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BGH · X ZR 8/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 8/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Den Streitwert in dem Verfahren X ZR 8/10 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf 10.000.000 Die Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren X ZR 110/11 beantragt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 63 GKG
GegenvorstellungGröningMeier-BeckStreitwert8/10

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 2/10
vom 8. Oktober 2012 in der Patentnichtigkeitssache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Auf die innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erhobene Gegenvorstellung des Patentanwalts Dr. K. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2012 der Streitwert für beide Instanzen auf 11.500.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Betrag ergibt sich aus der Addition der Streitwerte der beiden Verletzungsverfahren X ZR 8/10 (10.000.000 Euro) und X ZR 110/11 (1.500.000 Euro). Den Streitwert in dem Verfahren X ZR 8/10 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren X ZR 110/11 beantragt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Meier-Beck		Mühlens		Gröning
	Grabinski		Hoffmann	
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 Ni 65/09 (EU) -