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BGH · X ZR 94/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 94/11

Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 94/11
vom 2. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist.
Gründe:
1	Auf	den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird
 zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.
Keukenschrijver	Mühlens
 Gröning
Grabinski
 Schuster
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 -30 358/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 15 U 70/05 -