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BGH · X ZR 3/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 3/74

November 1973 wird zurückgewiesen, soweit dieses die Verurteilung der Beklagten auf die Klage der Klägerin zu 2) betrifft und soweit sich der Rechtsstreit nicht im Revisionsrechtszuge erledigt hat. Für die Benutzung der Kästen hat sie "Verwendungsbestimmungen" aufgestellt, die denjenigen Brunnenfirmen, die sich an dem Verkehr mit den Kästen beteiligen wollen, zur Anerkennung und Unterzeichnung vorgelegt werden. Die Klägerinnen haben unter Hinweis auf die in dem oben angeführten Auszug aus den Verwendungsbestimmungen der Beklagten enthaltenen Schutzrechtsvermerke einen Auskunft sanspruch nach § 55 PatG, § 22 GebrMG geltend gemacht und ferner die Unterlassung der Schutzrechtsberühmung be- Die Klägerinnen haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Unterlassungsantrag abermals geändert, und zwar dahin, daß der Beklagten unter Strafandrohung verboten werden solle, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, der Brunneneinheits-Kunststoffkästen sei von der Beklagten als Gebrauchsmuster und zu dem Patent beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Mit der Revision hat die Beklagte zunächst ihr Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt« über das Vermögen der Klägerin zu 1) ist nach der Beendigung des Berufungsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet worden, so daß der Rechtsstreit unterbrochen ist, soweit sie daran beteiligt ist« Die Klägerin zu 2) hat den Antrag gestellt, die Revision zurückzuweisen, jedoch den Verbotsantrag dahin zu fassen, daß der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten werde, im geschäftlichen Verkehr bezogen auf den braunen Brunneneinheits-Kunststoffkästen mit Diagonal-Rippenboden, erhabener Beschriftung "Leihkasten D^BP und dem Waren- zeichen "GDB" für Brunneneinheits-Flaschen zu behaupten, dieser sei von ihr als Gebrauchsmuster und zu dem Patent beim Deutschen Patentamt angemeldet worden. Die Beklagte hat daraufhin unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt, sie verpflichte sich gegenüber der Klägerin zu 2), die Behauptung "Der Brunneneinheits-KunstStoffkästen mit Diagonal-Rippenboden für Brunneneinheitsflaschen ist von der Genossenschaft Deutscher Brunnen e.G« als Gebrauchsmuster und zu dem Patent angemeldet" nicht aufzustellen, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von jeweils 1.000 DM zu zahlen. Daraufhin haben die Klägerin zu 2) und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des zuletzt verlesenen Unterlassungsantrags für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil, soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und die Klage abzuweisen, der Klägerin zu 2) die Kosten auch wegen des erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zu dem von den Klägerinnen einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärten Auskunftsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Verlangen sei bis zu den Erklärungen der Beklagten vom 30. Der Hinweis der Beklagten erwecke jedoch den Eindruck, als sei der Flaschenkasten als ganzer geschützt, während die Patentanmeldung und das Gebrauchsmuster in Wahrheit nur eine unbedeutende Einzelheit beträfen. Der Antrag betreffe nur die Berühmung eigener Schutzrechte der Beklagten; diese aber hätten die Klägerinnen gekannt und auch ausreichende Gewißheit darüber gehabt, daß andere Schutzrechte nicht in Betracht kämen. 1. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, die Klägerinnen hätten bis zu den Erklärungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Die Revision weist zwar an sich zutreffend darauf hin, daß die Klägerinnen bereits vor Beginn des Rechtsstreits durch eigene Nachforschungen ermittelt hatten, daß die Beklagte eine Erfindung zu dem Patent angemeldet hatte, die die Ausbildung der umlaufenden Flansche des Flaschenkastens betraf, und daß diese Patent- § 55 PatG (und ebenso § 22 GebrMG) stellt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht darauf ab, ob dem zur Auskunft Berechtigten Schutzrechte des Werbenden bekannt sind, die mit der Berühmung in einem Zusammenhang stehen können, oder ob er solche Schutzrechte nicht kennt. Für diese ist es von Bedeutung, wie der mit gewerblichen Schutzrechten Werbende seine Angaben rechtfertigt, das heißt, wie es das Gesetz ausdrückt, auf welches Patent (oder welches Gebrauchsmuster) sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Der Berechtigte ist daher trotz anderweitig erlangter Kenntnisse über die Schutzrechtslage befugt, von dem Werbenden Auskunft zu verlangen, so lange nicht geklärt ist, auf welche Schutzrechte dieser sich zur Begründung seines Schutzrechtsvermerks berufen will. