7 zwischen den Wörtern "Strangmaterials" und "auf-weist" die Wörter "und einen seitlich öffnenden Schlitz zu dem Einlegen des Strangmaterials" sowie in Spalte 1 Z. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. 1. Zange zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial, insbesondere flexiblen Stäben zu dem Einziehen von Kabeln in Kabelschutzrohre, mit einem Zangenkörper, der eine längsverlaufende Rille zur Aufnahme eines Teils des Strangmaterials aufweist, wobei nahe dem einen Ende des Zangenkörpers ein Handgriff schwenkbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Zangenkörper (1) aus einem länglichen Griffteil (2) und einem angeformten erweiterten Kopfteil (3) besteht, daß der Handgriff (4) eine angeformte Leiste (7) aufweist und in dem Kopfteil (3) derart gelagert ist, daß die Leiste (7) bei Betätigung des Handgriffs (4) mindestens teilweise in die längsverlaufende Rille (16) des Zangenkörpers (1) eingreift. dadurch gekennzeichnet, daß die Leiste (7) nach dem gelagerten Ende des Handgriffs (4) zu ein gebogenes Teil (8) aufweist. Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei jedenfalls im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4 und 10 nicht patentfähig. Die Zange nach der deutschen Patentschrift weise einen längsverlaufenden seitlich öffnenden Schlitz zu dem Einlegen des Strangmaterials auf.Innerhalb des Zangenkörpers diene eine Klemmleiste zu dem Festklemmen des Strangmaterials. 2. Von diesem Stand der Technik ausgehend liegt dem Gegenstand des Streitpatents das technische Problem zugrunde, eine Zange mit geringem Bauaufwand zu schaffen, mit der es möglich ist, die Zug- und Druckkräfte genauer in Richtung des zu verschiebenden flexiblen Strangmaterials zu übertragen und ein Knicken des Strangmaterials weitgehend zu vermeiden. Der unbefangene Leser wird das in erster Linie dahin verstehen, daß die Leiste "erst" bei Betätigung des Handgriffs in die Rille eingreift und daß - infolge der vom Streitpatent hervorgehobenen Lagerung des Handgriffs - vor Betätigung des Handgriffs die Rille (16) oben offen und auf diese Weise ein Einlegen des flexiblen Strangmaterials von oben seitlich der Lagerung des Handgriffs an beliebiger Stelle des Strangmaterials möglich ist; von einem Durch-schieben des Strangmaterials durch die Rille von einem Ende zu dem anderen kann dann abgesehen werden. Anspruch 1 des Streitpatents ist nicht auf dieses seitliche Einlegen des Strangmaterials beschränkt, sondern umfaßt auch ein Durchschieben des Strangmaterials von vorne nach hinten, was insbesondere dann als einzige Möglichkeit verbleibt, wenn Durchmesser oder Seitenabmessungen des Strangmaterials für den seitlich öffnenden Schlitz zwischen Handgriff und Oberkante der Rille zu groß sind. Der Senat vermochte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, daß der Fachmann durchschnittlichen Könnens, als den der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil einen qualifizierten Werkzeugmachermeister ansieht, die Lehre des Streitpatents in dem oben wiedergegebenen eingeschränkten Verständnis des unbefangenen Lesers der Patentschrift am Anmeldetag (1. Der Senat vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, daß das Streitpatent auf erfinderischer Tätigkeit beruht, soweit sein Gegenstand ein Erfassen des flexiblen Stabes an beliebiger Stelle von seitlich oben betrifft. a) Der bereits in der Streitpatentschrift als Stand der Technik aufgeführten deutschen Patentschrift 34 16 652 desselben Erfinders liegt das technische Problem zugrunde, mit einer Zange sowohl alle erforderlichen Zugkräfte als auch Druckkräfte zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial auf dieses zu übertragen, ohne daß Verletzungsgefahr für die Bedienungsperson besteht und ohne daß das Strangmaterial beschädigt wird. Auf diese Weise wird ein horizontal verlaufender Schlitz geschaffen, in den das Strangmaterial von der Seite her eingelegt werden kann. lein das Weglassen von für die Funktion überflüssigem Material dazu, daß ein Kopfteil für die Lagerung ausgebildet wird und daß die Lagerung des Hebels in der Entgegenhaltung funktional (- nämlich zu dem Zwecke einer exzentrischen Lagerung -) ebenfalls in einem räumlich nicht gesondert ausgebildeten Kopfteil erfolgt. Der Entgegenhaltung sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, daß die Klemmleiste in den Boden der längsverlaufenden