Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Scharniergelenk für Türen, Klappen oder dergleichen mit einem einen Tragwandanschlagteil bildenden Scharnierteil und einem versenkbaren Scharnierteil, die durch zwei Lenker gelenkig zu einem Viergelenksystem miteinander verbunden sind, wobei ein Lenker im Bereich eines seiner Gelenke einen einen Hebelarm bildenden Vorsprung aufweist, auf den ein Ende einer Feder, deren anderes Ende sich auf dem dieses Gelenk enthaltenden Scharnierteil abstützt, in der Weise einwirkt, daß in der Schließstellung der Vorsprung seine größte wirksame Hebelarmlänge aufweist, während in der Öffnungsstellung die Wirkungslinie der von der Feder erzeugten Kraft durch den Bereich des Gelenkbolzens des Gelenks verläuft, auf dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, dadurch gekennzeichnet , daß die Feder V-förmig ausgebildet ist und mit ihrem ihre Schenkel verbindenden Bogen den Gelenkbolzen des anderen Gelenks des Schamierteils, in dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, zu demindest teilweise umfaßt und daß sich ein Schenkel mit seiner Außenseite auf eine auf diesem beim Schwenken wandernde Abstützkante des Vorsprungs abstützt. 5. Scharniergelenk nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsprung in Form eines Klötzchens, vorzugsweise aus einem Material mit guten Gleiteigenschaften, zwischen den gegabelten Enden des einen Lenkers gehaltert sind (ist)." Die Klägerin sieht darin eine teils identische teils äquivalente Benutzung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht ab 15. Es hat der Beklagten verboten, Scharniergelenke für Türen, Klappen oder dergleichen mit jeweils einem einen Tragwandanschlagteil bildenden, auf einer Befestigungsplatte festlegbaren Scharnierarm und mit jeweils einem verschwenk-baren, topfförmigen Scharnierteil, die durch zwei Lenker zu einem Viergelenksystem miteinander verbunden sind, herzustellen, feilzuhalten und/oder zu vertreiben, von denen jedes folgende besonderen Merkmale aufweist: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. (f) in der Öffnungsstellung die Wirkungslinie der von der Feder erzeugten Kraft .durch den Bereich des Gelenkbolzens des Gelenks verläuft, auf dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, (g) das andere Ende der Feder stützt sich auf dem Scharnierteil ab, der das Gelenk mit dem einen Hebelarm bildenden Vorsprung enthält, dadurch gekennzeichnet, (i) mit ihrem ihre Schenkel verbindenden Bogen den Gelenkbolzen des anderen Gelenks des Scharnierteils , in dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, zu demindest teilweise einfaßt und daß sich Hinsichtlich der Lagerung der V-förmigen Feder (Merkmal i) hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese nicht am Gelenkbolzen eines Gelenks gehaltert, sondern daß dafür ein eigener b) Das Berufungsgericht hat eine äquivalente Benutzung auch hinsichtlich des Merkmals i angenommen, weil der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf Ausführungsformen beschränkt sei, bei denen die Feder im Gelenkbereich angeordnet sei, und weil auch durch die angegriffene Ausführungsform die Aufgabe (verringerter Platzbedarf und weniger Einzelteile) gegenüber dem durch die US-Patentschrift Gemäß dem Merkmal i ist die V-förmige Feder bei dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents an einem bestimmten der vier vorhandenen Gelenkbolzen, nämlich an dem des anderen Gelenks des (schwenkbaren) Scharnierteils, gelagert, indem sie diesen in definierter Weise einfaßt. Diese Maßnahme dient, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wegen des Verzichts auf ein gesondertes Halteteil und infolge der Anordnung der Feder unmittelbar im Gelenkbereich der angestrebten Lösung des technischen Problems, die Zahl der Einzelteile zu verringern und die Baugröße des Scharniergelenks zu vermindern. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieses Merkmal sei bei der angegriffenen Aus führungs form Ist ein Merkmal nur teilweise verwirklicht, so genügt es, daß durch den verwirklichten Teil ein praktisch erheblicher Beitrag zur Herbeiführung des mit der Erfindung erreichten technischen Erfolges geleistet wird. Das Wesentliche des Merkmals i ist nicht das Vorhandensein von vier Gelenkbolzen, sondern die kennzeichnende Eigenheit, daß die Feder einen bestimmten Gelenkbolzen, nämlich den Gelenkbolzen des anderen Gelenks des (verschwenkbaren) Scharnierteils einfaßt. Daß die angegriffene Aus führungs form, wie das Beiru-fungsgericht im Vergleich mit dem Stand der Technik festgestellt hat, die der Lehre des Klagepatents zugrunde liegende Aufgabe in verschlechterter Art und Weise noch löst, reicht 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform ungeachtet des nicht verwirklichten Merkmals i unter dem Gesichtspunkt des Patentrechtliehen Teilschutzes eine Verletzung des Klagepatents darstellt. Zur Ergänzung des Klagevortrages in dieser Richtung hätte die Klägerin auch Anlaß gehabt, nachdem das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die Beklagte verletze das Klagepatent nicht, weil sie das Merkmal i weder unmittelbar noch durch Anwendung äquivalenter Mittel benutze. Auf die Revision der Beklagten ist somit das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 93/87 URTEIL Verkündet am: 7. März 1989 Krieg1 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Karl LaGmbH & Co. KG, ReflM/Uw, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungs-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl sen., Karl LaMBHHHj^ jun. und Horst sämtlich Rel Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. MHHHü und gegen die Arturo S.p.A., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Giorgio S1 und Luciano _____ Via PrfMHBM» NoflBBM» NoMü/C«l (IflMÜ), Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dr. Jestaedt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1987 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. März 1986 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung ihres am 13. April 1971 angemeldeten deutschen Patents 21 17 828 (Klagepatents) geltend, das ein Scharniergelenk für Türen, Klappen oder dergleichen betrifft. Die Erteilung des Patents ist am 16. September 1982 veröffentlicht worden. Die Patentansprüche 1 und 5 des Klagepatents lauten (ohne Bezugszahlen): "1. Scharniergelenk für Türen, Klappen oder dergleichen mit einem einen Tragwandanschlagteil bildenden Scharnierteil und einem versenkbaren Scharnierteil, die durch zwei Lenker gelenkig zu einem Viergelenksystem miteinander verbunden sind, wobei ein Lenker im Bereich eines seiner Gelenke einen einen Hebelarm bildenden Vorsprung aufweist, auf den ein Ende einer Feder, deren anderes Ende sich auf dem dieses Gelenk enthaltenden Scharnierteil abstützt, in der Weise einwirkt, daß in der Schließstellung der Vorsprung seine größte wirksame Hebelarmlänge aufweist, während in der Öffnungsstellung die Wirkungslinie der von der Feder erzeugten Kraft durch den Bereich des Gelenkbolzens des Gelenks verläuft, auf dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, dadurch gekennzeichnet , daß die Feder V-förmig ausgebildet ist und mit ihrem ihre Schenkel verbindenden Bogen den Gelenkbolzen des anderen Gelenks des Schamierteils, in dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, zu demindest teilweise umfaßt und daß sich ein Schenkel mit seiner Außenseite auf eine auf diesem beim Schwenken wandernde Abstützkante des Vorsprungs abstützt. 4 5. Scharniergelenk nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsprung in Form eines Klötzchens, vorzugsweise aus einem Material mit guten Gleiteigenschaften, zwischen den gegabelten Enden des einen Lenkers gehaltert sind (ist)." Die Beklagte stellt her und vertreibt Scharniergelenke der Type SSP 21, wie in den SchemaZeichnungen Anlagen K 5 und K 6 zur Klageschrift dargestellt. Die Klägerin sieht darin eine teils identische teils äquivalente Benutzung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht ab 15. Oktober 1982 in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt werde; das Merkmal i (vgl. Ziff. I der nachfolgenden Entscheidungsgründe) wurde bei ihr nicht benutzt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Es hat der Beklagten verboten, Scharniergelenke für Türen, Klappen oder dergleichen mit jeweils einem einen Tragwandanschlagteil bildenden, auf einer Befestigungsplatte festlegbaren Scharnierarm und mit jeweils einem verschwenk-baren, topfförmigen Scharnierteil, die durch zwei Lenker zu einem Viergelenksystem miteinander verbunden sind, herzustellen, feilzuhalten und/oder zu vertreiben, von denen jedes folgende besonderen Merkmale aufweist: 1. Der der Tragwand zugewandte Lenker ist mit einem klötzchenartigen Kunststoffteil verbunden, das 5 y^ dessen auf einem in dem Scharnierarm befestigten Gelenkbolzen gelagertes, durch eine Einrollung gebildetes Lagerauge einfaßt und das einen dem topf-förmigen Scharnierteil zugewandten, zu dem Gelenkbolzen im wesentlichen konzentrischen Umfangsteil und einen sich an diesen anschließenden, sich an den Gelenkbolzen annähernden Umfangsteil aufweist. 2. Eine V-förmige Feder faßt mit ihrem ihre Schenkel verbindenden Bogen einen im Scharnierarm befestigten Bolzen teilweise ein. 3. Der eine Schenkel der V-förmigen Feder stützt sich auf dem Scharnierarm und der andere auf dem klötzchenartigen Kunststoffteil ab. 4. Der auf dem klötzchenartigen Kunststoffteil abgestützte Schenkel der V-förmigen Feder liegt während der öffnungsStellung auf dessen zu dem Gelenkbolzen im wesentlichen konzentrischen Iftnfangsteil und in der Schließstellung auf dessen an dem Gelenkbolzen angenäherten Umfangsteil unter entsprechender Auswanderung der Abstützbereiche bei dem Übergang von dem einen auf den anderen Umfangsteil auf dem Schenkel an; ferner hat es die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadenersatzpflicht festgestellt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. 6 I. 1. Das Berufungsgericht hat entsprechend den Angaben in der Klagepatentschrift das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem (Aufgabe) darin gesehen, ein Scharniergelenk für Türen, Klappen oder dergl. so zu verbessern, daß der Schließmechanismus bei kleiner Bauweise des Scharniers weniger Einzelteile aufweise. Die gemäß Patentanspruch 1 der Lösung dieses Problems dienende Merkmalskombination hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht, wie folgt auf-gegliedert: "(a) Ein ein Tragwandanschlagteil bildender Scharnierteil und (b) ein verschwenkbarer Scharnierteil sind (c) durch 2 Lenker gelenkig zu einem Viergelenkscharnier miteinander verbunden, wobei (d) ein Lenker im Bereich eines seiner Gelenke einen einen Hebelarm bildenden Vorsprung auf weist,, auf den (e) ein Ende einer Feder in der Weise einwirkt, daß in der Schließstellung der Vorsprung seine größte wirksame Hebelarmlänge aufweist, während (f) in der Öffnungsstellung die Wirkungslinie der von der Feder erzeugten Kraft .durch den Bereich des Gelenkbolzens des Gelenks verläuft, auf dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, (g) das andere Ende der Feder stützt sich auf dem Scharnierteil ab, der das Gelenk mit dem einen Hebelarm bildenden Vorsprung enthält, dadurch gekennzeichnet, (h) daß die Feder V-förmig ausgebildet ist und 7 S2 (i) mit ihrem ihre Schenkel verbindenden Bogen den Gelenkbolzen des anderen Gelenks des Scharnierteils , in dem das mit dem Vorsprung versehene Ende des einen Lenkers gelagert ist, zu demindest teilweise einfaßt und daß sich (j) ein Schenkel mit seiner Außenseite auf eine auf diesem (k) beim Schwenken wandernde Abstützkante des Vorsprungs abstützt." Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. 2. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der angegriffenen Ausführungsform im wesentlichen die von der Beklagten zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform vorgelegten vergrößerten Schnittzeichnungen Anlagen B 6 und B 7 zugrunde gelegt, die sich die Klägerin als Anlagen K 6 und K 5 inhaltlich zu eigen gemacht hat. Die an das Muster K 3 geknüpfte Rüge der Revision geht deshalb ins Leere. a) Zu der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten enthält das Berufungsurteil keine zusammenhängende Beschreibung, sondern Angaben nur zu einzelnen Merkmalen. Hinsichtlich der Lagerung der V-förmigen Feder (Merkmal i) hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese nicht am Gelenkbolzen eines Gelenks gehaltert, sondern daß dafür ein eigener 8 Federbolzen als zusätzliches Bauelement vorgesehen sei (Bü 17), und daß infolgedessen ein gegenüber der Ausfüh-rungsform gemäß dem Klagepatent erhöhter Platzbedarf gegeben sei und die Feder sich nicht mehr im Gelenkbereich befinde (BU 18). b) Das Berufungsgericht hat eine äquivalente Benutzung auch hinsichtlich des Merkmals i angenommen, weil der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf Ausführungsformen beschränkt sei, bei denen die Feder im Gelenkbereich angeordnet sei, und weil auch durch die angegriffene Ausführungsform die Aufgabe (verringerter Platzbedarf und weniger Einzelteile) gegenüber dem durch die US-Patentschrift 3 362 042 gegebenen Stand der Technik, wenn auch teilweise in verschlechterter Art und Weise, noch gelöst werde. c) Diese Beurteilung hält den gegen die Beurteilung der Äquivalenz gerichteten Rügen der Revision nicht stand. Gemäß dem Merkmal i ist die V-förmige Feder bei dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents an einem bestimmten der vier vorhandenen Gelenkbolzen, nämlich an dem des anderen Gelenks des (schwenkbaren) Scharnierteils, gelagert, indem sie diesen in definierter Weise einfaßt. Diese Maßnahme dient, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wegen des Verzichts auf ein gesondertes Halteteil und infolge der Anordnung der Feder unmittelbar im Gelenkbereich der angestrebten Lösung des technischen Problems, die Zahl der Einzelteile zu verringern und die Baugröße des Scharniergelenks zu vermindern. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieses Merkmal sei bei der angegriffenen Aus führungs form 9 durch ein Äquivalent ersetzt, ist rechtsfetylerhaft. Der Gegenstand des Klagepatents ist nur dann benutzt, wenn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten verwirklicht sind. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß alle Merkmale vollständig verwirklicht sind. Ist ein Merkmal nur teilweise verwirklicht, so genügt es, daß durch den verwirklichten Teil ein praktisch erheblicher Beitrag zur Herbeiführung des mit der Erfindung erreichten technischen Erfolges geleistet wird. Das hier in Rede stehende Merkmal i setzt sich zwar aus mehreren Teilmerkmalen zusammen, die indessen sämtlich auf die besondere Art der Halterung der V-förmigen Feder an einem bestimmten Gelenkbolzen hinauslaufen. Fehlt es bereits an einem derartigen bei der Halterung im Vordergrund stehenden Teilmerkmal, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die übrigen Teilmerkmale für sich verwirklicht sind. Das Wesentliche des Merkmals i ist nicht das Vorhandensein von vier Gelenkbolzen, sondern die kennzeichnende Eigenheit, daß die Feder einen bestimmten Gelenkbolzen, nämlich den Gelenkbolzen des anderen Gelenks des (verschwenkbaren) Scharnierteils einfaßt. Gerade diese Eigenheit der Lehre des Patentanspruchs 1 benutzt die Beklagte bei der angegriffenen Ausführungsform nicht. Vielmehr verwendet sie bei dieser einen zusätzlichen Bolzen für die Halterung der Feder. Daß die angegriffene Aus führungs form, wie das Beiru-fungsgericht im Vergleich mit dem Stand der Technik festgestellt hat, die der Lehre des Klagepatents zugrunde liegende Aufgabe in verschlechterter Art und Weise noch löst, reicht 10 für sich allein zur Annahme einer Patentverletzung nicht aus. d) Das im Patentanspruch 1 des Klagepatents enthaltene Merkmal der besonders gestalteten Lagerung der Schließfeder kann auch nicht als eine unbeachtliche Überbestimmung des patentgemäßen Gegenstandes außer Betracht bleiben. In dem gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht in dem klageabweisenden Urteil vom 10. Dezember 1986 (3 Ni 53/85 - Anl. K 7) in der beim Gegenstand des Anspruchs 1 vorgesehenen Weise der Anordnung der V-förmigen Feder das Wesentliche gesehen, das mit wenig Einzelteilen eine kleine Bauweise des Scharniergelenks gewährleiste (aaO S. 10 Mitte). Ein solches Merkmal, dem für die - positive - Beurteilung der Erfindungshöhe Bedeutung zukommt, kann nicht als nebensächliche Überbestimmung angesehen werden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt schließt somit eine patentverletzende Benutzung des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents aus. 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform ungeachtet des nicht verwirklichten Merkmals i unter dem Gesichtspunkt des Patentrechtliehen Teilschutzes eine Verletzung des Klagepatents darstellt. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache ist deswegen jedoch nicht veranlaßt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz lediglich allgemeine Ausführungen zu dem "Wesen der Erfindung" gemacht, ohne 11 S3 die Klage in der gebotenen Form auch auf die patentverletzende Benutzung einer Unterkombination zu stützen. Dazu hätte sie zu demindest darlegen müssen, daß die nach Weglassen des Merkmals i verbleibende Unterkombination neu und technisch fortschrittlich ist und daß ihr im Vergleich mit dem Stand der Technik eine erfinderische Leistung zugrunde liegt. Das ist nicht geschehen. Zur Ergänzung des Klagevortrages in dieser Richtung hätte die Klägerin auch Anlaß gehabt, nachdem das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die Beklagte verletze das Klagepatent nicht, weil sie das Merkmal i weder unmittelbar noch durch Anwendung äquivalenter Mittel benutze. Deshalb kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - einen Hinweis in dieser Richtung unterlassen hat. Dazu bestand ohne einen hinreichenden Sach-vortrag der Klägerin keine Veranlassung. 12 II. Auf die Revision der Beklagten ist somit das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Brodeßer Bruchhausen Rogge Jestaedt von Albert