Die Beklagte erhielt die ausschließliche Herstellungslizenz und verpflichtete sich, 10 ü vom Erlös an den Kläger als Lizenzgebühr abzuführen (§§ 1, 3 des Ver-cruges). In einem außergerichtlichen Vergleich vom I!J« April 1954 ließen die Parteien diese Präge offen, v e r ein bar t en jedoch, daß der Lizenzvertrag jedenfalls zu dem !5 » April 1954 mit einer Übergangsfrist von 5 Monaten für die Auslieferung beendet sein solle„ Bei den behördlichen Kontrollen der Preis-Kalkulation wurde die Feststellung getroffen, daß sich der von der Beklagten erzielte Gewinn mit etwa 4 7* des Verkaufspreises in den durch die damals geltenden Leitsätze für die Selbstkostenpreisermittlung bei öffentlichen Aufträgen (LSÖ) bestimmten Grenzen hielte Der Kläger erhielt aus dem Erlös des Besatzungsauftrago 27.000,— DM Stücklizenz. fechtung wie folgt begründet; Grundlage des Vergleichs vom ii„ Juli 1955 sei die Zusicherung der Beklagten gewesen, de Gewinn, den sic aus den Becatzungsauftrag erzielt habe, sei Uber 4 nicht hinausgegangen. Die Beklagte habe zu dieser Zeit den Besatzungsaultrag bereits sicher gehabt und habe es verhindern wollen, daß er - der Kläger - in angemessener Weise an dem zu erwartenden hohen Gewinn teilhabe. April 1956 hinreichend sichere Kenntnis erlangt, als ihm der Fabrikant vom der früher bei der Beklagten tätig gewesen sei, sich später aber auf dem Gebiet der Biechwarenherstellung als Unternehmer betätigt habe, einen Betriebsabrechnungsbogen gezeigt habe, den der Dipl.-Ing. ebenfalls früher ein Angestellter der Beklagten, über die Herstellung der Faltkiste DL angefertigt und der mit eben diesem Betrag von 59?04 DM geschlossen habe. her Kläger hat beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 68.033?62 DM nebst 9 ‘/o Zinsen von 8.991 ?72 DM seit dem 1. Februar 1965 der Beklagten aufgegeben, eine Anzahl von Unterlagen, nämlich Kmpfangsbescheinigungen und Zahlungsanweisungen d^-US-Armee, Bestellungen, Hechnungen und Zahlungsbelege über Uaterialeinküufe sowie Kalkulationsunterlagen vorzulegen, hie Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekomwen. Die Begründung des angefochtenen Urteils geht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts davon au3, daß der Streit über die .Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs durch Fortsetzung des Rechtsstreits auszutragen sei, den der Vergleich habe erledigen wollen. Bas angefochtene Urteil führt sodann aus, daß die Höhe des Gewinns aus dem Besatzungsauftrag ein umstrittener und ten schließlich hingcnomnen; sic seien aber damit nicht Verg1cichsgr und1age (§ 779 BGB) geworden» Vielmehr habe der Kläger, wie der Schriftwechsel zwischen ihm und seinen Pi’ozeßbevoilmächtigten vor den Vergleichsabschluß zeige, gehofft, durch das aufgrund des Vergleichs zu erstattende Gutachten den Sachverhalt in Sinne seiner Vorstellungen weit er auf zuklärcn. Es sei dem Kläger aber nicht gelungen, die arglistige Täuschung, deren objektive und subjektive Tatbestandsnerkmale er, ohne sich, von Ausnahmen abgesehen, auf einen Anscheinsbeweis berufen zu können, nachweisen müsse, zu beweisen» Es treffe zwar zu, daß die Beklagte vor dem Abschluß des Vergleichs versichert habe, sie habe an dem Besatzungen auftrag nicht mehr als 4 -verdient; sie habe ein reines Gewissen, alle ihre Unterlagen könnten eingesehen werden; Prüflingen durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg hätten die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Las Gericht könne den von dem Kläger behaupteten Inhalt der Unterlagen nicht gemäß § 427 ZPO als bewiesen ansehen, da der Kläger über diesen Inhalt keine bestimmten Angaben gemacht habe, obwohl er dazu hätte in der Lage sein müssen Auch hinsichtlich der Fertigungs- und übrigen Selbstkosten habe der Kläger nichts bewiesen, was auf eine Täuschung der behördlichen Prüfer deute. Die Berufung auf die Akten des Regierungspräsidenten sei ein untauglicher Beweisantritt, da diese Behörde den Parteien die Akteneinsicht verweigere * Zur Vor-Lage weiterer Schriftstücke, die nicht einmal dem Sachverständigen Dr. Wipper Vorgelegen hätten, sei die Be- Das Gutachten des Sachverständigen Melot de Beauregard, das unabhängig von den behördlichen Prüfungsberichten die Selbstkosten untersucht habe, gelange zu dem Ergebnis, daß anzunehmen sei, der Gewinn habe sich in den durch die LSÜ gezogenen Grenzen gehalten. Die Überprüfung dieses Ergebnisses an Hand der vorliegenden unterlagen könne zwar zu einigen geringfügigen Korrekturen 7.u Gunsten der Auffassung des Klagers führen; andererseits seien aber auch Abweichungen zu berücksichtigen, die insgesamt zur Folge hätten, daß schon dann, wenn der Zuschlag für die besonderen kostensteigernden Umstände, den Meiot de Beauregard mit 30 c/o der Selbstkosten angegeben habe, nur 26 betrage, der Gewinn sich auf nicht mehr als 4 y* belaufen würde. In einer abschließenden Hilfserwägung legt das ange-fochtene Urteil an Hand des Bev/eisergebnisses dann dar, daß die Anfechtung nicht einmal dann durchgreife, wenn man von einem Gewinn von 16 io ausgehe, da, wie sich gezeigt habe, der Kläger auchzur Zeit der Vergleichsverhandlung mit einem Gewinn in dieser Größenordnung gerechnet habe und folglich durch etwaige falsche Angaben der Beklagten nicht getäuscht worden sei. Die habe zu Unrecht abschlusacü die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil angenommen, daß im Augenblick des Vergleichs-Höhe des Gewinns aus dem Besatzungsauftrag Bei der vom Oberlandesgericht getroffenen Peststeilung, die Höhe des Gewinns sei umstritten und zweifelhaft gewesen (S. Vielmehr erweist sich die Feststellung als ein wenn nicht zwingender, so doch naheliegender Schluß, der sich aus dem Verlauf des Streits zwischen den Parteien bis zu dem Vergleichsabschluß aufdrängt. Zwar haben die Vertreter der Belclagten stets und nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch während der Vergleichsverhandlungen mit Nachdruck betont, die Beklagte habe an dem Besatzungsauftrag nicht mehr als 4 Z verdient, und der Kläger hat diese Erklärung, wie das Oberlandesgericht feststellt, schließlich auch hingenommen und sich im Vergleich sowohl für den Besatzungs- als auch für den Offshore -Auf trag mit einer Stücklizenz von 4,50 DM entsprechend der Zusatzvereinbarung vom 4. Es mag allein zweifelhaft sein, ob diese Feststellung, daß nämlich der Kläger die Versicherungen über die Hohe des Gewinns zu dem Anlaß genommen habe, die StUcklizenz zu akzeptieren, hinreichend begründet ist» Hiergegen könnte sprechen, daß die Zusatzveroinbarung vom 4* Februar 1953, zu der eich freilich der Kläger nur aufgrund einer Täuschung durch die Beklagte bereitgefunden haben will, ausdrücklich auch Bixbox-Behälter des Typs Bl aus Aluminium, v/ie sie im Rahmen der streitigen Aufträge geliefert worden sind, betriffto Bcshalb liegt die Annahme nahe, daß der Kläger sich schon aus diesem Grunde, ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Gewinns, mit einer Stücklizenz zufrieden gegeben hot. Bies mag indes dahinstehen0 Beim jedenfalls beschwert diese Annahme den Kläger nicht, Baß der Kläger die Versicherungen der Beklagten, der Gewinn habe nur 4 % betragen, nur hingenommen bat, weil er sich in Beweisschwierigkeiten sah und hoffte, durch die auf Grund dos Vergleichs vorgesehene Prüfung der Unterlagen eine Bestätigung seines Verdachts, daß der Ge-v/irn in Wahrheit höher gewesen sei, zu erlangen, begründet das angefoehtene Urteil mit einem Hinweis auf den abschriftlich bei den Akten befindlichen Briefwechsel, den der Kläger in den Tagen vor dem Vergleicbsabschluß mit seinen ProzeSbevollmächtigten geführt hat* In seinem Schreiben vom 3o Juli 1955 hat der Kläger die Richtigkeit der gegnerischen Versicherungen bezweifelt und es als ein Ziel der vorgesehenen Prüfung bezeichnet, die wahre Höhe des Gewinns zu ermitteln* In seiner Hilfser-viägung - allerdings unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung - hat das Oberlandesgericht auf weitere Umstände hingewiesen, die verdeutlichen, daß der Kläger den Angaben der Beklagten schon lange mißtraute und daß es der Beklagten nie gelungen war, dieses Mißtrauen zu beseitigen* Insbeaon- dere hatte der Kläger schon wiederholt auf die nach seiner Auffassung bestehenden Unstimmigkeiten betreffend Preis und Menge des für den Besatzungsauftrag verbrauchten Materials hingev/iesen und dabei auch Umstände genannt, auf die er unter anderem später seine Anfechtung gestützt hat0 Wenn das Oberlandesgericht daraus den Schluß zieht, daß die Höhe des Gewinns beim Verglcichsabschluß umstritten war und deshalb nicht zur von beiden Parteien als zutreffend akzeptierten Vergleichsgrundlage geworden ist, dann ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und zwar um so weniger, als - was das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang unerwähnt läßt - außer dem Bestehen der Zusatzvercinbarung vom 4° Pebruar 1953 nach dem damaligen Sachund Streitstand weitere Umstände Vorlagen, die geeignet waren, den Kläger zu dem Nachgeben hinsichtlich des Lizenzsatzes zu veranlassen. Las landge-richtlicho Urteil war auf alle diese rechtlichen