Es ist jedoch erforderlich, daß aus der Urkunde die Parteien des Übertragungsgeschäftes ersichtlich sind. November 1988 Unterzeichnete der Streithelfer eine Urkunde, nach der er die europäische Patentanmeldung auf die Firma GmbH, HiMMMBHMMl •, MI Br^fc» Nachdem der Beklagte zu 2 hatte erkennen lassen, daß er an einer Aufrechterhaltung der Schutzrechte nicht interessiert sei und diese daher mangels Zahlung der Gebühren zu erlöschen drohten, bot der Streithelfer dem Kläger die Schutzrechte unter Hinweis auf die notwendigen Zahlungen zun Erwerb an. Dezember 1988 übertrug er diesem sowohl das Gebrauchsmuster als auch die Rechte aus der europäischen Pa- Soweit hinsichtlich der Patente und anderer Schutzrechte Vorbehalte in die Vereinbarung aufgenommen worden seien, beträfen diese die vom Kläger beanspruchten Rechte nicht. Ein gutgläubiger Erwerb der Rechte durch den Kläger aber sei nicht möglich. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ist ein Erwerb der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten Patents durch den Kläger nicht auszuschließen. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen dem Kläger und dem Streithelfer getroffene Vereinbarung auf die (rechtsgeschäftliche) Übertragung der dort ge- 2. a) Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung daran scheitern läßt, daß der Streithelfer über die Rechte nach deren Veräußerung an die Beklagte zu 1 nicht mehr habe wirksam verfügen können, hat es nicht hinreichend beachtet, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung nach Art. 72 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) schriftlich erfolgen muß und der Unterschrift beider Vertragsparteien bedarf.Die Nichteinhaltung dieser Form hat die Unwirksamkeit der Übertragungsvereinbarung zur Folge (vgl. Diese Zweckbestimmung gebietet ein enges Verständnis der Regelung, der dementsprechend in der Regel etwa auch nicht schon durch eine getrennte Beurkundung des Angebots einer solchen Übertragung und dessen Annahme genügt werden kann (vgl. b) Eine diesen Anforderungen genügende Urkunde ist bei der Übertragung der Patentanmeldung auf die Beklagte zu 1 im Sommer 1988 nicht erstellt worden. Damit hat sie unmittelbar zu einem Erwerb der Rechte durch die Beklagte zu 1 nicht führen können. c) Hieran änderte sich auch nichts aufgrund der Bestätigung des Streithelfers vom 17. August 1988, nach der von dem zwischen ihm und der Beklagten zu 1 geschlossenen Übertragungsvertrag auch die der Gemeinschuldnerin zustehenden Schutzrechte erfaßt wurden, soweit nicht Dritte Rechte daran geltend gemacht hätten. Da Art. 72 EPÜ auch dazu dient, den Verkehr mit dem Europäischen Patentamt zu erleichtern, muß schon aus diesem Grunde bezweifelt werden, ob darin eine den Anforderungen der Vorschrift genügende schriftliche Übertragung gesehen werden kann. Die erforderliche Form ist schon deshalb nicht gewahrt, weil dieses Schreiben allein durch den Streithelfer unterzeichnet wurde und es,damit an der von Art. 72 EPÜ geforderten.Unterschrift auf der gleichen Urkunde für die Beklagte zu 1 als Erwerberin der Patentanmeldung fehlt. d) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen auch die Annahme eines Erwerbs der europäischen Patentanmeldung durch die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Urkunde vom 18./26. Zwar genügt diese inhaltlich den Anforderungen des Art. 72 EPÜ, da sie zu dem einen die Schutzrechtsanmeldung genau bezeichnet und zu dem anderen die Erklärungen über deren rechtsgeschäftliche Übertragung enthält. Es reicht für die Wahrung der Form nach Art. 72 EPÖ jedenfalls aus, daß die Beteiligten in einer Urkunde die Erklärung vinterzeichnen, die die Übertragung bewirkt. Unklar ist jedoch, ob die Urkunde auch für die Beklagte zu 1 als der Erwerberin der Patentanmeldung unterzeichnet wurde. Die in dem über der Unterschrift stehenden Stempel angeführte Anschrift ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes der Sitz einer Fassa- Gegenwärtig läßt sich diesem Stempel daher ein hinreichend eindeutiger Hinweis auf die Beklagte zu 1 nicht entnehmen; damit können Stempel und Unterschrift dieser nicht hinreichend zugeordnet werden. Ohne eine solche Zuordnung kann die Form des Art. 72 EPÜ nicht als gewahrt angesehen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Streithelfer und die weitere Person, die die Urkunde unterzeichnet hat, übereinstimmend davon ausge- . Eine Prüfung dieser Frage erübrigt sich auch nicht deshalb, weil - wie die Revision weiter geltend macht - ein wirksames Übertragungsgeschäft im Zusammenhang mit der Urkunde vom 18./26. Falls die Parteien die Urkunde wegen der bisher nicht eingehaltenen Form des Art. 72 EPÜ aufgestellt haben, spricht das für ihre Absicht, den bisherigen Fehler zu heilen und das Geschäft wirksam werden zu lassen. Das Berufungsgericht hat die zwischen dem Streithelfer und der Beklagten zu 1 geschlossene Vereinbarung dahin ausgelegt, daß dieser sich zur Übertragung der Rechte, die jeweils nach Ablösung der siche-rungsübereigneten Gegenstände in die Masse zurückfielen, und der insoweit bestehenden Anwartschaften verpflichtet habe. Insoweit läßt sich eine Unwirksamkeit auch nicht aus der Erklärung des Streithelfers ableiten, er sehe sich außerstande, der Beklagten zu 1 alle veräußerten Gegenstände zu verschaffen. Daß insoweit eine so enge Verknüpfung mit der Übertragung der Schutzrechte bestand, daß deren Wirksamkeit mit der der anderen stehen oder fallen sollte, hat die Revision nicht dargelegt. November 1989 nach dem Inhalt des Protokolls erklärt hat - vor allem daran interessiert war, daß die Beklagte zu 1 ungestört ihre Geräte bauen konnte, und aus diesem Grunde auch Wert darauf legte, daß die eine solche Produktion störenden Schutzrechte nicht in die Hände anderer gelangten. 1. Soweit ein wirksamer Erwerb der europäischen Patentanmeldung durch die Beklagte zu 1 an der nicht eingehaltenen Form scheitert, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß,der Kläger diese und das darauf erteilte europäische Patent erworben hat. Bei Abschluß des Übertragungsgeschäftes mit dem Streithelfer, dessen Zustandekommen hier zu unterstellen ist, war der Streithelfer dann noch Inhaber der Rechte und konnte diese mithin auf den Kläger übertragen. Die in diesem Zusammenhang erstellte Übertragungsurkunde genügt den Anforderungen des Art. 72 EPÜ, da sie das Schutzrecht bezeichnet, den Willen zu dessen Übertragung wiedergibt und jedenfalls auch insoweit die Unterschrift der beiden Vertragsparteien trägt. die dann für den Kläger auf das in diesem Fall erworbene europäische Patent zu stützen sind, kann sich die Beklagte jedenfalls nicht für den gesamten Zeitraum auf ein Benutzungsrecht berufen. a) Allerdings ergibt sich für den Zeitraum seiner Geltung ein solches Benutzungsrecht aus dem deutschen Gebrauchsmuster 84 14 779, dessen Erwerb durch die Beklagte zu 1 keinen Bedenken begegnet. Daß die Parteien jener Vereinbarung deren Wirksamkeit von der der europäischen Patentanmeldung abhängig machen wollten, ist nicht zu erkennen. Mit Rücksicht auf das Interesse, das der Beklagte zu 2 daran hatte, diese Rechte nicht an Dritte gelangen zu lassen, muß eine solche Absprache auch eher als ausgeschlossen erscheinen. Zwar ist dieses früher als das europäische Patent angemeldet worden; wegen der Inanspruchnahme dieser früheren Priorität für das europäische Patent liegt jedoch insoweit eine zeitliche Differenz nicht vor. Maßgebend sind insoweit jedoch die Regelungen des PVÜ, nach denen für die Voranmeldung ein Vorbenutzungsrecht nicht entsteht, für das demgemäß auch auf § 6 GebrMG 1961 bzw. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, daß ein Recht Wirkungen nur für den Zeitraum entfalten kann, in dem es in Kraft ist; auf diesen zeitlichen Geltungsbereich ist daher auch das aus diesem Recht abzuleitende Benutzungsrecht beschränkt. c) Insoweit bedarf es - sollte die Beklagte zu 1 das europäische Patent nicht erworben haben - noch weiterer Aufklärung, da sich dieser Zeitraum der Geltung des Gebrauchsmusters nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend bestimmen läßt.
Nachschlagewerk: ja 38 BGHZ: BGHR: nein ja EPÜ Art. 72 Magazinbildwerfer Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des Art. 72 EPÜ hat die Unwirksamkeit der Übertragung der europäischen Patentanmeldung zur Folge. Die Schriftform des Art. 72 EPÜ ist gewahrt, wenn beide Parteien in einer Urkunde die Erklärung unterzeichnen, die die Übertragung bewirkt. Es ist jedoch erforderlich, daß aus der Urkunde die Parteien des Übertragungsgeschäftes ersichtlich sind. Auch eine versehentliche Falschbezeichnung einer Partei steht der Wirksamkeit der Übertragung entgegen . GebrMG § 6; GebrMG 1986 § 14 Aus einem prioritätsgleichen Gebrauchsmuster kann gegenüber einem Patent ein Benutzungsrecht nur für den zeitlichen Geltungsbereich des Gebrauchsmusters abgeleitet werden. BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - X ZR 98/90 - OLG Braunschweig LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v ZR 98/90 URTEIL Verkündet am: 23. Juni 1992 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bernd DJ in dem Rechtsstreit i, BflHni m, CI Kläger und Revisionskläger, - prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und MMb - gegen 1. Feinwerk Präzisionsgeräte GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Klaus oMHpppp und Klaus-Peter AgpBP SaPBPMMr Straße PP, Brj 2. Kaufmann Klaus 01 Brfl 3. Kaufmann Klaus-Peter A| BrI SaJ Sa] Straße P Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Streithelfer der Beklagten: Dipl.-Kfm. Joachim Sc - Prozeßbevollmächtigte: traße p| Rechtsanwältin 2 J? Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig - Patentstreitsenat Niedersachsen - vom 26. Juli 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3$ Tatbestand: Die def0l Feinpräzisionsgeräte GmbH (im folgenden: defli gB) meldete am 15. Mai 1984 einen Magazinbildwerfer, den der Kläger während seiner Tätigkeit als ihr Geschäftsführer entwickelt hatte, als Gebrauchsmuster an, das am 20. Juni 1985 eingetragen und am 1. August 1985 bekanntgemacht wurde. Auf die parallele europäische Patentanmeldung, für die die Priorität dieses Gebrauchsmusters in Anspruch genommen wurde, ist das europäische Patent zwischenzeitlich erteilt und am 15. März 1986 veröffentlicht worden. ; Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, produziert und vertreibt Bildwerfer, die nach Auffassung des Klägers von diesen Schutzrechten Gebrauch machen. Nachdem Anfang 1988 über das Vermögen der de-es das Konkursverfahren eröffnet und der Streithelfer zu dem Konkursverwalter bestellt worden war, meldete der Kläger diesem gegenüber wegen seiner durch die Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Erfindungen Ansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen an, die er mit etwa 26.000,—DM bezifferte, und nahm zugleich das Konkursvorrecht nach § 27 Abs. 2 ArbErfG in Anspruch. Einige Zeit darauf veräußerte der Streithelfer aufgrund einer mündlichen Vereinbarung die "an die Spar- und Darlehenskasse CgflBHBi eG sicherungsübereigneten" Gegenstände an die Beklagte zu 1 und bestätigte dieser mit einem Schreiben vom 17. August 1988, daß von der Übertragung auch "Pa- 4 tente (soweit nicht Rechte Dritter hieran geltend gemacht werden), Fertigungsrechte und Gebrauchsmuster" erfaßt würden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1988 wies er die Beklagte zu 1 darauf hin, daß er in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, den Vertrag vollen Umfangs zu erfüllen. Infolgedessen trete er von diesem Vertrag zurück, wobei dieser Rücktritt gegenstandslos werde, wenn die Beklagte bis zu dem 31. Oktober 1988 den restlichen Kaufpreis entrichte. Die Beklagte erbrachte daraufhin keine Zahlungen. Am 18. November 1988 Unterzeichnete der Streithelfer eine Urkunde, nach der er die europäische Patentanmeldung auf die Firma GmbH, HiMMMBHMMl •, MI Br^fc» MBl" übertrug. Im Anschluß an eine Annahmeerklärung für diese Übertragung findet sich auf der Urkunde ein Stempel mit der Aufschrift und eine Unterschrift. Nachdem der Beklagte zu 2 hatte erkennen lassen, daß er an einer Aufrechterhaltung der Schutzrechte nicht interessiert sei und diese daher mangels Zahlung der Gebühren zu erlöschen drohten, bot der Streithelfer dem Kläger die Schutzrechte unter Hinweis auf die notwendigen Zahlungen zun Erwerb an. Mit von ihm und dem Kläger Unterzeichneten Urkunden vom 12. Dezember 1988 übertrug er diesem sowohl das Gebrauchsmuster als auch die Rechte aus der europäischen Pa- 5 32 tentanmeldung und übersandte ihm anschließend eine Rechnung, die für "den Verkauf" der Schutzrechte insgesamt 500,— DM nebst Mehrwertsteuer ausweist. Diesen Betrag zahlte der Kläger in der Folge. Nach Vorlage der Urkunden erreichte der Kläger seine Eintragung als Inhaber der jeweiligen Schutzrechte, aus denen er die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vollen Umfangs weiter. Entscheiduncrsqründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil dieser die Schutzrechte nicht wirksam erworben habe. Unbeschadet der Frage, ob überhaupt eine Übertragung an ihn gewollt sei, scheide ein Erwerb im Dezember 1988 schon deshalb aus, weil der. Streithelfer zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung über die Rechte nicht mehr befugt gewesen sei. Diese seien aufgrund der zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen dem Streithelfer und der Beklagten zu 1 auf diese übergegangen. Daß sich die- 6 se Vereinbarung im wesentlichen auf sicherungsübereignete Gegenstände bezogen habe, stehe der Wirksamkeit des Geschäftes nicht entgegen, da die Parteien die Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums am Sicherungseigentum nach Ablösung der Verbindlichkeiten hätten übertragen wollen. Soweit hinsichtlich der Patente und anderer Schutzrechte Vorbehalte in die Vereinbarung aufgenommen worden seien, beträfen diese die vom Kläger beanspruchten Rechte nicht. Der Kläger habe keine solchen Vorbehalte geltend gemacht, sondern lediglich seine Arbeitnehmererfindervergütung begehrt. Im Hinblick darauf, daß die Übertragung aus dem Sommer 1988 keine Unklarheiten aufweise, sei auch unerheblich, daß in der späteren Übertra-gungsutkunde der Erwerber nur ungenau bezeichnet sei. Schließlich seien die Rechte auch nicht aufgrund eines Rücktritts des Streithelfers in die Masse zurückgefallen. Diesem habe ein Rücktrittsrecht nicht zugestanden; für eine Aufhebung des Übertragungsvertrages sei nichts ersichtlich. Ein gutgläubiger Erwerb der Rechte durch den Kläger aber sei nicht möglich. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ist ein Erwerb der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten Patents durch den Kläger nicht auszuschließen. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen dem Kläger und dem Streithelfer getroffene Vereinbarung auf die (rechtsgeschäftliche) Übertragung der dort ge- 7 32 nannten Schutzrechte, d.h. auch die europäische Patentanmeldung, gerichtet war. Ein solcher Wille der Beteiligten ist daher zugunsten der Revision zu unterstellen. 2. a) Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung daran scheitern läßt, daß der Streithelfer über die Rechte nach deren Veräußerung an die Beklagte zu 1 nicht mehr habe wirksam verfügen können, hat es nicht hinreichend beachtet, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung nach Art. 72 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) schriftlich erfolgen muß und der Unterschrift beider Vertragsparteien bedarf. Die Nichteinhaltung dieser Form hat die Unwirksamkeit der Übertragungsvereinbarung zur Folge (vgl. Singer, Europäisches Patentübereinkommen, Art. 72 EPÜ, Anm. 2). Die vorgeschriebene Form dient der Rechtssicherheit und der Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs; sie soll insbesondere auch ermöglichen, auf einfache und vergleichsweise sichere Weise die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung bestimmen zu können. Diese Zweckbestimmung gebietet ein enges Verständnis der Regelung, der dementsprechend in der Regel etwa auch nicht schon durch eine getrennte Beurkundung des Angebots einer solchen Übertragung und dessen Annahme genügt werden kann (vgl. dazu auch Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, Amtsblatt 1987, 215 ff.). b) Eine diesen Anforderungen genügende Urkunde ist bei der Übertragung der Patentanmeldung auf die Beklagte zu 1 im Sommer 1988 nicht erstellt worden. Diese Vereinbarung wurde 8 nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nur mündlich getroffen. Damit hat sie unmittelbar zu einem Erwerb der Rechte durch die Beklagte zu 1 nicht führen können. c) Hieran änderte sich auch nichts aufgrund der Bestätigung des Streithelfers vom 17. August 1988, nach der von dem zwischen ihm und der Beklagten zu 1 geschlossenen Übertragungsvertrag auch die der Gemeinschuldnerin zustehenden Schutzrechte erfaßt wurden, soweit nicht Dritte Rechte daran geltend gemacht hätten. Die europäische Patentanmeldung ist in diesem Schreiben nicht ausdrücklich bezeichnet. Da Art. 72 EPÜ auch dazu dient, den Verkehr mit dem Europäischen Patentamt zu erleichtern, muß schon aus diesem Grunde bezweifelt werden, ob darin eine den Anforderungen der Vorschrift genügende schriftliche Übertragung gesehen werden kann. Das kann hier jedoch auf sich beruhen. Die erforderliche Form ist schon deshalb nicht gewahrt, weil dieses Schreiben allein durch den Streithelfer unterzeichnet wurde und es,damit an der von Art. 72 EPÜ geforderten.Unterschrift auf der gleichen Urkunde für die Beklagte zu 1 als Erwerberin der Patentanmeldung fehlt. d) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen auch die Annahme eines Erwerbs der europäischen Patentanmeldung durch die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Urkunde vom 18./26. November 1988 nicht zu. Zwar genügt diese inhaltlich den