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BGH · X ZR 94/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 94/11

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die vorausgegangene Prozesskostenhilfebewilligung im ersten Revisionsverfahren und im nachfolgenden wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut Prozesskostenhilfe beantragt und sich dazu auf seine früher gemachten Angaben bezogen. Zu diesem Sachverhalt, zu dem dem Beklagten Gehör gewährt worden ist, hat sich der Beklagte nicht geäußert. Demnach hat der Beklagte nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). ZPO bedurfte es nicht, weil sich der Beklagte nicht - wie es seine Obliegenheit gewesen wäre - zu dem Zufluss des Betrags von 80.000 EUR geäußert hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 90 SGB_XII § 118 ZPO
schusternRevisionsverfahrenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 94/11
vom 2. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das sich anschließende Revisionsverfahren Prozesskosten hi Ife zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I.	Der	Beklagte	hat	unter	Bezugnahme	auf die vorausgegangene
 Prozesskostenhilfebewilligung im ersten Revisionsverfahren und im nachfolgenden wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut Prozesskostenhilfe beantragt und sich dazu auf seine früher gemachten Angaben bezogen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger haben unter anderem die Ablichtung eines notariellen Vertrags aus dem Jahr 2010 vorgelegt, in dem der Beklagte erklärt hat, für den Verkauf des Grundstücks A.
in der Gemarkung W. (Gemeinde S. ) einen Kaufpreis von 80.000 EUR bereits bezahlt erhalten zu haben. Zu diesem Sachverhalt, zu dem dem Beklagten Gehör gewährt worden ist, hat sich der Beklagte nicht geäußert.
2	II.	Demnach	hat der Beklagte nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich
 ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Er ist nämlich verpflichtet, sein Vermögen
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einzusetzen, soweit dies zu demutbar ist (§115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dass einer der Fälle des § 90 Abs. 2 SGB XII vorliege, nach dem bestimmte Vermögenswerte nicht herangezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei einem erhaltenen Betrag von 80.000 EUR erkennbar nicht um einen kleineren Barbetrag oder sonstigen Geldwert im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
3	Einer	Aufforderung	zur	Glaubhaftmachung	nach	§118	Abs.	2	Satz	1
ZPO bedurfte es nicht, weil sich der Beklagte nicht - wie es seine Obliegenheit gewesen wäre - zu dem Zufluss des Betrags von 80.000 EUR geäußert hat.
Keukenschrijver	Mühlens
 Gröning
Grabinski
 Schuster
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 -30 358/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 15 U 70/05 -