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BGH · X ZR 96/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 96/94

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. November 1990 dahingehend abgeändert, daß sich die ausgesprochene Verurteilung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin in den Grenzen vor dem 3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 9/10 und die Klägerin 1/10. Januar 1996 hat der erkennende Senat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, soweit das angefochtene Urteil Handlungen der Beklagten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet betrifft. sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin in den Jahren vor dem 3. Deshalb fehlte die gesetzliche Grundlage für die Erstreckung der Wirkung des Klagepatents auf das Gebiet der neuen Bundesländer. Auf die Revision der Beklagten war daher die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung entsprechend zu beschränken.

West-BerlinWirkungHaraldgebietenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
$3
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 96/94
URTEIL
Verkündet am:
14. Mai 1996 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
Harald	GmbH,	gesetzlich	vertreten	durch	ihren Ge-
schäftsführer Harald ZBP* A^^MBstraße 34 a,
2. Kaufmann Harald ZI
In der
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dipl.-Phys.
gegen
 Sfr sfrBfr	AG, gesetzlich vertreten durch den
 Verwaltungsrat, dieser vertreten durch seinen Präsidenten Hans Hfrfr, N^HIstraße 30,	(Schweiz),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
29
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 1990 dahingehend abgeändert, daß sich die ausgesprochene Verurteilung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin in den Grenzen vor dem 3. Oktober 1990 bezieht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 9/10 und die Klägerin 1/10.
Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des am 12. August 1981 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 003 004, das eine Vorrichtung zu dem Eindrehen von Schrauben mit Unterlegscheiben betrifft. Sie hat die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und.Schadensersatz in Anspruch genommen. Beide Vorinstanzen haben ihrer Klage dem Grunde nach entsprochen. Mit Beschluß vom 26. Januar 1996 hat der erkennende Senat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, soweit das angefochtene Urteil Handlungen der Beklagten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet betrifft.
Die Beklagten beantragen,
 das angefochtene Urteil - soweit noch nicht rechtskräftig - aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit der erkennende Senat sie angenommen hat.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Unterlassung "im jeweiligen Schutzgebiet des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 003 004" verurteilt. Diese Festlegung der territorialen Urteilswirkung rügt die Revision mit Recht. Die territoriale Wirkung des Klagepatents beschränkt
1
 
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin in den Jahren vor dem 3. Oktober 1990. Nach § 3 Abs. 1 der Anlage 1, Sachgebiet E, Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (GRUR 1990, 748, 808) werden die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet oder im übrigen Bundesgebiet eingereichten Anmeldungen und darauf erteilte gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten und unterliegen weiterhin den jeweils für sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften. Das gleiche gilt für die aufgrund internationaler Abkommen mit Wirkung für die genannten Gebiete erteilten Schutzrechte. Gemäß § 13 bleibt die Erstreckung der im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich West-Berlin bestehenden Schutzrechte auf das Gebiet der neuen Bundesländer dem gesamtdeutschen Gesetzgeber Vorbehalten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils war ein Erstreckungsgesetz noch nicht in Kraft. Deshalb fehlte die gesetzliche Grundlage für die Erstreckung der Wirkung des Klagepatents auf das Gebiet der neuen Bundesländer.
Auf die Revision der Beklagten war daher die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung entsprechend zu beschränken.
 
2. Die Kostenentschei^un9 folgt aus § 92 Abs.
ZPO.
Rogge
 Jestaedt
1 Satz 1
Broß
 Melullis
Scharen