Ge-sichtspunkte nicht abschließend eingegangen, sondern hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen., daß die Leistungen des Klägers mit den von der Beklagten erhaltenen Zahlungen “vollauf abgegolten“ seien. vorherzusehen, ob das Gericht den Auffassungen und dem Vorbringen der Beklagten folgen würde * Auch aus diesem Grunde erscheint die Schlui3folgerung des Obcrlandesge-richte, die Höhe des Gev/inns sei nicht zur Vergleichs-grundlage geworden, rechtlich unbedenklich, 20 Damit steht zugleich fest, daß die Rüge, das angefochtcne Urteil habe dem Gesichtspunkt des Pehlens der Gescbäftsgrundlage für den Vergleich nicht Rechnung-getragen, unbegründet ist0 Da die Präge, wie hoch der Gewinn aus dem Besatzungsauftrag gewesen sei, nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Peststellungen des Oberlandesgerichts bis zu dem Vergleichsabschluß umstritten gewesen ist, kann die vom Kläger hingenomraene, aber nach wie vor angczweifeltc Angabe der Beklagten, der Gewinn habe sich auf nur 4 $ belaufen, nicht zur Gescbäfts-grundläge geworden sein, entsprechender Anwendung des § 444 ZPO den vom Kläger behaupteten Inhalt der fohlenden Rechnungen als bewiesen ansehen müssen* Mindestens habe die Weigerung der Beklagten:, die Rechnungen vorzulegen, nach § 138 Abs c 1 ZPO eine Beweislastumkebr nach sich, gezogen.; mit der Folge, daß es Sache der Beklagten gewesen sei, den Nachweis zu führen, daß die fehlenden Rechnungen nicht den vom Kläger behaupteten Inhalt hatten. Dieser Angriff ist nicht begründet* Die Vorschrift des § 444 ZPO ist nicht verletzt* Sie räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, die Behauptungen einer Prozeßpartei über Inhalt und Beschaffenheit einer Urkunde als be-v/iesen anzusehen9 wenn die Gegenpartei die Urkunde beseitigt oder zur Benutzung untauglich, macht in der Absicht; dem Gegner ihre Benutzung zu entziehen. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, daß die Beklagte die Rechnungen beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht habe; er hat vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Rechnungen nicht vorgelegt habe und hat angedeutet, daß die Rechnungen sich früher bei einer der beigezogenen Akten befunden hätten, aber daraus verschwunden seien, ohne indes dieses angebliche Verschwinden der Beklagten eindeutig zur Last zu legen* Dem entspricht es, daß er, wie er im Verlaufe des Revisionsverfahrens mitgeteilt hat, eine Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung "gegen Unbekanntn erstattet bat. Danach ist für eine unmittelbare Anwendung des § 444 ZPO kein Raum» Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 444 zpo kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, Der von dor Revision in der mündlichen Verhandlung als ein sieh aus § 444 ZPO ergehender allgemeiner Rechtsgedanke bezoichnete Satz, daß derjenige, der ein Beweis- b) In diesem Zusammenhang rügt der Kläger weiterhin die Verletzung der §§ 422, 423 und 427 ZPO, Ba die Beklagte die Rechnungen nicht vorgelegt habe, obwohl das Gericht dies angeordnet habe, sei der Inhalt der Urkunden als bewiesen ansuseben. Wenn das Oberlandesgericht beanstandet habe, daß der Kläger den Inhalt der Urkunden nicht detailliert genug beschrieben habe, so bedeute dies eine Überspannung der Anforderungen an einen Beweisantritt, Bie Beklagte sei im übrigen sowohl vertraglich zur Offenlegung ihrer Kalkulationsunterlagen, also auch der Lieferantenrechnungen, verpflichtet gewesen, als auch aufgrund der Vorschrift des § 423 ZPO, da sie vor dem Vergloicbsabscbluß wiederholt erklärt habe, sie habe eine weiße V/esto, alle ihre Unterlagen könnten eingesehen werdeno Wie das angefochtene Urteil zutreffend und insoweit auch unbeanstandet ausführt, sind die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach den §§ 809, 810 BGB nicht gegebeno Die Beklagte ist auch vertraglich nicht verpflichtet, dem Kläger ihre Kalkulationsunterlagen zugänglich zu machen. Das heißt, daß sich die Offenbarungspflicht der Beklagten nicht über die den. Weitere Bucheinsichtsrechte für den Kläger ergeben sich auch dann nicht, wenn man für diese Frage oinmol von der Rcchtsgültigkeit des Vergleichs vom 11c Juli 1955 zu seinen Gunsten ausgeht. Denn dem auf Grund des Vergleichs zu ernennenden Sachverständigen war nur aufgetragen, abgesehen von den Gegenforderungen der Beklagten gegen die Firma äie lizenzpflich- worauf sich die prozessuale Vorlegungspflicht der Beklagten nach § 423 ZPO gründen solle» Das Oberlandesgericht hat zwar mit den Beweisbeschluß vom 12«, Pebruar 1965 die Vorlegung angeordnet mit der Begründung? gegenüber den Beweisoinreden des Klagers gebilligt und sich damit im Sinne des § 423 ZPO auf diese Urkunden zu Beweinzwecken bezogen habCc Im angefochtenen Urteil Hißt das Oberlandesgericht jedoch, die Präge? ob dieses Verhalten der Beklagten eine Vorlagepflicht begründet habe, offen» Die Präge ist zu verneinen* Die Sitzungsniederschrift vom 210 Juni I960 läßt nicht erkennen? daß die Beklagte das Gutachten des Sachverständigen Dr* Wipper gebilligt habe* Der Prozeßbe-vollmächtigte der Beklagten hat hiernach überhaupt keine Erklärung zu dem Gutachten abgegeben? nicht eine Vorlegungspflicht der Beklagten nach § 423 ZPOo Die Beklagte hat 3ich damit nicht zu dem Zweck der Beweisführung auf die Urkunden berufen? streit cinzuführen, spricht, daß sic sich, wann immer sic vom Gericht oder vom Kläger um die Vorlage ersucht worden ist, stets geweigert hat, dies zu tun, und daß sie in dem Vergleich, der ihren oben erwähnten Erklärungen zeitlich unmittelbar nachfolgte, dem Kläger im wesentlichen nicht mehr Kontrollrechte zugestanden hat, als er auf Grund des Lizenzvertrages ohnehin hatte. q) Soweit die Revision eine unaufgeklärte Differenz glaubt feststcllen zu können, v/eil das Berufungsgericht von einem Preis von 45?81 DM für Bloche und Profile je .Kiste ausgehe, was die angeblichen hoben Materialbezüge der Beklagten nicht zu erklären vermöge, übersieht sie, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt dem Gutachten Helot de Beauregard nicht gefolgt ist, sondern an Hand der Angaben im Prüfungsbericht von einem Betra- nur 12o000 kg betrage, sei anzunebmen, daß auch Schrott aus anderen Produktionen, etwa dem Breadbox-Auftrag, in der Rechnung berücksichtigt sei, Jedenfalls ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß die Differenz (die etwa 13,9 i betragt) durch Verschnitt und Ausschuß eine natürliche lirklärung finden kann und daß sie es nicht rechtfertigt, zugunsten des für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung beweispflichtigen Klägers davon auszugehen, daß die Beklagte falsche Angaben über die Menge des verv/endeten Materials gemacht habe.. Was den Hinweis der Revision, Dr, V/^j||p habe demgegenüber den Abfall auf 1,33 i beziffert, angeht, so ist darauf zu verweisen, daß das Gericht dieses Gutachten mit Recht nicht vcrv;ertet hat, da, es auf Unterlagen beruht (Akten der Bezirksrcgierung von Arnsberg und des Wirtschafts-ministers von Nordrhoin-Westfalen), die dem Kläger nicht zugänglich waren, und daß der Kläger dieses Gutachten insgesamt als falsch und oberflächlich abgelehnt heat. Keinesfalls ist es aber zu beanstanden, daß es in der Frage des Abfalls die durch die Beweisaufnahme zutage geförderten Beweisanzeichen in einem von dem Gutachteii Dr, l'/flB abweichenden Sinne gewürdigt bat. Die Revision meint zwar, K^J^JP habe zunächst die Firma als einzigen Lieferanten der Bleche und Profile angegeben und die gelieferte Menge mit 84 *85191 kg zu einem Gesamtpreis von 354o861,96 DM genannt, während sich aus den Akten des Regierungspräsidenten ergebe, daß K^|^^ 63«625?6 -Sollte die Revision vermuten, abweichende Angaben befanden sich in den vom Berufungsgericht zu Recht nicht verwerteten, dem Kläger nicht zugänglich gemachten Akten des Regierungspräsidenten, so kann sie damit im Revisionorechtszug nicht gehört werden. gen, Der Sachverständige Melot de Beauregard hat hinsichtlich der Rechnungen von VBM, die ihm zugänglich waren, festgosteilt, daß sie mit den Angaben üb er ein stimmen, Y/enn das Oberlandesgericht daraus den Schluß zieht, daß dann auch hinsichtlich der Lieferungen von Alu-Wutöochingen vom gleichen Preis auszugehen sei, dann ist diese Folgerung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. e) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ec auf die Vernehmung des Staatsanwalts in diesem Zusammenhang nicht ankommt, Nach dem Schriftsatz vom 9o Juli 1965 sollte Staatsanwalt bekunden können, daß von den 91 Rechnungen, die und Dr, vvpPPPeingesehen hatten, 49 von Frankfurt, 13 von und 29 von der Firma stammten. D nie bestritten» Von diesem Betrage entfallen aber, was das Oberlandesgericht als durch Urkunden und eine Auskunft des Regierungspräsidenten in Arnsberg nachgewiesen erachtet hat, 187»909,28 DM auf den Breadbox-Auftrag = Ob aus einer gelieferten Menge von 84o95991 kg Blechen 8000 Faltkisten DL hergcstellt werden konnten, was 33r0 Sch^l^ soll bekunden können, ist danach in diesem Zusammenhang unerheblich.» 