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BGH · X ZR 98/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 98/04

Der Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 63 Abs.3 GKG) und der des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde werden jeweils auf 13.031,66 € festgesetzt. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, der sich nach der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet, erreicht nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Statthaftigkeit der die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Grenzwert von 20.000,--€ übersteigt. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderungen, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht über die Gegenforderungen sachlich befunden hätte (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die vom Beklagten erklärte Aufrechnung als unzulässig angesehen und damit eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen gerade nicht getroffen. Mit dieser Feststellung ist jedoch über das Bestehen der Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraft entschieden, so dass sie in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Prüfung gestellt werden kann (BGH, Urt. v. les, dass das Berufungsgericht zusätzlich die Gegenforderungen des Beklagten für unbegründet erklärt hat, indem es sich auf den Grundsatz berufen hat, dass das deklaratorische Anerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zu demindest rechnete, ausschließt, und indem es daraus hergeleitet hat, dass der Beklagte etwaige Gegenrechte nicht geltend machen könne. Die somit vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit der Aufrechnung und der Unbegründetheit der Gegenforderungen hat aber nur zur Folge, dass die zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung im Revisionsrechtszug so zu behandeln sind, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 63 GKG § 26 EGZPO § 45 GKG § 322 ZPO
AufrechnungBerufungsgerichtGegenforderungUrtStreitwertNichtzulassungsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 98/04
vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gröning
 beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 63 Abs. 3 GKG) und der des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde werden jeweils auf 13.031,66 € festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 22.358,38 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG; § 19 Abs. 3 GKG in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung).
Gründe:
1	I.	Die	Klägerin	macht eine Restwerklohnforderung in Höhe von
13.031,66 € geltend, die nach ihrem Vortrag der Beklagte vergleichsweise anerkannt haben soll. Der Beklagte hat im Prozess in Höhe von 2.577,48 € die Primäraufrechnung und im Übrigen die Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 11.904,-€ erklärt. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.
-3-
2	II.	Der	Streitwert	des	Verfahrens	über	die	Nichtzulassungsbeschwerde,
 der sich nach der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet, erreicht nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Statthaftigkeit der die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Grenzwert von 20.000,--€ übersteigt. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der Beschwerdewert in der Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist, und beträgt damit nur 13.031,66 €. § 45 Abs. 3 GKG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderungen, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das Berufungsurteil enthält keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen des Beklagten. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht über die Gegenforderungen sachlich befunden hätte (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die vom Beklagten erklärte Aufrechnung als unzulässig angesehen und damit eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen gerade nicht getroffen.
3	Dies	ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, wonach, wer einen Vergleich schließt, sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen kann, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung Vorbehalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen Fällen die Aufrechnung unzulässig und damit unwirksam. Mit dieser Feststellung ist jedoch über das Bestehen der Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraft entschieden, so dass sie in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Prüfung gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1994 -VIIIZR 132/92, BGHZ 125, 351 f.; Urt. v. 25.09.1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO §546 Abs. 2 Beschwer 15; Urt. v. 05.12.1996
-4-
- IX ZR 67/96, NJW 1997, 734; Urt. v. 31.07.2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616).
4	Daran	ändert	auch nichts der besondere Umstand des vorliegenden Fal-
les, dass das Berufungsgericht zusätzlich die Gegenforderungen des Beklagten für unbegründet erklärt hat, indem es sich auf den Grundsatz berufen hat, dass das deklaratorische Anerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zu demindest rechnete, ausschließt, und indem es daraus hergeleitet hat, dass der Beklagte etwaige Gegenrechte nicht geltend machen könne. Soweit Einwendungen des Schuldners durch das Anerkenntnis ausgeschlossen werden, kann er wegen der Feststellungswirkung des Anerkenntnisses überhaupt nicht mehr darauf zurückgreifen. Die somit vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit der Aufrechnung und der Unbegründetheit der Gegenforderungen hat aber nur zur Folge, dass die zusätzlichen Ausführungen
 über die Begründetheit der Aufrechnung im Revisionsrechtszug so zu behandeln sind, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. 13.04.1983 -VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128; Urt. v. 25.09.1996 und v. 31.07.2001, jeweils aaO).
Melullis	Keukenschrijver	Ambrosius
 Asendorf
Gröning
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2003 - 10 O 256/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 -1-5 U 120/03 -