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BGH · X ZR 3/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 3/08

Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 -XZR4/00, GRUR 2001, 143 Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs.3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl.

Zitierte Normen: § 31 PatG
AkteneinsichtInteresse3/08BeschlDarlegungSenMeier-Beck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 3/08
vom 10. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
 beschlossen:
Den Patentanwälten E	&	Partner	wird	Einsicht	in
 die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.
Gründe:
1	Dem	Akteneinsichtsantrag	ist	stattzugeben.	Er	bedarf	nach	§	99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 -XZR4/00, GRUR 2001, 143
-	Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 -X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442
-	Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Aktenein-
sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Melullis
 Meier-Beck
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -