Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die erste und zweite Instanz auf bis auf 140.000,-- -- € Hypothek abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs; §§ 53 Abs.3 Satz 1,40 GKG; § 14 BewertungsG).
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 92/06 BESCHLUSS vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf beschlossen: Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die erste und zweite Instanz auf bis auf 140.000,-- € und für die Revisionsinstanz auf bis 155.000, --€ festgesetzt (355.000,-- € Grundstückswert abzüglich 150.000, -- € Hypothek abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs; §§ 53 Abs. 3 Satz 1,40 GKG; § 14 BewertungsG). Scharen Ambrosius Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2005 -30 102/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2006 - 17 U 107/05 -