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BGH · X ZR 95/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 95/85

Als der Kläger das Pferd einige Monate später seinerseits wieder verkaufen wollte, stellte sich bei einer erneuten Untersuchung heraus, daß die im hinteren Bereich der linken Ganasche festgestellte Verdickung ein bösartiger Tumor war. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach in erster Linie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung der vertraglich übernommenen Begutachtungspflicht als begründet angesehen und insoweit angenommen, daß dem Kläger nach den Grundsätzen zur vertraglichen Schutzwirkung zugunsten Dritter ein eigener Anspruch zustehe. Einer sachlichen Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, da die Klage in dem noch in Streit stehenden Umfang nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon aus dem weiteren von diesem erörterten Rechtsgrund begründet ist. 1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auch aus dem Gesichtpunkt der sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB für begründet erachtet. Es hat insoweit ausgeführt, der Beklagte habe in besonders großem Maße leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, da er seine Feststellung nicht habe belegen können, daß die Verdickung am Ganaschenrand des Pferdes keine pathologische Bedeutung habe. Der Beklagte habe gewußt, daß er unter diesen Umständen die Aussage "keine pathologische Bedeutung" nicht machen konnte, und daß andererseits eine solche Beurteilung für einen Kaufentschluß bedeutsam sei. Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, das Berufungsgericht habe eine vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 nicht annehmen dürfen, da nicht festgestellt sei, daß dem Beklagten bei Erstellung seiner Bestätigung die Person des Klägers oder auch nur der konkret beabsichtigte Kaufvertrag bekannt gewesen sei; ebenfalls fehle es an der erforderlichen Feststellung, daß sich der Vorsatz des Beklagten auf die Sittenwidrigkeit seines Handelns erstreckt habe. 3. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Revision stellt nicht die Feststellung in Frage, daß der Beklagte den Kläger durch Abgabe der zu demindest objektiv falschen Bestätigung zu dem Ankauf des Pferdes veranlaßt und damit geschädigt hat. Aufl., Rdn. 45, 46 zu § 826). Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Vertrauensstellung eines Tierarztes und der Bedeutung einer auffälligen Verdickung für die Gesundheit und den Wert eines Pferdes es als sittenwidrig gewertet hat, daß der Beklagte eine nicht pathologische Bedeutung der Verdickung bescheinigt hat, ohne eine zuverlässige Untersuchungsgrundlage zu haben und ohne sich diese Verdickung überhaupt genau angesehen zu haben. Dabei genügt die Feststellung bedingten Vorsatzes, was nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1966, 1034, 1036; 7 ferner BGH NJW 1986, 180, 181) lediglich voraussetzt, daß der Beklagte die Entstehung eines Schadens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in tatrichterlicher Würdigung damit begründet, daß der Beklagte wußte, daß er die Aussage über die fehlende pathologische Bedeutung der Verdickung aufgrund seiner Untersuchung nicht machen konnte, und daß diese Aussage für den Entschluß des präsump-tiven Käufers bedeutsam war. Für den Schädigungsvorsatz ist es entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht erforderlich, daß der Beklagte die Person des Käufers oder auch nur den konkret beabsichtigten Kaufvertrag gekannt hat. Es war daher in diesem Zusammenhang ausreichend, wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Beklagte wußte, daß es sich um eine Verkaufsuntersuchung handelte und daß seine Begutachtung für den Entschluß des potentiellen Käufers bedeutsam war.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 97 ZPO
BGBUntersuchungBerufungsgerichtPferdKlägerVerdickungSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 95/85	URTEIL	Verkündet	an
18. Februar 1986 Kriegl,
 Justizamtsinspektor
als Urkimdsbeamtar der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Tierarztes Dr. iw eg	Schl
 Franz
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann Hanns-Joachim Ml Im GM •. Lei
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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0
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen sowie die Richter Brodeßer, von Albert, Dr. Mees und Rogge
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
T atbestand:
Dem Kläger wurde Ende 1982 ein Pferd zu dem Kauf angeboten, das links am hinteren oberen Rand des Unterkiefers (Ganaschen-rand) eine ca. walnußgroße Verdickung hatte. Er erklärte dem Verkäufer, er kaufe das Pferd nur, wenn die Verdickung gutartig sei. Der Verkäufer beauftragte daraufhin den Beklagten, einen Tierarzt, mit der Untersuchung des Pferdes. Dieser verfaßte unter dem 17. Dezember 1982 eine "Bestätigung", ohne im Rahmen der Untersuchung eine Gewebeprobe aus der Verdickung entnommen zu haben, in der es u.a. hieß:
"Nach der am 16.12.82 durchgeführten tierärztlichen Untersuchung ist der 4-jährige Bayern Dunkelschimmelwallach ”Ma^P” . . . als frei von Hauptmängeln laut Kaiserlicher Verordnung vom 27.03.1899 anzusehen.
