Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob zur Entscheidung über die von der Klägerin aufgrund des Vertrages geltend gemachten Zahlungsansprüche das Landgericht Hamburg oder ein Gericht im Irak zuständig ist. Dezember 1980 erteilte die Beklagte der Klägerin "gemäß Angebot und Absprache" den Auftrag zu den im einzelnen aufgeführten Bedingungen. Auf Seite 9/10 waren einige (Ziff.1-5 und 8) Allgemeine Auftragsbedingungen der Beklagten in den Vertragstext aufgenommen; nach Ziffer 5 dieser Bedingungen sollte ein ausschließlicher Gerichtstand in Hamburg begründet sein und nach Ziffer 8B/C war ein besonderes Rücktrittsrecht im Kriegsfälle vereinbart. "Ihre Bestätigung, daß die zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bestehenden General Conditions of Contract mit speziellem Hinweis auf Paragraph 4.04.12 Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß die Parteien durch Einbeziehung der Allgemeinen Auftragsbedingungen der Beklagten ursprünglich Hamburg als ausschließlichen örtlichen und internationalen Gerichtsstand vereinbart hatten. Es führt insoweit im wesentlichen aus, die Klägerin habe die "General Conditions of Contract" insgesamt als Bestandteil des erteilten Auftrages erwähnt; der Zusatz "mit speziellem Hinweis auf Paragraph 4.04.12" Da weder der Wortlaut noch der sonstige Inhalt des Fernschreibens einen Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung gebe, sei das Fernschreiben der Klägerin objektiv dahin zu verstehen gewesen, daß nicht nur die Ziffer 4.04.12, Der objektive Erklärungsinhalt der beiderseitigen Schreiben werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß dem Antwortschreiben der Beklagten nur die eine Seite der "General Conditions" beigefügt gewesen sei, die die Klausel 4.04.12 Die Revision greift die Würdigung des Schriftwechsels der Parteien als rechtsfehlerhaft an und rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem eindeutigen Wortlaut des Fernschreibens der Klägerin vom 6. Januar 1981 ausgegangen und habe dabei nicht berücksichtigt, daß nur eine Bestätigung der Besprechung vom 10. Dezember 1980 gewünscht worden sei, und daß dementsprechend auch nur eine einzige der insgesamt mehr als 60 Seiten umfassenden "General Conditions of Contract" angesprochen worden sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht weiterhin dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte ihrem Schreiben vom Für das Verständnis der Angabe, daß die "General Conditions of Contract" der irakischen Auftraggeberin "mit speziellem Hinweis auf Paragraph 4.04.12" sich allerdings nach dem Wortlaut in erster Linie die Auslegung an, daß die Gesamtheit der Bedingungen Vertragsinhalt sein soll und nur beispielhaft eine besonders wichtige Bestimmung erwähnt sein soll. Es ist unüblich und widerspricht der Lebenserfahrung, daß Vertragsparteien ein derartig umfangreiches Regelungswerk vollständig zur Anwendung bringen wollen, wenn sie (nur) auf eine einzige Bestimmung besonders hinweisen, die nicht im Mittelpunkt dieses Regelungswerkes steht. Die Ausdeutung durch das Berufungsgericht ist auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie die im Schriftwechsel der Parteien gebrauchten Formulierungen isoliert und ohne ausreichende Berücksichtigung des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem sonstigen Inhalt der beiderseitigen Schreiben betrachtet, wie die Revision zu Recht rügt. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, es sei bei der mündlichen Vertragsverhandlung eine vollständige Einbeziehung der "General Conditions of Contract" vereinbart oder auch nur besprochen worden. Dem entspricht es weiterhin, daß die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 1981 ausdrücklich um Zusendung "korrigierter Vertragsblätter", d.h. um eine vollständige und richtige Zusammenfassung des vereinbarten Vertragsinhalts gebeten hat und daß die Beklagte dem in der Weise entsprochen hat, daß sie ihrem Schreiben vom 7. Januar 1981 aus den "General Conditions of Contract" die Seite mit der Klausel 4.04.12 und nur diese übersandt hat, was deutlich dafür spricht, daß es auch nur um die Einbeziehung dieser Klausel ging. Schon unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen verbietet es sich, den Schriftwechsel der Parteien dahingehend auszulegen, daß