Rille eingreift und damit als eingreifende Leiste anzusehen wäre. Sodann muß der Fachmann den kurzen seitlichen Fuß des "L" nach oben zu einem "U" verlängern, um eine tiefe Rille und eine sichere Führung für das eingelegte Strangmaterial und für den nach unten gedrückten Handgriff (bzw. Schließlich muß er den Handgriff durch Anformen einer Leiste vergrößern, damit dieser in die Rille eingreifen und die Funktion der Klemmleiste übernehmen kann. Daß der Handgriff bei Betätigung in die Rille eingreift, ist der Entgegenhaltung nicht mit Sicherheit zu entnehmen . Die in der Entgegenhaltung nur kurz und flach ausgebildete Rille, die das formschlüssige Festhalten des Materials gestattet, kann gerade deshalb bei Betätigung der Zange infolge hohen Drucks verbunden mit der durch die konvexen Strukturen verursachten Verbiegung das Strangmaterial be- Hierbei entsteht das Problem, daß das Strangmaterial nicht mehr seitlich eingelegt, sondern nur noch in Längsrichtung durchgeschoben werden kann; für die Lösung dieses technischen Problems bietet die Entgegenhaltung ebensowenig eine Anregung wie für die Vertiefung der Rille. Der eine Backen weist als "Rille" im Sinne des Streitpatents einen zu dem Einlegen der Feder geeigneten Zwischenraum auf, der im einzigen Ausführungsbeispiel U-förmig ausgebildet ist und den Zangenkörper der Vorrichtung bildet. Zur Verbindung der beiden Backen ist an dem einen Handgriff ein Stift angebracht, der durch den Bak-ken verläuft und mit seinen beiden Enden auf dessen Seiten vorsteht. Hierzu wird die Zugfeder entweder bei zusammengesetztem Werkzeug von vorne eingeschoben oder es werden die Backen gelöst, dann die Feder in die Nut zwischen den Seiten des einen Backens eingesetzt und schließlich der andere Backen durch Einpassen der Stiftenden in die Schlitze auf dem Backen verriegelt. Auch diese Entgegenhaltung gab dem oben näher beschriebenen Durchschnittsfachmann keine Hinweise auf die Lehre des Streitpatents. Anhaltspunkte dafür, durch eine einseitig angeschlagene Lagerung des Handgriffs den für ein Einlegen des flexiblen Strangmaterials bei zusammengesetztem Werkzeug erforderlichen Raum zu gewinnen, sind dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Ausgehend von der dem Streitpatent am nächsten kommenden amerikanischen Patentschrift 3,763,722 wies die deutsche Patentschrift 34 16 652 den Durchschnittsfachmann darauf hin, Beschädigungen des flexiblen Strangmaterials durch Ausbildung einer längeren, ebenen Auflagefläche zu vermeiden. Hat nach alledem die Klägerin keine Tatsachen bewiesen, daß die Lehre des Streitpatents im Stand der Technik so angelegt war, daß der Fachmann sie ohne erfinderisches Bemühen durch naheliegende Abwandlung des schon Vorbekannten auffinden konnte, geht das zu ihren Lasten. Die Voraussetzungen der §§ 22 Abs.1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG sind dagegen gegeben, soweit der Streitpatentanspruch 1 so gefaßt ist, daß er auch Ausführungsformen umfaßt, die lediglich ein Einschieben des flexiblen Strangmaterials von vorne oder von hinten in das Werkzeug, nicht dagegen ein Einlegen an beliebiger Stelle des Strangmaterials von seitlich oben in die Rille in dem oben dargelegten Sinn gestatten. Der so verstandene Teil der Lehre des Streitpatents, der ebenfalls von dem Wortsinn des Streitpatentanspruchs 1 umfaßt wird, ist für den Fachmann durch die internationale Anmeldung WO 79/00511 nahegelegt und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Entgegenhaltung weist auch ein erweitertes Kopfteil zur exzentrischen Lagerung auf, wie der gerichtliche Sachverständige vor dem Senat mündlich erläutert hat, weil die Lagerung der Backen oberhalb des Nutgrundes erfolgt. Die offene Schneiden-Pfannen-Lagerung der Entgegenhaltung und die Lagerung nach der Lehre des Streitpatentanspruchs 1 sind austauschbar, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. Daß das erweiterte Kopfteil mit der Lagerung bei der Entgegenhaltung nur angenietet, nicht angeformt ist, vermag die Annahme erfinderischer Tätigkeit nicht zu rechtfertigen. Eine Ausführungsform, die auf die Möglichkeit eines seitlich von oben erfolgenden Einlegens des Strangmaterials verzichtet, ist nach allem nicht als erfinderisch anzusehen. Mit dieser hat sich die Beklagte bereits im ersten Rechtszug einverstanden erklärt und dieses Einverständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt.