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich das Auskunftsersuchen nur auf eigene Schutzrechte der Beklagten bezogen habe, so daß die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft nicht im Hinblick auf die Erwähnung von Lizenzen an fremden Schutzrechten gegründet werden könne. 1968, § 6 PatG Rdn. 118) und daß eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht ergangen ist, so daß es auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft sein konnte, ob die Beklagte ihre Berühmung auf die Patentanmeldung stützen und damit das Risiko auf sich nehmen wollte, daß ihr Verhalten dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs ausgesetzt war. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Feststellung getroffen, daß die Schutzrechtsberühmung der Beklagten in einer öffentlichen Kundgebung im Sinne der § 55 PatG, § 22 GebrMG erfolgt ist. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, daß nur ein beschränkter Kreis von Interessenten, zudem nur solche, die ohnehin bereits zu dem Vertragsabschluß mit der Beklagten entschlossen seien, in den Besitz der Verwendungsbestimmungen gelange. das gemeinsame Merkmal aufweisen, daß sie sich zur Förderung gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Interessen zusammengefunden haben, ändert an der Öffentlichkeit einer solchen Kundgebung Jedenfalls so lange nichts, wie auch Außenstehende - Mitglieder des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen, die nicht zugleich Genossen der Beklagten sind - ebenfalls zu den Empfängern gehören. Da der Auskunftsanspruch den Zweck verfolgt, dem Berechtigten Klarheit zu verschaffen, ob gegen den Verpflichteten aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Frage erörtert, ob die Empfänger der Verwendungsbestimmungen im Augenblick der Kenntnisnahme bereits dem Wettbewerb entrückt seien. Danach ist die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Auskunftsanspruch anfänglich gerechtfertigt gewesen sei und sich erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 1973 erledigt habe, in dem diese ihre Berühmung erstmals eindeutig auf die Patentanmeldung und das inhaltsgleiche Gebrauchsmuster gestützt habe, zu Recht erfolgt. 2. Soweit der Rechtsstreit - wegen des zuletzt verlesenen Unterlassungsantrags - von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat die Beklagte die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen, da sie nach dem Sachund Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung unterlegen wäre. a) Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem im zweiten Rechtszuge zuletzt gestellten Antrag der Klägerinnen verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Flaschenkasten sei von der Beklagten als Gebrauchsmuster und zu dem Patent angemeldet. Die Verurteilung durch das Landgericht ging demgegenüber dahin, daß die Beklagte mit der Patentanmeldung nur "bis zur Offenlegung und/oder Bekanntmachung” nicht werben dürfe. Die mit dem zuletzt gestellten und sodann für erledigt erklärten Unterlassungsantrag beanstandete Äußerung der Beklagten ist irreführend: Nachdem die Beklagte unter I der Verwendungsbestimmungen einleitend ausgeführt hatte, diese Bestimmungen beträfen den braunen Einheitskasten "mit Diagonal-Rippenboden" und einigen auf die Herkunft hinweisenden, nicht technischen Merkmalen, fährt sie fort, der vorbeschriebene "Brunneneinheits-Kunststoffkasen" sei von ihr als Gebrauchsmuster und zu dem Patent angemeldet. Daß die Beklagte, wie sie behauptet, Lizenznehmerin an Schutzrechten ist, die den Kastenboden betreffen, ist aus mehreren Gründen imbeachtlich: Einmal hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, sie stütze ihre Berühmung nicht auf diese Schutzrechte. Schließlich handelt es sich bei den angeblich lizenzierten Schutzrechten nicht um solche, die die Beklagte selbst angemeldet hat, während ihre Werbebehauptung dahin geht, die Schutzrechtsanmeldungen gingen auf sie zurück. a) Es trifft allerdings zu, daß sich der Klageantrag in der Fassung der Klageschrift schlechthin auf die Behauptung bezog, ein Patent und ein Gebrauchsmuster seien angemeldet, ohne daß aus dem Antrag allein zu erkennen war, wer dabei als Anmelder in Betracht komme, während der im Verlauf des ersten Rechtszuges neu formulierte Klageantrag auf Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten abstellte. Danach kann nicht bezweifelt werden, daß die Klägerinnen von Anfang an nur die von der Beklagten tatsächlich aufgestellte Werbebehauptung haben angreifen wollen, die dahin ging, sie - die Beklagte - habe Schutzrechte angemeldet.

