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BGH · X ZR 91/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 91/88

- Prozeßbevollmächtigtes Patentanwälte Dipl.-Ing. und Partner, flHHl^straße gegen die SflU SpA, Rubinetteria, Li - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, rstraße Streithelferin auf seiten der Klägerin: März 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei durch von der Rubinetterie EflHIBfe S.A.S., QMBm Se^B vor dem Anmeldetag des Streitpatents offenkundig vorbenutzte Mischventile vollständig vorweggenommen und daher nicht patentfähig. Dagegen hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt. Zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an der Nebenintervention hat sie vorgetragen, die Beklagte sei aus dem Streitpatent gerichtlich gegen sie vorgegangen; das Landgericht Düsseldorf habe ihr im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Mischventile gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machten. Die Streithelferin hat demgegenüber geltend gemacht, die Nichtangriffsabrede verstoße gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag und sei daher gemäß Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist über die Zulässigkeit der Nebenintervention durch Beschluß zu entscheiden, da es sich dabei nicht um eine Entscheidung "über die Klage" im Sinne von § 84 Abs. 1 PatG handelt (vgl. Dieses rechtliche Interesse hat die IdflD Standard GmbH gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht: Sie ist unstreitig von der Beklagten gerichtlich aus dem Streitpatent auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs bestimmter Mischventile ihres Programms in Anspruch genommen worden. Juli 1986 vereinbarte Nichtangriffsabrede, mit der sich die Firma IdMi Standard GmbH verpflichtet hat, das Streitpatent weder selbst anzugreifen noch Angriffe Dritter auf dieses Patent zu unterstützen, steht der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht entgegen. Juni 1986 Unterzeichnete Vergleichsangebot ist der Beklagten zusammen mit einem Begleitschreiben vom 3. Juli 1986 unterschrieben und der Streithelferin eine Ausfertigung des Vertrages zugesandt. März 1988 außer Kraft getreten ist, so daß sie heute weder einer Nichtigkeitsklage durch die Streithelferin noch der Unterstützung einer solchen im Wege der Streithilfe entgegensteht. Es kommt auch nicht darauf an, ob es kartellrechtlich zulässig wäre, eine Nichtangriffsabrede über die Zeit hinaus zu vereinbaren, für die der Streithelferin eine Lizenz am Streitpatent eingeräumt worden ist.

Zitierte Normen: § 84 PatG § 66 ZPO
NichtangriffsabredeStreithelferinStreitpatentNebeninterventionZPOStreitpatentsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yf
BESCHLUSS
X ZR 91/88
in der Patentnichtigkeitssache
 der Rubinetterie MaflM (!«■»),
SpA, Ca(
delle Stl
 Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Patentanwälte Dipl.-Ing.
und Partner, flHHl^straße
 gegen
die SflU SpA, Rubinetteria, Li
(immm),
S. S., Brl
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und	Partner,
 rstraße
Streithelferin auf seiten der Klägerin:
IdMP Standard GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfram	und Dipl.-Ing. Wilfried
 Straße flt.
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl.-Ing, und Dipl.-Phys.
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing.
Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt
 beschlossen:
Die Nebenintervention der Ideal Standard GmbH auf seiten der Klägerin wird zugelassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen.
Der Streitwert für den Zwischenstreit wird auf 1 Million DM festgesetzt.
3
SV
Gründe :
I.
Die Beklagte ist Inhaberin des am 7. Juli 1978 angemeldeten deutschen Patents 28 29 848 (Streitpatents), das ein Mischventil betrifft. Gegen dieses Patent hat die Klägerin Nichtigkeitsklage erhoben. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei durch von der Rubinetterie EflHIBfe S.A.S., QMBm Se^B	vor
 dem Anmeldetag des Streitpatents offenkundig vorbenutzte Mischventile vollständig vorweggenommen und daher nicht patentfähig.
Das Bundespatentgericht hat über die behauptete offenkundige Vorbenutzung Beweis erhoben und das Streitpatent für nichtig erklärt.
Dagegen hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt.
Im Berufungsrechtszug ist die IdflBi Standard GmbH mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1988 dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin zu dem Zwecke ihrer Unterstützung beigetreten.
Zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an der Nebenintervention hat sie vorgetragen, die Beklagte sei aus dem Streitpatent gerichtlich gegen sie vorgegangen; das Landgericht Düsseldorf habe ihr im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Mischventile gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machten.
4
Die Beklagte will die Nebenintervention, die sie für unzulässig hält, zurückgewiesen haben. Zur Beendigung der genannten gerichtlichen Auseinandersetzungen habe sie mit der Streithelferin unter dem 13. Juni/15. Juli 1986 einen Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich, in dem der Streithelferin eine nicht ausschließliche Lizenz am Streitpatent eingeräumt worden sei, enthalte in Ziffer 5 eine Nichtangriff sklausel, durch die es der Streithelferin verwehrt sei, das Streitpatent anzugreifen oder Angriffe Dritter auf das Streitpatent zu unterstützen.
Die Streithelferin hat demgegenüber geltend gemacht, die Nichtangriffsabrede verstoße gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag und sei daher gemäß Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig. Darüber hinaus sei die Lizenzvereinbarung vom 13. Juni/ 15. Juli 1986 mit dem 31. März 1988 abgelaufen und damit auch die Nichtangriffsklausel zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.
II.
Die Nebenintervention der IdMft Standard GmbH ist zulässig.
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist über die Zulässigkeit der Nebenintervention durch Beschluß zu entscheiden, da es sich dabei nicht um eine Entscheidung "über die Klage" im Sinne von § 84 Abs. 1 PatG handelt (vgl. Benkard, Patentgesetz /Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. S 84 PatG Anm. 2 und § 81 PatG Anm. 10; Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl. § 71 Anm. 7).
5