6o Weitere Rovisionsrügen befassen sich, mit der Frage nach dem sogenannten Betriebsabrechnungsbogen aus dem sich nach den Behauptungen des Klägers ergeben soll, daß die Selbstkosten der Beklagten für die Herstellung einer Fix'box DL nur 59?04 DM betrogen hätten-, den als Zeugen benannten Dr. Sch (Schriftsatz vom 9o Juli 1965 S0 3) nicht vernommen, obwohl die Vernehmung dieses Zeugen aufgeklärt hoben würde, daß ausgezahlten Erlös von 874.229,28 DM erkläre Die Rüge ist unbegründet, und zwar schon deshalb, v/cil das Berufungsgericht die Existenz des Betriebsab-roebnungöbogena nicht als bewiesen angesehen hat. b) Die Revision rügt, dos Berufungsgericht habe zu Unrecht von der im Schriftsatz vom 27n November 1958 S, 11 beantragten Parteivernehmung zu der Frage der Existenz und des Inhalts des Betriebsabreebnungsbogens abgesehen. antragt, Durch Beweisbescbluß vom 2, Mai 1961 ist indes die Vernehmung der Komplementäre nur zu einer anderen Frage des Beweisbeschlusses vom 5» Juli I960 an-geordnet und bezüglich der Gesellschafter Heinz und Otto auch durebgefübrt worden, während der Klager auf die Vernehmung von Hermann jun, vor- Wenn das Berufungsgericht die Parteivernenmung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 445 Abs, 2 ZPO ablehnt, dann ist diese Begründung in der Tat nicht unbedenklich, do das Gericht nicht von der bewiesenen Nichtexistenz des Kalkulationsbogens aus-geht, sondern davon, daß seine Existenz nicht bewiesen sei. Zun selben Beweisthema hat der Kläger unter anderem einige Kommanditisten der Beklagten, den Fabrikanten vom und den Dipl,-Ing, als Zeugen benannt, die alle vernommen worden sind. c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Beeidigung der Zeugen vom D^^ und sowie des persönlich haftenden Gesellschafters Heinz mit unzutreffender Begründung abgelehnt0 Das Gericht hat aber im Palle der Zeugen vom D^^ und die Niehtver- das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Bev/oisantritt im Schriftsatz vom 9o Juli 1965 So 4 ff (Vernehmung der Zeugen P| zu der Präge der Herstellungskosten) übergangen Es ist indes nicht rechtsfehlerhaft? wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung dieser Zeugen abgesehen hatc Eer Kläger hat nach seinen Angaben nach der Auflösung des Lizenzvertrages mit der Beklagten mit den Inhabern der Blechwarenfabrik P^f^^ v/egen der Herstellung der Pixbox Verbindung aufgenommen* Er hat durch, ihr Zeugnis unter Beweis gestellt? daß in ihrem Betrieb die reinen Lohnkosten für die Pixbox EL nur 3?20 EM betrügen0 Aus den Gegebenheiten in einem anderen Betrieb lassen sich jedoch nicht annähernd zuverlässige Schlüsse auf die Kostenfaktoren bei der Ausführung des Besatzungsauftrags ziehen0 Zudem ist nicht ersichtlich, in v/elcher Beziehung der Kläger durch den behaupteten Gesetzesverstoß beschwert ist, da doch die Vorkalkulation zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis als das Gutachten Melot de Beauregard führt, 1i , Schließlich rügt die Revision, das angefoch-tene Urteil nehme zu Unrecht an, daß die Beklagte bei dem Besatzungsauftrag nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern sogar einen Verlust erlitten habe. Damit setze sich das Urteil sogar in Widerspruch zu den Angaben der Beklagten, die doch immerhin einen Gewinn von 4 einräume. Das Urteil führt vielmehr aus, daß sich bei der Annahme einer 30 $igen Kostensteigerung wegen ungünstiger Verhältnisse ein Verlust ergeben würde und daß, da die Beklagte selbst einen Gewinn von 4 % zu-gebe, die Kostensteigerung etwas niedriger - bei 26 fo -gelegen haben möge als Melot de Beauregard sie ansetze.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
x 2«, 94/15
URTEIL
Verkündet am
9* Mai 1968 üechsler,
Justiz ange s t e 11t g
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in den Rechtsstreit
dos Kaufmanns Paul
in
—S t r a ß e
5
Klägers und Kevisionsklägero,
- Prozeßb e v o 11 ncichtigters
Rechtsanwalt
in
gegen
die Firma Robert T ? Metall- und JElektrov/erk3 ver
uro ten durch die i)ersonlich haftenden Gesellschafter Heinz i,_Otto TM und Hermann jun. , in 11
ivrs,
Beklagte und Revisionsbelclagte
- Prozeßbevollmächtigtc; Rechtsanwälte Dr0
Dr. in
unu
wegen Forderungen aus Lizenzvertrag.
2
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bunde s g e r i c h t s h o f > hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Hai 1968 unter Uitv/irkung des Senatspräsidenten hr. Spreng und der Bundes* richter Clußen, Trüstedt, Ballhaus und Dr. Bruchhausen
für Recht erkannt;
hie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. August 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückg ev/i ecen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Lizenzver»
trag,
her Kläger ist Erfinder eines zusammenlegbaren Verpackung^-Behälters, den er unter dem Aktenzeichen p 1902 XIl/81 c i) zu dem Patent anmoldete. henselben Erfindungsgegenstand betraf eine Hilfsgebrauchsrausteranmeldung, die zur Eintragung des deutschen Gebrauchsmusters Kr. 1 672 296 führte. Weitere Patent-und G-ebrauchsinusteranmeldungen des Klägers (auf die Anmeldung V 8089 VII b/81 c wurde das Patent Kr. 1 159 542 erteilt) betrafen eine Verschlußvorrichtung zu dem Verpackungsbehälter.
Die erstgenannte Patentanmeldung wurde am 19» Juli 1951 bekanntgemachtu Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger im September 1952 neue, nach der Auffassung der Beklagten erheblich eingeschränkte Schutzansprüche ein. has Patent wurde schließlich durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 1962 ~
1 i \7 550/61 - endgültig versagt, has Gebrauchsmuster, bezüglich
ist durch Zeit-
dessen ablauf
ein Löschungsstreit anhängig v/ar, erloschen.
Am 1c Oktober 1952 schlossen die Parteien, die schon vorher bei der Entwicklung des erfindungsgemäßen Ver-lA.chungsbehci.lters zusammengearbeitet hatten, einen Lizenz vertrag Uber den Gegenstand der Schutzrechtsanmeldungen dos Klägers. Die Beklagte erhielt die ausschließliche Herstellungslizenz und verpflichtete sich, 10 ü vom Erlös an den Kläger als Lizenzgebühr abzuführen (§§ 1, 3 des Ver-cruges). Der Kläger war berechtigt, zu dem Zweck der Abrech-nungskontrolle die Bücher der Beklagten einzusehen. Er sollte Rechnungsdurchschriften von allen Verkäufen erhalten (§ 3)o Der Kläger verpflichtete sich zur Abwehr von
Angriffen, würden. Die
die von Dritten gegen die Schutzrechte geführt Beklagte sollte von ihrer Lizenzzahlungspflicht
freiwerden, wenn der Kläger dieser Verpflichtung nicht käme (§ 4). hach § 6 war "Voraussetzung" für den Lizen trag das Bestehen oder die Erteilung eines Schutzes,
nach.
verh-
üllter dem 4. Februar 1953 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger von Verkäufen der Verx^ackungsbehälter nach den Lizenzsehutzrechten, die die Beklagte unter der Bezeichnung "Fixbox11 in verschiedenen Größen auf den Markt brachte, an Verbraucher statt der vorgesehenen 10 Ewigen Umsatzlizenz eine Stücklizenz erhalten sollte, die sich in ihrer Höhe nach dem Rauminhalt der Behälter richten sollte. Für die Typen D (aus Stahlblech) und DL (aus Leichtmetall) betrug die Stücklizenz 4*50 DM.
Zwischen den Parteien ergaben sich alsbald Meinungsverschiedenheiten, die sich unter anderem, vor allem nach-3
dem die Beklagte den Lizenzvertrag wegen ange listiger Täuschung über die Schutzrechtslage
blieher arg-angefochten
4
ips" ■
hatte.; auch auf die Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrag ec erstreckten. In einem außergerichtlichen Vergleich vom I!J« April 1954 ließen die Parteien diese Präge offen, v e r ein bar t en jedoch, daß der Lizenzvertrag jedenfalls zu dem !5 » April 1954 mit einer Übergangsfrist von 5 Monaten für die Auslieferung beendet sein solle„
LIit einem Schreiben vom 7. Februar 1955 - QMPC 1935/55 ~ erteilte der Quartiermeister der US-Armee in Europa der beklagten einen Auftrag über 6000 Aluminium-Fixbox-Paltkisten der Type DL zur Auslieferung frei Depot Lahbollenbach bis 15 - luni 1955 (sog. Besatzungsauftrag). Es folgten zwei './eitere Aufträge über 12 555 Leichtnetalilcisten ,{breadbox5’
(breadbox-Auftrag) sowie über weitere 870 Faltkisten Fixbox Du (sog. Offshore-Auftrag). Die Aufträge wurden ausgeführt; rio Entgelte für die Lieferungen aus den beiden erstgenannten Aiutrugen wurden von deutschen Behörden aus Besatzungskostenmitteln bezahlt. Bei den behördlichen Kontrollen der Preis-Kalkulation wurde die Feststellung getroffen, daß sich der von der Beklagten erzielte Gewinn mit etwa 4 7* des Verkaufspreises in den durch die damals geltenden Leitsätze für die Selbstkostenpreisermittlung bei öffentlichen Aufträgen (LSÖ) bestimmten Grenzen hielte Der Kläger erhielt aus dem Erlös des Besatzungsauftrago 27.000,— DM Stücklizenz.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge mit der Behauptung., d;le Beklagte sei ihren Pflichten aus dem Lizenzvertrag nicht nachgekommen, Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung, Gewährung der Bucheinoicht und Zahlung von 14.704,49 DM an-..üblich rückständiger Lizenzgebühren sowie Feststellung der
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Lizenzzahlungspflicht bezüglich weiterer, sich aus d legenden Rechnung ergebender Aufträge gefordert Die hat um Klageabv/eisung gebeten.
