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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4* Dezember 1968 untex^ Mit-v/ir3cung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Br« Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus beschlossen: Auf Antrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 13. Juli 1965 das für die Beklagte eingetragene, seit dem 19. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsrechtssugos hat die Beklagte jedoch durch Eingabe vom 29.

Zitierte Normen: § 42 PatG § 91a ZPO
KostengerichtlichPatentbetreffenPatGKlägerinIsolierungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
X_ZR_3/66
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma	&	Co»	AG	für Isolierungen und
 Industriebedarf in	(Schweiz),
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: j^^rbanwalt Dinl„-Phvs. Gerhard
 itanwalt in M straße M
gegen
 die H
Aktiengesellschaft in	(Schweiz),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanv;ält^Eduard<
Bernhard	'TSargrit
 inM^PHHHl, Wl
 istraße
betreffend Patent Nr» 1 001 070
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4* Dezember 1968 untex^ Mit-v/ir3cung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Br« Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt«
Gründe:
Auf Antrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 13. Juli 1965 das für die Beklagte eingetragene, seit dem 19. Mai 1954 laufende Patent Nr« 1 001 070 betreffend Isolierung zur Umkleidung von Rohrleitungen nach § 13 Abs« 1 Nr. 1 PatG wegen fehlender Erfindungshöhe für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsrechtssugos hat die Beklagte jedoch durch Eingabe vom 29. Juli 1968 gegenüber dem Deutschen Patentamt auf das Patent verzichtet. Anschließend haben beide Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Bei der nach den §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nunmehr noch zu treffenden Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits war davon auszugehen, daß die Pflicht zur Zahlung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten regelmäßig den Nichtigkeitsbeklagten trifft, wenn er auf das Streitpatent verzichtet und der Nichtigkeitsrechts-
streit sieh hierdurch in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH GRUR 1961, 278 - Larapengehäuse Zu einer Ausnahm von diesem Grundsatz 'bestand hier kein Anlaß, zu demal die Beklagte dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständig welcher zu einem für sie ungünstigen Ergebnis gelangt i nichts entgegengesetzt hat.
Claßen
 Spreng
Schneider
 Löscher
Ballhaus