1. Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material, die zu demindest einen Vorratsbehälter aufweist, aus dem das Material Rohrleitungen und in diesen mit Hilfe eines Luftstromes Austrittsöffnungen zugeführt wird, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind und verstellbare Prallkörper aufweisen, auf die der Materialluftstrom aufblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß vor jeder Austrittsöffnung (8) je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen sind, deren Verstellbarkeit die Bewegung eines der beiden Prallkörper aus dem Mate-rialluftstrom (24, 27) heraus ermöglicht. 1. Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material, die zu demindest einen Vorratsbehälter aufweist, aus dem das Material Rohrleitungen und in diesen mit Hilfe eines Luftstromes Austrittsöffnungen zugeführt wird, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind und verstellbare Prallkörper aufweisen, auf die der Materialluftstrom aufblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß vor jeder AustrittsÖffnung (8) je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen sind, deren Verstellbarkeit die Bewegung eines der beiden Prallkörper aus dem Mate-rialluftstrom (24) heraus ermöglicht, wobei die Rohrleitungen (6) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und hier jeweils ihre Austrittsöffnung (8) aufweisen und wobei ferner eine Prallplatte (21) in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende festgelegte Stellung und die andere Prallplatte (22) in eine den Materialluftstrom (24) nach oben ablenkende festgelegte Stellung verstellbar sind. Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, hilfsweise in der Beschreibung den in Spalte 2 Zeile 52 mit "Hierdurch ..." beginnenden Satz ersatz los zu streichen. Es hat jedoch die Streitpatentschrift durch Streichung eines Satzes (Spalte 2, Zeilen 52 bis 58, der erteilten Fassung = Spalte 4, Zeilen 24 bis 30, der beschränkten Fassung) "zur Klarstellung des geschützten Gegenstandes" geändert und ausgeführt, Gegenstand des Patentschutzes sei nach der Anspruchsfassung "nur" eine Streumaschine mit je zwei hintereinander angeordneten Prallkörpern. Das Bundespatentgericht hat den nach seiner Ansicht sinnwidrigen und widersprüchlichen Teil der Beschreibung gestrichen, um der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, sich bei einer Auslegung des Patentanspruchs 1 auf diese Beschreibungsstelle zu stützen. Das Streitpatent ist vielmehr durch die Aufnahme dieser Merkmale aus der Beschreibung der Streitpatentschrift in der erteilten Fassung (Spalte 3, Zeilen 15 bis 18 und Spalte 4, Zeilen 1 bis 5) in zulässiger Weise eingeschränkt worden. Dieser enthält zwei Aussagen: Zum einen soll es beispielsweise auch möglich sein, mit nur je einem Prallkörper pro Austrittsöffnung, der den Materialluftstrom in exakt wiederholbarer Weise ablenken kann, eine indirekte Bestreuung zu erreichen; zu dem anderen soll bei einer "vollkommenen" Freigabe der Austrittsöffnung (d.h. ohne aktiven Einsatz dieses Prallkörpers) auch eine direkte Bestreuung durchzuführen sein. Juni 1973 beansprucht im Unteranspruch 2 Schutz für die Anordnung je eines verstellbaren Prallkörpers je Austrittsöffnung und beschreibt eine solche Ausführung auf Seite 3, Absatz 3, sowie in den Figuren 2, 5 und 6.Der zweite Teil des in Rede stehenden Satzes hat hingegen keinen Bezug zu dem Gegenstand des Streitpatents. Daß dieser Teil der Beschreibung Einfluß auf die Auslegung der Patentansprüche haben könnte, ist nicht ersichtlich, da das Streitpatent lediglich eine Vorrichtung zur indirekten Bestreuung mittels Prallkörper unter Schutz stellt. Im übrigen hat die Durchsicht der Erteilungsakten ergeben, daß dieser Satzteil nicht auf die Anmelderin zurückgeht, sondern ohne aus den Akten erkennbare Veranlassung von dem Prüfer im Erteilungsverfahren eingefügt worden ist (Blatt 67 ErtA.). 2. Zur Lösung des Problems wird gemäß der beschränkten Fassung des Anspruchs 1 eine Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: Aus dem Vorratsbehälter wird das Streumaterial durch die Rohrleitungen mit Hilfe eines Luftstromes den Austrittsöffnungen zugeführt. der schweizerischen Patentschrift 445 177 und der deutschen Offenlegungsschrift 21 10 966 als nachteilig an, daß die Förderrohre und die Austrittsdüsen vertikal nach unten gerichtet und deshalb praktisch nur für eine Bodendüngung geeignet sind (Spalte 3, Zeilen 31 bis 38). Aus der Beschreibung der Erfindung, insbesondere aber aus den Figuren 2, 3 und 4, entnimmt daher der Fachmann, daß das technische Problem, nämlich die einfache und fehlerlos wiederholbare Umstellung der Streuvorrichtung von der Bodendüngung auf die Schossendüngung unter Angleichung an die jeweiligen Granulatgrößen und -gewichte in optimaler Weise nur dann gewährleistet ist, wenn der Materialluftstrom mit Hilfe eines in etwa horizontal angeordneten Förderrohres samt Austrittsöffnung in etwa horizontal gelenkt wird. Die nach Anspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre ist gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu und fortschrittlich. Das vertikal von oben nach unten geförderte Material trifft, wie die Figuren 7 und 8 zeigen, auf den Prallkörper auf und wird etwa fächerförmig, im wesentlichen horizontal ausgestreut. Sie - gibt jedoch keine Anregungen für die im Streitpatent unter Schutz gestellten Maßnahmen, nämlich mit Hilfe von zwei verstellbaren Prallkörpern, die jeweils wahlweise in den Materialluftstrom eingeführt den Strom nach unten oder nach oben b) Die weiter in der Streitpatentschrift behandelte deutsche Offenlegungsschrift 21 10 966 zeigt eine Streudüse zu dem Auf bringen von körnigem Material auf den Boden oder auf wachsende Feldfrüchte, die eine regelmäßige und gleichmäßige Streubreite erzielen und so ausgebildet sein soll, daß sie eine Angleichung an unterschiedliche Granulatgrößen und -gewichte oder an verschieden große Abgabemengen ermöglicht. Zu diesem Zweck wird der Materialluftstrom