die umfangreichen "General Conditions of Contract" vollständig und einschließlich der Gerichtsstandsklausel Vertragsinhalt werden sollten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 1/89 URTEIL Verkündet am: 21. Dezember 1989 Krieg1 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma AG, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden Va^^HHHP/ ObBBBNtraße B, Kl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Firma Karl DofBHHM GmbH, gesetzlich ver- treten durch ihren Geschäftsführer Eberhard S( Straße Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. wv 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. November 1988 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 18. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 7. August 1986 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war als Subunternehmerin der Beklagten an der Errichtung einer Textilfabrik im Irak beteiligt. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob zur Entscheidung über die von der Klägerin aufgrund des Vertrages geltend gemachten Zahlungsansprüche das Landgericht Hamburg oder ein Gericht im Irak zuständig ist. Die Textilfabrik wurde im Auftrag einer irakischen Organisation erstellt. Zu den für die Tätigkeit der Beklagten als Hauptunternehmerin maßgeblichen Auftragsunterlagen gehörte eine umfangreiche englischsprachige Zusammenstellung "General Information and Conditions", die insbesondere die 63 Schreibmaschinenseiten umfassenden "General Conditions of Contract" enthalten; in diesen finden sich u.a. Bestimmungen über Gefahrtragung (Ziff. 4.04.12), Garantieleistung (Ziff. 4.12., 4.13 und 5.30) sowie über die Anwendung irakischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit irakischer Gerichte (Ziff, 4.01.5) und über die notwendige Anrufung eines Schiedsgerichts in Bagdad (Ziff. 4.16.1). Die Beklagte setzte die Klägerin als Subunternehmerin ein, worüber man sich auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin in einer Besprechung vom 10. Dezember 1980 einig wurde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 erteilte die Beklagte der Klägerin "gemäß Angebot und Absprache" den Auftrag zu den im einzelnen aufgeführten Bedingungen. Gemäß 4 Seite 6 des Auftragsschreibens sollte sich die Garantieleistung nach den als Anl. 3 beigefügten "Tender-Positionen 4.12, 4.13 sowie 5.30" richten; insoweit war eine Kopie der entsprechenden Teile des "General Conditions of Contract" des irakischen Auftraggebers beigefügt, in der weitere Bestimmungen durchgestrichen waren. Auf Seite 9/10 waren einige (Ziff. 1-5 und 8) Allgemeine Auftragsbedingungen der Beklagten in den Vertragstext aufgenommen; nach Ziffer 5 dieser Bedingungen sollte ein ausschließlicher Gerichtstand in Hamburg begründet sein und nach Ziffer 8B/C war ein besonderes Rücktrittsrecht im Kriegsfälle vereinbart. Mit Fernschreiben vom 6. Januar 1981 bedankte sich die Klägerin für den erteilten Auftrag, rügte jedoch in mehreren Punkten Abweichungen von den am 10. Dezember 1980 getroffenen Vereinbarungen und bat insoweit um "korrigierte Vertragsblätter" ; als Abweichung wurde unter Ziffer 3 insbesondere gerügt: "Ihre Bestätigung, daß die zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bestehenden General Conditions of Contract mit speziellem Hinweis auf Paragraph 4.04.12 Bestandteil Ihres Auftrags an JAS AG (= Klägerin) sind, fehlt." Eine weitere Abweichung wurde zu Ziffer 8C der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Rücktrittsrecht) gerügt. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 7. Januar 1981 u.a.: ... unter Bezugnahme auf Ihr gestriges Fernschreiben möchten wir Ihnen nachstehend folgende Änderungen unseres Auftrages 0168/80 -10E bestätigen; 5. ... Wir bestätigen Ihnen, daß die zwischen uns und unserem Kunden bestehenden General Conditions of Contract, insbesondere Paragraph 4.04.12, Bestandteil des Kaufvertrages sind." Die Beklagte bestätigte ferner u.a. auch die gewünschte Ergänzung zu Ziff. 8C der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie fügte Ihrem Schreiben eine Kopie der Seite 41 mit Ziffer 4.04.12 der General Conditions of Contract des irakischen Auftraggebers bei. Die Klägerin bedankte sich am 8. Januar 1981 (Anl. B4) ihrerseits für das Schreiben der Beklagten "vom 7. ds. als Ergänzung zu Ihrem Auftrag". Die Parteien streiten darüber, ob die "General Conditions of Contract" insgesamt und einschließlich der Gerichtsstandsklausel oder im wesentlichen nur hinsichtlich der Ziffer 4.04.12 Gegenstand des Vertrages der Parteien geworden sind. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit durch Zwischenurteil bejaht, das Oberlandesgericht hat demgegenüber eine vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit der irakischen Gerichte angenommen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. 6 Entscheidunqsqründe: Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß die Parteien durch Einbeziehung der Allgemeinen Auftragsbedingungen der Beklagten ursprünglich Hamburg als ausschließlichen örtlichen und internationalen Gerichtsstand vereinbart hatten. Das steht auch zwischen den Parteien nicht in Streit. Das Berufungsgericht nimmt jedoch an, durch das Fernschreiben der Klägerin vom 6. Januar 1981 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 7. Januar 1981 sei in Abweichung von der ursprünglichen Regelung die ausschließliche Zuständigkeit der irakischen Gerichte vereinbart worden. Es führt insoweit im wesentlichen aus, die Klägerin habe die "General Conditions of Contract" insgesamt als Bestandteil des erteilten Auftrages erwähnt; der Zusatz "mit speziellem Hinweis auf Paragraph 4.04.12" habe dabei nur als Hervorhebung des besonderen Interesses der Klägerin an der Einbeziehung gerade dieser Vertragsbestimmung verstanden werden können. Da weder der Wortlaut noch der sonstige Inhalt des Fernschreibens einen Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung gebe, sei das Fernschreiben der Klägerin objektiv dahin zu verstehen gewesen, daß nicht nur die Ziffer 4.04.12, 6S- sondern der gesamte Inhalt der "General Conditions of Contract" und damit auch die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel Vertragsinhalt sein sollte. Im gleichen Sinne sei auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 7. Januar 1981 zu verstehen, in dem durch die Formulierung "insbesondere Paragraph 4.04.12" klar zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß die genannte Bestimmung nicht isoliert zu dem Vertragsinhalt gemacht werden sollte. Der objektive Erklärungsinhalt der beiderseitigen Schreiben werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß dem Antwortschreiben der Beklagten nur die eine Seite der "General Conditions" beigefügt gewesen sei, die die Klausel 4.04.12 enthalten habe. Unerheblich sei es, ob entsprechend der Darstellung der Klägerin der Gerichtsstand Hamburg ursprünglich nicht nur im Rahmen allgemeiner Vertragsbedingungen, sondern individuell vereinbart worden sei, welche subjektive Vorstellung die Klägerin bei der Formulierung ihres Fernschreibens gehabt habe, und ob sie erst im vorliegenden Prozeß Kenntnis von der Gesamtheit der "General Conditions of Contract" erhalten habe. Die Revision greift die Würdigung des Schriftwechsels der Parteien als rechtsfehlerhaft an und rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem eindeutigen Wortlaut des Fernschreibens der Klägerin vom 6. Januar 1981 ausgegangen und habe dabei nicht berücksichtigt, daß nur eine Bestätigung der Besprechung vom 10. Dezember 1980 gewünscht worden sei, und daß dementsprechend auch nur eine einzige der insgesamt mehr als 60 Seiten umfassenden "General Conditions of Contract" angesprochen worden sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht weiterhin dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte ihrem Schreiben vom 8 7. Januar 1981 allein die Bestimmung zu Ziffer 4.04.12 beigefügt habe. Schließlich sei auch die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen gewesen; an einem irakischen Gerichtsstand habe keine der Parteien ein verständliches Interesse gehabt. II. Die Revisionsrügen der Klägerin greifen durch. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen den Parteien gewechselten schriftlichen Vertragserklärungen ist in der Revisionsinstanz darauf zu überprüfen, ob sie in Widerspruch zu anerkannten Auslegungsregeln, allgemeinen Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen oder - bei entsprechender Verfahrensrüge - ob wesentliche Tatumstände unberücksichtigt geblieben sind. Zu den nachprüfbaren Erfahrungssätzen gehört auch der allgemeine Sprachgebrauch (BGH LM (Fb) Nr, 4 zu § 133 BGB) und insbesondere auch die Frage, ob ein bestimmter Wortlaut eindeutig ist oder mehrere Erklärungen zuläßt (BGHZ 32, 60, 63). 