Die Parteien schlossen 1977 einen "Lizenz- und Werkvertrag", wonach sich der Kläger als Lizenzgeber verpflichtete, der Beklagten alle Informationen, Erfahrungen und technischen Daten seiner Dachkonstruktion zu übermitteln, während die Beklagte als Lizenznehmerin die Herstellung, Lieferung und Montage des Daches übernahm. Das Landgericht hat durch Teilund Schlußurteil dem Kläger 60.361,58 DM nebst Zinsen zuerkannt, einen Klagebetrag von 34.730,41 DM offengelassen und im übrigen die Klage abgewiesen. der Berufungsbegründung hat er die Änderung des Teilund Endurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 166.774,08 DM nebst Zinsen beantragt, was er mit Schriftsatz vom 3. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß die Berufung des Klägers mangels einer dem Gesetz entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig ist. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (st.Rspr.: BGH NJW 1984, 177? 2. Im vorliegenden Fall läßt sich der Berufungsbegründung des Klägers nicht entnehmen, was nach seiner Auffassung an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll. Nachdem das Landgericht deshalb die Klage teilweise abgewiesen hat, hätte der Kläger in seiner Berufungsbegründung die beiden Teilforderungen von 57.803,— DM (zusätzliche Aufwendungen für das Objekt Kuppenheim) und von 24.510,50 DM (für das Objekt Stein) sowie die Zinsforderung, mit denen er mangels Substantiierung oder Nachweises unterlegen ist, nunmehr durch eingehenden Vortrag begründen müssen. Nr. 4 der Berufungsbegründung, da die Forderungen des Klägers unbestritten seien, lediglich nicht aufnehmbare Positionen entgegengehalten würden, bleibe es bei dem Klageanspruch in ursprünglicher Höhe, reicht als Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil nicht aus. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Zinsforderung die Voraussetzungen einer Berufungsbegründung vermißt, weil aus der vorgelegten Bestätigung der Sparkasse vom 7. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zunächst angenommen, daß die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen genüge, wie sich aus dem Hinweis im Protokoll vom 26. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, Voraussetzung einer Berufungsbegründung sei nicht ein schlüssiger oder rechtlich haltbarer Vortrag; der Kläger habe hinsichtlich der zusätzlichen Aufwendungen von 57.803,— DM und 24.510,50 DM in seiner Berufungsbegründung zu dem Ausdruck ge- Außerdem sei der Berufungskläger nicht verpflichtet, sich mit allen Punkten des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich sei, wie der mit dem Berufungsantrag beanspruchte Betrag von 106.423,50 DM zustandekommt, woraus sich die Zinsstaffel ergibt und welche angeblich zu Unrecht vom Landgericht abgewiesenen Einzelbeträge der Berufungskläger geltend macht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 97/91 URTEIL Verkündet am: 25. Februar 1992 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Josef L|BHBf/ SBBHflB Straße 9, (Österreich), Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. im zweiten Rechtszug: und Partner, Streithelfer des Klägers: Rechtsanwälte ^^B BB^HI und Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die _______SB- und IBBBBI-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gabriele HBB' *A#straße 35, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Dipl.-Ing Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 1990 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Patentinhaber und Konstrukteur einer textilen Dachkonstruktion zur Überdachung großer Anlagen. Die Stadt plante in den 70iger Jahren den Bau eines Hallenbades mit einem vom Kläger als Architekten entworfenen textilen Dach. Die Beklagte übernahm die Ausführung. Die Parteien schlossen 1977 einen "Lizenz- und Werkvertrag", wonach sich der Kläger als Lizenzgeber verpflichtete, der Beklagten alle Informationen, Erfahrungen und technischen Daten seiner Dachkonstruktion zu übermitteln, während die Beklagte als Lizenznehmerin die Herstellung, Lieferung und Montage des Daches übernahm. Als Entgelt vereinbarten die Parteien eine Lizenzgebühr von 6 % für die Inanspruchnahme der Schutzrechte, weitere 12 % der Nettoauftragssumme für die Lieferung der technischen Angaben sowie eine Grundlizenz von 100.000,— DM. 1978 schlossen die Parteien einen ähnlichen Vertrag hinsichtlich einer Schwimmbadüberdachung in Stein. Bei der Ausführung der Bauvorhaben kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Der Kläger hat im Klagewege von der Beklagten an restlichen Lizenzgebühren und für zusätzliche Aufwendungen zuletzt 201.504,47 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung teilweise bestritten, sich auf Verjährung berufen und hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilund Schlußurteil dem Kläger 60.361,58 DM nebst Zinsen zuerkannt, einen Klagebetrag von 34.730,41 DM offengelassen und im übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, in 4 der Berufungsbegründung hat er die Änderung des Teilund Endurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 166.774,08 DM nebst Zinsen beantragt, was er mit Schriftsatz vom 3. April 1990 auf 106.423,50 DM berichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, welche seine inzwischen beigetretenen Streithelfer begründet haben. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidunasaründe: Die Revision ist nach § 547 ZPO zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß die Berufung des Klägers mangels einer dem Gesetz entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig ist. 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, welche die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. s/ Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (st.Rspr.: u.a. BGH Urt. v. 3.7.1986 - IX ZR 18/86? BGH NJW 1984, 177? NJW 1981, 1620? Beschl. v. 25.1.1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184? Beschl. v. 10.7.1990 - IX ZB 5/90, NJW 1990, 2628? Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 4/91). 2. Im vorliegenden Fall läßt sich der Berufungsbegründung des Klägers nicht entnehmen, was nach seiner Auffassung an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll. Das Landgericht hat sich in dem eingehend begründeten Teilund Schlußurteil vom 21. September 1989 (Bl. 167 ff. GA) mit dem zu dem Teil unsubstantiierten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Es hat dabei darauf hingewiesen, daß der Kläger trotz gerichtlicher Auflagen seinen Klagevortrag nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, sondern sich auf vorgelegte Anlagenbündel ohne konkrete Bezugnahme gestützt hat. Nachdem das Landgericht deshalb die Klage teilweise abgewiesen hat, hätte der Kläger in seiner Berufungsbegründung die beiden Teilforderungen von 57.803,— DM (zusätzliche Aufwendungen für das Objekt Kuppenheim) und von 24.510,50 DM (für das Objekt Stein) sowie die Zinsforderung, mit denen er mangels Substantiierung oder Nachweises unterlegen ist, nunmehr durch eingehenden Vortrag begründen müssen. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in einer Kurzfassung einiger Urteilsausschnitte, wobei noch nicht einmal erkennbar wird, wie sich die Berufungssumme zusammensetzt. Der Satz unter 6 Nr. 4 der Berufungsbegründung, da die Forderungen des Klägers unbestritten seien, lediglich nicht aufnehmbare Positionen entgegengehalten würden, bleibe es bei dem Klageanspruch in ursprünglicher Höhe, reicht als Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil nicht aus. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Zinsforderung die Voraussetzungen einer Berufungsbegründung vermißt, weil aus der vorgelegten Bestätigung der Sparkasse vom 7. November 1989 ein konkreter Kreditvertrag nicht zu erkennen sei. Die insoweit mit Schriftsatz vom 3. April 1990 nach Ablauf der Begründungsfrist nachgeschobene Begründung hat es zu Recht nicht berücksichtigt. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zunächst angenommen, daß die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen genüge, wie sich aus dem Hinweis im Protokoll vom 26. April 1990 ergebe, wonach die Formalien der Berufung geprüft worden seien und sich keine Beanstandungen ergeben hätten. Die Prüfung des Berufungsgerichts hat sich ersichtlich allein auf die Berufungsund Begründungsfristen, nicht aber auf die Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bezogen, ganz abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Berufung in jedem Stadium des Verfahrens berücksichtigen muß. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, Voraussetzung einer Berufungsbegründung sei nicht ein schlüssiger oder rechtlich haltbarer Vortrag; der Kläger habe hinsichtlich der zusätzlichen Aufwendungen von 57.803,— DM und 24.510,50 DM in seiner Berufungsbegründung zu dem Ausdruck ge- s/ bracht, daß er die rechtliche Auffassung des Landgerichts nicht teile. Außerdem sei der Berufungskläger nicht verpflichtet, sich mit allen Punkten des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Vielmehr reiche es aus, wenn er zu den Gründen Stellung nehme, aus denen die Klage in der 1. Instanz abgewiesen worden sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich sei, wie der mit dem Berufungsantrag beanspruchte Betrag von 106.423,50 DM zustandekommt, woraus sich die Zinsstaffel ergibt und welche angeblich zu Unrecht vom Landgericht abgewiesenen Einzelbeträge der Berufungskläger geltend macht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, in welchen Punkten dem Landgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts oder der Rechtslage Fehler unterlaufen sein sollen. Es fehlt jede klare und konkrete Auseinandersetzung mit der Beurteilung des landgerichtlichen Urteils und es ist daher auch nicht erkennbar, was der Kläger unter welchen Gesichtspunkten angreifen will. 3. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bruchhausen Maltzahn Jestaedt Broß Melullis