durch ein Strömungsrohr geleitet, das zunächst vertikal nach oben und dann um 180° vertikal nach unten gebogen ist. Zwar ist hier wie bei der Vorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift 445 177 eine Änderung des Abstandes zwischen Aus-trittsöffnung und Prallplatte und durch Auswechseln der Prallplatten auch eine Verstellung der Plattenneigung vorgesehen. Eine gleichmäßige Breitenverteilung des Streugutes soll dadurch erreicht werden, daß ein Übergangsstück zwischen einem kreisförmigen Förderrohr und einer rechteckförmigen Austrittsöffnung angeordnet ist und die Austrittsöffnung mit einem in einem Winkel von 16° zur Waagerechten geneigten Prallteller zusammenwirkt, der drehbar und einstellbar gegenüber der Austrittsdüse ist. Zweck der Prallplatte ist hier allerdings lediglich, den Flüssigdünger breit zu verteilen, nicht aber, wie beim Streitpatent, den Materialstrom gezielt und mit wiederholbarem Erfolg nach oben oder unten abzulenken . Die US-Patentschrift 3 369 760 behandelt eine Jaucheverteilervorrichtung mit einem Verteilerfächer, der nicht als Prallplatte, sondern als ein den Flüssigkeitsström umlenkendes und leitendes Element ausgebildet ist. Das in einem Vorratsbehälter (a) befindliche Material wird mittels einer Fördervorrichtung nach unten gefördert, wo es am Ende eines Rohrstutzens auf das Leitblech (r) auftrifft und von diesem in den in etwa horizontal geführten Luftstrom des Gebläses (j) geleitet wird. Über der Platte (n) ist der Windschild (p) vorgesehen, der nach den Angaben in der Beschreibung (Seite 1, Zeile 36) nur bei windigem Wetter erforderlich ist und dessen Einstellung durch die Kette (u) ebenfalls vertikal verändert werden kann. Sie macht, wie die Lehre des Streitpatents von dem Gedanken Gebrauch, den für die Schossendüngung erforderlichen Streufächer durch Ablenkung eines im wesentlichen horizontal geführten Materialluftstroms mittels eines Prallkörpers zu erzielen. Unterschiede zur Lehre des Streitpatents ergeben sich allerdings daraus, daß die Maschine nach dem britischen Patent 1615 eine indirekte und damit fächerförmige Bes treuung für dieiBodendüngung nicht zuläßt, weil die Prallplatte (n) unterhalb des Materialluftstroms an dem Geräterahmen angelenkt ist. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zunächst der Auffassung zugeneigt, dem Fachmann sei durch die britische Patentschrift die Lösung des Streitpatents nahegelegt worden, weil diese bei gleicher Problemstellung eine mittels einer Kulisse festlegbare Prallplatte zur Ablenkung des Materials nach oben vorschlage. Gegenüber der Lösung des Streitpatents fehle die zweite, in den Materialluftstrom wahlweise einschiebbare Prallplatte zur Ablenkung für eine indirekte Bodendüngung. Selbst dann aber, wenn der Fachmann auf diesen Gedanken komme, wozu allerdings der Windschild keine Anregungen gebe, könne die vorbeschriebene Maschine gleichwohl nur entweder für die Bodendüngung oder nur für die Schossendüngung dienen, weil eine wahlweise Umstellung nicht vorgesehen sei. e) Der erkennende Senat hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß ein Durchschnittsfachmann aus der Gesamt-schau der Lehren der genannten Druckschriften hinreichende Anregungen erlangen konnte, um ohne erfinderische Leistung zu der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Zwar waren, wie die schweizerische Patentschrift 445 177, die deutsche Offenlegungsschrift 2 110 966 und die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 7 203 989 zeigen, am Prioritätstag Prallbleche für eine indirekte Bodendüngung mit körnigem Material bekannt. Auch ist die Ablenkung des Materials mit Hilfe einer Prallplatte für die Schossendün-gung in der britischen Patentschrift 1615 dargestellt. Zu dieser einfachen und funktionsgerechten Lösung konnte der Fachmann, den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge, jedenfalls nur aufgrund von Überlegungen gelangen, denen eine erfinderische Qualität nicht abgesprochen werden kann. Schließlich läßt auch der zeitliche Abstand zwischen der britischen Patentschrift 1615 (1888) und der Anmeldung des Streitpatents (1973) den Schluß auf das Vorliegen einer erfinderischen Leistung zu. Das Bundespatentgericht hat, wie es in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, "zur Klarstellung des" im Streitpatent "geschützten Gegenstandes" einen Teil der Beschreibung gestrichen (Seite 9 Abs. 2 Satz 1 der Urteilsausfertigung). Sie wollte damit dem "Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach klar gefaßten Schutzrechten und Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten infolge unzulänglicher Patentansprüche Rechnung tragen", wie es das Reichsgericht einmal ausgedrückt hat (RGZ 170, 346, 357 - Graviermaschine). Aufl., § 21 Rdn. 35). Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, einen beklagten Patentinhaber, der mit seinem Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, weil sich die Klage gegen sein Patent als unbegründet erweist - wie im vorliegenden Falle -, mit einem Teil der Kosten zu belasten, nur weil das angegriffene Patent durch Streichung eines Beschreibungsteils wegen eines öffentlichen Bedürfnisses "klargestellt" wird. Das Bundespatentgericht hat dem für Klagen aus Patentverletzungen zuständigen Gericht keinen Hinweis für eine Auslegung des Streitpatents geben wollen (Seite 11 Abs.2); es hat dieses Gericht dann aber gleichwohl, ohne die im Verletzungsprozeß angegriffene Ausführungsform festgestellt zu haben, durch Streichung eines Teils der Beschreibung, die ein wesentliches Mittel für die Auslegung in bezug auf seinen Schutzu demfang bildet, binden wollen. Schließlich verführt die "Klarstellung" dazu, Undefinierte Beurteilungskriterien, wie "Widerspruch zu dem Patentgegenstand" oder "Unvereinbarkeit mit dem Patentanspruch" heranzuziehen und auf Grund derartiger Kriterien, die im Gesetz keine Stütze finden, das Recht des Patentinhabers aus seinem Patent, das sich erst bei der Auslegung der Patentansprüche voll entfaltet, zu schmälern. Das Gesetz gibt den Nichtigkeitsinstanzen nicht die Befugnis, in dieser Hinsicht nachzubessern, wenn keine Nichtigkeitsgründe vorliegen; nur wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen, ist das Patent auf Antrag ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. Januar 1988 - X ZR 6/87 - Betonstahlmattenwender, Seite 10 des Umdrucks; zur Veröffentlichung vorgesehen); sie können ihm jedoch eine wertvolle Hilfe bei der Beurteilung der Frage vermitteln, ob eine als Verletzung beanstandete Ausführung von der im Patent unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht oder nicht.
i Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PatG § 13; PatG 1981 §§ 22, 84 Düngerstreuer Erweist sich eine Nichtigkeitsklage als unbegründet, findet eine "Klarstellung" nicht statt. BGH, Urt. v. 23. Februar 1988 - X ZR 93/85 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 93/85 URTEIL Verkündet am: 23. Februar 1988 Kriegl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der AJB—ii Werke H. GmbH & Co KG, Am werk gesetzlich vertreten durch die Gaster Landmaschinen GmbH, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Dr. Heinz D^pp, Am AMwerkt, und Ing. Klaus DJ Am StttlMMBfc •, H| Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof♦ ——p und Partner, Patentanwälte Dipl.-Ing. und Partner, gegen die AB ÖMHÜ gesetzlich vertreten durch das Vorstandsmitglied Anders SchM£, (Schweden), Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, Patentanwälte Dipl.-Phys und Partner, Will 2 £ Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 24. April 1985 teilweise abgeändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erstrebt die Nichtigerklärung des am 11. Juli 1973 angemeldeten, am 18. Januar 1976 erteilten und durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 11. März 1986 beschränkten Patents 2 335 167 (Streitpatents) der Beklagten. Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: 1. Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material, die zu demindest einen Vorratsbehälter aufweist, aus dem das Material Rohrleitungen und in diesen mit Hilfe eines Luftstromes Austrittsöffnungen zugeführt wird, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind und verstellbare Prallkörper aufweisen, auf die der Materialluftstrom aufblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß vor jeder Austrittsöffnung (8) je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen sind, deren Verstellbarkeit die Bewegung eines der beiden Prallkörper aus dem Mate-rialluftstrom (24, 27) heraus ermöglicht. und in der beschränkten Fassung: 1. Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material, die zu demindest einen Vorratsbehälter aufweist, aus dem das Material Rohrleitungen und in diesen mit Hilfe eines Luftstromes Austrittsöffnungen zugeführt wird, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind und verstellbare Prallkörper aufweisen, auf die der Materialluftstrom aufblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß vor jeder AustrittsÖffnung (8) je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen sind, deren Verstellbarkeit die Bewegung eines der beiden Prallkörper aus dem Mate-rialluftstrom (24) heraus ermöglicht, wobei die Rohrleitungen (6) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und hier jeweils ihre Austrittsöffnung (8) aufweisen und wobei ferner eine Prallplatte (21) in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende festgelegte Stellung und die andere Prallplatte (22) in eine den Materialluftstrom (24) nach oben ablenkende festgelegte Stellung verstellbar sind. Die Patentansprüche 2 und 3 lauten in beiden Fassungen 2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verstellbarkeit der Prallkörper (21, 22) eine Neigungsveränderung jedes einzelnen für sich in an sich bekannter Weise in einer in Fahrtrichtung befindlichen aufrechten Ebene ermöglicht. 3. Maschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Prallkörper verstellbare Anschläge (32, 37, 41) aufwei-sen, gegen die sie in die verschiedenen Stellungen von elastischen Elementen (30, 40) gezogen werden. Die Klägerin hat, gestützt auf eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften, geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei mangels Neuheit, technischen Fortschritts i ■ und erfinderischer Leistung nicht patentfähig., Die Reschrei-buhgsteile der Streitpatentschrift, die sich nur auf einen einzigen Prallkörper bezögen, seien außerdem vom Anspruch 1 nicht gedeckt und daher zu streichen. Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, hilfsweise in der Beschreibung den in Spalte 2 Zeile 52 mit "Hierdurch ..." beginnenden Satz ersatz los zu streichen. Das Bundespatentgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß in der Beschreibung der Patentschrift in Spalte 2 der in der Zeile 52 beginnende Satz "Hierdurch ... durchzuführen" gestrichen wird, sowie die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auf erlegt. Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung in vollem Umfang. Mit der Anschlußberufung verfolgt die Klägerin ihr Klag'e-begehren weiter, hilfsweise beantragt sie, gestützt auf § 13 a PatG 1968, das Patent 23 35 167 teilweise dadurch für nichtig zu erklären, daß im Kennzeichen des Anspruchs 1 die folgenden Teilmerkmale gestrichen werden: wobei die Rohrleitungen (6) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und hier jeweils ihre Austrittsöffnungen (8) aufweisen und wobei ferner eine Prallplatte (21) in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende festgelegte Stellung und die andere Prallplatte (22) in eine den Materialluftstrom nach oben ablenkende festgelegte Stellung verstellbar sind." Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Professor Dr.