Zitierte Normen: § 55 PatG § 22 GebrMG § 55 PatG § 3 UWG § 24 PatG § 97 ZPO § 3 UWG § 271 ZPO
KlägerinnenVerwendungsbestimmungenBerufungsgerichtSchutzrechteKastenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 3/74	TEIL-URTEIL	Verkündet am
10. März 1977 Kriegl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
&
gegen
1.
2.
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der X« Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mörz 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 15. November 1973 wird zurückgewiesen, soweit dieses die Verurteilung der Beklagten auf die Klage der Klägerin zu 2) betrifft und soweit sich der Rechtsstreit nicht im Revisionsrechtszuge erledigt hat.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) im Revisionsrechtszuge. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Die Beklagte ist ein Zusammenschluß von Mineralbrunnenbetrieben, die zugleich dem V 
alle Mitglieder dieses Verbandes. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs bezieht die Beklagte von mehreren Herstellern von ihr so genannte "Bnmneneinheits-Kunststoff-kästen”, die zur Verpackung und zu dem Transport der in
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
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e.V. angehören; sie umfaßt jedoch nicht
 
- ebenfalls einheitlich gestalteten - Flaschen abgefüllten Brunnenerzeugnisse bestimmt sind. Sie verkauft diese Kästen an ihre Mitglieder, aber auch an Mitglieder des WHIK	e*V«> die nicht zugleich der Be-
klagten angehören. Für die Benutzung der Kästen hat sie "Verwendungsbestimmungen" aufgestellt, die denjenigen Brunnenfirmen, die sich an dem Verkehr mit den Kästen beteiligen wollen, zur Anerkennung und Unterzeichnung vorgelegt werden. Unter I heißt es darin:
"Die nachstehenden Verwendungsbestimmungen beziehen sich auf den braunen Brunneneinheits-Kunststoffkasten mit Diagonal-Rippenboden, erhabener Beschriftung "Leihkasten	1111(1	dem	Warenzeichen
"GDB" für 12 0,7-Liter-Brunneneinheits-Flaschen.
Der vorbeschriebene Brunneneinheits-Kunststoffkästen ist von der Genossenschaft Deutscher Brunnen eGmbH als Gebrauchsmuster und zu dem Patent beim Deutschen Patentamt angemeldet."
Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen gibt es für Kästen, die 16 0,5 1-Flaschen und für solche, die 25 0,25 1-Flaschen aufnehmen.
Die Klägerin zu 1) stellt Kunststoff-Flaschenkästen her und vertreibt sie, unter anderem an die Klägerin zu 2), die sie an Brunnenbetriebe liefert.
Die Klägerinnen haben unter Hinweis auf die in dem oben angeführten Auszug aus den Verwendungsbestimmungen der Beklagten enthaltenen Schutzrechtsvermerke einen Auskunft sanspruch nach § 55 PatG, § 22 GebrMG geltend gemacht und ferner die Unterlassung der Schutzrechtsberühmung be-
 
gehrt, da sie nach ihrer Auffassung eine irreführende Werbung darstelle. Sie haben zunächst den Antrag angekündigt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1)	den Klägerinnen Auskunft unter Angabe des Aktenzeichens des Deutschen Patentamts, Titels und Anmeldedatums über Gebrauchsmuster- und Patentanmeldungen zu erteilen, die den "Brunneneinheits-Kunststoffkasten” für Brunneneinheits-Flaschen betreffen,
2)	es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a)	bis zur Offenlegung und/oder Bekanntmachung betreffend den "Brunneneinheits-Kunststoff-kastenM zu behaupten, ein Patent sei angemeldet,
b)	zu behaupten, ein Gebrauchsmusterschutz sei angemeldet.
