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BGH · 17 U 107/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 U 107/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Der Senat hat die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht entscheidungserheblich gehalten.

AnhörungsrügeKeukenschrijverMühlensScharAmbrosiusAsendorf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4. Juli 2007 in dem Verfahren über die Anhörungsrüge
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf
 beschlossen:
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht entscheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten eingestellt hat, keinen groben Undank gesehen.
Scharen	Keukenschrijver	Ambrosius
 Mühlens
Asendorf
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2005 -30 102/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2006 - 17 U 107/05 -