er zu Bekl,
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die von der Beklagten aufgeworfenen Prägen nach der Rechts-gültiglcoit des Lizenzvertrages, nach der Wirkung der Anfechtung und nach den Einfluß angeblicher Verstöße des Klägers gegen § 4 des Vertrages (Abwehr von Angriffen gegen die Schutzrechte) und des Nichtbestehens eines wirksamen Patentschutzes auf die vertraglichen Beziehungen unen schieden gelassen und seine Entscheidung auf die Erwägung g stützt, daß die von Kläger erbrachte Leistung - die Gewähre der ausschließlichen Lizenz ~ nach der Einschränkung der Schutzansprüche in Einspruchsverfahren eine höhere als die bereits durch geleistete Lizenzzahlungen erbrachte Gegenleistung nicht rechtfertige.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegte Beide Parteien haben im zweiten Rechtszug zunächst ihre früheren Anträge weiterverfolgt. Am 11. Juli 1955 haben die Parteien vor dem Sinzeirichter des Oberlandesgerichts einen Vergleich geschlossen. Danach sollte das Gericht einen Sach verständigen bestimmen, der anhand der Geschäftsunterlagen der Beklagten die lizenzfähigen Geschäfte aus der Zeit vom 1. Januar 1952 bis zu dem 1. September 1954 ermitteln sollte. Der Gutachter sollte zugleich die Gegenforderungen der Beklagten aus Lieferungen an die Firma & Co» KG,
die sich mit dem Vertrieb der Pixbox befaßte und deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger war, zur Verrechnung ermitteln. Ausgenommen von der Verrechnung sollten drei jüorderungen sein, die die Beklagte unterdessen gegen die Firma beim Amtsgericht - 6a G 415/55 - bzw, beim
Landgericht Siegen - 2 0 66/55 und 2 0 67/55 ~ eingeklagt hatte. Die Beklagte hatte alsdann 75 cp der verbleibenden Lizenzgebühr zu zahlen, abzüglich der in deii Siegener Prozessen streitigen Beträge, die die Beklagte bis zur Entscheidung jener Prozesse zurückbehalten durfte. Die Partei
- sich darüber,
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daß für den Besatzungs*
und den
v,-r*e-Auftrag die im Zusatzabkommen vom 4. Februar 1953 nfIonu"
•-barte Stüc3tlizenz gelten solle» Auch der Umsatz der '/ ,- . rten in Spulentransportkisten, für die ein Gebrauchs-
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,^ eingetragen war, von dem längere Zeit streitig ge-
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v»ar, wen es zustand, sollte xizenzpflichtig sein-
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& Co. KG ist dem Vergleich beige-
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Aufgrund des Vergleichs erstellte die KG
4- J1 Q 0 U -1 -1 *
in Köln ein Gutachten; die Beklagte an den Kläger daraufhin noch 5.690,65 EM Lizenzge-
z u n -i
rnd hielt einen weiteren Betrag wegen der in Siegen
bühr
.^.pViagten Forderungen zurucic.
jjit Schriftsatz vom 20. September 1956 in dem Rechts^ ^ 6a 0 415/55 Amtsgericht Siegen erklärte die dort fWrtc Firma die Anfechtung des vor dem Ober-
1 ojidesgericht abgeschlossenen Vergleichs wegen arglistiger
S-IWöchun*-
per Kläger hat daraufhin den vorliegenden Rechtsstreit fortgesetzt und sich auf den Standpunkt gestellt, der Vergleich sei infolge der Anfechtung nichtig. Er hat die An-
Oj'
fechtung wie folgt begründet; Grundlage des Vergleichs vom ii„ Juli 1955 sei die Zusicherung der Beklagten gewesen, de Gewinn, den sic aus den Becatzungsauftrag erzielt habe, sei Uber 4 nicht hinausgegangen. Er habe diesen wiederholten Versicherungen trotz anfänglicher Skepsis schließlich Glauben geschenkt und sich deshalb bereit gefunden, für den Beeatzungs- und den Offshore-Auftrag auf die ihm an sich zustehende 10 />ige Lizenz zu verzichten und sich mit einer ütucklizenz von 4,50 DM zufrieden zu geben.
Die,Zusicherung der Beklagten alsch gewesen. Die Beklagte habe
sei indes wissentlich ihn schon in der Absicht
ihn um die ihm gebührenden Lizenzbeträge zu bringen.; zu der Vereinbarung von 4. Februar 1953 gedrängt. Die Beklagte habe zu dieser Zeit den Besatzungsaultrag bereits sicher gehabt und habe es verhindern wollen, daß er - der Kläger - in angemessener Weise an dem zu erwartenden hohen Gewinn teilhabe. Später habe sich die Beklagte nicht nur geweigert, ihm ihre Kalkulation offen zu legen, sondern habe ihm auch unter Vorwänden die Rechnungsdurchschriften vorenthalten. Sie habe die zur Überprüfung ihrer Kalkulation entsandten Beamten der Bezirksregierung in. Arnsberg durch falsche Unterlagen hinters Licht geführt. In Wahrheit habe die Beklagte aus den Besatzungsauftrag statt der zugegebenen 685.850,—• DM einen Betrag von 874.229*28 DM erlöst. Die Beklagte habe eine geringere als die angegebene Material-menge bei der Produktion eingesetzt; sie habe billiges amerikanisches Material verarbeitet, in ihren Kalkulationen aber teureres Material berechnet. Schließlich habe sie auch die Fertigungskosten höher angesetzt als sie in Y/ahrheit gewesen seien. Y/ährend die Beklagte nach ihren eigenen Angaben 119‘;25 DM für jede Fixbox DL erhalten habe, betrügen die Selbstkosten, zu denen sie produziert habe, nur 59-;04 pro Kiste, was einen Gewinn von 98 cp statt von nur 4 cß> ergebe.
Von diesen Machenschaften der Beklagten habe er erst am 3. April 1956 hinreichend sichere Kenntnis erlangt, als ihm der Fabrikant vom der früher bei der Beklagten
tätig gewesen sei, sich später aber auf dem Gebiet der Biechwarenherstellung als Unternehmer betätigt habe, einen Betriebsabrechnungsbogen gezeigt habe, den der Dipl.-Ing.
ebenfalls früher ein Angestellter der Beklagten, über die Herstellung der Faltkiste DL angefertigt und der mit eben diesem Betrag von 59?04 DM geschlossen habe. In diesem Augenblick habe er erkannt, daß ihn die Beklagte
8
unter Aufrechterhaltung ihrer früher schon verübten Täuschungshandlungen zu den Vergleich veranlaßt habe»
her Kläger hat in zweiten Rechtszug folgende Forderungen geltend genacht s
a)
b) \
c ;
41.688,— DM Restlizenz für den Besatzungsauftrag; 8.991?72 DM Lizenzgebühren für den Offshore-Auftrag;
15.405 5 65 DI.I angeblich entgangenen Händlergewinns au Aufträgen, die die Beklagte über die Firma W hatte abwickeln müssen;
d)
5»948,25 DM Restlizenzgebühr nach dem Gutachten
& über die
Siegen eingeklagten F
gezahlten und die wegen orderungen zurücJezube~
haltenen Beträge hinaus.
her Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 68.033?62 DM nebst 9 ‘/o Zinsen von 8.991 ?72 DM seit dem 1. August 1953? von weiteren 3-948,25 UM seit dem 1. April 19549 von weiteren 13.405,65 DM seit dem 1. Juni 1954 sowie von weiteren 41.688,— DM seit dem 1. Juli 1955 zu verurteilen.
Fr hat ferner um Zurückweisung der Anträge der Beklagten
hie Beklagte hat in erster Linie beantragt,
festzustellen, daß der Prozeß durch den am 11. Juli 1955 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt s e i ■;
und hilfswcicc,
widerklagend, den Klager zur Zahlung von 5.690,65 nebst 5 / Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu verurteilen.
Die Beklagte halt den Vergleich für reohtswirksam, dis Anfechtung für unbegründet. Sie hat bestritten, den Prüfern o.er liezirksregierung oder den Kläger fa3_sche Angaben üoer die Gewinnspanne beim Besatzungsauf trag gemacht zu haben«, Sie hat im einzelnen dargelegt, daß die besonderen Umstände
ei aer
Fertigung - Zeitdruck, Einstellung zahlreicher
ige*
3ernter Arbeitskräfte, umfangreiche Kontrollvorschriften der amerikanischen Besatzungcnacht, mangelnde Vertrautheit mit den speziellen Gegebenheiten bei der (erstmals in größerem Umfang erfolgten) Herstellung von Leichtmetallfaltkisten, Notwendigkeit der Anschaffung oder Anmietung von Maschinen und Werkzeugen - die Selbstkosten so in die Höhe getrieben hatten, daß der Gewinn 4 nicht überstiegen habe.
Las Oberlandesgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Sinholung der Gutachten zweier Sachverständiger Beweis erhoben. Bo hat ferner durch Beweisbeschluß vom 12. Februar 1965 der Beklagten aufgegeben, eine Anzahl von Unterlagen, nämlich Kmpfangsbescheinigungen und Zahlungsanweisungen d^-US-Armee, Bestellungen, Hechnungen und Zahlungsbelege über Uaterialeinküufe sowie Kalkulationsunterlagen vorzulegen, hie Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekomwen.
Bau Obcrlandesgericht hat folgende Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachts 6 a C 415/55 Amtugenciiv, Siegen, 2 0 66/55 = 2 0 275/61 Landgericht Siegen = 8 ü 58/' OLG Hamm. 2 0 67/55 =20 205/56 Landgericht Siegen =
8 U 206/57 OLG Hamm, 9 PLs 5915/60 StA Siegen, 9 Pi* 5656/60
StA Siegen,
6 Js
929/61 StA Siegen, 6 Js 1006/65 StA Siege:
10
6 Js 1037/63 StA Siegen, Heft V/PÜ Nr. B 2 p/T 2 Regierungs-Präsident Arnsberg (Bl. 1075 d.A«), Gutachten der T|
KG & R^fl^ vom 5. März 1956»
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil festgestollt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 11. Juli 1955 erledigt sei, und dem Kläger die nach dem Ver-gleichsabschluß durch die Fortsetzung des Rechtsstreits entstandenen Kosten auferlegt.
Gegen dieses am 16. September 1965 zugestellte Urteil richtet der Kläger die am 15. Oktober 1965 beim Bundesgerichtshof eingegangene Revision, die er mit einem am 29, Okt ber 1965 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er verfolgt seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter und rügt im besonderen die Verletzung der §§ 138 Abs. 1 und 4? 286«, 3919 4235 427, 444, 445, 545 ZPO, 123 und 779 BGB. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsch eidungsgründes
I. Die Begründung des angefochtenen Urteils geht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts davon au3, daß der Streit über die .Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs durch Fortsetzung des Rechtsstreits auszutragen sei, den der Vergleich habe erledigen wollen. Ben Hilfsantrag der Beklagten hat das Gberlandesgericht als bedingte unselbständige Anschlußberufung aufgefaßt.
Bas angefochtene Urteil führt sodann aus, daß die Höhe des Gewinns aus dem Besatzungsauftrag ein umstrittener und
zweifelhafter Punkt in den Vergleichsverhandlungen ge-
wesen sei
Per Kläger habe die Versicherungen der Beklag-
ten schließlich hingcnomnen; sic seien aber damit nicht Verg1cichsgr und1age (§ 779 BGB) geworden» Vielmehr habe der Kläger, wie der Schriftwechsel zwischen ihm und seinen Pi’ozeßbevoilmächtigten vor den Vergleichsabschluß zeige, gehofft, durch das aufgrund des Vergleichs zu erstattende Gutachten den Sachverhalt in Sinne seiner Vorstellungen
weit er auf zuklärcn.
Pie Anfechtung - deren Rechtzeitigkeit offengelassen worden ist - greife nicht durch. Zwar ergreife die durch die dem Vergleich beigetretene Pirna erklärte An-
fechtung gemäß § 142 BGB den Vergleich insgesamt, so daß sich der Kläger an sich darauf berufen könne. Es sei dem Kläger aber nicht gelungen, die arglistige Täuschung, deren objektive und subjektive Tatbestandsnerkmale er, ohne sich, von Ausnahmen abgesehen, auf einen Anscheinsbeweis berufen zu können, nachweisen müsse, zu beweisen»
Im einzelnen ist hierzu ausgeführt worden?
Es treffe zwar zu, daß die Beklagte vor dem Abschluß des Vergleichs versichert habe, sie habe an dem Besatzungen auftrag nicht mehr als 4 -verdient; sie habe ein reines Gewissen, alle ihre Unterlagen könnten eingesehen werden; Prüflingen durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg hätten die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt.
Es sei indes nicht nachgewiesen, daß diese Angaben nicht zuträfen. Richtig sei zunächst, daß die Bezirksregierung die Kalkulation der Beklagten wiederholt geprüft und keinen Anlaß zur Beanstandung gefunden habe. Nach dem
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Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, daß der Besatzungsauftrag mehr als 4 fj erbracht habe» Die beiden Prüfer der Besirksregierung hätten keinen höheren Gewinn ermittelt. Der gerichtliche Sachverständige Helot de Beauregard habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Beklagte den behördlichen Prüfern falsche oder unvollständige Unterlagen vorgelegt habe. Helot de Beauregard habe zwar nicht alle Kalkulationsunterlagen gesehen.; die Kaupert, dem Prüfer der Bezirksregierung, und noch dem ersten Gerichtsgutachten Dr. Wipper - dessen Gutachten im Urteil nicht verwertet worden ist - Vorgelegen hätten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die von Kaupert verwerteten Unterlagen - in erster Linie Materialrechnungen - unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Las Gericht könne den von dem Kläger behaupteten Inhalt der Unterlagen nicht gemäß § 427 ZPO als bewiesen ansehen, da der Kläger über diesen Inhalt keine bestimmten Angaben gemacht habe, obwohl er dazu hätte in der Lage sein müssen
Auch hinsichtlich der Fertigungs- und übrigen Selbstkosten habe der Kläger nichts bewiesen, was auf eine Täuschung der behördlichen Prüfer deute. Insbesondere sei die Existenz des sogenannten Betriebsabrechnungsbogens Mi der angeblich die Selbstkosten mit 59904 DM pro Kiste beziffert habe, nicht bewiesen. habe als Zeuge in Ab-
rede gestellt, daß er die Kosten der Herstellung der Fixbox-DL-Kiste kalkuliert habe. Vom D^^, so widersprüchlich seine Aussagen in anderen Punkten auch seien, habe versichert, er Labe einen solchen Betriebsabrechnungsbogen nie besessen; dies stimme mit den Angaben überein. Angesichts die-
ses Beweisergebnioseo komme die vom Kläger verlangte Parteivernehmung nicht in Frage. Bei dieser Sachlage komme § 427 ZPO dem Kläger nicht zugute. Weiteren Beweisantritten zu
diesem Punkt brauche nicht nachgegangen zu werden,. Die Berufung auf die Akten des Regierungspräsidenten
sei ein untauglicher Beweisantritt, da diese Behörde den Parteien die Akteneinsicht verweigere * Zur Vor-Lage weiterer Schriftstücke, die nicht einmal dem Sachverständigen Dr. Wipper Vorgelegen hätten, sei die Be-
klagte nicht verpflichtet. Auch der Vernehmung weiterer und Vereidigung vernommener Zeugen bedürfe es, wie im einzelnen ausgeführt wird, nicht.
Das Gutachten des Sachverständigen Melot de Beauregard, das unabhängig von den behördlichen Prüfungsberichten die Selbstkosten untersucht habe, gelange zu dem Ergebnis, daß anzunehmen sei, der Gewinn habe sich in den durch die LSÜ gezogenen Grenzen gehalten.
In der Auseinandersetzung mit diesem Gutachten stellt das angefochtene Urteil zunächst fest, der Erlös habe 685.830,— PH, entsprechend 114.305,— UM für jede Eiste betragen. Per vom Kläger behauptete Mehrerlös von 188.399j28 DM entfalle, was urkundlich nachgewiesen sei, auf den. gleichzeitig abgerechneten Breadbox-Auftrag.
Auf der Kostenseite seien zwar keine Unterlagen vor-gelegt worden, die die Behauptungen der Beklagten lückenlos belegten. So sei nur ein Teil der Materialrechhungen bekannt? Vollständige Aufzeichnungen über die Herstellung^ kosten seien nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden« Pie ISÖ-Vorkalkulation vermöge keine zuverlässigen Anhaltspunkte zu liefern. Pie Existenz des sog. Betriebsabrechnungsbogens Maire sei unbewiesen, die Herkunft der vom Kläger daraus vorgetragenen Einzeidaten ungewiß. Ein Vergleich mit den bekannten Preisen anderer Ealtkisten führe nicht zu zuverlässigen Feststellungen.
Demgegenüber habe Helot de Beauregard bei seiner theoretischen Nachberechnung ermittelt 3 daß unter normalen Produktionsverhältnissen, d.h. bei einer eingelaufenen Dauerfertigung, ein Preis von 99?97 DM pro Stück und unter Berücksichtigung der zahlreichen koctensteigernden Faktoren des Bccatzungsauftrage ein Preis von etwa 125 9 — — BK bei einem Gewinn von 3?54 $ berechtigt gewesen sei. Die Überprüfung dieses Ergebnisses an Hand der vorliegenden unterlagen könne zwar zu einigen geringfügigen Korrekturen 7.u Gunsten der Auffassung des Klagers führen; andererseits seien aber auch Abweichungen zu berücksichtigen, die insgesamt zur Folge hätten, daß schon dann, wenn der Zuschlag für die besonderen kostensteigernden Umstände, den Meiot de Beauregard mit 30 c/o der Selbstkosten angegeben habe, nur 26 betrage, der Gewinn sich auf nicht mehr als 4 y* belaufen würde. Danach stehe nicht fest, daß die Angaben der Beklagten falsch gewesen seien. Noch weniger könne angenommen werden, daß die Beklagte das Bewußtsein gehabt habe, der Kläger zu täuscheii; dies nachzuweison, habe der Kläger auch nicht einmal versucht.
In einer abschließenden Hilfserwägung legt das ange-fochtene Urteil an Hand des Bev/eisergebnisses dann dar, daß die Anfechtung nicht einmal dann durchgreife, wenn man von einem Gewinn von 16 io ausgehe, da, wie sich gezeigt habe, der Kläger auchzur Zeit der Vergleichsverhandlung mit einem Gewinn in dieser Größenordnung gerechnet habe und folglich durch etwaige falsche Angaben der Beklagten nicht getäuscht worden sei.
II. 1. Die habe zu Unrecht abschlusacü die
Rüge der Revision, das angefochtene Urteil angenommen, daß im Augenblick des Vergleichs-Höhe des Gewinns aus dem Besatzungsauftrag
15
einen Streitpunkt gebildet habe, während in V j-irzielung eines Gewinns von nicht mehr als 4
ahrheit die / die von
beiden Parteien akzeptierte Vergleichsgrundlage darstelle9 deren Pehlen den Vergleich nach § 779 BEG unwirksam mache, erweist sich als unbegründet.
Bei der vom Oberlandesgericht getroffenen Peststeilung, die Höhe des Gewinns sei umstritten und zweifelhaft gewesen (S. 20 der Urteilsausfertigung), handelt es sich um eine tatrichterliche Feststellung, die das Revisionsgericht nur darauf nachprüfen darf, ob sie unter Verletzung von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen zustande gekbmmen ist und ob insoweit verfahrenswidrig Verhandlungsstoff aui3er acht gelassen worden ist (vgl. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \. April 1968 - VII ZR 152/65)»
Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr erweist sich die Feststellung als ein wenn nicht zwingender, so doch naheliegender Schluß, der sich aus dem Verlauf des Streits zwischen den Parteien bis zu dem Vergleichsabschluß aufdrängt. Zwar haben die Vertreter der Belclagten stets und nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch während der Vergleichsverhandlungen mit Nachdruck betont, die Beklagte habe an dem Besatzungsauftrag nicht mehr als 4 Z verdient, und der Kläger hat diese Erklärung, wie das Oberlandesgericht feststellt, schließlich auch hingenommen und sich im Vergleich sowohl für den Besatzungs- als auch für den Offshore -Auf trag mit einer Stücklizenz von 4,50 DM entsprechend der Zusatzvereinbarung vom 4. Februar 1955 zufrieden gegeben.