2. Das Berufungsgericht hat die im Schriftwechsel der Parteien benutzten Formulierungen zu Unrecht als eindeutig angesehen. Für das Verständnis der Angabe, daß die "General Conditions of Contract" der irakischen Auftraggeberin "mit speziellem Hinweis auf Paragraph 4.04.12" (Formulierung der Klägerin) bzw. "insbesondere Paragraph 4.04.12" (Formulierung der Beklagten) Bestandteil des Vertrages seien, bietet i J 65 sich allerdings nach dem Wortlaut in erster Linie die Auslegung an, daß die Gesamtheit der Bedingungen Vertragsinhalt sein soll und nur beispielhaft eine besonders wichtige Bestimmung erwähnt sein soll. Möglich ist aber auch ein bei der konkret genannten Klausel ansetzendes Verständnis, wonach weitere Bedingungen nur soweit einbezogen sein sollen, wie sie mit der konkret bezeichneten Bedingung eng Zusammenhängen. Ein solches Verständnis liegt vor allem dann nicht fern, wenn die Gesamtheit der Bedingungen sehr unterschiedliche Sachfragen betrifft und die besonders genannte Bedingung innerhalb der Gesamtheit der Bedingungen keine besonders herausragende Stellung hat. So liegt es hier nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen, in den Entscheidungsgründen insoweit jedoch unberücksichtigt gebliebenen Akteninhalt. Die Klausel 4.04.12, auf die beide Parteien konkret hingewiesen haben, betrifft nur eine einzige Bedingung aus der Vielzahl der auf insgesamt mehr als 60 Seiten niedergelegten Gesamtheit der Bedingungen des irakischen Auftraggebers. Es ist unüblich und widerspricht der Lebenserfahrung, daß Vertragsparteien ein derartig umfangreiches Regelungswerk vollständig zur Anwendung bringen wollen, wenn sie (nur) auf eine einzige Bestimmung besonders hinweisen, die nicht im Mittelpunkt dieses Regelungswerkes steht. 3. Die Ausdeutung durch das Berufungsgericht ist auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie die im Schriftwechsel der Parteien gebrauchten Formulierungen isoliert und ohne ausreichende Berücksichtigung des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem sonstigen Inhalt der beiderseitigen Schreiben betrachtet, wie die Revision zu Recht rügt. Die Beklagte hat 10 mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 1981 lediglich der Beanstandung der Klägerin im Schreiben vom 6. Januar 1981 entsprochen, die wiederum ausdrücklich keine Vertragsänderung, sondern lediglich eine vollständige und zutreffende Fixierung der zuvor mündlich getroffenen Vereinbarungen zu dem Ziel hatte. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, es sei bei der mündlichen Vertragsverhandlung eine vollständige Einbeziehung der "General Conditions of Contract" vereinbart oder auch nur besprochen worden. Dem entspricht es weiterhin, daß die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 1981 ausdrücklich um Zusendung "korrigierter Vertragsblätter", d.h. um eine vollständige und richtige Zusammenfassung des vereinbarten Vertragsinhalts gebeten hat und daß die Beklagte dem in der Weise entsprochen hat, daß sie ihrem Schreiben vom 7. Januar 1981 aus den "General Conditions of Contract" die Seite mit der Klausel 4.04.12 und nur diese übersandt hat, was deutlich dafür spricht, daß es auch nur um die Einbeziehung dieser Klausel ging. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung zwar gesehen, ihm jedoch sachlich keinerlei Bedeutung beigemessen, was die Revision mit Recht rügt. Schon unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen verbietet es sich, den Schriftwechsel der Parteien dahingehend auszulegen, daß die umfangreichen "General Conditions of Contract" vollständig und einschließlich der Gerichtsstandsklausel Vertragsinhalt werden sollten. Auf weitere Bedenken gegen die Begründung des angefochtenen Urteils und seine Konsequenzen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Da die für die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien maßgeblichen Umstände feststehen, soweit es um die Frage des Gerichtsstandes geht, kann der Senat abschließend entscheiden, ohne daß es einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den SS 91, 97 ZPO. Bruchhausen Brodeßer Rogge Jestaedt Broß