwischen fächkundigen Vertretern beider Teile präzise Fragen gestellt und eingehend beantwortet worden waren. Das Landgericht hat diese Frage in schlüssiger Weise verneint, denn es hat das Schreiben des Klägers vom 6. Juli 1964 überhaupt nicht gewertet, dagegen den Schriftwechsel vom 23./31. Juli 1964 im Wortlaut mitgeteilt und sodann geprüft, auf welche konkrete Frage des Schreibens: vom 23o Juli 1964 sich jeweils die einzelne, im Schreiben vom 31. Juli 1964 erteilte Antwort bezog. Im Berufungsurteil fehlt demgegenüber eine genauere Mitteilung des Schreibens vom 23. Juli 1964 in seinem Wortlaut und Inhalt, so daß die Ausführungen des Berufungsurteils (S. 11 - 13) über die im Schreiben vom 31. Juli 1964 erteilten Einzelantworten auf die sechs, im Schreiben vom 23. Juli .1964 gestellten Fragen kein klares Bild vermitteln.s Das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß der Sinn einer Aussage, die als Antwort gedacht ist und die als solche auch angefordert war, verläßlich nur ermittelt werden kann, v/enn zunächst über den Sinngehalt der gestellten Anfrage Klarheit geschaffen ist. An letzterem fehlt es im Berufungsurteil, so daß insoweit die Feststellung einer Arglist des Klägers der rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Der dieser Feststellung zugrunde liegende Verfahrensmangel (§ 286 ZPO) ist entscheidungserheblich. Im einzelnen sei hierzu bemerkt: . Im Schreiben vom 23. Juli 1964 hatte d§r Beklagte durch seinen damaligen Bevollmächtigten unter Zif-fer^i angefragt, ob der Bruder (- Hans BSP) des fl Klägers "Karnen, Pfeifen und Klinikgerät weiterhin verkaufen dürfe" oder ob der Beklagte künftig befugt sein solle, "den Verkauf dieser Artikel durch den Bruder zu unterbinden"» Unmittelbar daran schloß sich der Satz: "Hat also die Übernehmerin das ausschließliche Recht erworben, so daß gegen Storungen von jeder dritten Seite vorgegangen werden kann?". Die Antwort im Schreiben vom 31 * Juli 19§k betraf zunächst und in erster Linie den Fall Hans RJB, von dem gesagt wird, daß er sich nicht mehr mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kannen und Pfeifen befasse (also nicht mit denjenigen Ausführungen, die unstreitig für eine Auswertung im Vordergrund des Interesses standen) und der bei einem Abkommen der jetzigen Prozeßparteien auch keine Einwendungen erheben und keine Ansprüche stellen werde,* man solle freilich für Hans RflP eine handelsübliche Vergütung in Aussicht stellen, wenn er etwa noch an ihn ergehende Anfragen oder Aufträge an das Unternehmen des Beklagten weiterleite» Den Text von Ziffer 1 der Anfrage aufgreifend, heißt es allerdings im Antwortschreiben unter Ziffer 1 abschließend, die Ubernehmerin erwerbe also "das ausschließliche Recht auf Herstellung und Verkauf von Kannen, Pfeifen und Klinikgeräten, wobei Störungen von dritter Seite angegangen werden können". Dieser Teil der Antwort ist, wie immer man die zugrunde liegende Anfrage verstehen mag, für sich allein genommen mehrdeutig, denn es bleibt zunächst unklar, ob dem Beklagten durch die Antwort der Erwerb einer eigenen MonopolStellung auf der Grundlage zu übertragender Schutzrechte zugesichert werden sollte oder nur das unbehelligte Herstellen und Vertreiben der Inhalier- gerate, das Fehlen von "Störungen von dritter Seite”, zu demal seitens des Bruders Hans RflB. Diese Unklarheit wurde indes durch die erschöpfende, zu Ziffer 4 . der Anfrage erteilte Antwort gehoben, denn unter Ziffer 4 des Antwortschreibens ist über eigene gewerbliche Schutzrechte wie über etwaige Monopolrechte Dritter alles Erforderliche gesagt* Letzteres gilt im besonderen hinsichtlich etwaiger Schutzrechte der Firma HflB & Co 5 speziell hierauf bezieht sich die 2iff£r_2 der Anfrage, Auf diese Anfrage ist im