BUNDESGERICHTSHOF
co
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 93/92
URTEIL
Verkündet am:
13. Dezember 1994 Welte
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Werner
Emil-H
-Straße V/ KflB*
Beklagter, Berufungskläger und Anschlußberufungsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Patentanwalt Dipl.-Ing. RMH Straße K
gegen
Peter L|HBi Maschinenbau-HaBI^— GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Beteiligungsgesellschaft
mbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Thomas vflB, sämtlich 0, nSHI-wMB,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dipl.-Phys.
Ka^HHB;
Patentanwälte Dr. Partner, BflHBB
Mümttm -
v. ■■■D und
Straße fl,
OJ
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 27. Februar 1992 abgeändert.
Das deutsche Patent 37 10 922 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in den Patentanspruch 1 in Spalte 1 Z. 7 zwischen den Wörtern "Strangmaterials" und "auf-weist" die Wörter "und einen seitlich öffnenden Schlitz zu dem Einlegen des Strangmaterials" sowie in Spalte 1 Z. 14 zwischen den Wörtern "Leiste (7)" und "bei" das Wort "erst" eingefügt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 37 10 922 (Streitpatents), das am 1. April 1987 angemeldet worden ist und eine "Zange zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial" betrifft. Das Streitpatent umfaßt zehn Ansprüche. Die hier allein interessierenden Patentansprüche 1, 2, 3, 4 und 10 des Streitpatents lauten:
1. Zange zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial, insbesondere flexiblen Stäben zu dem Einziehen von Kabeln in Kabelschutzrohre, mit einem Zangenkörper, der eine längsverlaufende Rille zur Aufnahme eines Teils des Strangmaterials aufweist, wobei nahe dem einen Ende des Zangenkörpers ein Handgriff schwenkbar gelagert ist,
dadurch gekennzeichnet, daß der Zangenkörper (1) aus einem länglichen Griffteil (2) und einem angeformten erweiterten Kopfteil (3) besteht, daß der Handgriff (4) eine angeformte Leiste (7) aufweist und in dem Kopfteil (3) derart gelagert ist, daß die Leiste (7) bei Betätigung des Handgriffs (4) mindestens teilweise in die längsverlaufende Rille (16) des Zangenkörpers (1) eingreift.
2. Zange nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß die Leiste (7) nach dem gelagerten Ende des Handgriffs (4) zu ein gebogenes Teil (8) aufweist.
3. Zange nach Anspruch 1 oder 2,
4
dadurch gekennzeichnet,
daß auf dem Boden der Rille (16) eine Hartgummileiste
(17) angeordnet ist.
4. Zange nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Kopfteil (3) des Zangenkörpers (1) und dem Handgriff (4) eine Feder (12) derart angeordnet ist, daß der Handgriff (4) in eine gespreizte Stellung zu dem Zangenkörper (1) gedrückt wird.
10. Zange nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Zangenkörper (1) und der Handgriff (4) aus einem zähharten Kunststoff bestehen.
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei jedenfalls im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4 und 10 nicht patentfähig. Gegenüber dem Stand der Technik beruhe er nicht auf einer erfinderischen Leistung.
