"Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 42.000,-- DM vorläufig vollstreckbar." In Ziff.3 des Urteilstenors hat es das Urteil wegen der entstandenen Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 35.000,— DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. März 1997 auf 35.672,— DM und mit Beschluß vom 15. Januar 1998 hat der Kläger daraufhin beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts dahingehend abzuändern, daß es für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 42.000,— DM vorläufig vollstreckbar ist. Der Kläger hat auf Anfrage des Senats mit am 26. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz einer Entscheidung über den auf § 718 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Senat hat mit Beschluß vom 24. Wie sich aus dem Tatbestand ergibt, reicht die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil festgesetzte Sicherheitsleistung von 35.000,— DM im Hinblick auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL X ZR 95/97 Verkündet am: 19. Mai 1998 Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 30. April 1998 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen für Recht erkannt: Ziff. 3 des Urteils des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 1996 wird wie folgt abgeändert und neu gefaßt: "Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 42.000,-- DM vorläufig vollstreckbar." Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Das Bundespatentgericht hat die gegen das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 133 462 gerichtete Nichtigkeitsklage des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 1996 abgewiesen. In Ziff. 3 des Urteilstenors hat es das Urteil wegen der entstandenen Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 35.000,— DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die erstinstanzlich festgesetzten Kosten sind demgegenüber durch das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 24. März 1997 auf 35.672,— DM und mit Beschluß vom 15. Oktober 1997 auf weitere 6.034,70 DM festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998 hat der Kläger daraufhin beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts dahingehend abzuändern, daß es für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 42.000,— DM vorläufig vollstreckbar ist. Der Kläger hat auf Anfrage des Senats mit am 26. Februar 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, die Beklagte mit am 23. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz einer Entscheidung über den auf § 718 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Senat hat mit Beschluß vom 24. März 1998 bestimmt, daß bis zu dem 30. April 1998 Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung auf den 19. Mai 1998 festgesetzt. 4 Die Parteien haben sich schriftsätzlich geäußert. Entscheidungsgründe: Dem auf § 718 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag war stattzugeben. § 718 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Korrektur einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit vor der zweitinstanzlichen Sachentscheidung im Wege des Teilurteils (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 718 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 718 Rdn. 2). Wie sich aus dem Tatbestand ergibt, reicht die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil festgesetzte Sicherheitsleistung von 35.000,— DM im Hinblick auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 24. März 1997 und 15. Oktober 1997 nicht aus. Mit Zustimmung der Parteien konnte über den Antrag gemäß § 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Broß Scharen Rogge Jestaedt Maltzahn