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BGH · X ZR 3/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 3/08

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Übrigen im Widerspruch zu dem Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden. 2 Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. 16.10.2007 -X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtli-

Zitierte Normen: § 269 ZPO § 121 PatG
Kosten24StreithelferinMelullisZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 3/08
vom 24. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die
 Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Übrigen im Widerspruch zu dem Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.
2	Da	die	Streithelferin	als	Streitgenossin	der	Klägerin	gilt	(vgl. Sen.Urt. v.
 16.10.2007 -X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtli-
chen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, MDR 2007, 1102).
Melullis
 Keukenschrijver
Meier-Beck
 Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU)
Mühlens