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BGH · X ZR 92/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 92/06

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die erste und zweite Instanz auf bis auf 140.000,-- -- € Hypothek abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs; §§ 53 Abs.3 Satz 1,40 GKG; § 14 BewertungsG).

Zitierte Normen: § 53 GKG
Jahreswertes22BESCHLUSSNießbrauchsScharAmbrosius

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 92/06
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf
 beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die erste und zweite Instanz auf bis auf 140.000,-- € und für die Revisionsinstanz auf bis
155.000,	--€ festgesetzt (355.000,-- € Grundstückswert abzüglich
150.000,	-- € Hypothek abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs; §§ 53 Abs. 3 Satz 1,40 GKG; § 14 BewertungsG).
Scharen
 Ambrosius
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2005 -30 102/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2006 - 17 U 107/05 -