Gemäß § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO setzt die Nebenintervention, die gemäß § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann, ein rechtliches Interesse des Streithelfers daran voraus, daß die unterstützte Partei obsiege. Dieses rechtliche Interesse hat die IdflD Standard GmbH gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht: Sie ist unstreitig von der Beklagten gerichtlich aus dem Streitpatent auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs bestimmter Mischventile ihres Programms in Anspruch genommen worden.
Die in Ziffer 5 des Vergleichsvertrages vom 13. Juni/ 15. Juli 1986 vereinbarte Nichtangriffsabrede, mit der sich die Firma IdMi Standard GmbH verpflichtet hat, das Streitpatent weder selbst anzugreifen noch Angriffe Dritter auf dieses Patent zu unterstützen, steht der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht entgegen. Denn diese Nichtangriffsabrede ist mit dem 31. März 1988 außer Kraft getreten.
Das von der Streithelferin am 13. Juni 1986 Unterzeichnete Vergleichsangebot ist der Beklagten zusammen mit einem Begleitschreiben vom 3. Juli 1986 übersandt worden. In diesem Begleitschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin heißt es zu der in Rede stehenden Nichtangriffsklausel :
"Die in Ziffer 5 der Vereinbarung enthaltene MNichtangriff sabrede" gilt - natürlich - hur für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1987 ..."
6
In Kenntnis dieses dem Vergleichsangebot beigefügten Schreibens hat die Beklagte den Vergleich am 15. Juli 1986 unterschrieben und der Streithelferin eine Ausfertigung des Vertrages zugesandt. Später ist der Vertrag vom 13. Juni/
15. Juli 1986 einvernehmlich bis zu dem 31. März 1988 verlängert worden. Mit Ablauf des 31. März 1988 ist der Vertrag unstreitig beendet worden. Es besteht kein Zweifel, daß auch die vereinbarte Nichtangriffsabrede mit Ablauf des 31. März 1988 außer Kraft getreten ist, so daß sie heute weder einer Nichtigkeitsklage durch die Streithelferin noch der Unterstützung einer solchen im Wege der Streithilfe entgegensteht. Darauf, ob die Nichtangriffsabrede gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verstößt und deshalb gemäß Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag von Anfang an nichtig war, kommt es nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob es kartellrechtlich zulässig wäre, eine Nichtangriffsabrede über die Zeit hinaus zu vereinbaren, für die der Streithelferin eine Lizenz am Streitpatent eingeräumt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bruchhausen	von	Albert	Maltzahn
 Rogge	Jestaedt