Schreiben vom 31• Juli 1964 unter Ziffer 2 und 4 wahrheitsgemäß Auskunft dahin erteilt, daß bei der Ausführung nach dem Gebrauchsmuster 9 99 Ml des Klägers das System HflB (Heißluft) mit dem System RflP (Mikronebel) kombiniert, daß eine Verständigung mit'der Firma über die Herstellung bisher nicht zustande gekommen sei und daß demnach das Gerät nach dem Gebrauchsmuster 9..99 99 "nur im Einvernehmen mit HMB hergestellt werden kann, solange deren Patent 9 99 Mi besteht". Die Anfrage unter Ziffer^ bezeichnet sich selbst ausdrücklich als bloße Zusammenfassung der Punkte 1 und 2, Wenn in Ziffer 3 der Antwort orneut von dem Erwerb des "ausschließlichen Rechts an den Gegenständen und seiner Verwertung" gesprochen wird, so ist die erteilte Antwort wiederum mehrdeutig, bei isolierter Betrachtung sogar irreführend, Indes bringt auch insoweit die Antwort zu Ziffer 4 der Anfrage die gebotene Klärung. Denn dort ist die Schutzrechtslage eingehend und im Zusammenhang abgehandelt; dies gilt hinsichtlich eigener wie etwa möglicher fremder Schutz- lie mehrfach schon bemerkt, ist zu Ziffer_4 der Anfrage im Antwortschreiben vom 31 . Juli 1964 eine besonders erschöpfende Auskunft erteilt. Dies gilt für die schon erwähnte Abhängigkeit des Gebrauchsmusters 0fli B® vom älteren HBM^-Schutzrecht (vgl, hierzu die Abs, 6,7 unter Kiff. 4 des Antwortschreibens), ebenso aber auch hinsichtlich des Sachstandes der Patentanmeldung des Klägers gemäß DAS B HB (vgl. hierzu die Abs. 3-9 aaO), die ausdrücklich als Anmeldung eines ’'Inhaliergerätes“ bezeichnet wird und die im Übrigen dem Beklagten aufgrund des dem Schreiben des Klägers vom 6. Juli 1964 beigegebenen Textes ebenso bereits bekannt war wie die damals gleichfalls Was die in den beiden ersten Absätzen von Ziffer_4 des Antwortschreibens im einzelnen aufgezählten inund ausländischen Schutzrechte betrifft, die “für Kanne und Pfeife bestanden“ (so das Antwortschreiben), so glaubt das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beimessen zu können, daß der folgende Absatz dieser Ziffer 4, der das Inhaliergerät betrifft, formuliert, daß hierfür “die Patentanmeldung vom 15. Oktober 1955, DAS 0 MD BBI besteht“. Nun mag der Wechsel der Zeitform, selbst wenn er unvermittelt erfolgt und deshalb dem Leser auffallen muß, für sich allein noch nichts schlechthin Zwingendes für die Auslegung hergeben, d.h. noch keinen inhaltlich konträren Aussagegehalt der beiden in Rede stehenden Sätze. Rechtlich nicht haltbar ist aber zu demindest die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aussage, daß bezüglich der Pfeife und der Kanne im einzelnen aufgezählte Rechte “bestanden“ (Ziffer 4, erster Absatz der Antwort) lasse “die Mög- lichkeit offen, daß darüber hinaus andere, noch nicht erloschene Schutzrechte noch bestanden haben können” (Bü So 12), Mit dem Ausdruck "Möglichkeit” ist, wie die anschließenden Sätze des angefochtenen Urteils ergeben, gemeint: Auslegungsmöglichkeit durch den Empfänger des Schreibens; dies bedeutet, daß trotz Nichterwähnung; bestehender Schutzrechte für Pfeife und Kanne die unter Ziffer 4 erteilte Auskunft dahin verstanden werden könne oder sogar verstanden werden müsse, der Kläger habe damals für Kanne und Pfeife das Nochbestehen von Ausschlußrechten behauptet und habe entsprechende Zusagen für den Fall der Vertragsunterzeichnung gemacht. Solche Annahme widerspricht jedoch der Lebenserfahrung: Wenn der Kläger - in dem Bemühen um Vollständigkeit seiner Auskunft wie erkennbar auch zu dem Zwecke, den besonderen Wert des Verkaufsobjektes herauszustellen - sogar Schutzrechte im. einzelnen aufführt, die bezüglich der Kanne und der Pfeife einmal ”bestanden”, die dem Beklagten als dem künftigen Käufer mithin keinen Nutzen mehr bringen können, so