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BGH · X ZR 2/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 2/76

3. die BM^ Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, 1. Es wird angeordnet, daß sich die Verpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers zu 1 (Dr. ViflK) zur Zahlung der Gerichtskosten für die Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 100.000,- DM bemißt (§53 Abs. 1 PatG). Der Antrag der Nebenintervenientin und Berufungsklägerin zu 2 (Firma PflHHI^ auf Bemessung der Gerichtskosten nach einem niedrigeren als dem festgesetzten Streitwert (§53 Abs. 1 PatG) wird zurückgewiesen. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, ihnen Streitwertbegünstigung nach § 53 PatG zu gewähren. Der Antrag des Beklagten ist zulässig und begründet. Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, eine Anordnung nach § 53 PatG könne zugunsten eines Ausländers nur ergehen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt sei (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 6. § 53 PatG Rdn. 6; Busse, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 4. Es ist auch nicht möglich, die Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO, welche die Gewährung des Armenrechts an Ausländer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig macht, im Rahmen des § 53 PatG entsprechend anzuwenden. ZPO und der Streitwertbegünstigung nach § 53 PatG bestehen in den Voraussetzungen und Wirkungen so tiefgreifende Unterschiede, daß es nicht zulässig erscheint, die beiden Rechtsinstitute im Wege der Analogie gegenseitig zu ergänzen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß es sich bei § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO um eine Bestimmung handelt, welche entgegen ihrem ursprünglichen Zweck, die staatliche Fürsorge grundsätzlich auf deutsche Staatsangehörige zu be- Es wäre mit dieser Entwicklung unvereinbar, wenn die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung das Erfordernis der Gegenseitigkeit auf andere gesetzliche Tatbestände übertragen und so den Zugang zu den Gerichten für Ausländer erneut erschweren würde. Im übrigen hat der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben, daß eine Ausdehnung des Gegenseitigkeitsprinzips auf die Streitwertbegünstigung nicht beabsichtigt ist; denn er hat auch bei der Einführung der dem § 53 PatG inhaltlich entsprechenden Vorschriften für das Gebrauchsmustergesetz, das Warenzeichengesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Aktiengesetz (BGBl 1965 I 625 und 1089)» zuletzt im Jahre 1965, davon abgesehen, § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO für anwendbar zu erklären, obwohl zu diesem Zeitpunkt die unterschiedlichen Auffassungen über die entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung bereits seit langem bekannt waren (vgl. 1958 § 53 Rdn. 3; andererseits: Berthmann GRUR 1936, 841, 844; Tetzner, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Der Beklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß eine Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert von 2 Millionen DM seine wirtschaftliche Lage erheblich Zugunsten de« Beklagten ist deshalb anzuordnen, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten nach diesem Teil des Streitwerts bemißt. Zugunsten der Nebenintervenientin kann demgegenüber eine Anordnung nach § 53 PatG nicht ergehen; denn sie hat trotz wiederholter Aufforderungen und Fristsetzungen (vgl. Oktober 1978) nicht glaubhaft gemacht, daß sie oder die für ihre Verbindlichkeiten haftenden Personen durch eine Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streit wert in ihrer wirtschaftlichen Lage erheblich gefährdet würden.

Zitierte Normen: § 53 PatG § 114 ZPO § 53 PatG § 114 ZPO § 53 PatG § 114 ZPO § 53 PatG
PatGPatentgesetzStreitwertGegenseitigkeitStreitwertbegünstigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk:	ja
BGHZ:	ja	zu	I	und	II, 1.
PatG § 53
Schaltröhre
 Angehörigen fremder Staaten kann die Streitwertbegünstigung nach § 53 PatG auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist; § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschl. v. 12. Februar 1979 - X ZR 2/76 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF

N
x zr 2/76	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
1
des Dr.
Zoltan Vg Belgien,
 Chaussee
2. der Firma PI
lieh vertreten durch ihren Verwaltungsrat B. >, FL-flu	Liechtenstein,
 Beklagten und Berufungsklägers
 gesetz-
Nebenintervenientin und Berufungsklägerin,
 gegen
1.	die SMMfcAktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, MBHHWt
2.	die	Inhaber	Paul	FVHk
3.	die BM^ Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerinnen und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1.:
- Prozeßbevollmächtigte zu 2.:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.	Dr.
Dr. ^BBFund Dr. d^straße 4^,
Patentanwälte Dr.-Ing, und Dipl.-Ing.
dng
 Patentanwalt Dr.
itraße
- Prozeßbevollmächtigter zu 3.
2
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SJ
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
1.	Es wird angeordnet, daß sich die Verpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers zu 1 (Dr. ViflK) zur Zahlung der Gerichtskosten für die Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 100.000,- DM bemißt (§53 Abs. 1 PatG).
2. Der Antrag der Nebenintervenientin und Berufungsklägerin zu 2 (Firma PflHHI^
 auf Bemessung der Gerichtskosten nach einem niedrigeren als dem festgesetzten Streitwert (§53 Abs. 1 PatG) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.	Der Senat hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1977 den Streitwert für das Nichtigkeits-Berufungsverfahren auf 2 Millionen DM festgesetzt.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, ihnen Streitwertbegünstigung nach § 53 PatG zu gewähren.
II.	Der Antrag des Beklagten ist zulässig und begründet.
1.	Der Beklagte kann als Partei des Nichtigkeits-Beru-
fungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 PatG die Rechte aus § 53 PatG geltend machen. Seine Staatsangehörigkeit ist hierfür ohne Bedeutung.
Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, eine Anordnung nach § 53 PatG könne zugunsten eines Ausländers nur ergehen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt sei (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. § 53 PatG Rdn. 6; Busse, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 4. Aufl. § 53 PatG Rdn. 2; Klauer/ Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. § 53 Rdn. 3; Lindenmaier, Das Patentgesetz 6. Aufl. § 53 Rdn. 4; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 53 PatG Rdn. 1; Schulte, Patentgesetz 2. Aufl. § 53 Rdn. 3; a^A Berthmann GRUR 1936, 841, 844; Pastor, Der Wettbewerbsprozeß 2. Aufl. S. 754; Tetzner, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Aufl. § 53 PatG Rdn. 6). Diese Auffassung findet Jedoch im Gesetz keine Stütze; denn § 53 PatG sieht eine derartige Einschränkung zu dem Nachteil von Angehörigen fremder Staaten nicht vor.
Es ist auch nicht möglich, die Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO, welche die Gewährung des Armenrechts an Ausländer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig macht, im Rahmen des § 53 PatG entsprechend anzuwenden. Zwischen der einstweiligen Kostenbefreiung nach §§ 114 ff. ZPO und der Streitwertbegünstigung nach § 53 PatG bestehen in den Voraussetzungen und Wirkungen so tiefgreifende Unterschiede, daß es nicht zulässig erscheint, die beiden Rechtsinstitute im Wege der Analogie gegenseitig zu ergänzen. Die Rechtsprechung hat es deshalb wiederholt zu Recht abgelehnt, einzelne Regelungen des Armenrechts auf die Streitwertbegünstigung entsprechend anzuwenden (vgl. RGZ 155, 129, 131 f.; BGH GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).
Darüber hinaus ist zu beachten, daß es sich bei § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO um eine Bestimmung handelt, welche entgegen ihrem ursprünglichen Zweck, die staatliche Fürsorge grundsätzlich auf deutsche Staatsangehörige zu be-
schränken (vgl. Hahn, Materialien zur Civilprozeßordnung 2. Aufl. S. 207 zu § 103)> inzwischen durch eine Vielzahl bilateraler und multilateraler Verträge, z.B. durch Art. 20 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl 1958 II 577) oder durch Art. 8 Abs. 1
des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II 998) weitgehend außer Anwendung gesetzt ist.
Es wäre mit dieser Entwicklung unvereinbar, wenn die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung das Erfordernis der Gegenseitigkeit auf andere gesetzliche Tatbestände übertragen und so den Zugang zu den Gerichten für Ausländer erneut erschweren würde.
Im übrigen hat der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben, daß eine Ausdehnung des Gegenseitigkeitsprinzips auf die Streitwertbegünstigung nicht beabsichtigt ist; denn er hat auch bei der Einführung der dem § 53 PatG inhaltlich entsprechenden Vorschriften für das Gebrauchsmustergesetz, das Warenzeichengesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Aktiengesetz (BGBl 1965 I 625 und 1089)» zuletzt im Jahre 1965, davon abgesehen, § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO für anwendbar zu erklären, obwohl zu diesem Zeitpunkt die unterschiedlichen Auffassungen über die entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung bereits seit langem bekannt waren (vgl. einerseits: Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz Patentanwaltsgesetz 3. Aufl. 1954 § 53 PatG Anm. 3; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Das Patentgesetz 4. Aufl. 1958 § 53 Rdn. 3; andererseits: Berthmann GRUR 1936, 841, 844; Tetzner, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Aufl. 1951 § 53 PatG Rdn. 6).
2.	Der Beklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß eine Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert von 2 Millionen DM seine wirtschaftliche Lage erheblich
 
gefährden würde und daß ein TeilStreitwert von 100.000,- Df seinen finanziellen Verhältnissen entspricht. Zugunsten de« Beklagten ist deshalb anzuordnen, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten nach diesem Teil des Streitwerts bemißt. Die weiteren Folgen dieser Anordnung ergeben sich aus § 53 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PatG.
III.	Zugunsten der Nebenintervenientin kann demgegenüber eine Anordnung nach § 53 PatG nicht ergehen; denn sie hat trotz wiederholter Aufforderungen und Fristsetzungen (vgl. die Verfügungen v. 9. März, 18. April, 5. Juli und 11. Oktober 1978) nicht glaubhaft gemacht, daß sie oder die für ihre Verbindlichkeiten haftenden Personen durch eine Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streit wert in ihrer wirtschaftlichen Lage erheblich gefährdet würden.
Ballhaus
 Brodeßer