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BGH · X ZR 19/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 19/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Melullis Scharen Ambrosius Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Melullis23Meier-BeckScharNürnbergBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
 die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Mischkalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).
Melullis	Scharen	Ambrosius
 Mühlens
Meier-Beck
 Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2004 -60 1122/01 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 U 3814/04 -