ist mit solchem Verhalten des Klägers schlechterdings nicht die Auffassung in Einklang zu bringen, der Kläger habe damals noch stehende, d,h. für den Beklagten als dem künftigen Käufer und Hersteller der Geräte wertvolle Schutzrechte der Erwähnung nicht für wert befunden. Die Nichterwähnung eines für die Preisstellung so bedeutsamen Umstandes wie des Rechtsschutzes läßt einzig die Auslegung zu, daß bezüglich Pfeife und Kanne damals keine Schutzrechte mehr bestanden und daß der Kläger in seiner Auskunft deshalb auch keine gegenteiligen Zusicherungen machen wollte und auch nicht gemacht hat. Was Ziffer_5 der Anfrage (Patentfähigkeit) betrifft, so ist dieser Punkt unter Ziffer 4 der erteilten Antwort eingehend, sachgerecht und wahrheitsgemäß mitbe-antwortet (vgl. die Hinweise auf den Sachstand im Patenterteilungsverfahren betreffend die Anmeldung DAS 0 MiflB, auf die Abhängigkeit des Gebrauchsmuster B tmMB vom HflB-Schutzrecht, auf das Fehlen privater Vorbenutzungsrechte sowie einer etwa erklärten Lizenzbereitschaft, auf die Schwierigkeiten, Anmeldungen noch jetzt in wichtigen Verkaufsländern vorzunehmen). Gleiches gilt schließlich bezüglich der Ziffer 6 der Anfrage (etwaige Warenzeichenanmeldungen), wozu es in der Antwort unter der gleichen Ziffer wahrheitsgemäß heißt, daß der Kläger am 22. Juli 1964 ein Bildzeichen angemeldet habe (das unstreitig angemeldete RIKA-Zeichen)* III. Nach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch dem Vertragsabschluß vorausgegangene Umstände - nämlich durch sein eigenes Schreiben vom 6. Juli 1964 und durch das Antwortschreiben seines Bevollmächtigten vom 31. Juli 1964 - bewirkt, daß der Beklagte über Inhalt und Umfang der an ihn übertragenen Ausschlußrechte getäuscht worden sei, mit der im Urteil gebrachten Begründung nicht aufrecht zu erhalten. Die getroffene Feststellung und die daran geknüpfte rechtliche Folgerung, der Beklagte könne dem Zahlungsbegehren des Klägers die Einrede der Arglist (§242 BGB) entgegenhalten, beruhen auf Verstoß gegen § 286 ZPO« Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben c Dem Senat ist nach derzeitigem Prozeßstand eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich. Der Beklagte hatte nämlich zusätzlich, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 6) mitgeteilt, behauptet und im Schriftsatz vom 13* Juni 196? unter Beweis gestellt, der Kläger habe bei allen dem Vertragsschluß unmittelbar voraus gegangenen Besuchen .beteuert, daß seine Erfindun-' gen geschützt seien und daß niemand das Recht habe, derartige Geräte herzustellen. Der erbotene Zeugenbeweis, auf den es vom Standpunkt des Berufungsgerichts nicht ankam, ist bisher nicht erhoben worden. IV. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß das Verhalten des Klägers unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrages vom 4. Oktober 1964 eine arglistige Täuschung darstellt und die Einrede der Arglist mithin durchgreift, so kann sich gemäß § 242 BGB die Frage stellen, ob der Beklagte die Leistung in vollem Umfang verweigern kann und ob - gegebenenfalls in welchem Umfang - der Beklagte seinerseits verpflichtet ist, das in Erfüllung des Vertrages Erlangte zurückzugewähren. Für eine Rückgewähr käme insbesondere die Patentanmeldung DAS ■ 99 99 sowie das Gebrauchsmuster 9 MP 99 in Betracht, die der Kläger auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Beklagten vom 30. Januar 1963 durch Unterzeichnung und Rücksendung der vom Beklagten vorbereiteten Übertragungserklärungen an den Beklagten übertragen hat. V. Nach allem war auf die Revision des Klägers hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das gemäß dem Ausgang des Rechtsstreites auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben wird»