Das Bundespatentgericht hat der Klage stattgegeben und das Streitpatent im Umfang der zunächst allein angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
\JJ
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und verfolgt mit ihrer Anschlußberufung nunmehr auch die Nichtigerklärung der Patentansprüche 3, 4 und 10 wegen auch insoweit fehlender erfinderischer Tätigkeit.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. Franz tMH« Fachbereich 15 - Maschinenbau, Produktionstechnik und Werkzeugmaschinen an der Gesamthochschule KBBi, schriftlich ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstellt, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsmittel sind zulässig, doch hat nur die Berufung der Beklagten überwiegend Erfolg; die Anschlußberufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Zange zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial, insbesondere flexiblen Stäben zu dem Einziehen von Kabeln in Kabe1schützrohre. Wie das Streitpatent einleitend ausführt, gehe es im Bereich der Elektroinstallation und verwandter Fachgebiete u.a. darum, Kabel oder elektrische Leitungen in Kabelschutzrohre (Leerrohre) einzuziehen oder defekt gewordene elektrische Leitungen und Kabel gegen neue auszutauschen. Da die Leerrohre meist nur an einigen Stellen, etwa über Verteilerdosen zugänglich seien, gelinge es meist nicht, über größere Strek-ken elektrische Leitungen ohne Hilfsmittel einzuziehen. Man verwende daher vielfach flexible Stäbe, die sich einerseits den eventuell vorhandenen Krümmungen der verlegten Schutz-
6
rohre anpassen könnten, die aber andererseits eine ausreichend große Druck- und Knickfestigkeit hätten, so daß man sie auch über größere Längen in die Schutzrohre einschieben könne. Nach dem Einschieben des Stabes werde an dessen vorderem Ende das einzuziehende Kabel befestigt und mit dem Zurückziehen des Stabes in das Leerrohr eingezogen. Die Handhabung dieser - häufig verhältnismäßig sehr dünnen - Stäbe sei sehr mühsam, da die flexiblen Stäbe zu leicht in der Hand glitten und daher nicht die erforderlichen Verschiebekräfte aufgetragen werden könnten.
Nach dem Stand der Technik seien Zangen bekannt, die das Einziehen von elektrischen Kabeln erleichtern sollten. Zangen nach der französischen Offenlegungsschrift 23 86 168 und der deutschen Patentschrift 34 16 652, auf die die Streitpatentschrift als Stand der Technik Bezug nimmt, hätten jedoch Nachteile. Bei der Zange nach der französischen Offenlegungsschrift könne ein Verschieben des elektrischen Kabels nur in Zugrichtung des Handgriffs erfolgen, es bestehe Verletzungsgefahr, der Klemmdruck sei von der aufgewendeten Zugkraft abhängig und es könne infolge Abweichens der Richtung der ausgeübten Zugkräfte von der Richtung des Kabels leicht zu Knickstellen an dem elektrischen Kabel kommen. Die Zange nach der deutschen Patentschrift weise einen längsverlaufenden seitlich öffnenden Schlitz zu dem Einlegen des Strangmaterials auf. Innerhalb des Zangenkörpers diene eine Klemmleiste zu dem Festklemmen des Strangmaterials. Der Handgriff wirke bei Zug auf ein eingelegtes Kabel mittelbar über einen Hebel auf einen Nocken der Klemmleiste ein, so daß sich die Klemmleiste in Klemmstellung bewege. Mit der Zange könne ein Verschieben des Kabels nur in Zugrichtung des
Handgriffs erfolgen. Dieser verhältnismäßig große Bauaufwand sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Zange ständig im Einsatz sei.
2. Von diesem Stand der Technik ausgehend liegt dem Gegenstand des Streitpatents das technische Problem zugrunde, eine Zange mit geringem Bauaufwand zu schaffen, mit der es möglich ist, die Zug- und Druckkräfte genauer in Richtung des zu verschiebenden flexiblen Strangmaterials zu übertragen und ein Knicken des Strangmaterials weitgehend zu vermeiden.
3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Streitpatents ein zweiteiliges Werkzeug vor und zwar:
I. Zange
zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial (insbesondere flexiblen Stäben) zu dem Einziehen von Kabeln in Kabelschutzrohre mit folgenden weiteren Merkmalen:
II. Der Zangenkörper (1) besteht aus,
1. einem länglichen Griffteil (2) und
2. einem angeformten erweiterten Kopfteil (3) und hat
3. eine längsverlaufende Rille (16) zur Aufnahme eines Teils des Strangmaterials (26).
III. Ein Handgriff (4)
1. weist eine angeformte Leiste (7) auf
2. und ist gelagert
a) in dem Kopfteil (3)
(nahe dem einen Ende des Zangenkörpers)
b) schwenkbar
c) derart, daß die Leiste (7) bei Beteiligung des Handgriffs (4) mindestens teilweise in längsverlaufende Rillen (16) des Zangenkörpers (1) eingreift.
Der unbefangene Leser wird das in erster Linie dahin verstehen, daß die Leiste "erst" bei Betätigung des Handgriffs in die Rille eingreift und daß - infolge der vom Streitpatent hervorgehobenen Lagerung des Handgriffs - vor Betätigung des Handgriffs die Rille (16) oben offen und auf diese Weise ein Einlegen des flexiblen Strangmaterials von oben seitlich der Lagerung des Handgriffs an beliebiger Stelle des Strangmaterials möglich ist; von einem Durch-schieben des Strangmaterials durch die Rille von einem Ende zu dem anderen kann dann abgesehen werden. Gleichwohl ist der Wortlaut des Streitpatentanspruchs 1 weitergefaßt. Anspruch 1 des Streitpatents ist nicht auf dieses seitliche Einlegen des Strangmaterials beschränkt, sondern umfaßt auch ein Durchschieben des Strangmaterials von vorne nach hinten,
was insbesondere dann als einzige Möglichkeit verbleibt, wenn Durchmesser oder Seitenabmessungen des Strangmaterials für den seitlich öffnenden Schlitz zwischen Handgriff und Oberkante der Rille zu groß sind.
II. Der Senat vermochte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, daß der Fachmann durchschnittlichen Könnens, als den der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil einen qualifizierten Werkzeugmachermeister ansieht, die Lehre des Streitpatents in dem oben wiedergegebenen eingeschränkten Verständnis des unbefangenen Lesers der Patentschrift am Anmeldetag (1. April 1987) auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig zu sein; im darüber hinausgehenden Umfang beruht das Streitpatent jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dementsprechend war das Streitpatent durch die beschränkenden Einfügungen nach Maßgabe der Entscheidungsformel dieses Urteils teilweise für nichtig zu erklären.
1. Die Lehre des Streitpatents war im Prioritätszeitpunkt neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Gegenteiliges behauptet die Klägerin nicht mehr. In keiner der dem Streitpatent entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druckschriften ist ein Werkzeug mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen beschrieben.
10
2. Der Senat vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, daß das Streitpatent auf erfinderischer Tätigkeit beruht, soweit sein Gegenstand ein Erfassen des flexiblen Stabes an beliebiger Stelle von seitlich oben betrifft.
a) Der bereits in der Streitpatentschrift als Stand der Technik aufgeführten deutschen Patentschrift 34 16 652 desselben Erfinders liegt das technische Problem zugrunde, mit einer Zange sowohl alle erforderlichen Zugkräfte als auch Druckkräfte zu dem Verschieben von flexiblem Strangmaterial auf dieses zu übertragen, ohne daß Verletzungsgefahr für die Bedienungsperson besteht und ohne daß das Strangmaterial beschädigt wird. Nach der Lehre dieses Patents wird der Zangenkörper aus zwei Bauteilen, miteinander verbundenen Platten, von denen die eine im Profil L-förmig ausgebildet ist, die andere aber nicht voll an die Grundfläche dieses "L" herangeführt wird, gebildet. Auf diese Weise wird ein horizontal verlaufender Schlitz geschaffen, in den das Strangmaterial von der Seite her eingelegt werden kann. Zwischen den beiden Platten befindet sich eine vertikal verschiebbare Klemmleiste, die über einen Nocken durch einen zwischen den Platten befindlichen Hebel verschoben wird, wobei der Hebel seinerseits durch einen hebelartig ausgebildeten Handgriff gegen den Nocken der Klemmleiste verschwenkt wird. Der Handgriff ist seitlich oben zwischen den Platten gelagert. Ein Kopfteil im Sinne des Merkmals II 2 des Streitpatents ist insoweit nicht ausgebildet, doch hat die gesonderte Ausbildung des Kopfteiles keinen Einfluß auf die Funktion des Werkzeuges. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, führt al-
lein das Weglassen von für die Funktion überflüssigem Material dazu, daß ein Kopfteil für die Lagerung ausgebildet wird und daß die Lagerung des Hebels in der Entgegenhaltung funktional (- nämlich zu dem Zwecke einer exzentrischen Lagerung -) ebenfalls in einem räumlich nicht gesondert ausgebildeten Kopfteil erfolgt. Der Entgegenhaltung sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, daß die Klemmleiste in den Boden der längsverlaufenden Rille eingreift und damit als eingreifende Leiste anzusehen wäre. Diese Leiste ist schließlich nicht an dem Handgriff angeformt.
