* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 99/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 99/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Das Oberlandesgericht hat dem von der Klägerin noch verfolgten Begehren stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat der Klägerin einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) zuerkannt und deren Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4) und 5) gerichteten Rechnungslegungs-, Entschädigungsund Schadensersatzansprüche sowie die Kostenentscheidung hat der Senat dem Schlußurteil Vorbehalten. Dezember 1996 hat die Klägerin die noch anhängigen Klagen gegen den Konkursverwalter der ehemaligen Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen. Nachdem die Klägerin im Einverständnis der Beklagten ihre Klagen, soweit noch anhängig, zurückgenommen hat, ist im Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch Schlußurteil über die Kosten zu entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Soweit die Klägerin ihre Klagen gegen den Konkursverwalter der ehemaligen Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen hat, hat sie die Kosten nach § 269 ZPO zu tragen. Soweit der Rechtsstreit im Berufungsverfahren durch Erklärungen der Parteien sich in der Hauptsache erledigt hat, verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die in die Gesamtrechnung einbezogen

Zitierte Normen: § 128 ZPO
KostenBerufungKostenentscheidungParteiMelullisZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
fk
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 99/92
SCHLUSSURTEIL
Verkündet am:
18. März 1997 Schanz
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
2
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Keukenschrijver
 für Recht erkannt:
I. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 64 %, die Beklagten zu 1 bis 3 und 6 zu 33 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu weiteren 3 %.
II. Die Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 zu 47 %, die der Beklagten zu 3 und 6 zu 55 % und die der Beklagten zu 4 und 5 aus der Revisionsinstanz voll und aus den Vorinstanzen zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 und 6 zu 28 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu weiteren 4 %.
Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben sie die Klageansprüche, soweit sie von der Zwangslizenz betroffen wurden, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat dem von der Klägerin noch verfolgten Begehren stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat durch Teilurteil vom 11. Juli 1995 (BGHZ 130, 259 - Klinische Versuche) das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben sowie das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und neu gefaßt. Er hat der Klägerin einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) zuerkannt und deren Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4) und 5) gerichteten Rechnungslegungs-, Entschädigungsund Schadensersatzansprüche sowie die Kostenentscheidung hat der Senat dem Schlußurteil Vorbehalten. Im übrigen hat er die weitergehenden Klagen abgewiesen, die weitergehenden Berufungen der Parteien und die weitergehende Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 hat die Klägerin die noch anhängigen Klagen gegen den Konkursverwalter der ehemaligen Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen. Die Be-
5
klagten haben zugestimmt. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsqründe:
Nachdem die Klägerin im Einverständnis der Beklagten ihre Klagen, soweit noch anhängig, zurückgenommen hat, ist im Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch Schlußurteil über die Kosten zu entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1,
91 a, 92, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Klagen gegen den Konkursverwalter der ehemaligen Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen hat, hat sie die Kosten nach § 269 ZPO zu tragen. Soweit der Rechtsstreit im Berufungsverfahren durch Erklärungen der Parteien sich in der Hauptsache erledigt hat, verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die in die Gesamtrechnung einbezogen
/K
 
wird. Nach dem Teilurteil vom 11. Juli 1995 getroffene Vereinbarungen der Parteien über eine Kostenangleichung sind bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt.
Rogge	Jestaedt	Maltzahn
 Melullis
Keukenschrij ver