Anforderungen des Art. 72 EPÜ, da sie zu dem einen die Schutzrechtsanmeldung genau bezeichnet und zu dem anderen die Erklärungen über deren rechtsgeschäftliche Übertragung enthält. Daß der Streithelfer nur seine Übertragungserklärung, nicht aber auch deren Annahme 3S durch die "K4HHIB GmbH" unterzeichnet hat, schadet in diesem Zusammenhang nicht. Es reicht für die Wahrung der Form nach Art. 72 EPÖ jedenfalls aus, daß die Beteiligten in einer Urkunde die Erklärung vinterzeichnen, die die Übertragung bewirkt. Aufgrund einer solchen Urkunde ist eine einfache Bestimmung der materiellen Berechtigung an der Anmeldung anhand der in Art. 72 EPÜ genannten formalen Kriterien möglich. Unklar ist jedoch, ob die Urkunde auch für die Beklagte zu 1 als der Erwerberin der Patentanmeldung unterzeichnet wurde. Die in dem über der Unterschrift stehenden Stempel angeführte Anschrift ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes der Sitz einer Fassa- den- und Fensterbau GmbH", während das Rubrum für den Sitz der Beklagten zu 1 eine andere Anschrift wiedergibt. Daß diese auch unter der im Stempel genannten Anschrift zu erreichen war, hat das Berufungsgericht ebensowenig festgestellt wie ein Auftreten der Beklagten zu 1 im Geschäftsverkehr unter der im Stempel allein genannten Kurzbezeichnung . Gegenwärtig läßt sich diesem Stempel daher ein hinreichend eindeutiger Hinweis auf die Beklagte zu 1 nicht entnehmen; damit können Stempel und Unterschrift dieser nicht hinreichend zugeordnet werden. Ohne eine solche Zuordnung kann die Form des Art. 72 EPÜ nicht als gewahrt angesehen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Streithelfer und die weitere Person, die die Urkunde unterzeichnet hat, übereinstimmend davon ausge- . gangen sind, daß Vertragspartner insoweit die Beklagte zu 1 sein sollte. Sind die Parteien der Vereinbarung nicht aus 10 der Urkunde selbst zu erkennen, schließt der mit der Form nach Art. 72 EPÜ verfolgte Zweck eine wirksame Übertragung aus. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine irrtümliche Falschbezeichnung handelt. Soweit in der Rechtsprechung zu dem nationalen Recht eine Formnichtigkeit bei einer bloßen falsa demonstratio in dem beurkundeten Text verneint wird (vgl. etwa BGHZ 74, 116, 118; 87, 150, 152; BGH, Urt. v. 02.02.1989 - IX ZR 99/88, WM 1989, 559 = ZIP 1989, 434 = NJW 1989, 1484) lassen sich diese Gedanken nicht übertragen. Art. 72 EPÜ stellt eine eigenständige Vorschrift des europäischen Rechts dar (Singer, aaO, Rdnr. 1)., .die aus dessen Zusammenhang heraus auszulegen ist. Sie steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der auch im übrigen bestimmten Schriftlichkeit im Verkehr mit dem Europäischen Patentamt (vgl. Art. 99 Abs. 1 S. 2, 108 S. 1, 121 Abs. 1 S. 2; s.a. Singer, aaO, Art. 78 Rdnrn. 3 ff.), durch die im Interesse der Rechtssicherheit eine Klarheit und Belegbarkeit der jeweiligen Erklärungen und Entscheidungen erreicht werden soll. Dieses Ziel ist nicht zu erreichen, wenn nicht der aus dem Schriftstück ersichtliche Inhalt maßgebend, sondern ein davon abweichender Wille der Beteiligten zu erforschen ist. 3. Eine Prüfung dieser Frage erübrigt sich auch nicht deshalb, weil - wie die Revision weiter geltend macht - ein wirksames Übertragungsgeschäft im Zusammenhang mit der Urkunde vom 18./26. November 1988 aus anderen Gründen ausscheidet. a) Daß es insoweit auf seiten des Streithelfers oder der Beklagten zu 1 an einem Übertragvingswillen gefehlt habe, wird von der Revision ohne Erfolg gerügt. Nach dem Inhalt 11 J<p der Urkunde haben die Beteiligten ein solches