3
Bei einer Untersuchung von Herz, Kreislauf- und Atemwegsfunktion ergaben sich keine Besonderheiten.
Am Bewegungsapparat konnten sowohl in Ruhestellung als auch während der Bewegung keine Abweichungen vom Normalbild festgestellt werden.
Eine linksseitig am hinteren Ganaschenrand gelegene, ca. walnußgroße narbige Verdickung hat keine pathologische Bedeutung.
Nach Röntgenkontrolle am 16.12.1982 kann bestätigt werden, ....."
Der Verkäufer Obergab die "Bestätigung" dem Kläger, der daraufhin das Pferd zu dem Preis von 16.000,-- DM kaufte. Als der Kläger das Pferd einige Monate später seinerseits wieder verkaufen wollte, stellte sich bei einer erneuten Untersuchung heraus, daß die im hinteren Bereich der linken Ganasche festgestellte Verdickung ein bösartiger Tumor war. Der Kläger hat das Pferd daraufhin zu dem Schlachtpreis verkauft.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen leichtfertiger Begutachtung in Anspruch genommen. Er hat als Schaden die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis sowie weitere Unkosten für Transporte, Untersuchungen und Unterbringung des Pferdes geltend gemacht und insgesamt Zahlung von 23.129,53 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr durch Urteil vom 25: Januar 1985 in Höhe von 16.845,71 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach in erster Linie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung der vertraglich übernommenen Begutachtungspflicht als begründet angesehen und insoweit angenommen, daß dem Kläger nach den Grundsätzen zur vertraglichen Schutzwirkung zugunsten Dritter ein eigener Anspruch zustehe.
Einer sachlichen Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, da die Klage in dem noch in Streit stehenden Umfang nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon aus dem weiteren von diesem erörterten Rechtsgrund begründet ist.
II.
1.	Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auch aus dem Gesichtpunkt der sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB für begründet erachtet.
Es hat insoweit ausgeführt, der Beklagte habe in besonders großem Maße leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, da er seine Feststellung nicht habe belegen können, daß die Verdickung am Ganaschenrand des Pferdes keine pathologische Bedeutung habe. Dazu sei eine Gewebe-Entnahme und -Untersuchung erforderlich gewesen, die jedoch nicht vorgenommen worden sei. Die unzutreffende Bezeichnung

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der Verdickung als "narbig" zeige, daß er sich diese noch nicht einmal richtig angosehen habe. Der Beklagte habe gewußt, daß er unter diesen Umständen die Aussage "keine pathologische Bedeutung" nicht machen konnte, und daß andererseits eine solche Beurteilung für einen Kaufentschluß bedeutsam sei. Bei dieser Sachlage könne nur der Schluß gezogen werden, daß er die für ihn absehbaren Folgen einer Falschbegutachtung für den Käufer in Kauf nahm.
