Der X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Klägerin stellt Reinigungsmaschinen her, der Beklagte ist Modellbauer. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung von Werkzeugen für die von ihr entwickelte Reinigungsmaschine mit der Bezeichnung RA 53 in Anspruch genommen. Streitpunkte der Parteien in der Instanz waren unter anderem, ob der Beklagte mit der Lieferung der von ihm gefertigten Werkzeuge in Verzug geraten und der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich vom 12. Sie hat deshalb für die Dauer von 18 Wochen einen Verzugsschaden geltend gemacht, den sie insgesamt auf 189.360,74 DM nebst Zinsen beziffert hat. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 136.760,53 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur 132.804,89 DM nebst Zinsen zuerkannt. Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 10.215,76 DM einschließlich darauf entfallender Zinsen angenommen hat. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte sich insgesamt 13 Wochen in Verzug befunden habe. Kalenderwoche als Liefertermin vereinbart war, habe der Beklagte diese Frist auch ausnutzen dürfen. Mit Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß eine kalendemäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des S 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - nicht nur dann vorliegt, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist» sondern daß auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" (vgl. Deshalb muß der auf diese Kalenderwoche entfallende Schadensbetrag aus dem Verzugsschaden» den das Berufungsgericht ermittelt hat, herausgerechnet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 93/94 Verkündet am: 18. April 1996 Karst Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1996 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird - unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts - das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 1994 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als der Beklagte zu mehr als 122.589,13 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 39 % dem Beklagten zu 61 % auferlegt, von den Kosten Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8 % und Beklagte 92 %. Von Rechts wegen und des der 3 Tatbestand: Die Klägerin stellt Reinigungsmaschinen her, der Beklagte ist Modellbauer. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung von Werkzeugen für die von ihr entwickelte Reinigungsmaschine mit der Bezeichnung RA 53 in Anspruch genommen. Streitpunkte der Parteien in der Instanz waren unter anderem, ob der Beklagte mit der Lieferung der von ihm gefertigten Werkzeuge in Verzug geraten und der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist. In der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien war als Termin für die Fertigstellung und Lieferung der Werkzeuge die 2. Woche des Jahres 1987 festgelegt. Erstmals ausgeliefert wurden die Werkzeuge am 11. Mai 1987. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich vom 12. Januar bis 11. Mai 1987 in Verzug befunden. Sie hat deshalb für die Dauer von 18 Wochen einen Verzugsschaden geltend gemacht, den sie insgesamt auf 189.360,74 DM nebst Zinsen beziffert hat. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 136.760,53 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur 132.804,89 DM nebst Zinsen zuerkannt. 4 - Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 10.215,76 DM einschließlich darauf entfallender Zinsen angenommen hat. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe: I. Da die Klägerin und Revisionsbeklagte im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, ist durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision des Beklagten hat, soweit sie angenommen wurde, in der Sache Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Abweisung der Klage. 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte sich insgesamt 13 Wochen in Verzug befunden habe. Ursprünglicher Liefertermin sei die 2. Woche im Jahr 1987 gewesen. Dieser Liefertermin sei von den Parteien einvernehmlich auf die 8. Kalenderwoche 1987, d.h. auf die 3. Woche im Februar 1987, verschoben worden. Seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beklagte gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug, ohne daß es dazu noch einer weiteren Mahnung bedurft hätte. Die Vereinbarung über eine Verschiebung des Liefertermins auf die 8. Woche 1987 habe der Zeuge W. bestätigt. 5 2. Die Revision rügt» das Berufungsgericht habe zu Unrecht die 8. Kalenderwoche 1987 in den Verzugszeitraum eingerechnet, denn wenn die 8. Kalenderwoche als Liefertermin vereinbart war, habe der Beklagte diese Frist auch ausnutzen dürfen. In Verzug habe er folglich frühestens mit Beginn der 9. Kalenderwoche 1987 geraten können. Die Rüge ist begründet. Mit Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß eine kalendemäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des S 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - nicht nur dann vorliegt, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist» sondern daß auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1982 - VIII ZR 27/81» NJW 1982, 1279 r. Sp.) oder "erste Dekade des Aprils" (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49 1. Sp.) oder - wie im Streitfall - "8. Kalenderwoche 1987" als kalendermäßige Bestimmung ausreicht (vgl. dazu Thode in MünchKomm. z. BGB, 3. Auf1., § 284 Rdn. 38). Ist kein bestimmter Tag, sondern ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum für die Leistung vereinbart, kann Verzug jedoch nicht schon mit dem Beginn dieser Zeitspanne eintre-ten. Da der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts spätestens in der 8. Kalenderwoche zu liefern hatte, durfte er diese Woche voll ausschöpfen, so daß Verzug im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf dieser Kalenderwoche eintreten konnte. Deshalb muß der auf diese Kalenderwoche entfallende Schadensbetrag aus dem Verzugsschaden» den das Berufungsgericht ermittelt hat, herausgerechnet werden. 6 Auf der Grundlage der von der Revision nicht angegriffenen Schadensermittlung macht das 10.215,76 DM sowie die darauf entfallenden Zinsen aus. Insoweit ist die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Jestaedt Maltzahn Broß Melullis Greiner