Es mag allein zweifelhaft sein, ob diese Feststellung, daß nämlich der Kläger die Versicherungen über die Hohe des
Gewinns zu dem Anlaß genommen habe, die StUcklizenz zu akzeptieren, hinreichend begründet ist» Hiergegen könnte sprechen, daß die Zusatzveroinbarung vom 4* Februar 1953, zu der eich freilich der Kläger nur aufgrund einer Täuschung durch die Beklagte bereitgefunden haben will, ausdrücklich auch Bixbox-Behälter des Typs Bl aus Aluminium, v/ie sie im Rahmen der streitigen Aufträge geliefert worden sind, betriffto Bcshalb liegt die Annahme nahe, daß der Kläger sich schon aus diesem Grunde, ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Gewinns, mit einer Stücklizenz zufrieden gegeben hot. Bies mag indes dahinstehen0 Beim jedenfalls beschwert diese Annahme den Kläger nicht,
Baß der Kläger die Versicherungen der Beklagten, der Gewinn habe nur 4 % betragen, nur hingenommen bat, weil er sich in Beweisschwierigkeiten sah und hoffte, durch die auf Grund dos Vergleichs vorgesehene Prüfung der Unterlagen eine Bestätigung seines Verdachts, daß der Ge-v/irn in Wahrheit höher gewesen sei, zu erlangen, begründet das angefoehtene Urteil mit einem Hinweis auf den abschriftlich bei den Akten befindlichen Briefwechsel, den der Kläger in den Tagen vor dem Vergleicbsabschluß mit seinen ProzeSbevollmächtigten geführt hat* In seinem Schreiben vom 3o Juli 1955 hat der Kläger die Richtigkeit der gegnerischen Versicherungen bezweifelt und es als ein Ziel der vorgesehenen Prüfung bezeichnet, die wahre Höhe des Gewinns zu ermitteln* In seiner Hilfser-viägung - allerdings unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung - hat das Oberlandesgericht auf weitere Umstände hingewiesen, die verdeutlichen, daß der Kläger den Angaben der Beklagten schon lange mißtraute und daß es der Beklagten nie gelungen war, dieses Mißtrauen zu beseitigen* Insbeaon-
dere hatte der Kläger schon wiederholt auf die nach seiner Auffassung bestehenden Unstimmigkeiten betreffend Preis und Menge des für den Besatzungsauftrag verbrauchten Materials hingev/iesen und dabei auch Umstände genannt, auf die er unter anderem später seine Anfechtung gestützt hat0 Wenn das Oberlandesgericht daraus den Schluß zieht, daß die Höhe des Gewinns beim Verglcichsabschluß umstritten war und deshalb nicht zur von beiden Parteien als zutreffend akzeptierten Vergleichsgrundlage geworden ist, dann ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und zwar um so weniger, als - was das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang unerwähnt läßt - außer dem Bestehen der Zusatzvercinbarung vom 4° Pebruar 1953 nach dem damaligen Sachund Streitstand weitere Umstände Vorlagen, die geeignet waren, den Kläger zu dem Nachgeben hinsichtlich des Lizenzsatzes zu veranlassen. So hatte sich die Beklagte - auch noch im zweiten Rechtszuge - auf den Standpunkt gestellt, der Lizenzvertrag sei wirkungslos, weil die Schutzrechte, deren Bestehen zuge-sicbert gewesen sei, nicht zur Entstehung gelangt seien, weil der Kläger seiner Verpflichtung, gegen Verletzer vorzugehen, nicht nachgekommen sei und v/eil der Kläger die Beklagte über die Schutzrechtslage arglistig getäuscht habe, diese jedenfalls aber nicht der Vertragsgrundlage entsprochen habe; deshalb habe die Beklagte den Lizenzvertrag angcfochten, mindestens aber den Rücktritt erklärt oder den Vertrag gekündigt. Las landge-richtlicho Urteil war auf alle diese rechtlichen Ge-sichtspunkte nicht abschließend eingegangen, sondern hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen., daß die Leistungen des Klägers mit den von der Beklagten erhaltenen Zahlungen “vollauf abgegolten“ seien. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses war deshalb nicht sicher
1
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vorherzusehen, ob das Gericht den Auffassungen und dem Vorbringen der Beklagten folgen würde * Auch aus diesem Grunde erscheint die Schlui3folgerung des Obcrlandesge-richte, die Höhe des Gev/inns sei nicht zur Vergleichs-grundlage geworden, rechtlich unbedenklich,
20 Damit steht zugleich fest, daß die Rüge, das angefochtcne Urteil habe dem Gesichtspunkt des Pehlens der Gescbäftsgrundlage für den Vergleich nicht Rechnung-getragen, unbegründet ist0 Da die Präge, wie hoch der Gewinn aus dem Besatzungsauftrag gewesen sei, nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Peststellungen des Oberlandesgerichts bis zu dem Vergleichsabschluß umstritten gewesen ist, kann die vom Kläger hingenomraene, aber nach wie vor angczweifeltc Angabe der Beklagten, der Gewinn habe sich auf nur 4 $ belaufen, nicht zur Gescbäfts-grundläge geworden sein,
3c Die Revision greift weiter die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Präge des Vorliegens der Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung an, Sie meint, das Berufungsgericht habe das Vorbringen und die Beweisangebote des Klägers zur Präge der Materiallieferungen nicht hinreichend berücksichtigte
a) Das Gericht habe sich zu Unrecht damit begnügt, die Materiallieferungen an die Beklagte für den Besatzungsauftrag als im einzelnen nicht mehr nachweisbar zu bezeichnen* Nachdem die Beklagte zunächst einen Teil ihrer Unterlagen, vor allem Lieferantenrechnungen, dem ersten gerichtlichen Sachverständigen Dr0 Y/ipper zugänglich gemacht, sich später indes geweigert habe, diese Unterlagen zu den Akten zu reichen, habe das Gericht in
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entsprechender Anwendung des § 444 ZPO den vom Kläger behaupteten Inhalt der fohlenden Rechnungen als bewiesen ansehen müssen* Mindestens habe die Weigerung der Beklagten:, die Rechnungen vorzulegen, nach § 138 Abs c 1 ZPO eine Beweislastumkebr nach sich, gezogen.; mit der Folge, daß es Sache der Beklagten gewesen sei, den Nachweis zu führen, daß die fehlenden Rechnungen nicht den vom Kläger behaupteten Inhalt hatten.
Dieser Angriff ist nicht begründet* Die Vorschrift des § 444 ZPO ist nicht verletzt* Sie räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, die Behauptungen einer Prozeßpartei über Inhalt und Beschaffenheit einer Urkunde als be-v/iesen anzusehen9 wenn die Gegenpartei die Urkunde beseitigt oder zur Benutzung untauglich, macht in der Absicht; dem Gegner ihre Benutzung zu entziehen. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, daß die Beklagte die Rechnungen beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht habe; er hat vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Rechnungen nicht vorgelegt habe und hat angedeutet, daß die Rechnungen sich früher bei einer der beigezogenen Akten befunden hätten, aber daraus verschwunden seien, ohne indes dieses angebliche Verschwinden der Beklagten eindeutig zur Last zu legen* Dem entspricht es, daß er, wie er im Verlaufe des Revisionsverfahrens mitgeteilt hat, eine Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung "gegen Unbekanntn erstattet bat. Danach ist für eine unmittelbare Anwendung des § 444 ZPO kein Raum» Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 444 zpo kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, Der von dor Revision in der mündlichen Verhandlung als ein sieh aus § 444 ZPO ergehender allgemeiner Rechtsgedanke bezoichnete Satz, daß derjenige, der ein Beweis-
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mittel nicht hergebe, die Konsequenzen aus seinem Verhalten zu tragen habe, gilt allenfalls mit der Einschränkung, daß es sich um Beweismittel handeln muß, deren Benutzung im. Rechtsstreit dem Gegner rechtens zustchto Gerade dies trifft aber, v/ie noch im einzelnen darzulegen sein wirb (vgl, unter b), auf die Unterlagen über die Materiallieferungen nicht zu.
Auch der Ansicht, über § 138 Abs, 1 ZPO kehre sich in solchem Palle die Bev/oislast un, vermag nicht gefolgt zu werden, Biese Vorschrift, die die Pflicht der Parteien behandelt, sich, vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, bezieht sich nicht auf die Beibringung von Beweisen (vgl, Baumbach/lauterbach ZPO 29* Aufl, Anm, 2 A zu § 138 ZPO),
b) In diesem Zusammenhang rügt der Kläger weiterhin die Verletzung der §§ 422, 423 und 427 ZPO, Ba die Beklagte die Rechnungen nicht vorgelegt habe, obwohl das Gericht dies angeordnet habe, sei der Inhalt der Urkunden als bewiesen ansuseben. Wenn das Oberlandesgericht beanstandet habe, daß der Kläger den Inhalt der Urkunden nicht detailliert genug beschrieben habe, so bedeute dies eine Überspannung der Anforderungen an einen Beweisantritt, Bie Beklagte sei im übrigen sowohl vertraglich zur Offenlegung ihrer Kalkulationsunterlagen, also auch der Lieferantenrechnungen, verpflichtet gewesen, als auch aufgrund der Vorschrift des § 423 ZPO, da sie vor dem Vergloicbsabscbluß wiederholt erklärt habe, sie habe eine weiße V/esto, alle ihre Unterlagen könnten eingesehen werdeno
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Auch diese Rüge ist unbegründete. Ob der Kläger den behaupteten Inhalt der Urkunden eingehender hätte üarstellen müssen, kann dahinstehen« Denn es ist jedenfalls nicht su erkennen, v/orauf sich eine nach den §§ 422, 423 vorausgesetzte Vorlagepflicht der Beklagten gründen sollte.
Wie das angefochtene Urteil zutreffend und insoweit auch unbeanstandet ausführt, sind die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach den §§ 809, 810 BGB nicht gegebeno Die Beklagte ist auch vertraglich nicht verpflichtet, dem Kläger ihre Kalkulationsunterlagen zugänglich zu machen. Im Lizenzvertrag v/ar eine Umsatzlizenz vereinbart; dem Kläger stand zwar das Recht der Bucheinsicht zu, aber nur, soweit dies erforderlich war, um lizenzpflichtige Umsätze feßtzustellen. Das heißt, daß sich die Offenbarungspflicht der Beklagten nicht über die den. Warenausgang betreffenden Unterlagen hinaus erstreckt. Daran änderte auch die Umstellung auf Stücklizenz nichts, da auch jetzt der Kläger zur Feststellung lizenzpflichtiger Umsätze mit den Kopien der ausgehenden Rechnungen für die gelieferten Behälter auskam. Weitere Bucheinsichtsrechte für den Kläger ergeben sich auch dann nicht, wenn man für diese Frage oinmol von der Rcchtsgültigkeit des Vergleichs vom 11c Juli 1955 zu seinen Gunsten ausgeht. Denn dem auf Grund des Vergleichs zu ernennenden Sachverständigen war nur aufgetragen, abgesehen von den Gegenforderungen der Beklagten gegen die Firma äie lizenzpflich-
tigen Umsätze zu ermitteln, nicht jedoch die Preisgestaltung der Beklagten zu überprüfen.
Schließlich ißt nicht zu erkennen? worauf sich die prozessuale Vorlegungspflicht der Beklagten nach § 423 ZPO gründen solle» Das Oberlandesgericht hat zwar mit den Beweisbeschluß vom 12«, Pebruar 1965 die Vorlegung angeordnet mit der Begründung? die Beklagte sei zur Vorlegung verpflichtet, weil sie im Termin vom 21o Juni I960 das Gutachten Dr«, Wipper? das die Unterlagen verwertet hatte? gegenüber den Beweisoinreden des Klagers gebilligt und sich damit im Sinne des § 423 ZPO auf diese Urkunden zu Beweinzwecken bezogen habCc Im angefochtenen Urteil Hißt das Oberlandesgericht jedoch, die Präge? ob dieses Verhalten der Beklagten eine Vorlagepflicht begründet habe, offen» Die Präge ist zu verneinen* Die Sitzungsniederschrift vom 210 Juni I960 läßt nicht erkennen? daß die Beklagte das Gutachten des Sachverständigen Dr* Wipper gebilligt habe* Der Prozeßbe-vollmächtigte der Beklagten hat hiernach überhaupt keine Erklärung zu dem Gutachten abgegeben? sondern lediglich. das tatsächliche Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 13» Juni I960? der sich unter anderem kritisch mit dem Gutachten auseinandersetzte? bestritten und sich, lediglich, zu Auskünften bereit erklärt„
Auch die Erklärung der Beklagten während der Vergleichoverhandlungen? ihre Unterlagen seien vollkommen in Ordnung? sie könnten jederzeit eingesehen werden? begründete? wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt? nicht eine Vorlegungspflicht der Beklagten nach § 423 ZPOo Die Beklagte hat 3ich damit nicht zu dem Zweck der Beweisführung auf die Urkunden berufen? sondern offensichtlich nur ihrer Versicherung? daß ihre Unterlagen ihren Erklärungen im Rechtsstreit entsprächen? Nachdruck verleihen wollen«, Dafür? daß die Beklagte tatsächlich nicht daran dachte? die Unterlagen in den Rechts-
streit cinzuführen, spricht, daß sic sich, wann immer sic vom Gericht oder vom Kläger um die Vorlage ersucht worden ist, stets geweigert hat, dies zu tun, und daß sie in dem Vergleich, der ihren oben erwähnten Erklärungen zeitlich unmittelbar nachfolgte, dem Kläger im wesentlichen nicht mehr Kontrollrechte zugestanden hat, als er auf Grund des Lizenzvertrages ohnehin hatte.
4° Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Widersprüche übersehen, die sich bei einem Vergleich der Berechnungen des Prüfers und des
Sachverständigen Dr„ Wipper mit dem Gutachten des Sachverständigen Melot de Beauregard hinsichtlich des Materialeinsatzes für die 6000 Fixbox-Faltkisten ergäben, ln diesem Zusammenhang sei der Beweisantritt im Schriftsatz vom 9= Juli 1965 (Antrag auf Vernehmung des Staat,s-anwalts zu Unrecht abgelehnt worden* Da Melot
de Beauregard keine Rechnungen über von der Firma Aluminium-Werke geliefertes Material gesehen
habe, babe das Gericht nicht entgegen dem Vortrag des Klägers davon ausgehen dürfen, daß die von bezogenen Bleche ebenso viel gekostet hätten wie die von den Vereinigten Deutschen Metallwerken gelieferten* Ungeklärt sei auch die Frage des Verschnitts, Das Berufungsgericht habe sich nicht damit begnügen dürfen, die Differenz zwischen den Materialangaben im Prüfungsbericht K^^|fP und im Gutachten Melot de Beauregard mit der Bemerkung abzutun, daß der Verschnitt und der Ausschuß möglicherweise den ganzen Unterschiedsbetrag ausfüllten* Dabei sei übersehen worden, daß der Sachverständige Dr, Wipper den "Abfall1' "aus den Büchern mit 1,55 i> nachgewiesen" habe*
Auch diese Rüge geht fehl, Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß dem Sachverständigen Helot de Beaur gard nicht alle Katerialrecbnungen Vorgelegen haben* Es bat vielmehr darauf hingewiesen, daß wegen der Lückenhaftigkeit der Belege eine genaue Aufklärung der Kalku-lationsgrundlagen nicht mehr möglich, sei, und hat es gebilligt, daß der Sachverständige unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Faktoren eine theoretische Nachberechnung vorgenommen hat«, Damit erledigen sich im Grunde die meisten Angriffe, die der Kläger gegen die Beweis v/ürdigung des Oberlandesgerichts führt: Indem das Beru-fungsurtoil der in sich, geschlossenen Nachberechnung des Sachverständigen folgt, soweit nicht andere Beweismittel andere Ansätze.nobelegen, ist es der Aufklärung von Widersprüchlichkeiten in dem Prüfungsbericht überhoben gewesen, jedenfalls insoweit, als dieser Bericht nicht zweifelsfrei ergab, daß das Gutachten Helot de Beauregard auf unrichtigen Ansätzen beruhte0 Zu diesem Schluß ist das Berufungsgericht hinsichtlich der dem Gutachten Helot do Beauregard entnommenen Werte indes nicht gelangt * Daß ihn bei diesen Erwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich. Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
q) Soweit die Revision eine unaufgeklärte Differenz glaubt feststcllen zu können, v/eil das Berufungsgericht von einem Preis von 45?81 DM für Bloche und Profile je .Kiste ausgehe, was die angeblichen hoben Materialbezüge der Beklagten nicht zu erklären vermöge, übersieht sie, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt dem Gutachten Helot de Beauregard nicht gefolgt ist, sondern an Hand der Angaben im Prüfungsbericht von einem Betra-
ge von 51,21 DM ausgeht„
- 25
Ij) Die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber eine mögliche Erklärung des Unterschiedsbotrages zwischen bezogenen Blechen und Gesamtgewicht der gelieferten Kisten lassen keinen Rechtsfehlcr erkennen. Allerdings weist die Revision zutreffend auf die beachtliche Differenz zwischen der Menge des angeblich bezogenen Materials mit etwa 85„000 kg und dem Gesamtgewicht der Kisten mit rund 73^000 kg, bezogen auf die Gesamtmenge von 6870 Kisten (Besatzungs- und Offshore-Auftrag) hin» Dos Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ihm eine völlige Aufklärung dieses Unterschiedes nicht gelungen ist» Es hat aber aus den Anhaltspunkten, die ihm dos Ergebnis der Beweisaufnahme für die Höhe des Ausschusses und des Verschnitts geliefert hat, Schlüsse gezogen, die al3 nach der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen möglich erscheinen und darum mit der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden können0 So har der Sachverständige Mclot de Beauregard die Aus-sebußquote mit 5 # angegeben (die vom Berufungsgericht genannte Quote von 3 $ betrifft nicht die Gewichtsmenge, sondern den auf das Endprodukt umgelegten Ausschußkostensatz) , Den Verschnitt hat Melot de Beauregard auf weitere 3 cp geschätzte V/ürde man allein diese Angaben zugrunde legen, so würde dies bereits einen Materialschwund von 8 <f> erkläreno Das Berufungsgericht hat aber zu Recht einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß Verschnitt und Ausschuß weit höher gewesen sein können, in Betracht gezogene Es errechnet aus dem von VDM Werdohl für die Lieferung von Blechen eingeräumten sogenannten "Umarbeitungsprois" von 1,82 DM/kg - anstelle des üblichen Preises von 4? 25 DM/kg -, daß bei einer Liefermenge von 4o421 kg und einem Schrottpreis von 0,44 DM/kg die Materialrückgabc etwa 24*000 kg (genau sind es 24»416 kg) betragen habe* Da die Differenz aber
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nur 12o000 kg betrage, sei anzunebmen, daß auch Schrott aus anderen Produktionen, etwa dem Breadbox-Auftrag, in der Rechnung berücksichtigt sei, Jedenfalls ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß die Differenz (die etwa 13,9 i betragt) durch Verschnitt und Ausschuß eine natürliche lirklärung finden kann und daß sie es nicht rechtfertigt, zugunsten des für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung beweispflichtigen Klägers davon auszugehen, daß die Beklagte falsche Angaben über die Menge des verv/endeten Materials gemacht habe.. Was den Hinweis der Revision, Dr, V/^j||p habe demgegenüber den Abfall auf 1,33 i beziffert, angeht, so ist darauf zu verweisen, daß das Gericht dieses Gutachten mit Recht nicht vcrv;ertet hat, da, es auf Unterlagen beruht (Akten der Bezirksrcgierung von Arnsberg und des Wirtschafts-ministers von Nordrhoin-Westfalen), die dem Kläger nicht zugänglich waren, und daß der Kläger dieses Gutachten insgesamt als falsch und oberflächlich abgelehnt heat.
Das Berufungsgericht konnte es deshalb unterlassen, Einzelheiten aus diesem Gutachten in Erwägung zu ziehen. Keinesfalls ist es aber zu beanstanden, daß es in der Frage des Abfalls die durch die Beweisaufnahme zutage geförderten Beweisanzeichen in einem von dem Gutachteii Dr, l'/flB abweichenden Sinne gewürdigt bat.
c) Das Berufungsgericht hat auch keine Widersprüche im Prüfungsbericht Khinsichtlich des Materialein-sätzos übersehen. Die Revision meint zwar, K^J^JP habe zunächst die Firma als einzigen Lieferanten der Bleche und Profile angegeben und die gelieferte Menge mit 84 *85191 kg zu einem Gesamtpreis von 354o861,96 DM genannt, während sich aus den Akten des Regierungspräsidenten ergebe, daß K^|^^ 63«625?6 kg zu dem Gesamtpreis von 354o653,46 DM anerkannt habe. Es ist aber nicht zu
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erkennen, worauf sich diese Gegenüberstellung stützt. Der Prüfungsbericht nennt vielmehr einen Materialein-sotz von 63o62536 kg (entsprechend 259 <>695,97 DM) an Blechen und von 21,306,5 kg (entsprechend 95<» 165-99 DM) an Rundstangen und Y/inkelprofilen, Davon abweichende Y/erte sind in den Angaben nicht enthalten.,
-Sollte die Revision vermuten, abweichende Angaben befanden sich in den vom Berufungsgericht zu Recht nicht verwerteten, dem Kläger nicht zugänglich gemachten Akten des Regierungspräsidenten, so kann sie damit im Revisionorechtszug nicht gehört werden.
cl.) Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsurteil hinsichtlich der Lieferungen der Aluminiumwerke vom gleichen Preis ausgehe5
wie ihn die Firma berechnet habe. Dem Prüfer
haben die Rechnungen von Vorgele-
gen, Der Sachverständige Melot de Beauregard hat hinsichtlich der Rechnungen von VBM, die ihm zugänglich waren, festgosteilt, daß sie mit den Angaben üb er ein stimmen, Y/enn das Oberlandesgericht daraus den Schluß zieht, daß dann auch hinsichtlich der Lieferungen von Alu-Wutöochingen vom gleichen Preis auszugehen sei, dann ist diese Folgerung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
e) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ec auf die Vernehmung des Staatsanwalts in
diesem Zusammenhang nicht ankommt, Nach dem Schriftsatz vom 9o Juli 1965 sollte Staatsanwalt bekunden
können, daß von den 91 Rechnungen, die und Dr,
vvpPPPeingesehen hatten, 49 von Frankfurt, 13 von
und 29 von der Firma stammten.
Der Kläger bat dagegen nicht behauptet, Staatsanwalt
wissep welche Mengen und Preise diese Rechnun-
gen enthielten» Wie angesichts dessen eine Vernehmung dieses Zeugen zur Aufklärung der Materialeinkäufe der Beklagten hätte beitragen können, ist nicht ersichtlich..