-Ing. H.J. M4BHBHP, Direktor des Instituts für Landmaschinen der Technischen Universität Braunschweig, hat als vom Senat bestellter Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidunqsqründe I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Bundespatentgericht hat zwar nach dem Wortlaut der Entscheidungsformel die gegen die Beklagte gerichtete Nichtigkeitsklage 6 abgewiesen. Es hat jedoch die Streitpatentschrift durch Streichung eines Satzes (Spalte 2, Zeilen 52 bis 58, der erteilten Fassung = Spalte 4, Zeilen 24 bis 30, der beschränkten Fassung) "zur Klarstellung des geschützten Gegenstandes" geändert und ausgeführt, Gegenstand des Patentschutzes sei nach der Anspruchsfassung "nur" eine Streumaschine mit je zwei hintereinander angeordneten Prallkörpern. Damit stünden Teile der Beschreibung, in denen nur von "je einem Prallkörper pro Austrittsöffnung" die Rede sei, in Widerspruch; die Steuerung des Materialluftstromes mit nur einem Prallkörper je Austrittsöffnung sei mit der Lehre des Patentanspruchs 1 unvereinbar. Das Bundespatentgericht hat den nach seiner Ansicht sinnwidrigen und widersprüchlichen Teil der Beschreibung gestrichen, um der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, sich bei einer Auslegung des Patentanspruchs 1 auf diese Beschreibungsstelle zu stützen. Das verkürzt die Rechte der Beklagten aus ihrem Patent und beschwert diese. Auch die Anschlußberufung der Klägerin ist zulässig. II. Der Hilfsantrag der Anschlußberufung ist vorweg zu erörtern, um Klarheit über den Gegenstand des Streitpatents zu gewinnen, der auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen ist. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin gemäß § 13 a PatG 1968 die Teilnichtigerklärung des Patentanspruchs 1 in der beschränkten Fassung erstrebt, ist unbegründet. 7 - 1. Die zur Beschränkung des Patents vom Patentamt angeordnete Änderung des Anspruchs 1 enthält entgegen der Auffassung der Klägerin keine Erweiterung. Die Anmelderin hat zwar im Erteilungsverfahren auf den Bescheid des Prüfers vom 6. September 1974 (Blatt 32 ErtA.) mit Schreiben vom 21. Januar 1975 (Blatt 35 ErtA.) erklärt, die in dem Ausführungsbeispiel wiedergegebene, nach hinten und schräg nach oben weisende Austritts- bzw. Abflugrichtung sei aus anderen Gründen (möglichst große Bodenfreiheit der Maschine, Verhinderung von Beschädigungen der Rohrenden bei der Kopfdüngung usw.) vorgenommen worden, "die mit dem Erfindungsgedanken keine Einheit bilden". Ob solche Erklärungen im Erteilungsverfahren für das Patentnichtigkeitsverfahren von Bedeutung sind, kann hier aber dahinstehen. Jedenfalls hindert die Erklärung der Anmelderin im Erteilungsverfahren die Beklagte nicht, die auf die mit Beschränkungs-beschluß in Anspruch 1 angefügten Merkmale 1 b) aa), bb), 4, 5 (siehe nachfolgend unter III 2) als Beschränkung in den Anspruch aufzunehmen. Die Erklärung der Anmelderin kann nämlich mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht aufgefaßt werden. Auch ist der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 kein solcher Verzicht zu entnehmen. Das Streitpatent ist vielmehr durch die Aufnahme dieser Merkmale aus der Beschreibung der Streitpatentschrift in der erteilten Fassung (Spalte 3, Zeilen 15 bis 18 und Spalte 4, Zeilen 1 bis 5) in zulässiger Weise eingeschränkt worden. 2. Eine unzulässige Erweiterung findet sich auch nicht in dem vom Bundespatentgericht gestrichenen Beschreibungsteil (Spalte 2, Zeilen 52 bis 58, der erteilten Fassung der Streitpatentschrift = Spalte 4, Zeilen 24 bis 30, der beschränkten Fassung). Dieser enthält zwei Aussagen: Zum einen soll es beispielsweise auch möglich sein, mit nur je einem Prallkörper pro Austrittsöffnung, der den Materialluftstrom in exakt wiederholbarer Weise ablenken kann, eine indirekte Bestreuung zu erreichen; zu dem anderen soll bei einer "vollkommenen" Freigabe der Austrittsöffnung (d.h. ohne aktiven Einsatz dieses Prallkörpers) auch eine direkte Bestreuung durchzuführen sein. Die erste Aussage könnte zwar den Patentanspruch 1 des Streitpatents berühren. Eine unzulässige Erweiterung liegt insoweit gleichwohl nicht vor. Denn bereits die ursprüngliche Anmeldung vom 11. Juni 1973 beansprucht im Unteranspruch 2 Schutz für die Anordnung je eines verstellbaren Prallkörpers je Austrittsöffnung und beschreibt eine solche Ausführung auf Seite 3, Absatz 3, sowie in den Figuren 2, 5 und 6. Der zweite Teil des in Rede stehenden Satzes hat hingegen keinen Bezug zu dem Gegenstand des Streitpatents. Daß dieser Teil der Beschreibung Einfluß auf die Auslegung der Patentansprüche haben könnte, ist nicht ersichtlich, da das Streitpatent lediglich eine Vorrichtung zur indirekten Bestreuung mittels Prallkörper unter Schutz stellt. Im übrigen hat die Durchsicht der Erteilungsakten ergeben, daß dieser Satzteil nicht auf die Anmelderin zurückgeht, sondern ohne aus den Akten erkennbare Veranlassung von dem Prüfer im Erteilungsverfahren eingefügt worden ist (Blatt 67 ErtA.). III. Nachdem das Streitpatent im Verlauf des Berufungs-verfahrens beschränkt worden ist, ist von dem durch den 9 Beschränkungsbeschluß neu gefaßten Inhalt der Patentschrift auszugehen (BGH GRUR 1958, 134, 135 - Milchkanne). 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material. Die Erfindung soll das tech- * nische Problem bewältigen, ohne zeitraubende Versuche auf einfache Weise, mit wenigen Handgriffen ein fehlerlos wiederholbares Umstellen der Streumaschine auf verschiedene Arten der landwirtschaftlichen Düngung (Bodendüngung oder Schossen- oder Getreide-Spätdüngung) zu erreichen (Spalte 2, Zeilen 59 bis 61; Zeilen 68 bis Spalte 3, Zeile 2; Spalte 3, Zeilen 31 bis 34; 39 bis 46; Zeilen 68 bis Spalte 4, Zeile 4 der Fassung des Beschränkungsbeschlusses). 2. Zur Lösung des Problems wird gemäß der beschränkten Fassung des Anspruchs 1 eine Maschine zu dem Ausstreuen von körnigem Material mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: 1. Die Maschine besitzt a) zu demindest einen Vorratsbehälter und b) Rohrleitungen, die aa) an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind und bb) hier jeweils Austrittsöffnungen aufweisen, die quer zur Fahrtrichtung der Maschine in Abständen zueinander angeordnet sind. 10 2 2. Aus dem Vorratsbehälter wird das Streumaterial durch die Rohrleitungen mit Hilfe eines Luftstromes den Austrittsöffnungen zugeführt. 