Der Durchschnittsfachmann, der von dieser Entgegenhaltung ausgeht, muß hiernach mehrere Schritte ausführen, um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen:
Zunächst muß er die Zahl der Bauteile der Entgegenhaltung verringern. Eine Anregung dazu, Hebel und Nocken wegzulassen, ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Außerdem muß er den oberen Teil des Zangenkörpers unter Belassung eines erweiterten Kopfteils stark reduzieren.
Sodann muß der Fachmann den kurzen seitlichen Fuß des "L" nach oben zu einem "U" verlängern, um eine tiefe Rille und eine sichere Führung für das eingelegte Strangmaterial und für den nach unten gedrückten Handgriff (bzw. dessen angeformte Leiste) zu erhalten.
Schließlich muß er den Handgriff durch Anformen einer Leiste vergrößern, damit dieser in die Rille eingreifen und die Funktion der Klemmleiste übernehmen kann. Auch hierfür sind der Entgegenhaltung Anregungen nicht zu entnehmen.
12
b) Die amerikanische Patentschrift 3,763,722 betrifft ein Greif- und Ziehwerkzeug zu dem Herausziehen der Führungsbänder aus Schutzrohren zu dem Zwecke des Einziehens elektrischer Leitungen in Schutzrohre. Dieser Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, eine feste, aber sichere Halterung des Führungsbandes zur Verfügung zu stellen, ohne dieses zu beschädigen. Die Lösung sieht die Lehre dieser Entgegenhaltung in einer Zange mit einem unteren Griff ("Körperteil") zur Halterung und einem oberen Griff. Das Führungsband wird auf einen Abstandshalterblock mit seitlich angrenzender Führungsplatte, die einen kurzen rillenähnlichen Graben bilden, gelegt. Der Zangenkörper besteht aus einem länglichen Griffteil und einem angeformten erweiterten Kopfteil. Der Handgriff ist nahe dem Ende des Zangenkörpers in dem erweitert angeformten Kopfteil des Zangenkörpers schwenkbar gelagert. Der Handgriff weist keine angeformte Leiste auf, sondern besitzt einen einheitlichen Querschnitt mit entlang seiner Unterkante nach unten verlaufenden konvexen Strukturen. Daß der Handgriff bei Betätigung in die Rille eingreift, ist der Entgegenhaltung nicht mit Sicherheit zu entnehmen .
Der Durchschnittsfachmann, der von dieser Entgegenhaltung ausgeht, muß ebenfalls mehrere Schritte ausführen, um zur Lehre des Streitpatents zu kommen:
Die in der Entgegenhaltung nur kurz und flach ausgebildete Rille, die das formschlüssige Festhalten des Materials gestattet, kann gerade deshalb bei Betätigung der Zange infolge hohen Drucks verbunden mit der durch die konvexen Strukturen verursachten Verbiegung das Strangmaterial be-
schädigen. Der Fachmann muß daher zunächst die Rille verlängern, um den Druck besser zu verteilen und auf diese Weise zugleich die Reibungskräfte zu verstärken. Ferner muß er die Rille vertiefen durch Erhöhen der seitlichen Begrenzungen, um eine sichere Lagerung des Strangmaterials zu erreichen. Hierbei entsteht das Problem, daß das Strangmaterial nicht mehr seitlich eingelegt, sondern nur noch in Längsrichtung durchgeschoben werden kann; für die Lösung dieses technischen Problems bietet die Entgegenhaltung ebensowenig eine Anregung wie für die Vertiefung der Rille.