Den Antrag zu 2) haben sie geändert und in beiden Teilen die Wendung Msei angemeldet” durch die Wörter "sie habe ... angemeldet" ersetzt. In dieser Fassung haben sie den Antrag verlesen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat in der Änderung des Klageantrags eine unzulässige Klageänderung, mindestens eine teilweise Rücknahme der Klage gesehen. Die Benutzung der Verwendungsbestimmungen als Vertragsmuster beim Abschluß von Vereinbarungen mit einem eng umgrenzten Personenkreis stelle keine öffentliche
 Schutzrechtsberühmung dar. Für den Auskunftsantrag fehle das rechtliche Interesse, da die Klägerinnen die in Betracht kommenden Schutzrechte schon vor Beginn des Rechtsstreits ermittelt hätten. Abgesehen davon, daß die Nennung von Schutzrechten hißr keine Wettbewerbshandlung darstelle, sei die Berühmung zulässig, weil ihre Patentanmeldung 2 001 848 offengelegt sei und weil die dieser zugrundeliegende Erfindung eine den Gebrauchszweck der Kästen erheblich fördernde Einzelheit - die Ausbildung der für die Stapelung wichtigen Flansche am oberen und am unteren Kastenrand - zu dem Gegenstand habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 30. Oktober 1973 erklärt, außer auf die schon erwähnte Patentanmeldung berufe sie sich auf ein inhaltsgleiches, unterdessen eingetragenes Gebrauchsmuster. Die Klägerinnen haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Unterlassungsantrag abermals geändert, und zwar dahin, daß der Beklagten unter Strafandrohung verboten werden solle,
 im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, der Brunneneinheits-Kunststoffkästen sei von der Beklagten als Gebrauchsmuster und zu dem Patent beim Deutschen Patentamt angemeldet.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und die
 Klage abzuweisen.
 
Das Berufungsgericht hat die Erledigung des Auskunft sbegehrens ausgesprochen und die Berufung im übrigen zurUckgewiesen, dabei aber das Unterlassungsgebot dem zuletzt gestellten Klageantrag angeglichen«
Mit der Revision hat die Beklagte zunächst ihr Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiterverfolgt« über das Vermögen der Klägerin zu 1) ist nach der Beendigung des Berufungsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet worden, so daß der Rechtsstreit unterbrochen ist, soweit sie daran beteiligt ist« Die Klägerin zu 2) hat den Antrag gestellt, die Revision zurückzuweisen, jedoch den Verbotsantrag dahin zu fassen, daß der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten werde,
 im geschäftlichen Verkehr bezogen auf den braunen Brunneneinheits-Kunststoffkästen mit Diagonal-Rippenboden, erhabener Beschriftung "Leihkasten D^BP	und dem Waren-
zeichen "GDB" für Brunneneinheits-Flaschen zu behaupten, dieser sei von ihr als Gebrauchsmuster und zu dem Patent beim Deutschen Patentamt angemeldet worden.
Die Beklagte hat daraufhin unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt,
 sie verpflichte sich gegenüber der Klägerin zu 2), die Behauptung "Der Brunneneinheits-KunstStoffkästen mit Diagonal-Rippenboden für Brunneneinheitsflaschen ist von der Genossenschaft Deutscher Brunnen e.G« als Gebrauchsmuster und zu dem Patent angemeldet" nicht aufzustellen, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von jeweils 1.000 DM zu zahlen.
Die Klägerin zu 2) hat diese Erklärung angenommen. Daraufhin haben die Klägerin zu 2) und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des zuletzt verlesenen Unterlassungsantrags für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
 das angefochtene Urteil, soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und die Klage abzuweisen,
 der Klägerin zu 2) die Kosten auch wegen des erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
 die Revision, soweit noch darüber zu entscheiden ist, zurückzuweisen,
 der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Entscheidungsgründe
I.	1. Zu dem von den Klägerinnen einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärten Auskunftsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Verlangen sei bis zu den Erklärungen der Beklagten vom 30. Oktober 1973 gerechtfertigt gewesen. Die Schutzrechtsberühmung sei mittels einer öffentlichen Kundgebung im Wettbewerb um die Erlangung der Aufträge der Brunnenbetriebe erfolgt. An der begehrten Auskunft habe auch ein rechtlich schutzwürdiges
 
Interesse bestanden, da die Klägerinnen zwar über einige Schutzrechte unterrichtet gewesen seien, aber nicht gewußt hätten, worauf die Beklagte ihre Berühmung stütze,
2. Die Beklagte sei zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Die Schutzrechtsberühmung sei als Werbeargument geeignet. Zwar sei der werbemäßige Hinweis auf eine noch nicht geprüfte, Jedoch offengelegte Patentanmeldung im allgemeinen nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beklagten erwecke jedoch den Eindruck, als sei der Flaschenkasten als ganzer geschützt, während die Patentanmeldung und das Gebrauchsmuster in Wahrheit nur eine unbedeutende Einzelheit beträfen. Die Klägerinnen hätten ihren ursprünglichen Klageantrag nur klargestellt, nicht jedoch eingeschränkt, so daß keine teilweise Klagerücknahme vorliege.