3. Vor jeder Austrittsöffnung (8) sind je zwei in Flugrichtung gesehen hintereinander angeordnete Prallkörper (21, 22) vorgesehen, a) auf die der Materialluftstrom aufgeblasen wird, b) die verstellbar sind, c) von denen einer aus dem Materialluftstrom (24) heraus bewegt werden kann. 4. Eine Prallplatte (21) kann in eine den Materialluftstrom (24) zu dem Boden ablenkende, festgelegte Stellung verstellt werden. 5. Die andere Prallplatte (22) ist in eine den Materialluf tstrom (24) nach oben ablenkende, festgelegte Stellung verstellbar. 3. Der Fachmann versteht das Merkmal 1 b) aa), wonach die Rohrleitungen an ihren äußeren Enden nach hinten abgebogen sind (Spalte 1, Zeilen 46, 47), dahin, daß die Förderrohre an ihren Austrittsöffnungen in etwa horizontal angeordnet sein müssen. Die Streitpatentschrift sieht es nämlich bei den als bekannt geschilderten Streuvorrichtungen nach 11 der schweizerischen Patentschrift 445 177 und der deutschen Offenlegungsschrift 21 10 966 als nachteilig an, daß die Förderrohre und die Austrittsdüsen vertikal nach unten gerichtet und deshalb praktisch nur für eine Bodendüngung geeignet sind (Spalte 3, Zeilen 31 bis 38). Aus der Beschreibung der Erfindung, insbesondere aber aus den Figuren 2, 3 und 4, entnimmt daher der Fachmann, daß das technische Problem, nämlich die einfache und fehlerlos wiederholbare Umstellung der Streuvorrichtung von der Bodendüngung auf die Schossendüngung unter Angleichung an die jeweiligen Granulatgrößen und -gewichte in optimaler Weise nur dann gewährleistet ist, wenn der Materialluftstrom mit Hilfe eines in etwa horizontal angeordneten Förderrohres samt Austrittsöffnung in etwa horizontal gelenkt wird. 4. Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen weitere Ausgestaltungen bezüglich der Verstellbarkeit der Prallkörper. IV. 1. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die nach Anspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre ist gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu und fortschrittlich. Das wird auch von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt. 2. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch die erforderliche Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der Senat konnte sich nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung, 12 insbesondere den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, nicht davon überzeugen, daß dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine erfinderische Leistung zugrunde liegt. a) Aus der schweizerischen Patentschrift 445 177, von der das Streitpatent ausgeht, sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zu dem Säen von Korn und/oder Streuen von körnigem Dünger oder von Schädlingsbekämpfungsmitteln bekannt. Das zu verteilende Gut wird von einem zentralen Behälter aus mittels bewegter Luft über mindestens einen Verteilerkopf und mittels flexibler Schläuche den Austrittsöffnungen zugeführt. Der Austrittsöffnung ist ein gewölbtes Leitblech (Prallkörper) zugeordnet, das durch eine Halterung am Geräterahmen befestigt ist. Das vertikal von oben nach unten geförderte Material trifft, wie die Figuren 7 und 8 zeigen, auf den Prallkörper auf und wird etwa fächerförmig, im wesentlichen horizontal ausgestreut. Eine Verstellmöglichkeit des Prallkörpers ist nach Unteranspruch 16 vorgesehen. Der Prallkörper soll in seinem Abstand zu dem Schlauchende und in seiner Neigung verstellbar sein. Wie dies geschehen soll, wird nicht angegeben. Diese Entgegenhaltung beschreibt zwar eine Streuvorrichtung, bei der das Streumaterial pneumatisch über Rohrund Schlauchleitungen und über ein Auslaufrohr gefördert und durch einen Prallkörper fächerförmig abgelenkt wird. Sie - gibt jedoch keine Anregungen für die im Streitpatent unter Schutz gestellten Maßnahmen, nämlich mit Hilfe von zwei verstellbaren Prallkörpern, die jeweils wahlweise in den Materialluftstrom eingeführt den Strom nach unten oder nach oben 13 ablenken, eine einfache, fehlerlos wiederholbare Umstellung der StreuVorrichtung auf verschiedene Düngungsarten und verschiedene Streumaterialeigenschaften zu gewährleisten. b) Die weiter in der Streitpatentschrift behandelte deutsche Offenlegungsschrift 21 10 966 zeigt eine Streudüse zu dem Auf bringen von körnigem Material auf den Boden oder auf wachsende Feldfrüchte, die eine regelmäßige und gleichmäßige Streubreite erzielen und so ausgebildet sein soll, daß sie eine Angleichung an unterschiedliche Granulatgrößen und -gewichte oder an verschieden große Abgabemengen ermöglicht. Zu diesem Zweck wird der Materialluftstrom durch ein Strömungsrohr geleitet, das zunächst vertikal nach oben und dann um 180° vertikal nach unten gebogen ist. Unter der Austrittsöffnung ist in einem kleinen Winkel zur Horizontalen geneigt eine Streuplatte angeordnet, die lösbar an einer Muffe befestigt ist. Das in der Muffe vertikal verstellbare Förderrohr kann in seiner vertikalen Lage zur Oberfläche der Streuplatte verändert und fixiert werden. Die Streuplatte ist durch eine andere Platte mit einer anderen Neigung ersetzbar. Für die Lehre des Streitpatents ist dieser Entgegenhaltung ebenfalls keine Anregung zu entnehmen. Zwar ist hier wie bei der Vorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift 445 177 eine Änderung des Abstandes zwischen Aus-trittsöffnung und Prallplatte und durch Auswechseln der Prallplatten auch eine Verstellung der Plattenneigung vorgesehen. Im Gegensatz zu der Lehre des Streitpatents kann aber der Streugutstrom infolge der vertikalen Anordnung des Auslaufrohres im wesentlichen nur horizontal oder nach unten abgelenkt werden, nicht aber in hinreichender Weise auch nach oben. Deshalb ist bei üblicher, etwa gleichbleibender Lage der Austrittsöffnung über dem Boden eine gleichmäßige Bestreuung von höher über dem Boden gelegenen Flächen in der im Streitpatent vorgesehenen Form nicht - jedenfalls