c) Die veröffentlichte internationale Anmeldung WO 79/00511 betrifft ein Werkzeug zu dem Aufnehmen und Einklemmen einer Zugfeder o.ä. zu dem Einziehen von Kabeln und Leitungen in ein Rohr. Es besteht aus zwei Backen. Der eine Backen weist als "Rille" im Sinne des Streitpatents einen zu dem Einlegen der Feder geeigneten Zwischenraum auf, der im einzigen Ausführungsbeispiel U-förmig ausgebildet ist und den Zangenkörper der Vorrichtung bildet. Nahe dem Ende dieses Zangenkörpers kann der zweite Backen als Handgriff gelenkig verbunden sein, ist aber bevorzugt lösbar verbunden. Der einem Handgriff entsprechende zweite Backen besitzt einen länglichen, relativ flachen Abschnitt und ist damit auf einem beträchtlichen Teil seiner Länge mit einem T-förmigen Querschnitt versehen, dessen einer Schenkel einer angeformten Leiste entspricht. Zur Verbindung der beiden Backen ist an dem einen Handgriff ein Stift angebracht, der durch den Bak-ken verläuft und mit seinen beiden Enden auf dessen Seiten vorsteht. Diese Stiftenden können radial in Schlitze in den Seiten des Zangenkörpers des anderen Backens eingeführt werden. Die Schlitze sind so ausgebildet, daß die Stiftenden
14
bei Druck auf den dem Einrastende gegenüberliegenden Abschnitt des Werkzeugs in Richtung auf die vorderen Enden der Schlitze gedrückt werden. Das stellt eine exzentrische Lagerung des Handgriffs im Kopfteil des Zangenkörpers dar. Das Werkzeug besteht bevorzugt aus Kunststoff, wobei der vordere Abschnitt mit den Schlitzen bevorzugt durch Metallteile verstärkt wird, die mit Nieten befestigt werden. Dieser Abschnitt bildet das Kopfteil der Backen mit der Lagerung, das auch ohne Metallverstärkung erweitert angeformt sein kann.
Zur Betätigung der Zange wird die Zugfeder in die U-för-mige Rinne des Zangenkörpers eingelegt. Hierzu wird die Zugfeder entweder bei zusammengesetztem Werkzeug von vorne eingeschoben oder es werden die Backen gelöst, dann die Feder in die Nut zwischen den Seiten des einen Backens eingesetzt und schließlich der andere Backen durch Einpassen der Stiftenden in die Schlitze auf dem Backen verriegelt. Hierbei greift die Leiste konstruktionsbedingt bereits beim Einsetzen des Handgriffs in den Zangenkörper in die U-förmige Nut in den Backen ein, wie der Sachverständige in seinem zweiten Gutachten im einzelnen überzeugend dargelegt hat.
Auch diese Entgegenhaltung gab dem oben näher beschriebenen Durchschnittsfachmann keine Hinweise auf die Lehre des Streitpatents. Anhaltspunkte dafür, durch eine einseitig angeschlagene Lagerung des Handgriffs den für ein Einlegen des flexiblen Strangmaterials bei zusammengesetztem Werkzeug erforderlichen Raum zu gewinnen, sind dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Nach dieser Entgegenhaltung ist das Ein-
führen des Strangmaterials ohne Zerlegung des Werkzeugs nur durch Einschieben entlang der Längsachse, nicht aber seitlich von oben her möglich.
d) Der weitere druckschriftliche Stand der Technik ist von der Lehre des Streitpatents noch weiter entfernt und bedarf daher keiner Erörterung im einzelnen.
e) Auch in der Zusammenschau vermochte der Durchschnitts fachmann dem erörterten druckschriftlichen Stand der Technik keine zur Lehre des Streitpatents führenden Hinweise zu entnehmen. Vielmehr deuteten lediglich einzelne Merkmale aus den Entgegenhaltungen auf die Lehre des Streitpatents, ohne sich jedoch zu einem Gesamtbild zusammenzufügen. Ausgehend von der dem Streitpatent am nächsten kommenden amerikanischen Patentschrift 3,763,722 wies die deutsche Patentschrift 34 16 652 den Durchschnittsfachmann darauf hin, Beschädigungen des flexiblen Strangmaterials durch Ausbildung einer längeren, ebenen Auflagefläche zu vermeiden. Die sichere Lagerung des Strangmaterials in einer tieferen Rinne ergab sich jedoch nicht unbedingt aus der deutschen Patentschrift 34 16 652, sondern erst aus der internationalen Anmeldung WO 79/00511. Letztere aber wies einen völlig anderen Mechanismus als das Streitpatent auf, dessen Lehre das Erfassen des Strangmaterials an beliebiger Stelle ohne Zerlegung des Werkzeugs ermöglicht. Eine Anregung dazu, wie eine hierfür benötigte seitliche Öffnung zu schaffen ist, lag für den verhältnismäßig niedrig angesiedelten Fachmann nicht auf der Hand. In dem eng begrenzten Gebiet, für das das Hilfsmittel geschaffen ist, ist zudem für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit kein großer Wurf erforderlich.
