Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/11 vom 2. Juli 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist. Gründe: 1 Auf den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 -30 358/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 15 U 70/05 -