nicht auf einfache Weise - zu erreichen. c) Eine ähnliche Vorrichtung zur Verteilung pneumatisch geförderten Streuguts mittels eines vertikal angeordneten Auslaufrohres mit Streudüse und Prallteller schlägt das deutsche Gebrauchsmuster 7 203 989 vor. Eine gleichmäßige Breitenverteilung des Streugutes soll dadurch erreicht werden, daß ein Übergangsstück zwischen einem kreisförmigen Förderrohr und einer rechteckförmigen Austrittsöffnung angeordnet ist und die Austrittsöffnung mit einem in einem Winkel von 16° zur Waagerechten geneigten Prallteller zusammenwirkt, der drehbar und einstellbar gegenüber der Austrittsdüse ist. d) Das deutsche Gebrauchsmuster 6 605 954 beschreibt eine Ausbringvorrichtung für flüssige Stoffe, insbesondere von dickflüssigem Dung, mit einer Verteilerprallplatte für die Bodendüngung. Bei dieser Vorrichtung kann die Düsenaus-trittsöffnung samt Prallplatte durch Schwenken in eine höhere Lage gebracht werden. Zweck der Prallplatte ist hier allerdings lediglich, den Flüssigdünger breit zu verteilen, nicht aber, wie beim Streitpatent, den Materialstrom gezielt und mit wiederholbarem Erfolg nach oben oder unten abzulenken . 15 Die US-Patentschrift 3 369 760 behandelt eine Jaucheverteilervorrichtung mit einem Verteilerfächer, der nicht als Prallplatte, sondern als ein den Flüssigkeitsström umlenkendes und leitendes Element ausgebildet ist. Beide Entgegenhaltungen geben für die Lehre des Streitpatents keine Anregungen. Sie können daher ebenso wie auch die übrigen Druckschriften, die Flüssigkeitsverteiler betreffen, bei der weiteren Betrachung unberücksichtigt bleiben. d) Von allen Entgegenhaltungen kommt die britische Patentschrift 1615 aus dem Jahre 1888 der Lehre des Streitpatents am nächsten. Sie betrifft ebenfalls eine pneumatisch betriebene Maschine zu dem regelmäßigen und gleichmäßigen Verteilen von Saatgut, Dünger und anderen festen oder flüssigen Stoffen auf der Oberfläche von kultiviertem Land oder auf Feldfrüchten (Erntegut). Das in einem Vorratsbehälter (a) befindliche Material wird mittels einer Fördervorrichtung nach unten gefördert, wo es am Ende eines Rohrstutzens auf das Leitblech (r) auftrifft und von diesem in den in etwa horizontal geführten Luftstrom des Gebläses (j) geleitet wird. Der Luftstrom trägt das Material in etwa horizontaler Richtung mit sich, wobei dieses durch die geneigte Leitplatte (n) in seiner Flugrichtung dirigiert wird. Die Prallplatte (n) kann mittels der Halterung (o) und des Gelenks (t) vertikal auf jeden gewünschten Winkel eingestellt werden. Über der Platte (n) ist der Windschild (p) vorgesehen, der nach den Angaben in der Beschreibung (Seite 1, Zeile 36) nur bei windigem Wetter erforderlich ist und dessen Einstellung durch die Kette (u) ebenfalls vertikal verändert werden kann. 16 e Diese Vorrichtung ist zwar, was das technische Problem angeht, mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbar. Sie macht, wie die Lehre des Streitpatents von dem Gedanken Gebrauch, den für die Schossendüngung erforderlichen Streufächer durch Ablenkung eines im wesentlichen horizontal geführten Materialluftstroms mittels eines Prallkörpers zu erzielen. Die Prallplatte (n) ermöglicht dabei die Ablenkung des Materialluftstroms nach oben und eine fächerförmige Verteilung des Streugutes. Unterschiede zur Lehre des Streitpatents ergeben sich allerdings daraus, daß die Maschine nach dem britischen Patent 1615 eine indirekte und damit fächerförmige Bes treuung für dieiBodendüngung nicht zuläßt, weil die Prallplatte (n) unterhalb des Materialluftstroms an dem Geräterahmen angelenkt ist. Ferner fehlt trotz der offenbarten Verstellbarkeit der Prallplatte (n) mit Hilfe einer Kulisse die fehlerlos wiederholbare Einstellbarkeit im Sinne des Streitpatents. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zunächst der Auffassung zugeneigt, dem Fachmann sei durch die britische Patentschrift die Lösung des Streitpatents nahegelegt worden, weil diese bei gleicher Problemstellung eine mittels einer Kulisse festlegbare Prallplatte zur Ablenkung des Materials nach oben vorschlage. Der gerichtliche Sachverständige hat sodann aber auf Befragen des Gerichts diese Auffassung differenziert. Er hat ausgeführt, es bestünden doch Zweifel, ob der Durchschnittsfachmann, nämlich ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung oder ein entsprechend qualifizierter Techniker, der auf dem Gebiet des Landmaschinenbaus, insbesondere 17 der pneumatischen Düngerstreuer durch mehrjährige Tätigkeit konstruktive und fertigungstechnische Erfahrungen erworben habe, auf Grund der britischen Patentschrift am Prioritätstag in der Lage gewesen sei, ohne besondere, das Maß seines durchschnittlichen Könnens übersteigende Überlegungen zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Die vorbekannte Druckschrift schlage nämlich andere technische Mittel vor als das Streitpatent. Der Materialluftstrom trete nicht wie beim Streitpatent aus der Austrittsöffnung. Vielmehr werde das Streumaterial von dem Luftstrom erst nach dem Austritt aus der Behälteröffnung ergriffen. Die britische Patentschrift zeige auch nur die Möglichkeit der an sich technisch schwierigeren indirekten Schossendüngung, während eine indirekte Bodendüngung nicht möglich sei. Werde die Prallplatte weggeschwenkt, so daß der Materialluftstrom ungehindert direkt den Boden erreichen könne, so entstehe kein Streufächer. Gegenüber der Lösung des Streitpatents fehle die zweite, in den Materialluftstrom wahlweise einschiebbare Prallplatte zur Ablenkung für eine indirekte Bodendüngung. Zwar stelle die Anlenkung einer Prallplatte oberhalb des Materialluftstroms den Fachmann vor keine technischen Schwierigkeiten. Selbst dann aber, wenn der Fachmann auf diesen Gedanken komme, wozu allerdings der Windschild keine Anregungen gebe, könne die vorbeschriebene Maschine gleichwohl nur entweder für die Bodendüngung oder nur für die Schossendüngung dienen, weil eine wahlweise Umstellung nicht vorgesehen sei. Die britische Patentschrift gebe