II.	Die Revision macht hiergegen geltend:
1• Dem Auskunftsantrag habe das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Der Antrag betreffe nur die Berühmung eigener Schutzrechte der Beklagten; diese aber hätten die Klägerinnen gekannt und auch ausreichende Gewißheit darüber gehabt, daß andere Schutzrechte nicht in Betracht kämen.
Der Schutzrechtshinweis sei eine verbändeinterne Kundgebung gewesen und daher nicht in einer öffentlichen Anzeige oder auf ähnliche Weise erfolgt.
2. Aus demselben Grunde sei der Schutzrechtshinweis auch keine Wettbewerbshandlung. Die Interessenten erhielten die Verwendungsbestimmungen erst, wenn sie zu dem Bezug entschlossen seien; die Unterzeichnung sei normalerweise eine reine Formsache. Die streitige Angabe sei nicht irreführend: Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Werbung mit offengelegten Patentanmeldungen
 zulässig sei. Unrichtig sei Jedoch die Annahme, die Erfindung betreffe nur einen unwesentlichen Teil des Kastens. Gerade die problemlose Stapelung der Kästen sei für die Brunnenbetriebe von großer Bedeutung. Dem Berufungsgericht habe für seine gegenteilige Feststellung die erforderliche Sachkunde gefehlt; es habe deshalb den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Den Käufern und Verwendern der Kästeft sei geläufig, daß sich Schutzrechte nicht auf den - in seiner Grundform längst bekannten -Kasten insgesamt beziehen könnten. Das Berufungsgericht habe auch außer Acht gelassen, daß die Ausgestaltung des Kastenbodens nach Schutzrechten erfolge, an denen die Beklagte Lizenzen erworben habe. Schließlich sei in der Beschränkung des Klagebegehrens auf eigene Schutzrechte der Beklagten eine teilweise Klagerücknahme zu sehen. Das Berufungsgericht habe daraus unzutreffend keine Folgerungen für die Kostenverteilung gezogen.
III.	Die Angriffe der Revision, soweit über diese nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Unterlassungsbegehrens noch zu befinden ist, haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Auskunftsantrag in der Hauptsache erledigt ist.
1. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, die Klägerinnen hätten bis zu den Erklärungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 1973 ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der verlangten Auskunft gehabt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision weist zwar an sich zutreffend darauf hin, daß die Klägerinnen bereits vor Beginn des Rechtsstreits durch eigene Nachforschungen ermittelt hatten, daß die Beklagte eine Erfindung zu dem Patent angemeldet hatte, die die Ausbildung der umlaufenden Flansche des Flaschenkastens betraf, und daß diese Patent-
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anmeldung unterdessen offengelegt worden war, sowie daß ihnen im Verlauf des Rechtsstreits bekannt geworden war, daß eine inhaltsgleiche Gebrauchsmusterhilfsanmeldung eingereicht worden war. Dies hat das Berufungsgericht Jedoch nicht übersehen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß den Klägerinnen diese beiden Schutzrechtsanmeldungen lange vor dem 30. Oktober 1973 bekannt gewesen sind. § 55 PatG (und ebenso § 22 GebrMG) stellt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht darauf ab, ob dem zur Auskunft Berechtigten Schutzrechte des Werbenden bekannt sind, die mit der Berühmung in einem Zusammenhang stehen können, oder ob er solche Schutzrechte nicht kennt. Die Ansprüche nach § 55 PatG und § 22 GebrMG sollen nämlich nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Mitbewerber die Möglichkeit geben, sich Gewißheit über die Schutzrechtslage zu verschaffen, damit er sein eigenes Verhalten im Wettbewerb danach ausrichten kann; will er die Schutzrechtslage zu diesem Zweck kennen-lernen, dann ist er auf eigene Nachf or schlingen angewiesen.
§ 55 PatG und § 22 GebrMG sollen dem Mitbewerber die Möglichkeit verschaffen, die Werbung seines Konkurrenten mit Schutzrechten auf ihre wettbewerbliche Zulässigkeit zu überprüfen (BGHZ 13, 210, 213 - Prallmühle I). Für diese ist es von Bedeutung, wie der mit gewerblichen Schutzrechten Werbende seine Angaben rechtfertigt, das heißt, wie es das Gesetz ausdrückt, auf welches Patent (oder welches Gebrauchsmuster) sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Der Berechtigte ist daher trotz anderweitig erlangter Kenntnisse über die Schutzrechtslage befugt, von dem Werbenden Auskunft zu verlangen, so lange nicht geklärt ist, auf welche Schutzrechte dieser sich zur Begründung seines Schutzrechtsvermerks berufen will. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Angaben, die die Beklagte vor der Einreichung des Schriftsatzes vom 30. Oktober 1973 gemacht habe, nicht die erforderliche Klarheit
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aufgewiesen hätten. Da die Beklagte in erster Linie die Öffentlichkeit ihrer Kundgebung bestritten und außerdem angedeutet habe, sie sei zusätzlich Lizenznehmerin an fremden Schutzrechten, die den Flaschenkasten beträfen, sei es für die Klägerinnen vorerst im ungewissen geblieben, auf welche Schutzrechte oder Anmeldungen die Beklagte ihre Berühmung habe stützen wollen. Diese Beurteilung, die wesentlich tatrichterlicher Art ist, läßt Verstöße gegen Rechtsgrundsätze nicht erkennen.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich das Auskunftsersuchen nur auf eigene Schutzrechte der Beklagten bezogen habe, so daß die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft nicht im Hinblick auf die Erwähnung von Lizenzen an fremden Schutzrechten gegründet werden könne. Dieser Hinweis geht fehl. Das Auskunftsbegehren der Klägerinnen schloß sich an den Wortlaut der Berühmung in den Verwendungsbestimmungen an. Diese sprechen von eigenen Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten« Ob die Beklagte ihre Berühmung allein mit solchen rechtfertigen wolle und könne, mußte spätestens in dem Augenblick zweifelhaft erscheinen, in dem sie Schutzrechte erwähnte, die sie bei der Herstellung der Kästen erlaubterweise benutzte, wenn sie ihr auch nicht gehörten; jedenfalls konnten die Klägerinnen diese Möglichkeit aus eigener Kenntnis nicht ausschließen, so daß sie die erforderliche Gewißheit auch dann nicht hatten, wenn ihnen bekannt war, daß der Beklagten an eigenen Schutzrechtsanmeldungen nur die offengelegte PatentanmeIdling 2 001 848 und die entsprechende Gebrauchsmusterhilf sanmeldung zu Gebote standen. Es kommt hinzu, daß die Zulässigkeit der Werbung mit ungeprüften, offengelegten Patentanmeldungen in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (bejahend: OLG Hamburg WRP 1973» 535 =
Mitt. 1973, 114; Fritze GRUR 1968, 131; Benkard, 6. Aufl.
 
1973, § 55 PatG Rdn. 16; Lindenmaier, 6. Aufl. 1973,
§ 55 PatG Rdn. 5; Baumbach/Hefermehl, 11. Aufl. 1974,
§ 3 UWG Rdn. 169; verneinend: LG Düsseldorf GRUR 1973,
148; Klauer/Möhring, 3. Aufl. 1971, § 24 PatG Rdn. 79,
§ 55 PatG Rdn. 17; für eine differenzierende Lösung Reimer, 3. Aufl. 1968, § 6 PatG Rdn. 118) und daß eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht ergangen ist, so daß es auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft sein konnte, ob die Beklagte ihre Berühmung auf die Patentanmeldung stützen und damit das Risiko auf sich nehmen wollte, daß ihr Verhalten dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs ausgesetzt war.
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Feststellung getroffen, daß die Schutzrechtsberühmung der Beklagten in einer öffentlichen Kundgebung im Sinne der § 55 PatG, § 22 GebrMG erfolgt ist. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, daß nur ein beschränkter Kreis von Interessenten, zudem nur solche, die ohnehin bereits zu dem Vertragsabschluß mit der Beklagten entschlossen seien, in den Besitz der Verwendungsbestimmungen gelange. Als Käufer der Kästen kommen unstreitig die Hersteller von Brunnenerzeugnissen in Betracht. Ein großer Teil von ihnen gehört dem - mit der Beklagten nicht identischen - Verband D^Bft MdBSHi e.V. an. Den Mitgliedern dieser Vereinigung wird in den VerwendungsbeStimmungen das Recht zuerkannt, sich an dem Verkehr mit den "Brunneneinheits-Kunststoffkästen" zu beteiligen. Bei den Adressaten der Verwendungsbestimmungen handelt es sich damit um einen nicht unbeträchtlichen Teil der an Kundgebungen der streitigen Art geschäftlich interessierten Kreise. Daß ein Teil der Empfänger der Verwendungsbestimmungen, nämlich die, welche auch die Mitgliedschaft bei der Beklagten besitzen,
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das gemeinsame Merkmal aufweisen, daß sie sich zur Förderung gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Interessen zusammengefunden haben, ändert an der Öffentlichkeit einer solchen Kundgebung Jedenfalls so lange nichts, wie auch Außenstehende - Mitglieder des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen, die nicht zugleich Genossen der Beklagten sind - ebenfalls zu den Empfängern gehören.