16
Hat nach alledem die Klägerin keine Tatsachen bewiesen, daß die Lehre des Streitpatents im Stand der Technik so angelegt war, daß der Fachmann sie ohne erfinderisches Bemühen durch naheliegende Abwandlung des schon Vorbekannten auffinden konnte, geht das zu ihren Lasten.
3. Die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG sind dagegen gegeben, soweit der Streitpatentanspruch 1 so gefaßt ist, daß er auch Ausführungsformen umfaßt, die lediglich ein Einschieben des flexiblen Strangmaterials von vorne oder von hinten in das Werkzeug, nicht dagegen ein Einlegen an beliebiger Stelle des Strangmaterials von seitlich oben in die Rille in dem oben dargelegten Sinn gestatten. Der so verstandene Teil der Lehre des Streitpatents, der ebenfalls von dem Wortsinn des Streitpatentanspruchs 1 umfaßt wird, ist für den Fachmann durch die internationale Anmeldung WO 79/00511 nahegelegt und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, stimmt die Lehre der Entgegenhaltung mit der Lehre des Streitpatents im wesentlichen überein. Die Entgegenhaltung weist auch ein erweitertes Kopfteil zur exzentrischen Lagerung auf, wie der gerichtliche Sachverständige vor dem Senat mündlich erläutert hat, weil die Lagerung der Backen oberhalb des Nutgrundes erfolgt. Die offene Schneiden-Pfannen-Lagerung der Entgegenhaltung und die Lagerung nach der Lehre des Streitpatentanspruchs 1 sind austauschbar, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. Daß das erweiterte Kopfteil mit der Lagerung bei der Entgegenhaltung nur angenietet, nicht angeformt ist, vermag die Annahme erfinderischer Tätigkeit nicht zu rechtfertigen. Eine Ausführungsform, die
auf die Möglichkeit eines seitlich von oben erfolgenden Einlegens des Strangmaterials verzichtet, ist nach allem nicht als erfinderisch anzusehen.
Das Streitpatent ist auf das erfinderisch Neue gegenüber dem Stand der Technik zu beschränken; es ist hiernach teilweise zu vernichten und mit der im Urteilsausspruch wiedergegebenen Beschränkung aufrechtzuerhalten (§§ 22 Abs. 2, 21 Abs. 2 PatG). Eine Beschränkung in Form einer Änderung des Patentanspruchs 1 ist ausreichend. Mit dieser hat sich die Beklagte bereits im ersten Rechtszug einverstanden erklärt und dieses Einverständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt. Eines Antrags der Beklagten im Sinne einer eingeschränkten Verteidigung des Anspruchs bedurfte es nicht. Die hiernach vorzunehmende Beschränkung ist keine - im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nicht zulässige (vgl. SenUrt. BGHZ 103, 262, 266 - Düngerstreuer) - Klarstellung, sondern eine Teilvernichtung des Anspruchs.
4. Die von der Klägerin gleichfalls angegriffenen Ansprüche 2, 3, 4 und 10 des Streitpatents haben Bestand. Sie beinhalten echte Unteransprüche, die zweckmäßige, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der patentgemäßen Erfindung ohne eigenen Erfindungsgehalt betreffen, auf den Hauptanspruch 1 zurückbezogen sind und mit diesem bestehenbleiben.
18
5. Nach allem hat die Berufung des Beklagten zu einem Teil Erfolg. Im übrigen ist sie ebenso wie die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus §§ 110 Abs. 3 PatG, 92 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Broß
Melullis Greiner