BGH · X ZR 1/07 vom 30.01.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. V. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 1/07 gewährt mit Ausnahme der Seiten 5-10 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte T. April 2006 nebst Anlagen T 13, T 14 und T 16 sowie mit Ausnahme der Anlage B 4 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte K. 1 Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen. teneinsicht könnten Dritte Einblick in die im Beschlusstenor genannten Anlagen erhalten und sich bei öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und Gemeinden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zu dem Schutzu demfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (vgl.