5o Der Kläger rügt, das Gericht habe zu Unrecht
die Beklagte in Wahrheit 8000 Kisten an die Besatzungsmacht geliefert haben müsse, was auch den der Beklagten
Die Rüge geht fehle Die Beklagte hat, wie das Berufungsurteil ausgeführt hat, den Empfang von 874.229,28 D nie bestritten» Von diesem Betrage entfallen aber, was das Oberlandesgericht als durch Urkunden und eine Auskunft des Regierungspräsidenten in Arnsberg nachgewiesen erachtet hat, 187»909,28 DM auf den Breadbox-Auftrag = Ob aus einer gelieferten Menge von 84o95991 kg Blechen 8000 Faltkisten DL hergcstellt werden konnten, was 33r0 Sch^l^ soll bekunden können, ist danach in diesem Zusammenhang unerheblich.» Eine solche Aussage würde das Bewoiscrgebnis, daß von den ausgezahlten 874»229,28 DM nur 685.830,— DM auf den Besatzungsauftrag entfielen, nicht in Frage stellen können„
6o Weitere Rovisionsrügen befassen sich, mit der Frage nach dem sogenannten Betriebsabrechnungsbogen aus dem sich nach den Behauptungen des Klägers ergeben soll, daß die Selbstkosten der Beklagten für die Herstellung einer Fix'box DL nur 59?04 DM betrogen hätten-,
den als Zeugen benannten Dr. Sch (Schriftsatz
vom 9o Juli 1965 S0 3) nicht vernommen, obwohl die Vernehmung dieses Zeugen aufgeklärt hoben würde, daß
ausgezahlten Erlös von 874.229,28 DM erkläre
a) Zunächst rügt die Revision, das Gericht habe übersehen, daß die Weigerung der Beklagten, den Be-triebsabrechnungsbogen vorzulegen, die Beweislast
in der Weise umgekehrt habe, daß nunmehr die Beklagte beweisen müsse, daß der Betriebsabrecbnungsbogen nicht den vom Kläger behaupteten Inhalt gehabt habe.
Die Rüge ist unbegründet, und zwar schon deshalb, v/cil das Berufungsgericht die Existenz des Betriebsab-roebnungöbogena nicht als bewiesen angesehen hat. Wenn nicht einmal fcststebt, daß eine Urkunde, deren Vorlegung durch seinen Gegner der Beweisführer begehrt, existiert, dann können aus der Nichtvorlage dieser Urkunde keine dem zur Vorlegung Aufgeforderten nachteiligen Folgerungen gezogen werden0
b) Die Revision rügt, dos Berufungsgericht habe
zu Unrecht von der im Schriftsatz vom 27n November 1958 S, 11 beantragten Parteivernehmung zu der Frage der Existenz und des Inhalts des Betriebsabreebnungsbogens
abgesehen.
Auch diese Rüge geht fehl. Allerdings hat der Kläger in dem genannten Schriftsatz unter anderem die Vernehmung der persönlich haftenden Gesellschafter Heinz und Hermann jun0 zu der Beweisfrage I a
des Bewoisbcschlusses vom 5» Juli I960, betreffend die Existenz des sog, Betriebsabrechnungsbogens be-
antragt, Durch Beweisbescbluß vom 2, Mai 1961 ist indes die Vernehmung der Komplementäre nur zu einer anderen Frage des Beweisbeschlusses vom 5» Juli I960 an-geordnet und bezüglich der Gesellschafter Heinz und Otto auch durebgefübrt worden, während der
Klager auf die Vernehmung von Hermann jun, vor-
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zichtet hat. Zu der Frage Ia sind die Komplementäre dagegen nicht vernommen worden. Wenn das Berufungsgericht die Parteivernenmung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 445 Abs, 2 ZPO ablehnt, dann ist diese Begründung in der Tat nicht unbedenklich, do das Gericht nicht von der bewiesenen Nichtexistenz des Kalkulationsbogens aus-geht, sondern davon, daß seine Existenz nicht bewiesen sei. Im Ergebnis aber ist nichts dagegen einzuwenden.
Nach § 445 ZPO ist der Bewoisantritt durch Parteivernehmung zulässig, wenn entweder der Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist oder der Bewoisf(ihrer andere Beweismittel nicht vorgebracht hat. Weder die eine noch die andere Zulässigkeitsvoraussetzung ist gegeben. Zun selben Beweisthema hat der Kläger unter anderem einige Kommanditisten der Beklagten, den Fabrikanten vom und den Dipl,-Ing, als Zeugen
benannt, die alle vernommen worden sind. Keiner von ihnen hat die Existenz des Betriebsabrechnungsbogens bestätigt, der ihn erstellt hoben soll, bat dies
in Abrede gestellt. Vom D^B, der dem Kläger gezeigt naben soll, hat ausgesagt, er habe ihn nie besessen. Danach hat der Kläger andere Beweismittel als die Partei-Vernehmung angegeben; er hat aber damit nicht einmal, was § 445 ZPO voraussotzt, einigen, v/enn auch ungenügenden Beweis erbracht. Aus demselben Grunde verbot es sich auch, die Komplementäre der Beklagten gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen,
c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Beeidigung der Zeugen vom D^^ und sowie
des persönlich haftenden Gesellschafters Heinz mit unzutreffender Begründung abgelehnt0 Das Gericht hat aber im Palle der Zeugen vom D^^ und die Niehtver-
eiaigung damit begründet, daß es deren insoweit überein-
stimmenden Aussagen glaube? im Palle des Komplementärs Heinz idfe» weil noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme der behauptete Inhalt des Kalkulationsbogens betreffend Pixbox Type D widerlegt seio In beiden Pallen läuft die Begründung darauf hinaus? daß das Gericht den vernommenen Personen Glauben schenkt0 Es kann deshalb keine Rede davon sein? daß dos Gericht die Grenzen des ihm noch den §§ 391? 452 ZPO einge-räumten pflichtmäßigen Ermessens überschritten habe.
7o Eie Revision rügt, das Gericht habe bei der V/ürdigung des Gutachtens Helot de Beauregard übersehen, daß der Sachverständige angegeben habe, daß Zubehörteile bei einer Großserie billiger seien„ Eie Rüge geht fehl, da nicht ersichtlich ist? daß das Berufungsgericht dies nicht beachtet hat«,
8, Eie Revision bemängelt? das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Bev/oisantritt im Schriftsatz vom 9o Juli 1965 So 4 ff (Vernehmung der Zeugen P| zu der Präge der Herstellungskosten) übergangen
Es ist indes nicht rechtsfehlerhaft? wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung dieser Zeugen abgesehen hatc Eer Kläger hat nach seinen Angaben nach der Auflösung des Lizenzvertrages mit der Beklagten mit den Inhabern der Blechwarenfabrik P^f^^ v/egen der Herstellung der Pixbox Verbindung aufgenommen* Er hat durch, ihr Zeugnis unter Beweis gestellt? daß in ihrem Betrieb die reinen Lohnkosten für die Pixbox EL nur 3?20 EM betrügen0 Aus den Gegebenheiten in einem anderen Betrieb lassen sich jedoch nicht annähernd zuverlässige Schlüsse auf die Kostenfaktoren bei der Ausführung des Besatzungsauftrags ziehen0
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9° Eine weitere Rüge geht dahin, das angefochtene Erteil gehe zu Unrecht davon aus, daß hinsichtlich der sogenannten '‘ungünstigen Verhältnisse" heim Besatzungs-auftrag keine Einzelwerte vorlägen. Dabei werde übersehen, daß Kalkulationsbogen vorhanden gewesen seien und vorhanden sein müßten„
Die Rüge ist unbegründet. Sie wiederholt im Grunde nur die bereits abgehandelte Beanstandung, daß das Gericht die Beklagte habe zwingen müssen, ihre Kalkulation vorzulcgen. Da indes die Beklagte v/eder nach, bürgerlichem noch nach Prozeßrecht verpflichtet ist, im Rechtsstreit ihre Kalkulation zu offenbaren, blieb dom .Berufungsgericht, da auch anderweitig keine geeigneten Beweise hierzu angetreten worden sind (vgl. 3. 62 d0 UrtoAusfo), keine andere Möglichkeit, als von der Peststellung von Einzelwerten abzusehen„
10. Die Revision rügt, das angefochtene Urteil messe der Vorkalkulation der Beklagten zu wenig Bedeutung bei.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorkalkulation hat 2v;nr erhebliche Bedeutung für die Preisberechnung, die dem Angebot vorhergeht, sie vermag jedoch mindestens im vorliegenden Palle, in dem eine Reihe ungewöhnlicher und teilweise schwer vorhersehbarer Umstände die Fertigungskosten becinflußten, keinen sicheren Anhaltspunkt für die tatsächlichen Kosten der Herstellung zu liefern o Dio Nichtberücksichtigung der Vorkalkulation durch das Berufungsgericht erweist sich jedenfalls im konkreten Palle als nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
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Zudem ist nicht ersichtlich, in v/elcher Beziehung der Kläger durch den behaupteten Gesetzesverstoß beschwert ist, da doch die Vorkalkulation zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis als das Gutachten Melot de Beauregard führt,
1i , Schließlich rügt die Revision, das angefoch-tene Urteil nehme zu Unrecht an, daß die Beklagte bei dem Besatzungsauftrag nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern sogar einen Verlust erlitten habe. Damit setze sich das Urteil sogar in Widerspruch zu den Angaben der Beklagten, die doch immerhin einen Gewinn von 4 einräume.
Auch diese Rüge geht fehl. Die Revision bezieht sich mit ihr offensichtlich, auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S, 63 der Urteilsausferti-gung. Sie übersieht dabei, daß das Urteil nicht etwa foststcllt, daß die Beklagte mit Verlust gearbeitet habe. Das Urteil führt vielmehr aus, daß sich bei der Annahme einer 30 $igen Kostensteigerung wegen ungünstiger Verhältnisse ein Verlust ergeben würde und daß, da die Beklagte selbst einen Gewinn von 4 % zu-gebe, die Kostensteigerung etwas niedriger - bei 26 fo -gelegen haben möge als Melot de Beauregard sie ansetze. Diese Erwägung ist angesichts dessen, daß die Berechnungen des Sachverständigen wegen des Fehlens erschöpfender Unterlagen immerhin von Unsicherheitsfaktoren begleitet waren, nicht zu beanstanden,
12 o Die Revision kann sonach mit ihren Angriffen gegen die im angefochtenen Urteil in erster Linie gegebene Begründung nicht durchdringen0 Da diese umfang-
reiche, sorgfältige Begründung auch im übrigen einen Rechtsfehlcr nicht erkennen läßt, braucht auf die gegen die Hilfserv/ägung (So 65 - 73 der Urteilsausfertigung) erhobene Rüge der Revision (So 3/4 der Revisionsbegründung) nicht eingegangen zu v/erden,
IIIo Die Revision muß mithin zurückgev/iesen v/erden0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
Spreng
Ballhaus
Claßen
Bruchhausen
Trüstedt