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BGH · 5 Ni 11/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 Ni 11/12

Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 22. März 2013 und Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten Aktenteile wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der Akteneinsicht auszunehmen. 3 Nach § 99 Abs.3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebs-interna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 -XZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 99 PatG
Nichtigkeitsverfahrens22AkteneinsichtMärzKlägerinEinsicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 96/14
vom 22. März 2016 in der Patentnichtigkeitssache
ECU :DE:BGH:2016:220316BXZR96.14.0
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
 beschlossen:
Frau Dipl.-Ing. J. V. ,	,	B.	wird	Einsicht
 in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und die des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenommen:
-	Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a,
-	Eingaben der Klägerin vom 25. Februar 2013, 5. Juni 2013,
1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013,
-	gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und
 Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013.
-3-
Gründe:
1	I. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten Aktenteile wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der Akteneinsicht auszunehmen.
2	II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränkungen stattzugeben.
3	Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 -XZR 84/11, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebs-interna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 -XZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - XZR49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11, Rn. 4).
-4-
4	Die	Klägerin	hat	die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Akten-
einsicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin sowie zu Betriebsinterna enthalten, sind sie von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Meier-Beck	Grabinski	Hoffmann
 Schuster
Deichfuß
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -