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BGH · X ZR 92/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 92/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 81 EG § 97 ZPO
Melullis22KeukenschrijverMühlensJestaedtLizenzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 92/01
vom 22. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verurteilung zur Auskunft betrifft lediglich die Bemessungsgrundlage einer Lizenz. Mit ihr ist keine Aussage darüber getroffen, wie die Höhe der Lizenz im Hinblick auf Art. 81 EG, Art. 85 EWGV zu berechnen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Melullis
 Keukenschrijver
Jestaedt
 Mühlens
Scharen