Da der Auskunftsanspruch den Zweck verfolgt, dem Berechtigten Klarheit zu verschaffen, ob gegen den Verpflichteten aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Frage erörtert, ob die Empfänger der Verwendungsbestimmungen im Augenblick der Kenntnisnahme bereits dem Wettbewerb entrückt seien. Es hat diese Frage ohne Rechtsverstoß verneint. Mögen auch, wie die Revision ausführt, die Empfänger der Reverse schon abschlußbereit sein, so sind sie doch in ihrer geschäftlichen Entscheidung, ob sie sich dem Verkehrssystem der Beklagten anschließen wollen, bis zur Unterzeichnung der entsprechenden Verträge und Erklärungen frei und stehen nach wie vor wettbewerblicher Einflußnahme offen. Daß ihre Entscheidung durch den Schutzrechtsvermerk in den Verwendungsbestimmungen beeinflußt werden kann, ist deshalb nicht ausgeschlossen.
Danach ist die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Auskunftsanspruch anfänglich gerechtfertigt gewesen sei und sich erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 1973 erledigt habe, in dem diese ihre Berühmung erstmals eindeutig auf die Patentanmeldung und das inhaltsgleiche Gebrauchsmuster gestützt habe, zu Recht erfolgt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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IV. Da der Rechtsstreit durch dieses Urteil nur teilweise erledigt wird, kann eine Kostenentscheidung derzeit nur hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erfolgen, die der Klägerin zu 2) im Revisionsrechtszuge entstanden sind. Diese hat die Beklagte zu tragen.
1.	Soweit die Revision zurückgewiesen worden ist, ergibt sich diese Kostenfolge aus § 97 ZPO.
2.	Soweit der Rechtsstreit - wegen des zuletzt verlesenen Unterlassungsantrags - von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat die Beklagte die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen, da sie nach dem Sachund Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung unterlegen wäre.
a)	Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem im zweiten Rechtszuge zuletzt gestellten Antrag der Klägerinnen verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Flaschenkasten sei von der Beklagten als Gebrauchsmuster und zu dem Patent angemeldet. Die Verurteilung durch das Landgericht ging demgegenüber dahin, daß die Beklagte mit der Patentanmeldung nur "bis zur Offenlegung und/oder Bekanntmachung” nicht werben dürfe. Das in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbot geht, ebenso wie das in der Revisionsinstanz zuletzt angestrebte, weiter als der Urteilsausspruch des Landgerichts, da die zeitliche Begrenzung des Verbots weggefallen ist.
Da das Landgericht dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen hatte, stellte der im Berufungsrechtszug neu formulierte Antrag eine Klageerweiterung dar, die die Klägerinnen nur im Wege der Anschlußberufung geltend zu machen befugt waren. Dies hat das Berufungsgericht nicht
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erkannt. Gleichwohl wäre der Senat nicht aus diesem Grunde zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils genötigt gewesen. Die Anschlußbprufung kann auch stillschweigend ein« gelegt werden, insbepondere durch die Verlesung eines schriftsätzlich angekündigten, das frühere Klagebegehren erweiternden Antrags, wie dies hier geschehen ist (BGH NJW 1954, 266, 267). Der erweiterte Anspruch war damit wirksam erhoben und durfte von dem Berufungsgericht sachlich be-schieden werden. Das hat das Berufungsgericht auch getan. Daß es sich dabei über* das Vorliegen einer Anschlußberufung geirrt hat, ist unschädlich.
b)	Daß die Schutzrechtsberühmung eine Wettbewerbshandlung darstellt, deren Zulässigkeit der Überprüfung nach § 3 UWG unterliegt, ist nach den obigen Ausführungen nicht zweifelhaft. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind deshalb nicht zu beanstanden.
c)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schutzrechtsberühmung sei irreführend und verstoße daher gegen
§ 3 UWG, begegnet nach der im Revisionsrechtszuge geänderten Fassung des Klageantrags ebensowenig rechtlichen Bedenken.
Die mit dem zuletzt gestellten und sodann für erledigt erklärten Unterlassungsantrag beanstandete Äußerung der Beklagten ist irreführend: Nachdem die Beklagte unter I der Verwendungsbestimmungen einleitend ausgeführt hatte, diese Bestimmungen beträfen den braunen Einheitskasten "mit Diagonal-Rippenboden" und einigen auf die Herkunft hinweisenden, nicht technischen Merkmalen, fährt sie fort, der vorbeschriebene "Brunneneinheits-Kunststoffkasen" sei von ihr als Gebrauchsmuster und zu dem Patent angemeldet. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht
 
angenommen hat, der Leser dieser Mitteilung den Eindruck gewinnen kann, die behaupteten Schutzrechtsanmeldungen bezögen sich auf den Kasten in seiner Gesamtheit. Jedenfalls muß er annehmen, daß die einleitend besonders hervorgehobene technische Einzelheit, nämlich der Diagonal-Rippenboden, wesentlicher Gegenstand mindestens einer der erwähnten Schutzrechtsanmeldungen sei. Dies aber trifft nicht zu; imstreitig beziehen sich die Patentanmeldung 2 001 848 und das denselben Gegenstand betreffende Gebrauchsmuster nicht auf die Ausbildung des Kastenbodens.
Daß die Beklagte, wie sie behauptet, Lizenznehmerin an Schutzrechten ist, die den Kastenboden betreffen, ist aus mehreren Gründen imbeachtlich: Einmal hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, sie stütze ihre Berühmung nicht auf diese Schutzrechte. Sodann hat sie nicht dargelegt, welche Neuerungen diese Schutzrechte im einzelnen betreffen und ob und gegebenenfalls in welchem Umfange bei der Herstellung der Kästen von diesen Schutzrechten Gebrauch gemacht wird. Schließlich handelt es sich bei den angeblich lizenzierten Schutzrechten nicht um solche, die die Beklagte selbst angemeldet hat, während ihre Werbebehauptung dahin geht, die Schutzrechtsanmeldungen gingen auf sie zurück. Dieser Unterschied ist im Wettbewerb nicht ohne Bedeutung und vermag geschäftliche Entschließungen zu beeinflussen: Die Behauptung, daß zu Schutzrechtsanmeldungen führende Erfindungen aus dem eigenen Unternehmen hervorgingen, ist geeignet, den Eindruck hervorzurufen, als würden im Betrieb der Beklagten von qualifizierten Kräften erfolgreiche Entwicklungen verfolgt und als verfüge die Beklagte folglich über eine technische Leistungsfähigkeit, die man dem (bloßen) Lizenznehmer nicht ohne weiteres zugesteht.
Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der werbemäßige Hinweis auf eine nur offengelegte,
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jedoch noch nicht bekanntgemachte Patentanmeldung zulässig sei, bedarf danach keiner Entscheidung.
3.	Zu Unrecht sieht die Beklagte in den Änderungen des Klageantrags zu 2 (Unterlassungsantrag) eine teilweise Klagerücknahme, die nach § 271 Abs. 3 ZPO Kostenfolgen zugunsten der Beklagten auslösen müßte.
a)	Es trifft allerdings zu, daß sich der Klageantrag in der Fassung der Klageschrift schlechthin auf die Behauptung bezog, ein Patent und ein Gebrauchsmuster seien angemeldet, ohne daß aus dem Antrag allein zu erkennen war, wer dabei als Anmelder in Betracht komme, während der im Verlauf des ersten Rechtszuges neu formulierte Klageantrag auf Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten abstellte. Der ursprüngliche Klageantrag ist aber der Auslegung aus der Klagebegründung zugänglich. Danach kann nicht bezweifelt werden, daß die Klägerinnen von Anfang an nur die von der Beklagten tatsächlich aufgestellte Werbebehauptung haben angreifen wollen, die dahin ging, sie - die Beklagte - habe Schutzrechte angemeldet. Die Änderung des Klageantrags enthielt deshalb keine Einschränkung, sondern stellte nur eine genauere Bezeichnung des schon ursprünglich Begehrten dar.
b)	Ob in der Neufassung des Antrags in der Revisionsinstanz schließlich eine teilweise Klagerücknahme zu sehen ist, kann auf sich beruhen. Denn die Klagerücknahme würde, wenn man eine solche annähme, einen bei wirtschaftlicher
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Betrachtung so unbedeutenden Teil des Streitgegenstandes betreffen, daß zu Gunsten der Klägerin zu 2) die entsprechende Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung gerechtfertigt erschiene.
Ballhaus	Bruchhausen	Windisch
 Hesse
Brodeßer