dem Fachmann keinen Hinweis, die Streumaschine so einzurichten, mit zwei vorfixierten Prallplatten, die einander nicht behindern, durch einfaches und fehlerlos wiederholbares Umstellen die Bodendüngung und/oder die Schossendüngung zu erreichen. g e) Der erkennende Senat hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß ein Durchschnittsfachmann aus der Gesamt-schau der Lehren der genannten Druckschriften hinreichende Anregungen erlangen konnte, um ohne erfinderische Leistung zu der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Zwar waren, wie die schweizerische Patentschrift 445 177, die deutsche Offenlegungsschrift 2 110 966 und die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 7 203 989 zeigen, am Prioritätstag Prallbleche für eine indirekte Bodendüngung mit körnigem Material bekannt. Auch ist die Ablenkung des Materials mit Hilfe einer Prallplatte für die Schossendün-gung in der britischen Patentschrift 1615 dargestellt. Gleichwohl fand die Lösung des Streitpatents im Stand der Technik keine Entsprechung. Vielmehr mußte der Fachmann, um bei pneumatischen Streuvorrichtungen für körniges Material sowohl für die Bodendüngung als auch für die Schossendüngung ein fehlerlos wiederholbares Umstellen der Abflugrichtung des Materialluftstroms zu erreichen, zwei vorfixierte Prallplatten, die eine spitzwinklig, die andere stumpfwinklig zur unteren Mantellinie des Auslaßrohres, so in der Flugrichtung des Streumaterials anordnen, daß wahlweise der Materialluftstrom nach unten oder nach oben gelenkt wird. Zu dieser einfachen und funktionsgerechten Lösung konnte der Fachmann, den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge, jedenfalls nur aufgrund von Überlegungen gelangen, denen eine erfinderische Qualität nicht abgesprochen werden kann. Angesichts des Umstandes, daß dem Fachmann bis zu dem Anmeldetag des Streitpatents keine Anregungen für die Verwendung von zwei derartigen Prallplatten vermittelt wurden, 19 spricht für die erfinderische Qualität zudem der Vorteil, der sich gegenüber den Lösungen der vorveröffentlichten Druckschriften durch die Anordnung von zwei in den Materialluftstrom hintereinander angeordneten Prallkörpem und durch das einfache, fehlerlos wiederholbare Umstellen von der Bodendüngung auf die Schossendüngung und umgekehrt ergibt. Schließlich läßt auch der zeitliche Abstand zwischen der britischen Patentschrift 1615 (1888) und der Anmeldung des Streitpatents (1973) den Schluß auf das Vorliegen einer erfinderischen Leistung zu. Auch wenn, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, das pneumatische Ausstreuen von Granulaten lange Zeit nicht betrieben worden ist, so zeigen doch die vorveröffentlichten Druckschriften das - im Ergebnis wenig erfolgreiche - Bestreben der Fachwelt, pneumatische Düngersteuer so auszubilden, daß sie umgestellt werden können und sowohl für die Bodendüngung als auch für die Schossendüngung verwendbar sind. 3, Die in den Unteransprüchen 2 und 3 vorgeschlagenen Maßnahmen, jeden einzelnen Prallkörper für sich (d.h. sowohl den für die Bodendüngung als auch den für die Schossendüngung bestimmten Prallkörper) in Abhängigkeit von der Materialart in unterschiedliche Zwischenstellungen einstellbar zu gestalten (Anspruch 2) sowie bei den Prallplatten mit Hilfe von verstellbaren Anschlägen und von Federn, welche die Prallkörper in diese Anschläge ziehen, in fehlerlos wiederholbarer (reproduzierbarer) Weise einstellbar zu machen, stellen über das platt Selbstverständliche hinausgehende vorteilhafte und zweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 dar. Auch sie haben daher Bestand . 8 Damit erweist sich die Anschlußberufung der Klägerin als insgesamt unbegründet. V. Die Berufung der Klägerin ist hingegen begründet. Das Bundespatentgericht hat, wie es in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, "zur Klarstellung des" im Streitpatent "geschützten Gegenstandes" einen Teil der Beschreibung gestrichen (Seite 9 Abs. 2 Satz 1 der Urteilsausfertigung). Obwohl es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt, hat die Rechtsprechung seit langem im Nich-tigkeitsverfähren selbst dann Klarstellungen der Patentansprüche vorgenommen, wenn es an gesetzlichen Gründen für eine Teil-Nichtigerklärung des Patents mangelte. Sie wollte damit dem "Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach klar gefaßten Schutzrechten und Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten infolge unzulänglicher Patentansprüche Rechnung tragen", wie es das Reichsgericht einmal ausgedrückt hat (RGZ 170, 346, 357 - Graviermaschine). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Praxis zunächst angeschlossen (siehe die Nachweise bei Liedei, Das deutsche Nichtigkeitsverfahren, 1979, Seiten 153 ff.). Der erkennende Senat hat aber schon seit Jahren keine "Klarstellungen" von Patentansprüchen mehr vorgenommen, wenn die Nichtigkeitsklage unbegründet war. Er gibt diese ohne gesetzliche Grundlage eingeführte und zunächst aufrechterhaltene Praxis nunmehr auf. 21 Abgesehen davon, daß ein Bedürfnis zur Klarstellung unzulänglicher Patentansprüche es nicht rechtfertigen kann, im Nichtigkeitsverfahren vom Gesetz nicht vorgesehene Entscheidungen zu treffen, haben die ohne gesicherte Rechtsgrundlage vorgenommenen Klarstellungen zu Mißhelligkeiten geführt, die nicht länger als tragbar hingenommen werden können. Einmal ist schon die Frage, ob die Berufung des Nichtigkeitsbeklagten gegen ein die "Klarstellung" aussprechendes Urteil als zulässig anzusehen ist, im Einzelfall schwierig zu beurteilen, da die hierfür maßgeblichen Kriterien nicht hinreichend gesichert sind. Sodann ist es ungerechtfertigt, im Nichtigkeitsverfahren eine Entscheidung zu treffen, von der in der Literatur gesagt wird, sie könne allein nicht Ziel einer Nichtigkeitsklage sein (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. 1981, § 22 Rdn. 59 a.E.; Schulte, Patentgesetz, 4. Aufl., § 21 Rdn. 35). Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, einen beklagten Patentinhaber, der mit seinem Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, weil sich die Klage gegen sein Patent als unbegründet erweist - wie im vorliegenden Falle -, mit einem Teil der Kosten zu belasten, nur weil das angegriffene Patent durch Streichung eines Beschreibungsteils wegen eines öffentlichen Bedürfnisses "klargestellt" wird. Zudem verwischt die "Klarstellung" die Grenzen der Voraussetzungen einer Teilnichtigerklärung, die nur möglich ist, wenn wegen eines Teils des Patentgegenstandes ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Ferner führen Klarstellungen, gleichgültig ob sie sich auf die Ansprüche oder - wie hier - auf sonstige Teile der Patentschrift beziehen, zu Eingriffen der Nichtigkeitsinstanzen in die allein den ordentlichen Gerichten über- tragene Aufgabe, in dem dazu gesetzlich vorgesehenen Verfahren über den Schutzu demfang des Patents zu entscheiden. Das Bundespatentgericht hat dem für Klagen aus Patentverletzungen zuständigen Gericht keinen Hinweis für eine Auslegung des Streitpatents geben wollen (Seite 11 Abs. 2); es hat dieses Gericht dann aber gleichwohl, ohne die im Verletzungsprozeß angegriffene Ausführungsform festgestellt zu haben, durch Streichung eines Teils der Beschreibung, die ein wesentliches Mittel für die Auslegung in bezug auf seinen Schutzu demfang bildet, binden wollen. Eine zutreffende Auslegung des Patents ist in der Regel aber nur möglich, wenn zuvor die angegriffene Ausführung festgestellt wird. Schließlich verführt die "Klarstellung" dazu, Undefinierte Beurteilungskriterien, wie "Widerspruch zu dem Patentgegenstand" oder "Unvereinbarkeit mit dem Patentanspruch" heranzuziehen und auf Grund derartiger Kriterien, die im Gesetz keine Stütze finden, das Recht des Patentinhabers aus seinem Patent, das sich erst bei der Auslegung der Patentansprüche voll entfaltet, zu schmälern. Der Gesetzgeber hat dieses Recht des Patentinhabers dadurch garantiert, daß er die vollständige oder teilweise Beseitigung der Rechte des Patentinhabers durch die Nichtigerklärung des Patents nur bei Vorliegen besonders genannter Nichtigkeitsgründe vorgesehen hat, nicht aber bei Vorliegen anderer Gründe, z.B. Mängel des Erteilungsverfahrens. Mögen die Vorschriften über sonstige Erfordernisse der Anmeldung gemäß § 35 Abs. 4 PatG auch beispielsweise vorsehen, daß in die Beschreibung keine Angaben aufzunehmen sind, die zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 23 PatAnmVO), so rechtfertigt ein Verstoß hiergegen doch weder eine Teilnichtigerklärung noch eine die Rechte des Patentinhabers schmälernde "Klarstellung" in der Patentschrift durch Streichung einer Passage in der Beschreibung der Erfindung. Die Kompetenzen im Patenterteilungsverfahren, im Nichtigkeitsverfahren und im Verletzungsprozeß sind klar gegeneinander abgegrenzt. Im Erteilungsverfahren ist für Patentansprüche zu sorgen, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschreiben. Das Gesetz gibt den Nichtigkeitsinstanzen nicht die Befugnis, in dieser Hinsicht nachzubessern, wenn keine Nichtigkeitsgründe vorliegen; nur wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen, ist das Patent auf Antrag ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. Weder im Ertei-lungs- noch im Nichtigkeitsverfahren ist jedoch darüber zu befinden, ob eine als Verletzung beanstandete Ausführungs-form eines Dritten unter das Patent fällt. Darüber notfalls durch Auslegung der Patentansprüche zu entscheiden, ist allein Sache des Verletzungsrichters. Da "Klarstellungen" im Nichtigkeitsverfahren diese eindeutige KompetenzVerteilung zu verwischen drohen, werden sie nunmehr als mit dem Gesetz unvereinbar aufgegeben. Sie sind auch nicht erforderlich. Lassen es die Patentansprüche auf den ersten Blick an der im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswerten Klarheit (Eindeutigkeit) fehlen, dann genügt es, wenn sich die Nichtigkeitsinstanzen ein solches Bild vom Patentgegenstand verschaffen, das ihnen die Prüfung der Frage möglich macht, ob in bezug auf den Patentgegenstand ein vom Kläger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt oder nicht. Ist dazu eine Auslegung der im Patentanspruch verwendeten Worte anhand des Gesamtinhalts der Patentschrift im Lichte des Ver- ständnisses der Fachleute durchschnittlichen Könnens erforderlich, reicht es aus, das Auslegungsergebnis und die Gesichtspunkte, auf Grund deren es gewonnen wurde, in den Gründen der zu treffenden Entscheidung festzuhalten. Im Falle der Klageabweisung, um den es hier allein geht, sind zwar die Urteilsgründe für den Verletzungsrichter nicht bindend (Sen.Urt. v. 26. Januar 1988 - X ZR 6/87 - Betonstahlmattenwender, Seite 10 des Umdrucks; zur Veröffentlichung vorgesehen); sie können ihm jedoch eine wertvolle Hilfe bei der Beurteilung der Frage vermitteln, ob eine als Verletzung beanstandete Ausführung von der im Patent unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht oder nicht. Ist das Auslegungsergebnis in den Urteilsgründen überzeugend begründet, so wird das seinen Eindruck beim Verletzungsrichter nicht verfehlen; ist das jedoch nicht der Fall, so verdient es das Auslegungsergebnis auch nicht, dem Verletzungsrichter im Wege der "Klarstellung" bindend vorgeschrieben zu werden. Daraus folgt, daß die Nichtigkeitsinstanzen nicht befugt sind, die Verletzungsgerichte im Falle der Abweisung der Nichtigkeitsklage an ihr Verständnis des Patentgegenstandes zu binden und die Verletzungsgerichte, was die Beurteilung des Schutzu demfanges des betreffenden Patents angeht, zu prä-judizieren. Für die vom Bundespatentgericht vorgenommene Klarstellung fehlt es demnach an einer sie rechtfertigenden Rechtsgrundlage. 25 VI. Das angefochtene Urteil ist somit abzuändern und die Nichtigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen. Die Anschlußberufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Der Klägerin sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO aufzuerlegen . Bruchhausen Brodeßer von Albert Jestaedt Broß