Geschäft gewollt. Soweit die Revision demgegenüber darauf verweist, die Erklärung sei von beiden Seiten nur als Formsache verstanden worden, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Falls die Parteien die Urkunde wegen der bisher nicht eingehaltenen Form des Art. 72 EPÜ aufgestellt haben, spricht das für ihre Absicht, den bisherigen Fehler zu heilen und das Geschäft wirksam werden zu lassen. Die darin liegende Bestätigung der ursprünglichen Abrede aber ist ohne einen entsprechenden, jedenfalls auf die nunmehrige Übertragung gerichteten Geschäftswillen, nicht denkbar. b) Ebensowenig steht der Wirksamkeit dieses Geschäftes § 306 BGB entgegen. Sowohl für das kausale Verpflichtungsgeschäft als auch für die daran anschließenden Übertragungsgeschäfte fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine anfängliche objektive Unmöglichkeit, die allein die in dieser Norm vorgesehene Rechtsfolge auslösen kann. Das Berufungsgericht hat die zwischen dem Streithelfer und der Beklagten zu 1 geschlossene Vereinbarung dahin ausgelegt, daß dieser sich zur Übertragung der Rechte, die jeweils nach Ablösung der siche-rungsübereigneten Gegenstände in die Masse zurückfielen, und der insoweit bestehenden Anwartschaften verpflichtet habe. Diese Auslegung ist möglich und muß im Revisionsverfahren hingenommen werden. Dieser Verpflichtung aber hat der Streithelfer entsprechen können. Daß die Übertragungsgeschäfte aus anderen Gründen gescheitert wären, legt auch die Revision nicht dar. 12 Insoweit läßt sich eine Unwirksamkeit auch nicht aus der Erklärung des Streithelfers ableiten, er sehe sich außerstande, der Beklagten zu 1 alle veräußerten Gegenstände zu verschaffen. Daß insoweit eine so enge Verknüpfung mit der Übertragung der Schutzrechte bestand, daß deren Wirksamkeit mit der der anderen stehen oder fallen sollte, hat die Revision nicht dargelegt. Gegen eine solche Verknüpfung spricht zudem, daß der Beklagte zu 2 - wie er bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 28. November 1989 nach dem Inhalt des Protokolls erklärt hat - vor allem daran interessiert war, daß die Beklagte zu 1 ungestört ihre Geräte bauen konnte, und aus diesem Grunde auch Wert darauf legte, daß die eine solche Produktion störenden Schutzrechte nicht in die Hände anderer gelangten. c) Der Wirksamkeit der Übertragung steht schließlich auch der durch den Streithelfer erklärte Rücktritt nicht entgegen. Insoweit hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ein Rücktrittsrecht des Streithelfers verneint. III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 1. Soweit ein wirksamer Erwerb der europäischen Patentanmeldung durch die Beklagte zu 1 an der nicht eingehaltenen Form scheitert, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß,der Kläger diese und das darauf erteilte europäische Patent erworben hat. Bei Abschluß des Übertragungsgeschäftes mit dem Streithelfer, dessen Zustandekommen hier zu unterstellen ist, war der Streithelfer dann noch Inhaber der Rechte und konnte diese mithin auf den Kläger übertragen. Die in diesem Zusammenhang erstellte Übertragungsurkunde genügt den Anforderungen des Art. 72 EPÜ, da sie das Schutzrecht bezeichnet, den Willen zu dessen Übertragung wiedergibt und jedenfalls auch insoweit die Unterschrift der beiden Vertragsparteien trägt. 2. Gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen,. die dann für den Kläger auf das in diesem Fall erworbene europäische Patent zu stützen sind, kann sich die Beklagte jedenfalls nicht für den gesamten Zeitraum auf ein Benutzungsrecht berufen. a) Allerdings ergibt sich für den Zeitraum seiner Geltung ein solches Benutzungsrecht aus dem deutschen Gebrauchsmuster 84 14 779, dessen Erwerb durch die Beklagte zu 1 keinen Bedenken begegnet. Einer besonderen Form unterlag die Übertragung dieses Schutzrechtes nicht. Daß die Parteien jener Vereinbarung deren Wirksamkeit von der der europäischen Patentanmeldung abhängig machen wollten, ist nicht zu erkennen. Für eine solche, vom Regelfall abweichende Ausgestaltung hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft. Hierfür hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Mit Rücksicht auf das Interesse, das der Beklagte zu 2 daran hatte, diese Rechte nicht an Dritte gelangen zu lassen, muß eine solche Absprache auch eher als ausgeschlossen erscheinen. b) Dieses Benutzungsrecht bestand jedoch nur in dem Zeitraum, in dem das Gebrauchsmuster in Kraft war. 14 Auf eine frühere Priorität des Gebrauchsmusters läßt sich ein weltergehendes Benutzungsrecht nicht stützen. Zwar ist dieses früher als das europäische Patent angemeldet worden; wegen der Inanspruchnahme dieser früheren Priorität für das europäische Patent liegt jedoch insoweit eine zeitliche Differenz nicht vor. Zwar spricht das Europäische Patentübereinkommen in Art. 89 nur davon, daß das Prioritätsrecht die Wirkung habe, daß der Prioritätstag für die Anwendung der Art. 52 Abs. 2 und 3 als Tag der europäischen Patentanmeldung gelte. Maßgebend sind insoweit jedoch die Regelungen des PVÜ, nach denen für die Voranmeldung ein Vorbenutzungsrecht nicht entsteht, für das demgemäß auch auf § 6 GebrMG 1961 bzw. § 14 GebrMG 1986 zurückgegriffen werden kann. Ebensowenig läßt sich ein weitergehendes Benutzungsrecht auf die Erwägungen stützen, nach denen aus einem (prioritäts-) älteren Gebrauchsmuster ein dauerndes Benutzungsrecht gegenüber einer (prioritäts-)jüngeren Patentanmeldung folgen kann (vgl, dazu etwa RGZ 169, 289, 292). Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, daß ein Recht Wirkungen nur für den Zeitraum entfalten kann, in dem es in Kraft ist; auf diesen zeitlichen Geltungsbereich ist daher auch das aus diesem Recht abzuleitende Benutzungsrecht beschränkt. c) Insoweit bedarf es - sollte die Beklagte zu 1 das europäische Patent nicht erworben haben - noch weiterer Aufklärung, da sich dieser Zeitraum der Geltung des Gebrauchsmusters nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend bestimmen läßt. Insbesondere ist offen, zu welchem Zeitpunkt das Gebrauchsmuster gegebenenfalls durch Zahlung der Gebühren verlängert worden ist. Bruchhausen Rogge Maltzahn Broß Melullis J<^ BUNDESGERICHTSHOF X ZR 98/90 BESCHLUSS vom 25. August 1992 in dem Rechtsstreit Bernd Di i, Bk f, d Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. Feinwerk Präzisionsgeräte GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Klaus 0—1 und Klaus-Peter A^BBt, SaBIMHMBt Straße flB, Brj 2. Kaufmann Klaus BT4 3. Kaufmann Klaus-Peter Aq Bra ', Sa] I. Sa] Straße B i Straße Beklagte und Revisionsbeklagte,' - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Streithelfer der Beklagten: Dipl.-Kfm. Joachim SchiflBH, traße<<£, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin! Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am-25. August 1992 durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melüllis beschlossen: Das Urteil des Senats vom 23. Juni 1992 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit' dahin berichtigt, daß es auf Seite 3, 1. Absatz, letzte Zeile statt 15. März 1986 richtig heißt '15. März 1989'. Rogge Maltzahn Jestaedt Broß .. Melüllis