Die Entscheidung über die an sich statthafte Revision der Beklagten hängt von dem Ausgang des angegebenen Nichtigkeitsverfahrens ab. 3 Seit der Geltung des § 554 b Abs. 1 ZPO stellt sich jedoch die Frage, ob die Aussetzung bereits vor der Entscheidung darüber erfolgen kann, ob die Annahme der Revision abzulehnen ist. Die Zivilprozeßordnung besagt an keiner Stelle, daß Revisionen (positiv) der Annahme bedürfen; sie spricht in § 554 b Abs. 1 und 2, § 555 davon, daß ihre Annahme abgelehnt werden kann. auch die Stellung dieser Bestimmung hinter § 554 a ZPO, der die Prüfung der Zulässigkeit der Revision regelt, und vor § 555 ZPO, der die Anordnung des Verhandlungstermins regelt -, daß die Prüfung, ob Gründe für die Ablehnung der Annahme der Revision vor liegen, im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung zu erfolgen hat. Sie besagt, daß eine Sachentscheidung nicht erfolgt und das angefochtene Urteil rechtskräftig ist (BGH NJW 1981, 55). Die Vorschrift des § 554 b Abs. 1 ZPO macht eine Sachentscheidung weiterhin davon abhängig, daß die Annahme der Revision nicht wegen des Fehlens eines Annahmegrundes abgelehnt worden ist. Das zeigt auch die Regelung in § 555 Abs. 1 ZPO. Danach ist, wenn die Annahme der Revision nicht durch einen Beschluß nach § 554 b Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Es handelt sich dann um eine statthafte und zulässige Revision, über die nunmehr in der Sache selbst zu verhandeln und zu entscheiden ist. Aus der erörterten gesetzlichen Regelung folgt, daß die Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO vor der Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Revision zulässig ist. Im vorliegenden Revisionsverfahren hängt von der rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Klageschutzrechts auch die Entscheidung nach § 554 b Abs. 1 ZPO ab.
SS Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja ZPO §§ 148, 554 b Abs. 1 Ver bauvor r ich tung Wird das Revisionsverfahren in Patentverletzungssachen nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt, so bleibt auch die Entscheidung nach § 554 b Abs. 1 ZPO offen. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1981 - X ZR 2/81 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF SS X ZR 2/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Firma Maschinen- und Gerätebau FflHBGmbH, iflMBestraße, N■■■P (VtfBI -FBHHP, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 2) und 3) , itraße. 3. Johannes Heinrich I traße 9 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Josef K Straße ^P, H( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und DrJ Jf Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen den Streitteilen im Beru-fungsrechtszug anhängigen Nichtigkeitsverfahrens - X ZR 62/80 - ausgesetzt. Gründe : Die Entscheidung über die an sich statthafte Revision der Beklagten hängt von dem Ausgang des angegebenen Nichtigkeitsverfahrens ab. Die Nichtigerklärung, die das Klagepatent mit rückwirkender Kraft beseitigen würde, ist nach dem Sachund Streitstand jenes Verfahrens nicht auszuschließen. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Revisionsrechtszug zu beachten (u.a. BGHZ 2, 261 -Tauchpumpensatz; Hesse, Mitt. 1979, 82, 83 m.w.N.). Die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits ist daher grundsätzlich zulässig; sie ist im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. 3 Seit der Geltung des § 554 b Abs. 1 ZPO stellt sich jedoch die Frage, ob die Aussetzung bereits vor der Entscheidung darüber erfolgen kann, ob die Annahme der Revision abzulehnen ist. Aus den folgenden Erwägungen ist das zu bejahen: Die Zivilprozeßordnung besagt an keiner Stelle, daß Revisionen (positiv) der Annahme bedürfen; sie spricht in § 554 b Abs. 1 und 2, § 555 davon, daß ihre Annahme abgelehnt werden kann. Nach der gesetzlichen Gestaltung handelt es sich nicht um eine Annahme- oder Zugriffs-, sondern um eine Ablehnungsbefugnis. Revisionen in vermögensrechtlichen Streitsachen mit einem Wert der Beschwer von über 40.000,— DM sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres statthaft und zulässig; sie bedürfen daneben nicht erst oder zusätzlich eines Annahmeantrags oder einer (positiven) Annahmeentscheidung, um ihre Sachbehandlung zu eröffnen (Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1981 - 1 PBvU 1/79 = BVerfGE 54, 277). Aus diesem Inhalt des § 554 b Abs. 1 ZPO ergibt sich - vgl. auch die Stellung dieser Bestimmung hinter § 554 a ZPO, der die Prüfung der Zulässigkeit der Revision regelt, und vor § 555 ZPO, der die Anordnung des Verhandlungstermins regelt -, daß die Prüfung, ob Gründe für die Ablehnung der Annahme der Revision vor liegen, im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung zu erfolgen hat. Die Ablehnung der Annahme steht in ihren Auswirkungen einem (Verwerfungs-)Beschluß nach § 554 a ZPO wegen Unzulässigkeit der Revision gleich (vgl. auch Baumbach/ Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 554 b Anm. 2 a.E.). Sie besagt, daß eine Sachentscheidung nicht erfolgt und das angefochtene Urteil rechtskräftig ist (BGH NJW 1981, 55). Es steht außer Zweifel, daß vor der "Annahmeprüfung" der Rechtsstreit durch die Einlegung des statthaften Rechtsmittels im Revisionsrechtszug anhängig geworden ist. Die Prüfung nach § 554 b Abs. 1 ZPO findet somit nicht etwa in einem abgesonderten, dem Revisionsverfahren vorgelagerten "Annahmeverfahren" statt, sondern, wie auch die Zulässigkeitsprüfung nach § 554 a ZPO, im Rahmen des (einheitlichen) Revisionsverfahrens. Die Vorschrift des § 554 b Abs. 1 ZPO macht eine Sachentscheidung weiterhin davon abhängig, daß die Annahme der Revision nicht wegen des Fehlens eines Annahmegrundes abgelehnt worden ist. Es handelt sich mithin um eine den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 554 a ZPO entsprechende Sachurteilsvoraussetzung, deren Prüfung der Verhandlung in der Sache selbst voranzugehen hat. Das zeigt auch die Regelung in § 555 Abs. 1 ZPO. Danach ist, wenn die Annahme der Revision nicht durch einen Beschluß nach § 554 b Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Damit ist in erster Linie an den Fall gedacht, daß Ablehnungsgründe nicht vorliegen. Es handelt sich dann um eine statthafte und zulässige Revision, über die nunmehr in der Sache selbst zu verhandeln und zu entscheiden ist. Einer vorausgehenden (positiven) "Annahmeentscheidung" bedarf es nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht. Aus der erörterten gesetzlichen Regelung folgt, daß die Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO vor der Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Revision zulässig ist. Auch diese Entscheidung kann von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit oder der Fest- 5 Stellung einer Verwaltungsbehörde abhängen. Im vorliegenden Revisionsverfahren hängt von der rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Klageschutzrechts auch die Entscheidung nach § 554 b Abs. 1 ZPO ab. Ballhaus Brodeßer Ochmann Windisch von Albert »