2.	Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, das Berufungsgericht habe eine vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 nicht annehmen dürfen, da nicht festgestellt sei, daß dem Beklagten bei Erstellung seiner Bestätigung die Person des Klägers oder auch nur der konkret beabsichtigte Kaufvertrag bekannt gewesen
 sei; ebenfalls fehle es an der erforderlichen Feststellung, daß sich der Vorsatz des Beklagten auf die Sittenwidrigkeit seines Handelns erstreckt habe.
Mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen.
3.	Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Revision stellt nicht die Feststellung in Frage, daß der Beklagte den Kläger durch Abgabe der zu demindest objektiv falschen Bestätigung zu dem Ankauf des Pferdes veranlaßt und damit geschädigt hat.
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Fall eines sittenwidrigen Handelns im Sinne des § 826 BGB schon bei grober Leichtfertigkeit gegeben sein kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl.
 BGH NJW 1986, 180, 181, und die weiteren Nachweise bei Staudinger-Schäfer, BGB 12. Aufl., Rdn. 45, 46 zu § 826).
Die Rechtsprechung hat es dabei als besonders schwer ins Gewicht fallend bewertet, wenn ein Gutachter wichtige Fragen zu untersuchen hat und vom Ergebnis des Gutachtens weittragende wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten abhängen (BGH WM 1962, 933, 935). Ferner wurde es als naheliegend angesehen, eine leichtfertige Begutachtung dann als sittenwidrige Schädigung zu werten, wenn der Schädiger mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt (BGH WM 1956, 1229; 1966, 1150, 1151). Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Vertrauensstellung eines Tierarztes und der Bedeutung einer auffälligen Verdickung für die Gesundheit und den Wert eines Pferdes es als sittenwidrig gewertet hat, daß der Beklagte eine nicht pathologische Bedeutung der Verdickung bescheinigt hat, ohne eine zuverlässige Untersuchungsgrundlage zu haben und ohne sich diese Verdickung überhaupt genau angesehen zu haben.
Ferner hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Schädigung bejaht. Dabei genügt die Feststellung bedingten Vorsatzes, was nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1966, 1034, 1036;
7
 ferner BGH NJW 1986, 180, 181) lediglich voraussetzt, daß der Beklagte die Entstehung eines Schadens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in tatrichterlicher Würdigung damit begründet, daß der Beklagte wußte, daß er die Aussage über die fehlende pathologische Bedeutung der Verdickung aufgrund seiner Untersuchung nicht machen konnte, und daß diese Aussage für den Entschluß des präsump-tiven Käufers bedeutsam war. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nichtberücksichtigung wesentlichen Parteivorbringens oder sonst fehlerhafte Tatsachenfeststellung wird von der Revision nicht gerügt.
Für den Schädigungsvorsatz ist es entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht erforderlich, daß der Beklagte die Person des Käufers oder auch nur den konkret beabsichtigten Kaufvertrag gekannt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1963, 264,
 265; 1966, 1032, 1034) genügt es, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zu dem Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Es war daher in diesem Zusammenhang ausreichend, wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Beklagte wußte, daß es sich um eine Verkaufsuntersuchung handelte und daß seine Begutachtung für den Entschluß des potentiellen Käufers bedeutsam war. Auf die Kenntnis näherer Einzelheiten über die Person des Käufers und die Bedingungen des Vertrages kam es nicht an.
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y
Schließlich ist es keine Voraussetzung vorsätzlichen Handelns, daß der Beklagte sich der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewußt war. Es genügte vielmehr, daß er diejenigen Umstände kannte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH WM 1962, 578, 579; allg. Meinung; weitere Nachweise bei Staudinger-Schäfer, BGB 12. Aufl.,
§ 826 Rdn. 66).
III.
Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt, da die Klage innerhalb der für unerlaubte Handlungen geltenden dreijährigen Frist des § 852 BGB erhoben worden ist.
IV.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers, zur Schadenshöhe, zur Berechtigung des geltend gemachten Zinsanspruchs sowie zur Kostenentscheidung lassen keinen Rechtsfehler Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge.
erkennen.
Die
 
Revision ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bruchhausen	Brodeßer	von	Albert
 Mees
Rogge