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BGH · X ZR 95/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 95/13

Juli 2014 durch den Richter am Bundesgerichtshof Gröning als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.799,97 EUR festgesetzt. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschwerdeverfahrensGröningNürnbergZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 95/13
vom 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Nürnberg - Az. 4 U 1571/12 vom 22.07.2013;
LG Nürnberg-Fürth - Az. 12 O 10366/11 vom 26.06.2012;
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch den Richter am Bundesgerichtshof Gröning als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juli 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.799,97 EUR festgesetzt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gröning
 Hoffmann
Grabinski
 Deichfuß
Bacher